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Landesverordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems Vom 29. Februar 2016

Landesverordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems Vom 29. Februar 2016
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 07.06.2018 (GVBl. S. 128)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems vom 29. Februar 201601.01.2015
Eingangsformel01.01.2015
§ 101.01.2015
§ 201.01.2015
§ 301.01.2015
§ 401.01.2017
§ 501.01.2015
§ 5 a - (aufgehoben)01.01.2018
§ 5 b - (aufgehoben)01.01.2018
§ 601.01.2015
Anlage01.01.2015
Aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 18 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen
und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung) vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Juli 2015 (BAnz. AT 13.07.2015 V1),
des § 38 Abs. 3 Satz 4 des Marktorganisationsgesetzes,
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, und
des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Oktober 2015 (GVBl. S. 365), BS 2020-2, wird von der Landesregierung und
aufgrund des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und
des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung
jeweils in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der Zuständigkeit für die Gewährung von besonderen Vergünstigungen im Sinne des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen vom 17. April 2007 (GVBl. S. 75, BS 7847-1) wird von dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten mit Zustimmung des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur verordnet:

§ 1

(1) Landesstelle im Sinne des § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Durchführung von
Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
(InVeKoS-Verordnung - InVeKoSV -) vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166) in der jeweils geltenden Fassung ist vorbehaltlich der §§ 2 und 3 die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach der Anlage zugeordneten kreisfreien Städten.
(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 34 InVeKoSV ist in Ausnutzung des dortigen Vorbehalts die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach der Anlage zugeordneten kreisfreien Städten.
(3) Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Nr. 3 InVeKoSV ist von den Regelungen der Absätze 1 und 2 nicht umfasst.
(4) Die Landkreise nehmen die ihnen nach den Absätzen 1 und 2 übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 2

(1) Landesstelle im Sinne des § 2 Abs. 1 InVeKoSV für die Durchführung
1.
der Vor-Ort-Kontrollen nach Artikel 94 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (eg) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 549) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
der Vor-Ort-Kontrollen nach Artikel 74 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und
3.
der Vor-Ort-Kontrollen nach Artikel 96 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, soweit die Kontrollen nicht anderen Behörden oder Stellen übertragen sind,
ist das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel. Das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel stellt die Einhaltung des vorgeschriebenen Kontrollumfangs sicher und leitet die Kontrollergebnisse der nach § 1 Abs. 1 zuständigen Landesstelle zu. § 1 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Die Fachaufsicht über das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Aufgaben obliegt dem für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Ministerium als zugelassene Zahlstelle nach Artikel 7 Abs. 1 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

§ 3

(1) Zuständige Behörde für die Koordinierung der Kontrollen und Überprüfungen ist das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Ministerium.
(2) Zuständige Behörde nach § 25 Abs. 2 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690) in der jeweils geltenden Fassung ist das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Ministerium.

§ 4

Zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen wird als Referenzparzelle das Flurstück bestimmt. Die Referenzfläche der Referenzparzelle ergibt sich aus der geometrischen Fläche des Flurstücks.

§ 5

Abweichend von § 18 Abs. 1 InVeKoSV beträgt die Mindestgröße eines Schlags je zuwendungsfähiger Kulturart 0,03 Hektar.

§ 5 a

(aufgehoben)

§ 5 b

(aufgehoben)

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen an landwirtschaftliche Betriebe vom 19. Oktober 2010 (GVBl. S. 379, BS 7847-28) außer Kraft; sie ist jedoch auf Anträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2015 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, weiter anzuwenden.
Mainz, den 29. Februar 2016 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Ulrike Höfken

Anlage

(zu § 1 Abs. 1 und 2)
Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Kreisverwaltung erstreckt sich auch auf das Gebiet der kreisfreien Stadt
Alzey-Worms Worms
Bad Dürkheim Neustadt an der Weinstraße
Kaiserslautern Kaiserslautern
Mainz-Bingen Mainz
Mayen-Koblenz Koblenz
Rhein-Pfalz-Kreis Frankenthal (Pfalz)
Ludwigshafen am Rhein
Speyer
Südliche Weinstraße Landau in der Pfalz
Südwestpfalz Pirmasens
Zweibrücken
Trier-Saarburg Trier
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