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Landesverordnung über den „Naturpark Soonwald-Nahe“ Vom 28. Januar 2005

Landesverordnung über den „Naturpark Soonwald-Nahe“ Vom 28. Januar 2005
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 8 geändert, Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 26.06.2020 (GVBl. S. 301)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über den „Naturpark Soonwald-Nahe“ vom 28. Januar 200504.03.2005
Eingangsformel04.03.2005
§ 1 - Bestimmung zum Naturpark06.06.2014
§ 2 - Landschaftsraum des Naturparks06.06.2014
§ 2a - Zonierung, Gebietskarten06.06.2014
§ 3 - Schutzzweck06.06.2014
§ 4 - Träger des Naturparks06.06.2014
§ 5 - Umsetzung der Schutzziele06.06.2014
§ 6 - Schutzbestimmungen06.06.2014
§ 7 - Ausnahmen06.06.2014
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten02.07.2020
§ 9 - In-Kraft-Treten04.03.2005
Anlage02.07.2020
Aufgrund des § 19 Abs. 3 des Landespflegegesetzes in der Fassung vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 36), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2004 (GVBl. S. 275), BS 791-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport als oberster Landesplanungsbehörde verordnet:

§ 1 Bestimmung zum Naturpark

Der in § 2 näher bezeichnete und in der als Anlage beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1:100.000 gekennzeichnete Landschaftsraum wird zum Naturpark bestimmt. Er trägt die Bezeichnung „Naturpark Soonwald-Nahe“.

§ 2 Landschaftsraum des Naturparks

(1) Der „Naturpark Soonwald-Nahe“ umfasst Teile der Verbandsgemeinden Kirchberg, Rheinböllen und Simmern im Rhein-Hunsrück-Kreis und Teile der Verbandsgemeinden Bad Münster am Stein-Ebernburg, Bad Sobernheim, Kirn-Land, Langenlonsheim, Rüdesheim und Stromberg sowie Teile der großen kreisangehörigen Stadt Bad Kreuznach und die verbandsfreie Stadt Kirn im Landkreis Bad Kreuznach.
(2) Die Grenze des „Naturparks Soonwald-Nahe“ ist in der als Anlage beigefügten Übersichtskarte gekennzeichnet.

§ 2a Zonierung, Gebietskarten

(1) Im „Naturpark Soonwald-Nahe“ werden zwei Kernzonen bestimmt. Ihre Abgrenzungen sind in der als Anlage beigefügten Übersichtskarte gekennzeichnet.
(2) Die Abgrenzungen des Naturparks und der Kernzonen sind in digitalen Karten festgelegt. Diese sind Bestandteil dieser Verordnung. Sie werden von der obersten Naturschutzbehörde geführt und archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie werden im Internet bekannt gemacht und können bei der unteren Naturschutzbehörde eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck für den gesamten „Naturpark Soonwald-Nahe“ ist es,
1.
seine landschaftliche Eigenart und Schönheit mit ausgedehnten Waldgebieten, Bergen, Wiesen- und Bachtälern, artenreichen Biotopen zu bewahren und zu bereichern,
2.
die Leistungsfähigkeit seines Naturhaushalts einschließlich des pflanzlichen und tierischen Artenreichtums als wesentlicher Voraussetzung hierfür zu sichern oder wiederherzustellen,
3.
ihn für die naturschonende Erholung größerer Bevölkerungsteile und einen landschaftsgerechten Fremdenverkehr zu entwickeln,
4.
zur nachhaltigen Regionalentwicklung beizutragen,
5.
bei der Einführung dauerhaft umweltgerechter Landnutzungen mitzuwirken.
Längerfristiges Ziel ist ein landschaftsgerecht entwickeltes und dauerhaft gesichertes Gebiet, das herausragenden ökologischen Wert besitzt und in dem in vorbildhafter und ausgewogener Weise Naturschutz, nachhaltige Nutzung, Erholung und Gesundheitsförderung praktiziert werden.
(2) Zusätzlicher Schutzzweck für die Kernzonen ist es, eine naturnahe Erholung in der Stille innerhalb der ursprünglichen Mittelgebirgslandschaften Großer Soon und Lützelsoon zu ermöglichen.

§ 4 Träger des Naturparks

Träger des Naturparks ist der Verein „Trägerverein Naturpark Soonwald-Nahe e.V.“. Der Trägerverein kann gegenüber der obersten Naturschutzbehörde die Entlassung aus der Trägerschaft beantragen. Dem Antrag ist spätestens drei Monate nach Zugang bei der obersten Naturschutzbehörde zu entsprechen.

