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Landesverordnung über das Biosphärenreservat Pfälzerwald als deutscher Teil des grenzüberschreitenden Biosphärenreservats Pfälzerwald-Nordvogesen Vom 23. Juli 2020

Landesverordnung über das Biosphärenreservat Pfälzerwald als deutscher Teil des grenzüberschreitenden Biosphärenreservats Pfälzerwald-Nordvogesen Vom 23. Juli 2020
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Biosphärenreservat Pfälzerwald als deutscher Teil des grenzüberschreitenden Biosphärenreservats Pfälzerwald-Nordvogesen vom 23. Juli 202020.08.2020
Eingangsformel20.08.2020
§ 1 - Erklärung zum Biosphärenreservat20.08.2020
§ 2 - Gebiet20.08.2020
§ 3 - Gliederung20.08.2020
§ 4 - Schutzzweck20.08.2020
§ 5 - Träger des Biosphärenreservats20.08.2020
§ 6 - Einheitliche Entwicklung, Handlungsprogramm20.08.2020
§ 7 - Schutzbestimmungen20.08.2020
§ 8 - Ausnahmen20.08.2020
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten20.08.2020
§ 10 - Inkrafttreten20.08.2020
Anlage - Übersichtskarte20.08.2020
Aufgrund der § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2016 (GVBl. S. 583), BS 791-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport verordnet:

§ 1 Erklärung zum Biosphärenreservat

(1) Das in § 2 näher bezeichnete Gebiet wird zum Biosphärenreservat erklärt. Es trägt die Bezeichnung Biosphärenreservat Pfälzerwald.
(2) Das Biosphärenreservat Pfälzerwald ist der deutsche Teil des grenzüberschreitenden Biosphärenreservats Pfälzerwald-Nordvogesen.

§ 2 Gebiet

(1) Das Biosphärenreservat Pfälzerwald umfasst die Verbandsgemeinden Dahner Felsenland, Hauenstein, Lambrecht (Pfalz), Annweiler am Trifels und Teile der Städte Pirmasens, Kaiserslautern, Neustadt an der Weinstraße, Landau in der Pfalz, Bad Dürkheim und Grünstadt sowie Teile der Verbandsgemeinden Pirmasens-Land, Rodalben, Waldfischbach-Burgalben, Enkenbach-Alsenborn, Landstuhl, Eisenberg (Pfalz), Winnweiler, Bad Bergzabern, Edenkoben, Landau-Land, Maikammer, Deidesheim, Freinsheim, Leiningerland und Wachenheim an der Weinstraße.
(2) Das Gebiet des Biosphärenreservats Pfälzerwald ergibt sich aus der topografischen Übersichtskarte in der Anlage.
(3) Die Grenzen des Biosphärenreservats Pfälzerwald ergeben sich aus den Grenzkarten im Maßstab 1 : 1000. Die umgrenzenden Straßen, Bahnlinien und Wege gehören nicht zum Gebiet des Biosphärenreservats Pfälzerwald.
(4) Die Übersichtskarte und die Grenzkarten sind Bestandteil dieser Rechtsverordnung. Sie werden im Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz geführt und auf Datenträgern und archivmäßig gesichert niedergelegt und verwahrt. Sie werden zusätzlich im Internet bekannt gemacht und können bei den für das Gebiet zuständigen unteren Naturschutzbehörden eingesehen werden.

§ 3 Gliederung

(1) Das Gebiet des Biosphärenreservats wird in folgende Zonen unterteilt:
1.
Zonen für die natürliche Entwicklung (Kernzonen),
2.
Zonen für naturschonende Wirtschaftsweisen (Pflegezonen) und
3.
eine Zone für dauerhaft umweltgerechte Entwicklungen und Nutzungen (Entwicklungszone).
(2) Innerhalb der Pflegezonen sowie der Entwicklungszone werden Bereiche für die Erholung in der Stille bestimmt (Stillebereiche).
(3) Die Zonen und Stillebereiche sind in der Übersichtskarte in der Anlage sowie in den Grenzkarten dargestellt.

