Gesetz zur Übertragung von Aufgaben nach der Aufwendungserstattungs-Verordnung auf den Landeswohlfahrtsverband Hessen Vom 26. März 1976
Gesetz zur Übertragung von Aufgaben nach der Aufwendungserstattungs-Verordnung auf den Landeswohlfahrtsverband Hessen Vom 26. März 1976
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Übertragung von Aufgaben nach der Aufwendungserstattungs-Verordnung auf den Landeswohlfahrtsverband Hessen vom 26. März 1976 | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
§ 3 | 01.01.2004 |
§ 1
Dem Landeswohlfahrtsverband Hessen werden die Aufgaben übertragen, die nach der Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 11. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1896) der nach Landesrecht zuständigen Stelle obliegen.
§ 2
Das Nähere über das Verfahren zur Zahlung von Abschlägen an den Landeswohlfahrtsverband Hessen und zur Erstattung der Beitragsaufwendungen durch das Land regelt der Sozialminister im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch Verwaltungsvorschriften.
§ 3
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 2. Juli 1975 in Kraft.
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