§ 5 Umsetzung der Schutzziele

(1) Soweit andere Rechtsvorschriften oder diese Verordnung keine abweichenden Regelungen treffen, obliegt die einheitliche Entwicklung des Naturparks sowie die Verwirklichung des Schutzzwecks gemäß § 3 dem Träger des Naturparks. Er ist insoweit Träger öffentlicher Belange. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
1.
die Erstellung und Umsetzung eines Handlungsprogramms, das in Abständen von jeweils zehn Jahren fortzuschreiben ist,
2.
die Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der einschlägigen Vorgaben der obersten Naturschutzbehörde für Naturparke, insbesondere im Bereich nachhaltiger Entwicklungen,
3.
die Initiierung, Koordinierung und Durchführung von Gebietsüberwachung, Besucherlenkung und -information,
4.
die Entscheidungen zur Weitergabe und Verwendung von Bezeichnungen und Kennzeichen des Naturparks durch Dritte,
5.
die Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung des Naturverständnisses und der Umweltbildung,
6.
die Außenvertretung, die Einberufung von Beiräten oder sonstigen Foren zur Partizipation im Naturpark,
7.
die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch mit vergleichbaren Einrichtungen.
(2) Das jeweilige Handlungsprogramm bestimmt näher, wie der Schutzzweck dieser Verordnung im Einzelnen unter Mitwirkung des Trägers verwirklicht werden soll. Es wird mit Billigung durch die oberste Naturschutzbehörde für den Träger verbindlich.
(3) Der Naturparkträger berichtet der obersten Naturschutzbehörde regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, über den Stand der Umsetzung sowie über sonstige Entwicklungen und Entscheidungen mit erheblicher Bedeutung für den in § 3 genannten Schutzzweck.
(4) Das Land unterstützt den Träger des Naturparks bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und fördert ihn im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben institutionell sowie projektbezogen.

§ 6 Schutzbestimmungen

(1) Alle Handlungen, die nachhaltig negative Auswirkungen auf den Schutzzweck bewirken, bedürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 einer vorherigen Genehmigung durch die untere Naturschutzbehörde. Dazu gehört insbesondere
1.
bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern,
2.
Festzelte zu errichten, feste oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,
3.
Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern,
4.
die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten ab 2 m Höhe oder Tiefe mit einer Grundfläche ab 30 m² zu verändern,
5.
Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder Feuchtgebiete oder Ufer von Gewässern zu verändern oder Uferpflanzen zu beseitigen,
6.
Energiefreileitungen oder sonstige freie Leitungen sowie Bergbahnen (§ 2 Abs. 2 des Landeseisenbahngesetzes) zu errichten,
7.
Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Wasser, Gas, Öl, Elektrizität oder Wärme oder zu einem sonstigen Zweck zu verlegen,
8.
Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt-, Camping- oder Grillplätze oder ähnliche Einrichtungen anzulegen oder zu erweitern,
9.
Material- oder Abfalllagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und Autowrackanlagen) anzulegen oder zu erweitern,
10.
Motorsportanlagen oder Flugplätze (einschließlich Modellflugplätze sowie Start- oder Landeplätze für Drachenflieger, Leichtflugzeuge oder ähnliche Geräte) zu errichten oder zu erweitern,
11.
Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- oder Wegebau sowie von Verkehrsanlagen für schienen- oder trassengebundene Fahrzeuge durchzuführen,
12.
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder zu parken,
13.
Motorsportveranstaltungen durchzuführen,
14.
auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
15.
im Außenbereich bedeutsame Landschaftsbestandteile, wie Feldgehölze, Teiche, Rohr- oder Riedbestände, Felsen oder Trockenrasen zu beseitigen oder deren charakteristischen Zustand zu verändern,
16.
Dauergrünland im Bereich der natürlichen Überschwemmungsgebiete umzubrechen,
17.
Flächen erstmals aufzuforsten,
18.
Inschriften, Plakate, Markierungen, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit diese nicht ausschließlich Ortshinweise, Hinweise auf Wohn- oder Betriebsstätten oder Markierungen von Rad-, Wander- oder Reitwegen darstellen oder auf den Schutz des Naturparks hinweisen.
Ist eine Zulassung nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich, so ersetzt diese die Genehmigung nach Satz 1, sofern die zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt hat.
(2) In den Kernzonen ist es verboten,
1.
Steinbrüche, Tagebaue, Gruben oder sonstige Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern,
2.
auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
3.
Anlagen aller Art einschließlich Windenergieanlagen zu errichten,
4.
ohne zwingenden Grund Lärm zu erzeugen oder die Ruhe auf andere Weise zu beeinträchtigen.
Die Verbote des Satzes 1 Nr. 3 und 4 gelten nicht für die bestehende Nutzung des Schanzerkopfes durch Wintersport.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 sowie das Einvernehmen nach Absatz 1 Satz 3 können nur versagt werden, wenn die Handlung nachhaltig negative Auswirkungen auf den Schutzzweck bewirkt und diese nicht durch Nebenbestimmungen zur Genehmigung verhindert oder ausgeglichen werden können.

