Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken
IHRAVorRV
Ausfertigungsdatum: 12.04.2021
Vollzitat:
"Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Allianz zum Holocaust-Gedenken vom 12. April 2021 (BGBl. I S. 765)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 16.4.2021 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 27 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1929) verordnet die Bundesregierung:
§ 1
Der Ansiedlung der Internationalen Allianz zum Holocaust-Gedenken (International Holocaust Remembrance Alliance – IHRA) in der Bundesrepublik Deutschland in der Rechtsform einer internationalen Institution gemäß Teil 3 Kapitel 1 des Gaststaatgesetzes wird gemäß § 27 Absatz 2 Satz 1 des Gaststaatgesetzes zugestimmt.
§ 2
(1) Die IHRA besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann
1. Verträge schließen,
2. über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und
3. vor Gericht klagen und vorbehaltlich der Bestimmung des § 5 verklagt werden.
(2) Die rechtswirksame Vertretung der IHRA richtet sich nach ihrer Geschäftsordnung.
§ 3
(1) Die IHRA genießt die in den §§ 6 bis 9 und 15 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, sofern die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Die IHRA genießt die in § 11 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen steuerlichen Vergünstigungen, sofern die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt sind und solange sich die IHRA überwiegend aus Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten finanziert.
§ 4
Die Bediensteten der IHRA genießen die in den §§ 16 bis 18, 20 bis 21 sowie §§ 23 und 24 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen. Dies gilt für die steuerliche Vergünstigung nach § 23 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nur, sofern die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt sind und solange sich die IHRA überwiegend aus Haushaltsbeiträgen der Mitgliedstaaten finanziert.
§ 5
Die IHRA genießt die in § 10 des Gaststaatgesetzes vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, sobald die Bundesregierung festgestellt hat, dass die IHRA über ein adäquates Rechtsschutzsystem verfügt und in einem bindenden rechtlichen Instrument die Errichtung und die Modalitäten eines verbindlichen Streitbeilegungsmechanismus zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der IHRA geregelt worden sind.
§ 6
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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