HAnpG - 2. BesVNG
DE - Landesrecht Hessen

Hessisches Anpassungsgesetz zum Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (Hessisches Anpassungsgesetz zum 2. BesVNG - HAnpG - 2. BesVNG -) Vom 23. Dezember 1976

Hessisches Anpassungsgesetz zum Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (Hessisches Anpassungsgesetz zum 2. BesVNG - HAnpG - 2. BesVNG -) Vom 23. Dezember 1976
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: alle Vorschriften außer Art. 3 aufgehoben durch § 73 Nr. 4 des Gesetzes vom 27. 5. 2013 (GVBl. S. 218, 256)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hessisches Anpassungsgesetz zum Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (Hessisches Anpassungsgesetz zum 2. BesVNG - HAnpG - 2. BesVNG -) vom 23. Dezember 197601.01.2004
Artikel 3 - Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherungen01.01.2004
§ 101.01.2004
§ 201.01.2004
§ 301.01.2004

Artikel 3 Vorschriften für den Bereich der Sozialversicherungen

§ 1

(1) Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 bis 357, § 413 Abs. 2, § 414 b Abs. 3, §§ 690 bis 704, §§ 978 und 1147 der Reichsversicherungsordnung, § 32 des
Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte, §§ 82 und 106 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für die dienstordnungsmäßigen Angestellten
1.
den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere das für die Beamten des Landes geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten,
2.
alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamten des Landes geltenden Bestimmungen zu regeln.
Der Sozialminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung bei Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung mit bis zu 15 000 Versicherten und bei Verbänden von Versicherungsträgern Ausnahmen von den Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 26 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz zuzulassen. Für die Verbände von Versicherungsträgern gilt dies mit der Maßgabe, daß Besonderheiten in der Größe oder im Aufbau der Verwaltung, in der Art der Verwaltungsaufgaben und in der Zusammensetzung des Personals eine Ausnahme erfordern.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 sind die Dienstposten der Geschäftsführer und der stellvertretenden Geschäftsführer jeweils einer oder mehreren Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnungen A und B nach näherer Bestimmung der Abs. 3 bis 5 zuzuordnen. Dabei sind
1.
Aufgabenbereich, Größe und Bedeutung der Körperschaft, insbesondere Mitgliederzahl, Zugang und Bestand an Leistungsfällen, Haushaltsvolumen,
2.
die gesetzlich übertragenen weiteren Aufgaben und
3.
gesetzliche Einstufungen von Geschäftsführern anderer Sozialversicherungsträger
zu beachten. Der stellvertretende Geschäftsführer ist jedoch mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als der Geschäftsführer.
(3) Für die Dienstposten der Geschäftsführer der Krankenkassen gilt folgender Zuordnungsrahmen:
Versicherte Besoldungsgruppen
bis 15 000 A 12, A 13, A 14
15 001 bis 35 000 A 13, A 14, A 15
35 001 bis 60 000 A 14, A 15, A 16
60 001 bis 100 000 A 15, A 16, B 2
100 001 bis 300 000 A 16, B 2, B 3
300 001 bis 600 000 B 2, B 3, B 4
ab 600 001 B 3, B 4, B 5.
Maßgebend ist die durchschnittliche Zahl der Versicherten in den beiden letzten abgeschlossenen Kalenderjahren, bei Errichtung, Vereinigung oder Ausscheidung der neue Bestand.
(4) Für die Zuordnung der Dienstposten der Geschäftsführer der Landesverbände der Krankenkassen gilt folgender Rahmen:
Besoldungsgruppen
Landesverband der Ortskrankenkassen A 16, B 2, B 3
Landesverband der Innungskrankenkassen A 13, A 14, A 15
Landesverband der Betriebskrankenkassen A 15, A 16, B 2.
(5) Für die Zuordnung der Dienstposten der Geschäftsführer der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften gilt unter Berücksichtigung der Tätigkeit für die landwirtschaftlichen Alterskassen und landwirtschaftlichen Krankenkassen folgender Rahmen:
Besoldungsgruppen
Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Darmstadt: A 15, A 16, B 2.

§ 2

(1) Die Körperschaften haben ihre Dienstordnungen innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Gesetzes anzupassen.
(2) Auf die am 1. Juli 1975 vorhandenen dienstordnungsmäßig Angestellten findet Art. IX §§ 11 bis 13 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern entsprechende Anwendung.

§ 3

(1) § 5 Abs. 1 des Hessischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Der Fachminister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung Vorschriften für die Gewährung von Dienstaufwandsentschädigungen an die dienstordnungsmäßig Angestellten zu erlassen und dabei Höchstgrenzen festzulegen. Die Vorschriften dürfen von den für die Landesbeamten geltenden Bestimmungen nur abweichen, wenn dies wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse sachlich notwendig ist.
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