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DE - Landesrecht RLP

Landesverordnung über den Meldedienst bei Schadensfällen mit wassergefährdenden Stoffen Vom 6. November 2019

Landesverordnung über den Meldedienst bei Schadensfällen mit wassergefährdenden Stoffen Vom 6. November 2019
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den Meldedienst bei Schadensfällen mit wassergefährdenden Stoffen vom 6. November 201923.11.2019
Eingangsformel23.11.2019
§ 1 - Einrichtung eines Meldedienstes23.11.2019
§ 2 - Aufgaben23.11.2019
§ 3 - Meldestellen, Meldeverfahren23.11.2019
§ 4 - Schadensanzeige23.11.2019
§ 5 - Internetbasierte Anwendung für Meldeverfahren und Meldepläne23.11.2019
§ 6 - Meldepläne23.11.2019
§ 7 - Übungen23.11.2019
§ 8 - Inkrafttreten23.11.2019
Aufgrund
des § 82 Abs. 1 des Landeswassergesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 469), BS 75-50, und
des § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 448), BS 2020-1, wird verordnet:

§ 1 Einrichtung eines Meldedienstes

(1) Es wird ein Warn- und Alarmdienst bei Schadensfällen mit wassergefährdenden Stoffen (Meldedienst) eingerichtet. Das von der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins eingerichtete „Internationale Warnsystem Rhein“ und das von den Internationalen Kommissionen zum Schutz der Mosel und der Saar eingerichtete „Internationale Warnsystem Mosel-Saar“ bleiben unberührt.
(2) Schadensfälle im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 24 Abs. 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) in der jeweils geltenden Fassung und § 65 Abs. 3 des Landeswassergesetzes (LWG) anzeigepflichtigen Ereignisse sowie sonstige Vorkommnisse, die eine Verunreinigung eines Gewässers bewirken oder die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung begründen.
(3) Der Meldedienst ist Bestandteil der Alarm- und Einsatzplanung des Brand- und Katastrophenschutzes des Landes.

§ 2 Aufgaben

(1) Der Meldedienst dient der Unterrichtung der zuständigen Behörden zum Zwecke der Schadensbegrenzung bei Schadensfällen sowie der Information oder Warnung der betroffenen Gewässernutzer, insbesondere der Träger der öffentlichen Wasserversorgung und Betreiber von Einrichtungen oder Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigungspflichtigen, sowie der Bevölkerung.
(2) Der Meldedienst umfasst die Bewertung des Schadensfalls mit den zu erwartenden Folgen für die Gewässer und der daraus folgenden Maßnahmen zur Schadensbegrenzung sowie die nach Lage des Einzelfalls gebotene Information oder Warnung.
(3) Einzelheiten der Durchführung des Meldedienstes, insbesondere hinsichtlich der Ausgestaltung des Meldeverfahrens innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der einzelnen Meldestelle, werden in örtlichen, überörtlichen, regionalen und überregionalen Meldeplänen nach § 6 festgelegt.

§ 3 Meldestellen, Meldeverfahren

(1) Meldestellen sind
1.
die Wasserbehörden (§ 92 LWG) und
2.
die Verwaltungen der kreisfreien Städte, der verbandsfreien Gemeinden und der Verbandsgemeinden (Gemeindemeldestellen).
(2) Die untere Wasserbehörde meldet unverzüglich die ihr bekannt gewordenen Schadensfälle den hiervon betroffenen Gemeindemeldestellen ihres Zuständigkeitsbereichs; bei Schadensfällen mit überörtlicher Auswirkung ist zusätzlich die obere Wasserbehörde und von dieser die oberste Wasserbehörde zu unterrichten.
(3) Die obere Wasserbehörde meldet bei regionalen und überregionalen Auswirkungen die Schadensfälle den ihr nachgeordneten unteren Wasserbehörden, deren Zuständigkeitsbereich betroffen ist. Ist auch der Zuständigkeitsbereich einer benachbarten oberen Wasserbehörde betroffen, ist diese zu unterrichten. Die benachbarte obere Wasserbehörde gibt ihrerseits eine Meldung an die ihr nachgeordneten unteren Wasserbehörden, deren Zuständigkeitsbereich betroffen ist, weiter. Die in die Meldung einbezogenen unteren Wasserbehörden geben die Meldung an die betroffenen Gemeindemeldestellen ihres Zuständigkeitsbereichs weiter.
(4) Die Gemeindemeldestellen haben als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 5 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) in ihrem Zuständigkeitsbereich die betroffenen Träger der öffentlichen Wasserversorgung und Betreiber von Einrichtungen oder Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung, die Abwasserbeseitigungspflichtigen und sonstigen Gewässernutzer sowie erforderlichenfalls die Bevölkerung über den Schadensfall zu informieren oder sie in geeigneter Weise zu warnen.
(5) Die oberste Wasserbehörde ist zuständig für die Meldung an die zuständigen Stellen benachbarter Länder. Sie kann anstelle der nach Absatz 3 zuständigen oberen Wasserbehörde tätig werden.
(6) Die nach Absatz 2, 3 und 5 zuständige Wasserbehörde entscheidet nach Schwere und Bedeutung des Schadensfalls, ob die Meldung als Information oder als Warnung abzusetzen ist.

§ 4 Schadensanzeige

Unbeschadet der Pflicht zur Anzeige nach § 24 Abs. 2 AwSV und § 65 Abs. 3 LWG sowie zur Meldung nach § 26 LBKG hat darüber hinaus jede Behörde des Landes, der ein Schadensfall bekannt wird, die zuständige untere Wasserbehörde hiervon zu unterrichten.

§ 5 Internetbasierte Anwendung für Meldeverfahren und Meldepläne

Die oberste Wasserbehörde richtet eine internetbasierte Anwendung für das Erstellen und Weiterleiten von Meldungen durch die Meldestellen sowie für das Aufstellen der Meldepläne ein und betreibt diese. Sie gibt durch Veröffentlichung im Staatsanzeiger bekannt, unter welcher Adresse und in welchem Internetportal die Anwendung aufrufbar ist. Die Meldestellen sind verpflichtet, diese Anwendung im Rahmen des Meldeverfahrens und für die Aufstellung der Meldepläne zu nutzen.

§ 6 Meldepläne

Die Meldestellen haben für ihren Zuständigkeitsbereich Meldepläne aufzustellen, regelmäßig zu überprüfen und soweit erforderlich zu aktualisieren.

§ 7 Übungen

Die Meldestellen haben an Übungen, die von dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium angesetzt werden, teilzunehmen.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über den Meldedienst bei Schadensfällen mit wassergefährdenden Stoffen vom 20. Juli 1988 (GVBl. S. 178), geändert durch § 138 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127), BS 75-50-8, außer Kraft.
Mainz, den 6. November 2019 Die Ministerin für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Ulrike Höfken
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