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Landesverordnung über die Nachprüfungsbehörden für die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen Vom 19. Januar 1999

Landesverordnung über die Nachprüfungsbehörden für die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen Vom 19. Januar 1999
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.09.2018 (GVBl. S. 350)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Nachprüfungsbehörden für die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen vom 19. Januar 199901.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 129.09.2018
§ 229.07.2010
Aufgrund des § 89 Abs. 1 Satz 2, des § 92 Abs. 1 Satz 2, des § 93 Satz 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Satz 2, des § 96 Halbsatz 1 in Verbindung mit § 89 Abs. 1 Satz 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 93 Satz 1, des § 106 Abs. 2 und des § 116 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546) und des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Zur Nachprüfung der Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen richtet das für das öffentliche Auftragswesen zuständige Ministerium die erforderliche Anzahl von Vergabekammern bei diesem Ministerium ein.
(2) Für die Besetzung der Vergabekammer gilt § 157 Abs. 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Die an dem Vergabeverfahren beteiligten Bediensteten sind von der Mitwirkung an Entscheidungen der Vergabekammer ausgeschlossen.
(3) Die Mitglieder der Vergabekammer werden von dem für das öffentliche Auftragswesen zuständigen Ministerium für eine Amtszeit von 5 Jahren bestellt. Eine erneute Bestellung ist möglich. Bei der Besetzung sollen Frauen angemessen berücksichtigt werden.
(4) Die ehrenamtlichen beisitzenden Mitglieder werden auf Vorschlag der Spitzenorganisationen der rheinland-pfälzischen Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammern sowie der Architektenkammer Rheinland-Pfalz, der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz und der Bauwirtschaft Rheinland-Pfalz e.V. bestellt. Wird nach Aufforderung des für das öffentliche Auftragswesen zuständigen Ministeriums kein Vorschlag eingereicht, kann dieses ersatzweise Personen aus der Wirtschaft oder der Wirtschaftsverwaltung bestellen.
(5) Die ehrenamtlichen beisitzenden Mitglieder erhalten eine Entschädigung entsprechend Abschnitt 4 des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718 - 776 -) in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Die Vergabekammer gibt sich eine Geschäftsordnung; bestehen mehrere Vergabekammern, geben diese sich eine gemeinsame Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz zu veröffentlichen.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Ministerpräsident
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