LKompVzVO
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Landeskompensationsverzeichnisverordnung (LKompVzVO) Vom 12. Juni 2018

Landeskompensationsverzeichnisverordnung (LKompVzVO) Vom 12. Juni 2018
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landeskompensationsverzeichnisverordnung (LKompVzVO) vom 12. Juni 201816.06.2018
Eingangsformel16.06.2018
§ 1 - Zuständigkeiten16.06.2018
§ 2 - Inhalt16.06.2018
§ 3 - Eintragungen16.06.2018
§ 4 - Verfahren16.06.2018
§ 5 - Einsicht16.06.2018
§ 6 - Vorgaben für die elektronische Übermittlung16.06.2018
§ 7 - Bericht16.06.2018
§ 8 - Inkrafttreten16.06.2018
Aufgrund
des § 17 Abs. 11 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370), wird von der Landesregierung und
aufgrund
des § 40 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Landesnaturschutzgesetzes vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2016 (GVBl. S. 583), BS 791-1,
wird von dem Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten
verordnet:

§ 1 Zuständigkeiten

Die oberste Naturschutzbehörde (§ 2 Abs. 6 Satz 1 des Landesnaturschutzgesetzes - LNatSchG) stellt ein digitales Kompensationsflächenkataster als Kompensationsverzeichnis im Sinne des § 17 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bereit. Das Kompensationsverzeichnis wird von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord als obere Naturschutzbehörde technisch betrieben. Die Eintragungen in das Kompensationsverzeichnis nimmt für Angaben nach § 3 Abs. 1 und 2 die am Zulassungs- oder Planungsverfahren beteiligte Naturschutzbehörde (§ 2 LNatSchG), für Angaben nach § 3 Abs. 3 die untere Naturschutzbehörde (§ 2 Abs. 6 Satz 3 LNatSchG) und für Angaben nach § 3 Abs. 4 die Stiftung Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz (§ 32 LNatSchG) vor (Eintragungsstellen).

§ 2 Inhalt

Das Kompensationsverzeichnis enthält Angaben über:
1.
Eingriffe in Natur und Landschaft
a)
nach § 14 BNatSchG in Verbindung mit § 6 LNatSchG,
b)
nach § 18 Abs. 1 BNatSchG,
2.
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
a)
nach § 15 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 7 LNatSchG,
b)
nach § 18 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit den §§ 1a und 200a des Baugesetzbuches (BauGB),
3.
bevorratete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonto
a)
nach § 16 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 8 LNatSchG,
b)
nach § 18 Abs. 1 BNatSchG in Verbindung mit § 135a Abs. 1 BauGB,
4.
aus Ersatzzahlungen durchgeführte Maßnahmen nach § 15 Abs. 6 BNatSchG.

§ 3 Eintragungen

(1) Das Kompensationsverzeichnis enthält für Eingriffe nach § 2 Nr. 1 unter der Objektart „Eingriffsverfahren“ folgende Eintragungen:
1.
die Objektkennung,
2.
die Objektbezeichnung des Eingriffsverfahrens,
3.
die Verfahrensart (Rechtsgrundlage und Art des Verfahrens),
4.
die nach § 1 Abs. 3 der Landeskompensationsverordnung (LKompVO) zuständige Behörde oder den Träger der Bauleitplanung,
5.
das Aktenzeichen der nach § 1 Abs. 3 LKompVO zuständigen Behörde oder des Trägers der Bauleitplanung und das der am Verfahren beteiligten Naturschutzbehörde,
6.
die Lage und Abgrenzung des Vorhabens oder des Plans,
7.
das Datum des Zulassungsbescheids oder des Inkrafttretens der Satzung,
8.
die zuständige Eintragungsstelle sowie
9.
den Bezug zur Kompensation mit Angabe der diesbezüglichen Objektkennung, der Objektbezeichnung und der Fläche in Hektar oder den Hinweis auf eine zu leistende Ersatzzahlung.
Das Objekt „Eingriffsverfahren“ soll von der Eintragungsstelle unverzüglich nach Beginn ihrer Beteiligung am Zulassungsverfahren, spätestens mit Abgabe der Stellungnahme der Naturschutzbehörde, mit den Eintragungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 6 im Kompensationsverzeichnis eingetragen werden; die Eintragung nach Satz 1 Nr. 6 kann zu diesem Zeitpunkt auf die Angabe der Lage beschränkt werden.
(2) Das Kompensationsverzeichnis enthält für Ausgleichs- und Ersatznahmen nach § 2 Nr. 2 unter der Objektart „Kompensationsfläche“ folgende Eintragungen:
1.
die Objektkennung,
2.
die Objektbezeichnung der Kompensationsmaßnahme,
3.
die Lage und Abgrenzung der Maßnahme,
4.
die Beziehung zu dem oder den zugrunde liegenden Eingriffsverfahren,
5.
den Ausgangs- und Zielzustand sowie die durchzuführenden Maßnahmen entsprechend der naturschutzfachlichen Planung und Bewertung,
6.
die fristgerechte Umsetzung und den Unterhaltungszeitraum der Maßnahme sowie
7.
die zuständige Eintragungsstelle.
Bei Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen, die zugleich Kohärenzsicherungsmaßnahmen für erhebliche Beeinträchtigungen von Natura 2000-Gebieten nach § 34 Abs. 5 BNatSchG darstellen, ist dieses zusätzlich einzutragen.
(3) Das Kompensationsverzeichnis enthält für bevorratete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonto nach § 2 Nr. 3 unter der Objektart „Ökokonto“ folgende Eintragungen:
1.
die Objektkennung,
2.
die Objektbezeichnung des Ökokontos,
3.
die Lage und Abgrenzung der Maßnahme,
4.
das Aktenzeichen der zuständigen Naturschutzbehörde,
5.
bei Inanspruchnahme des Ökokontos die Beziehung zu dem oder den zugrunde liegenden Eingriffsverfahren,
6.
den Ausgangs- und Zielzustand sowie die durchzuführenden Maßnahmen entsprechend der naturschutzfachlichen Planung und Bewertung sowie
7.
die zuständige Eintragungsstelle.
(4) Das Kompensationsverzeichnis enthält für Maßnahmen aus Ersatzzahlungen nach § 2 Nr. 4 unter der Objektart „Maßnahmen aus Ersatzzahlungen“ folgende Eintragungen:
1.
die Objektkennung,
2.
die Bezeichnung der Maßnahme,
3.
die Lage und Abgrenzung der Maßnahme,
4.
den Ausgangs- und Zielzustand sowie die durchzuführenden Maßnahmen sowie
5.
die bewilligten Mittel für Maßnahmen aus Ersatzzahlungen und den Unterhaltungszeitraum der Maßnahme.

