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Landesverordnung über die Beiräte für Naturschutz (NatSchBeiVO) Vom 6. Oktober 2019

Landesverordnung über die Beiräte für Naturschutz (NatSchBeiVO) Vom 6. Oktober 2019
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Beiräte für Naturschutz (NatSchBeiVO) vom 6. Oktober 201931.10.2019
Eingangsformel31.10.2019
§ 1 - Zusammensetzung31.10.2019
§ 2 - Berufung der Mitglieder31.10.2019
§ 3 - Wahl des vorsitzenden Mitglieds und dessen Stellvertretung31.10.2019
§ 4 - Sitzungen31.10.2019
§ 5 - Nichtöffentlichkeit der Sitzungen31.10.2019
§ 6 - Sitzungsniederschrift31.10.2019
§ 7 - Entschädigung31.10.2019
§ 8 - Ausschüsse31.10.2019
§ 9 - Geschäftsführung31.10.2019
§ 10 - Übergangsbestimmung31.10.2019
§ 11 - Inkrafttreten31.10.2019
Aufgrund des § 40 Abs. 1 Nr. 6 des Landesnaturschutzgesetzes vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2016 (GVBl. S. 583), BS 791-1, wird verordnet:

§ 1 Zusammensetzung

(1) Ein Beirat für Naturschutz soll zwölf sachkundige Mitglieder umfassen, von denen die Hälfte den im Land anerkannten Naturschutzvereinigungen angehören soll (§ 28 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Landesnaturschutzgesetzes - LNatSchG). Weitere Mitglieder sollen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, der Landwirtschaft und der Wirtschaft sowie aus anderen Bereichen wie beispielsweise der Wissenschaft, des Sports, der Waldbesitzenden oder der Landschaftsplanung sein. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertretung vorzusehen.
(2) Die anerkannten Naturschutzvereinigungen, die kommunalen Spitzenverbände, die Industrie- und Handelskammern und die Landwirtschaftskammer können der zuständigen Naturschutzbehörde geeignete Vertreterinnen oder Vertreter vorschlagen. Es sind jeweils eine Frau und ein Mann vorzuschlagen. Satz 2 gilt nicht, soweit der vorschlagenden Organisation aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Einhaltung dieser Vorgabe nicht möglich ist; die Gründe hierfür sind gegenüber der zuständigen Naturschutzbehörde darzulegen. Dem Vorschlag muss von jeder vorgeschlagenen Person eine Einverständniserklärung zur Berufung als Mitglied oder als Stellvertretung beigefügt sein.

§ 2 Berufung der Mitglieder

(1) Die Leitung der zuständigen Naturschutzbehörde beruft die Mitglieder als Person und deren persönliche Stellvertretung unter Berücksichtigung der ihr nach § 1 Abs. 2 unterbreiteten Vorschläge. Bei unzureichenden Vorschlägen kann die Leitung der Naturschutzbehörde die Berufungen auch ohne entsprechende Vorschläge vornehmen. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre; eine erneute Berufung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtsdauer führt ein Beirat die Geschäfte bis zum Zusammentritt eines neuen Beirats fort.
(2) Bei der Berufung sollen Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden (§ 28 Abs. 3 Satz 3 LNatSchG).
(3) Die Berufung der Mitglieder und ihrer persönlichen Stellvertretung erfolgt widerruflich. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied oder seine Stellvertretung vor Ablauf der Amtsdauer abberufen werden, insbesondere wenn die Voraussetzungen der Berufung nicht oder nicht mehr vorliegen, die Ehrenamts- und Verschwiegenheitspflichten gröblich verletzt werden oder die Person wiederholt unentschuldigt den Sitzungen des Beirats ferngeblieben ist. Beabsichtigt ein Mitglied oder seine Stellvertretung vorzeitig aus dem Beirat auszuscheiden, so ist dies der zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich mitzuteilen.
(4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, rückt seine Stellvertretung für die verbleibende Dauer der Amtszeit des Beirats als Mitglied nach. Im Falle des Nachrückens ist für die verbleibende Dauer der Amtszeit des Beirats eine neue Stellvertretung zu berufen. Ist das ausscheidende Mitglied des Beirats eine Person, deren Geschlecht in der Minderheit ist, soll eine Person desselben Geschlechts berufen werden. Scheidet eine Person aus, deren Geschlecht in der Mehrheit ist, soll eine Person des anderen Geschlechts berufen werden. § 1 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Mitglieder und deren Stellvertretung sind zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.

§ 3 Wahl des vorsitzenden Mitglieds und dessen Stellvertretung

Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen ein vorsitzendes Mitglied und dessen Stellvertretung (§ 28 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 1 LNatSchG). Scheidet das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertretung vorzeitig aus dem Beirat aus oder tritt die Person von der Funktion des Vorsitzes oder des stellvertretenden Vorsitzes zurück, wird ein vorsitzendes Mitglied oder dessen Stellvertretung nach Satz 1 neu gewählt.