§ 4 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Biosphärenreservats Pfälzerwald ist es, das Gebiet einheitlich so zu entwickeln und zu schützen, dass die biologische Vielfalt erhalten oder wiederhergestellt und eine nachhaltige Nutzung gewährleistet wird. Dabei sind die ökologischen, ökonomischen und sozialen Aspekte zu berücksichtigen. Der Schutzzweck umfasst insbesondere
1.
die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der landschaftlichen Eigenart und Schönheit des Pfälzerwalds mit seinen ausgedehnten, unzerschnittenen und störungsarmen Räumen, Waldgebieten, Bergen, Wiesen- und Bachtälern, seinen Felsregionen, dem Wasgau, der Gebirgskette der Haardt, dem vorgelagerten Hügelland und den Weinbergslagen, mit seiner Biotop- und Artenvielfalt und seinem naturnahen Charakter sowie seinen Bestandteilen traditioneller Kulturlandschaften,
2.
die beispielhafte Entwicklung und Erprobung von besonders schonenden und dauerhaften Landnutzungen und Wirtschaftsweisen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftscharakters,
3.
die Herstellung und Erhaltung eines Beitrags zum landesweiten Biotopverbund,
4.
die Erhaltung und Entwicklung dieser Mittelgebirgslandschaft für die dortigen Lebens- und Arbeitsbedingungen, die Erholung, das Naturerleben und einen nachhaltigen Tourismus,
5.
die Förderung der nachhaltigen Regionalentwicklung,
6.
die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und
7.
die Erhaltung und Pflege dieser Landschaft als Bestandteil des Weltnetzes der Biosphärenreservate im Programm der UNESCO „Der Mensch und die Biosphäre“ (MAB-Programm), insbesondere zur Erprobung und Anwendung nachhaltiger Entwicklungen.
(2) Schutzzweck ist es auch, einen günstigen Erhaltungszustand der Arten und Lebensraumtypen der besonderen Schutzgebiete nach § 17 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 LNatSchG und der europäischen Vogelschutzgebiete nach § 17 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 LNatSchG, die im Gebiet des Biosphärenreservats ganz oder teilweise liegen, zu erhalten oder wiederherzustellen.
(3) Besonderer Schutzzweck der Kernzonen ist es, einen vom Menschen weitestgehend unbeeinflussten Ablauf der natürlichen Prozesse zu gewährleisten und hierüber die Eigendynamik natürlicher oder naturnaher Ökosysteme einschließlich der Böden und Gesteine sowie der sich daraus ergebenden Vielfalt an Lebensräumen, Tieren und Pflanzen auf Dauer zu schützen.
(4) Besonderer Schutzzweck der Pflegezonen ist die Ergänzung, Pufferung und Vernetzung der Kernzonen und die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der nutzungs- oder pflegeabhängigen Teile der Landschaft, ihrer Arten und Lebensgemeinschaften, auch zur Bewahrung des typischen Charakters der Kulturlandschaft. Hierzu gehören naturschonende Wirtschaftsweisen, die die biologische Vielfalt und die Landschaft berücksichtigen.
(5) Besonderer Schutzzweck der Entwicklungszone ist es, modellhafte Projekte zur Nachhaltigkeit im Sinne des MAB-Programms der UNESCO insbesondere zur Schaffung von regionalen Wirtschaftskreisläufen, zur Energie- und Ressourceneffizienz, zur Vermarktung von regionalen Produkten und zur touristischen Entwicklung zu ermöglichen. Ziel ist es, eine dauerhaft umweltgerechte Entwicklung zu etablieren, die den Ansprüchen der Menschen generationen-übergreifend gerecht wird und gleichzeitig Natur und Umwelt schont.
(6) Besonderer Schutzzweck der Stillebereiche ist es, eine Erholung in der Stille zu ermöglichen.
(7) Das Biosphärenreservat dient, soweit es der Schutzzweck erlaubt, auch der Forschung und Beobachtung von Natur und Landschaft sowie der Bildung für nachhaltige Entwicklung.

