Verordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes Vom 3. Dezember 1974
Verordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach
§ 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes
Vom 3. Dezember 1974
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der zuständigen Stelle nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 | 01.01.2004 |
Eingangsformel | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
Auf Grund des
§ 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes
vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469, 547) wird verordnet:
§ 1
Welche Stelle für die Verpflichtung nach
§ 1 des Verpflichtungsgesetzes
zuständig ist, bestimmt
1.
bei Bediensteten
a)
des Landes die oberste Dienstaufsichtsbehörde,
b)
der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde,
2.
in den übrigen Fällen
a)
im Geschäftsbereich der Behörden und Einrichtungen des Landes die oberste Fachaufsichtsbehörde.
b)
im Geschäftsbereich der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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