§ 4 Verfahren

(1) Die nach § 1 Abs. 3 LKompVO zuständige Behörde teilt der Eintragungsstelle die erforderlichen Angaben nach § 3 Abs. 1 und 2 zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung und unter Beachtung der elektronischen Vorgaben nach § 6 mit. Sie kann dem Verursacher des Eingriffs auferlegen, ihr die Angaben nach § 3 Abs. 1 und 2 unter Beachtung der elektronischen Vorgaben nach § 6 zu übermitteln. Die Pflicht nach Satz 1 gilt für die Träger der Bauleitplanung entsprechend; sie haben die Angaben mit Inkrafttreten der Satzung an die Eintragungsstelle zu übermitteln. Bei Flurbereinigungsmaßnahmen sind die Kompensationsflächen bei der Führung des Kompensationsverzeichnisses auf die neu zugeteilten Flurstücke zu beziehen und von der Zulassungsbehörde nach der Ausführungsanordnung des Flurbereinigungsplanes nachzuführen.
(2) Wird die Festsetzung einer Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme aufgehoben oder unwirksam, hat die nach § 1 Abs. 3 LKompVO zuständige Behörde oder der Träger der Bauleitplanung der Eintragungsstelle hierüber unverzüglich Mitteilung zu erstatten. Die Eintragungen über diese Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme werden von der Eintragungsstelle im Kompensationsverzeichnis gelöscht. Satz 1 findet auf eine Änderung der Festsetzung einer Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme entsprechend Anwendung; die Eintragungen im Kompensationsverzeichnis sind zu ändern.
(3) Bevorratete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mittels Ökokonto werden unverzüglich nach ihrer Vereinbarung von der Eintragungsstelle in das Kompensationsverzeichnis eingetragen. Die zuständige Naturschutzbehörde kann von dem Maßnahmenträger die Angaben nach § 3 Abs. 3 unter Beachtung der elektronischen Vorgaben nach § 6 verlangen. Nach Zuordnung einer solchen Maßnahme als Kompensation wird sie nach ihrer Durchführung ganz oder entsprechend der Anrechnung anteilig als Kompensation oder bauleitplanerischer Ausgleich fortgeführt.
(4) Der Empfänger der bewilligten Mittel für Maßnahmen aus Ersatzzahlungen übermittelt unverzüglich der Eintragungsstelle die erforderlichen Angaben, spätestens bis zur ersten Auszahlung für die Maßnahme. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Eintragungsstelle soll die Beteiligten des Eintragungsverfahrens frühzeitig über ihre Pflicht zur Beibringung der eintragungspflichten Angaben schriftlich hinweisen, auf die vollständige und ordnungsgemäße Mitteilung der Angaben hinwirken und beratend unterstützen. Beratung in technischer Hinsicht leistet auch die nach § 1 Satz 2 zuständige obere Naturschutzbehörde.

§ 5 Einsicht

Das Kompensationsverzeichnis ist öffentlich einsehbar. Für Angaben zu personen- oder betriebsbezogenen sowie sonstigen schutzwürdigen Daten sind die geltenden bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen zu beachten.

§ 6 Vorgaben für die elektronische Übermittlung

Für Mitteilungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 sind die elektronischen Vorgaben, einschließlich der Anwendungen und Schnittstellen, zu beachten, die von der obersten Naturschutzbehörde landeseinheitlich festgelegt und im Landschaftsinformationssystem (§ 4 LNatSchG) hinterlegt werden.

§ 7 Bericht

Die Eintragungsstellen erstatten der obersten Naturschutzbehörde kalenderjährlich Bericht über den aktuellen Stand ihrer Eintragungen, insbesondere deren Anzahl, Objektart und Vollständigkeit. Der schriftliche Bericht ist bis spätestens zum 1. März des Folgejahres zu übersenden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 12. Juni 2018 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
Die Ministerin für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Ulrike Höfken
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