§ 5 Träger des Biosphärenreservats

(1) Träger des Biosphärenreservats ist der Bezirksverband Pfalz. Der Träger verfolgt die Verwirklichung des Schutzzwecks nach § 4 und hat insbesondere die Aufgabe, das Biosphärenreservat im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Ressourcen an Personal und Finanzen einheitlich zu entwickeln.
(2) Der Träger kann gegenüber der obersten Naturschutzbehörde die Entlassung aus der Trägerschaft beantragen. Dem Antrag ist spätestens drei Monate nach Zugang bei der obersten Naturschutzbehörde zu entsprechen.

§ 6 Einheitliche Entwicklung, Handlungsprogramm

(1) Zu den Aufgaben des Trägers des Biosphärenreservats zur einheitlichen Entwicklung des Gebiets und zur Wahrnehmung der Belange gehören insbesondere
1.
die Zusammenarbeit mit dem Träger des französischen Teils des grenzüberschreitenden Biosphärenreservats,
2.
die Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch im Weltnetz der Biosphärenreservate,
3.
die Zusammenarbeit mit Kommunen,
4.
die Koordinierung von Maßnahmen im Rahmen der Vorgaben des MAB-Programms der UNESCO, insbesondere im Bereich nachhaltiger Entwicklungen,
5.
die Einberufung von Beiräten oder ähnlichen Einrichtungen für das Biosphärenreservat,
6.
die Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach den jeweils geltenden Fördergrundsätzen des Landes,
7.
die Koordinierung und Durchführung von Maßnahmen zur Förderung des Naturverständnisses, der Bildung für nachhaltige Entwicklung, der Besucherlenkung und -information und regionaltypischer Orts- und Landschaftsbilder,
8.
die Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen der nachhaltigen Regionalentwicklung,
9.
die Koordinierung und Durchführung von Beobachtung von Natur- und Landschaft,
10.
die Beobachtung und Dokumentation der Entwicklung des Biosphärenreservats einschließlich Monitoring sowie Forschung und
11.
die Entscheidung zur Weitergabe und Verwendung von Bezeichnungen und Kennzeichen des Biosphärenreservats.
(2) Der Träger des Biosphärenreservats erstellt ein Handlungsprogramm mit den Vorhaben zu den Aufgaben nach Absatz 1 und legt es der obersten Naturschutzbehörde vor. Diese billigt das Handlungsprogramm im Benehmen mit den fachlich betroffenen obersten Behörden. Der Träger des Biosphärenreservats berichtet der obersten Naturschutzbehörde regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, über den Stand der Umsetzung des Handlungsprogramms sowie über wesentliche Entwicklungen. Entscheidungen von erheblicher Bedeutung für den Schutzzweck nach § 4 stimmt der Träger des Biosphärenreservats rechtzeitig mit der obersten Naturschutzbehörde ab. Das Handlungsprogramm ist nach spätestens zehn Jahren fortzuschreiben.
(3) Soweit die Besucherlenkung und -information nach Absatz 1 Nr. 7 eine Neuordnung des Wanderns, Reitens oder Befahrens erfordert, trifft die obere Naturschutzbehörde unter Beteiligung des Trägers des Biosphärenreservats die entsprechenden Anordnungen nach Maßgabe des gebilligten Handlungsprogramms. Betrifft die Neuordnung des Wanderns, Reitens oder Befahrens Flächen im Wald, ergeht die Anordnung im Einvernehmen mit der oberen Forstbehörde und mit Zustimmung der Waldbesitzenden.
(4) Das Land unterstützt den Träger des Biosphärenreservats bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und fördert ihn institutionell sowie projektbezogen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
(5) Für die Kernzonen sind bei der Erstellung des Handlungsprogramms die vom Land erstellten Planungen zugrunde zu legen, insbesondere die Planungen über
1.
den begrenzten Zugang sowie die Reduktion der Erschließung,
2.
die Rückführung und Einstellung der Bewirtschaftung,
3.
die Bildungs- und Informationsarbeit und das Betreten,
4.
die Forschung und Beobachtung von Natur und Landschaft.
Die Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 sollen bestmögliche Rahmenbedingungen für eine weitgehend natürliche Entwicklung der Lebensräume schaffen. Für Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 darf die Übergangszeit bis längstens zum 31. Dezember 2035 dauern, wobei flächendifferenzierte Maßnahmen vorzusehen sind. Ziel ist, die Waldbestände im größtmöglichen Umfang und frühestmöglich der natürlichen Entwicklung ohne steuernde Maßnahmen zu überlassen.
(6) Das Handlungsprogramm soll für die Pflegezonen näher bestimmen, wie die Biotop- und Artenvielfalt durch die Bewirtschaftung erhalten, wiederhergestellt und entwickelt wird, negative Einflüsse auf die Kernzonen abgepuffert und die Funktionen der Kernzonen unterstützt werden. Vorgaben, die die Bewirtschaftung forstlich genutzter Flächen betreffen, ergehen im Einvernehmen mit der obersten Forstbehörde.