§ 4 Sitzungen

(1) Der Beirat tagt mindestens zweimal jährlich. Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Beirats oder der zuständigen Naturschutzbehörde ist eine Sitzung innerhalb angemessener Frist einzuberufen.
(2) Die Einladung zur Sitzung erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung. In dringenden Fällen kann die Frist zur Einladung verkürzt werden.
(3) Die Stellvertretung eines Mitglieds kann an jeder Sitzung mit Rederecht, aber ohne Stimmrecht teilnehmen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme an einer Sitzung gehindert, kann dieses durch seine Stellvertretung mit Stimmrecht in der betreffenden Sitzung vertreten werden.
(4) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn die Einladung zur Sitzung ordnungsgemäß erfolgt und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Das vorsitzende Mitglied stellt vor Eintritt in die Beratung die Beschlussfähigkeit fest.
(5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 5 Nichtöffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich. Die zuständige Naturschutzbehörde kann die Teilnahme weiterer fachkundiger Personen an der Sitzung zulassen, soweit dies zu einzelnen Tagesordnungspunkten zweckdienlich erscheint und wichtige Gründe dem nicht entgegenstehen. Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Naturschutzbehörde können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Beirats teilnehmen.
(3) Die Mitglieder und deren Stellvertretung haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Beirat bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Mitgliedschaft im Beirat fort. Sie gilt nicht für Mitteilungen über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 6 Sitzungsniederschrift

Über die Sitzungen des Beirats ist jeweils eine kurze Niederschrift zu fertigen. Darin sind Angaben über den Ort und den Tag der Sitzung, die Namen des vorsitzenden Mitglieds und der anwesenden Mitglieder und Stellvertretungen, die behandelten Gegenstände und die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse einschließlich des Abstimmungsergebnisses und das Ergebnis von Wahlen festzuhalten. Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied und der Schriftführung zu unterzeichnen.

§ 7 Entschädigung

(1) Die Mitglieder erhalten Reisekostenvergütung nach § 1 Abs. 3 des Landesreisekostengesetzes vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89), BS 2032-30, in der jeweils geltenden Fassung sowie ein Sitzungsgeld in Höhe von 26,00 EUR je Sitzung. Ein Verdienstausfall oder sonstige Auslagen werden nicht ersetzt.
(2) Die Stellvertretung eines Mitglieds erhält im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 2 eine Entschädigung entsprechend Absatz 1; im Falle des § 4 Abs. 3 Satz 1 wird keine Entschädigung gewährt.

§ 8 Ausschüsse

(1) Der Beirat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden, in die Mitglieder des Beirats und deren Stellvertretungen berufen werden können. Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Beirats vor oder fassen diese abschließend. Der Beirat kann Beschlüsse eines Ausschusses ändern oder aufheben.
(2) In einen Ausschuss können durch den Beirat auch sachverständige Dritte ohne Stimmrecht berufen werden, sofern wichtige Gründe dem nicht entgegenstehen. § 2 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder eines Ausschusses wählen aus ihrer Mitte mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen ein vorsitzendes Mitglied und dessen Stellvertretung und bestimmen für jede Sitzung des Ausschusses eine Schriftführung.
(4) Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(5) Der Ausschuss unterrichtet den Beirat unverzüglich über von ihm gefasste abschließende Beschlüsse im Wortlaut. Abschließende Beschlüsse werden erst wirksam, wenn der Beirat diese nicht innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Eingang der schriftlichen Mitteilung bei der zuständigen Naturschutzbehörde gemäß Satz 1 an, durch eine eigene Entscheidung ersetzt hat. Eine Entscheidung des Beirats kann innerhalb der Frist auch durch ein Umlaufverfahren getroffen werden. Der Beirat kann für bestimmte Ausschüsse und bestimmte Verfahren, in denen der Ausschuss Stellung nimmt und Entscheidungen trifft, vorab bestimmen, dass die Beschlüsse des Ausschusses sofort wirksam sind; in diesem Fall entfällt das Verfahren nach den Sätzen 2 und 3; Absatz 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
(6) Die §§ 5, 6 und 7 Abs. 1 gelten entsprechend.

§ 9 Geschäftsführung

Die laufenden Geschäfte des Beirats führt die Naturschutzbehörde, bei der der Beirat gebildet ist (zuständige Naturschutzbehörde). Sie trägt den erforderlichen Sach- und Verwaltungsaufwand.

§ 10 Übergangsbestimmung

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung gebildeten Beiräte für Naturschutz bleiben bestehen. Ihre Mitglieder und deren Stellvertretung bleiben bis zum Ablauf ihrer fünfjährigen Amtszeit im Amt; eine Neuberufung ist nicht erforderlich.

§ 11 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Beiräte für Landespflege vom 16. August 1989 (GVBl. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 75 der Verordnung vom 28. August 2001 (GVBl. S. 210), BS 791-1-2, außer Kraft.
Mainz, den 6. Oktober 2019 Die Ministerin für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Ulrike Höfken
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