§ 7 Ausnahmen

(1) § 6 Abs. 1 und 3 gilt nicht für
1.
in einem Raumordnungsplan als Ziele der Raumordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Raumordnungsgesetzes festgelegte Funktionen und Nutzungen; dies gilt auch für einen künftigen Raumordnungsplan, sofern die oberste Naturschutzbehörde zugestimmt hat,
2.
Flächen im Geltungsbereich eines Bauleitplans, für die eine bauliche Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist; dies gilt auch für einen künftigen Bauleitplan, sofern die zuständige Naturschutzbehörde zugestimmt hat,
3.
Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 des Baugesetzbuchs,
4.
Maßnahmen und Vorhaben, für die beim In-Kraft-Treten dieser Verordnung eine behördliche Genehmigung erteilt war.
(2) § 6 ist darüber hinaus nicht anzuwenden auf
1.
die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks durch Ackerbau, Grünlandbewirtschaftung, Gartenbau, Obstbau, Weinbau, Sonderkulturen, Forstwirtschaft einschließlich des Baues von Wirtschaftswegen ohne Bindemittel, ausgenommen das Verbot des § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 17; die Errichtung von Weidetränken und Waldarbeiterschutzhütten,
2.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd und der Fischerei,
3.
die Errichtung von Wildfütterungsanlagen und unauffällig gestalteter, in den Wald, an Waldränder und in Feldgehölze eingefügter Hochsitze,
4.
das Aufstellen von Wohn- oder Gerätewagen an Baustellen für die Dauer der Bauzeit sowie von Waldarbeiterschutzwagen für die Dauer der Forstbetriebsarbeit,
5.
die Errichtung öffentlicher Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen, die Einfriedung der Zone I von Wasserschutzgebieten und von baulichen Anlagen der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung und der Gewässerüberwachung,
6.
die Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung.
(3) § 6 ist nicht anzuwenden auf die von der Landespflegebehörde angeordneten oder zugelassenen landespflegerischen Maßnahmen, Einrichtungen oder Veranstaltungen.
(4) § 6 ist nicht anzuwenden auf die von der Naturschutzbehörde angeordneten oder zugelassenen Naturschutzmaßnahmen, -einrichtungen oder -veranstaltungen.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 2 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer außerhalb des Anwendungsbereichs von § 7 vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 18
a)
bauliche Anlagen aller Art errichtet oder erweitert,
b)
Festzelte errichtet, Verkaufsstände aufstellt oder erweitert oder sonstige gewerbliche Anlagen errichtet oder erweitert,
c)
Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert,
d)
die bisherige Bodengestalt verändert,
e)
Gewässer herstellt, beseitigt oder umgestaltet oder Feuchtgebiete oder Ufer verändert oder Uferpflanzen beseitigt,
f)
Leitungen oder Bergbahnen errichtet,
g)
Leitungen verlegt,
h)
Plätze oder ähnliche Einrichtungen anlegt oder erweitert,
i)
Lagerplätze anlegt oder erweitert,
j)
Motorsportanlagen oder Flugplätze errichtet oder erweitert,
k)
Straßen- oder Wege- oder Verkehrsanlagenbau durchführt,
l)
Kraftfahrzeuge fährt oder parkt,
m)
Motorsportveranstaltungen durchführt,
n)
lagert, zeltet oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
o)
bedeutsame Landschaftsbestandteile beseitigt oder verändert,
p)
Dauergrünland umbricht,
q)
Flächen erstmals aufforstet oder
r)
Inschriften, Plakate, Markierungen, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt oder
2.
in den Kernzonen entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4
a)
Erdaufschlüsse anlegt oder erweitert,
b)
zeltet oder Wohnwagen oder Wohnmobile aufstellt,
c)
Anlagen errichtet oder
d)
Lärm erzeugt oder die Ruhe beeinträchtigt.

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 28. Januar 2005
Die Ministerin für Umwelt
und Forsten
Margit Conrad

Anlage

(zu § 1, § 2 Abs. 2 und § 2a Abs. 1)
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