§ 7 Schutzbestimmungen

(1) Alle Handlungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzzwecks führen können, bedürfen einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde. Dazu gehören insbesondere
1.
bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu erweitern,
2.
feste oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder zu erweitern oder sonstige gewerbliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern,
3.
Steinbrüche, Kies-, Sand-, Ton- oder Lehmgruben sowie sonstige Erdaufschlüsse anzulegen oder zu erweitern oder die bisherige Bodengestalt durch Abgraben, Auffüllen oder Aufschütten ab 2 m Höhe oder Tiefe oder mit einer Grundfläche ab 300 m² zu verändern,
4.
Gewässer herzustellen, zu beseitigen oder umzugestalten oder Feuchtgebiete oder Ufer von Gewässern zu verändern oder zu beseitigen,
5.
Energiefreileitungen oder sonstige freie Leitungen sowie Bergbahnen zu errichten oder Leitungen unter der Erdoberfläche zur Versorgung mit Gas, Öl oder Wärme oder zu einem sonstigen Zweck zu verlegen,
6.
Stellplätze, Parkplätze sowie Sport-, Bade-, Zelt-, Camping- oder Grillplätze oder ähnliche Einrichtungen anzulegen oder zu erweitern,
7.
Material- oder Abfalllagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und Autowrackanlagen) anzulegen oder zu erweitern,
8.
Rad- und Motorsportveranstaltungen durchzuführen oder Rad- und Motorsportanlagen oder Flugplätze (einschließlich Modellflugplätze sowie Start- oder Landeplätze für Drachenflieger, Leichtflugzeuge oder ähnliche Geräte) zu errichten oder zu erweitern,
9.
Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau sowie von Verkehrsanlagen für schienengebundene Fahrzeuge durchzuführen,
10.
außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder zu parken,
11.
auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
12.
im Außenbereich bedeutsame Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Teiche, Rohr- oder Riedbestände, Felsen oder Trockenrasen, auch im Bereich von Kulturdenkmalen, zu beseitigen oder zu beschädigen, Dauergrünland umzubrechen, Flächen erstmals aufzuforsten oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen,
13.
Einfriedungen aller Art (einschließlich Hecken und Baumreihen) zu errichten oder zu erweitern,
14.
Inschriften, Plakate, Markierungen, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit diese nicht ausschließlich Ortshinweise, Hinweise auf Wohnstätten oder mit der oberen Naturschutzbehörde abgestimmt Markierungen von Wander-, Rad- oder Reitwegen darstellen oder auf den Schutz des Biosphärenreservats hinweisen.
Die Errichtung von Windkraftanlagen ist ausgeschlossen.
(2) Ist eine Genehmigung nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich, so ersetzt diese die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1, sofern die zuständige Naturschutzbehörde ihr Einvernehmen erklärt hat. Die Genehmigung oder das Einvernehmen kann nur versagt werden, wenn die Handlung den Schutzzweck erheblich beeinträchtigt und eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhindert oder ausgeglichen werden kann.
(3) In den Stillebereichen ist es verboten,
1.
Festzelte, feste oder fahrbare Verkaufsstände aufzustellen oder sonstige gewerbliche Anlagen (einschließlich bewirtschafteter Hütten) zu errichten,
2.
Material- oder Abfalllagerplätze (einschließlich Schrottlagerplätze und Autowrackanlagen), Park-, Stell-, Sport-, Bade-, Zelt- oder Campingplätze oder ähnliche Einrichtungen anzulegen,
3.
auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
4.
Rad- und Motorsportanlagen oder Flugplätze (einschließlich Modellflugplätze sowie Start- oder Landeplätze für Drachenflieger, Leichtflugzeuge oder ähnliche Geräte) zu errichten oder zu erweitern,
5.
Rad- und Motorsportveranstaltungen, Reitveranstaltungen außerhalb von Reitsportanlagen oder andere Veranstaltungen durchzuführen, die dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen,
6.
ohne zwingenden Grund Lärm zu erzeugen.
(4) In den Kernzonen sind alle Handlungen verboten, die diese Räume beschädigen, verändern oder den besonderen Schutzzweck gemäß § 4 Abs. 3 anderweitig beeinträchtigen können. Das Betreten, Reiten oder Befahren ist auf den gekennzeichneten Wegen auf eigene Gefahr erlaubt. Der schriftlichen Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde bedürfen
1.
wissenschaftliche Untersuchungen,
2.
Begehungen außerhalb der gekennzeichneten Wege, insbesondere zu Zwecken der Forschung oder Bildung für nachhaltige Entwicklung,
3.
Handlungen oder Maßnahmen zur Verkehrssicherung,
4.
Handlungen oder Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden auf angrenzenden Flächen und
5.
Handlungen oder Maßnahmen zur Umsetzung der Planungen nach § 6 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2.
Die Genehmigungspflicht nach Nummer 3 gilt nicht für notwendige Maßnahmen zur Verkehrssicherung bei einer konkreten Gefahr für Leib und Leben.
(5) Schutzvorschriften nach bestehenden Schutzgebietsverordnungen bleiben unberührt, soweit sie dieser Verordnung nicht entgegenstehen.

§ 8 Ausnahmen

(1) § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 gelten nicht für
1.
Flächen im Geltungsbereich eines Bauleitplans, für die eine bauliche Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist; dies gilt auch für einen künftigen Bauleitplan und dessen Aufstellung; bei der Aufstellung ist der Schutzzweck nach § 4 zu berücksichtigen;
2.
Flächen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 des Baugesetzbuchs,
3.
Maßnahmen und Vorhaben, für die beim Inkrafttreten dieser Verordnung eine behördliche Genehmigung erteilt war.
(2) § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 sind darüber hinaus nicht anzuwenden auf
1.
die ordnungsgemäße Nutzung eines Grundstücks durch Ackerbau, Grünlandbewirtschaftung, Gartenbau, Obstbau, Weinbau, Sonderkulturen oder Forstwirtschaft,
2.
die Entfernung von Rebstöcken nach § 1 der Landesverordnung zum Schutz bestockter Rebflächen vor Schadorganismen vom 28. November 1997 (GVBl. S. 443, BS 7823-4) in der jeweils geltenden Fassung,
3.
die Errichtung von notwendigen Weidezäunen und -tränken, forstlichen Kulturzäunen, Weinbergseinfriedungen, Waldarbeiterschutzhütten und von einfachen, landschaftsangepassten, mindestens einseitig offenen Viehunterständen zur Haltung von Weidetieren im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung,
4.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd, einschließlich der bedarfsorientierten Ausbildung von Jagdhunden, und der Fischerei, ausgenommen die Errichtung von Jagd- und Fischereihütten,
5.
die Errichtung von unauffällig gestalteten, in den Wald, an Waldränder und in Feldgehölze eingefügten, landschaftsangepassten Hochsitzen,
6.
das Aufstellen von Wohn- oder Gerätewagen an Baustellen für die Dauer der Bauzeit sowie von Waldarbeiterschutzwagen für die Dauer der Forstbetriebsarbeit,
7.
die Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung und sonstiger zulässigerweise errichteter Anlagen,
8.
den Betrieb militärischer Anlagen und Einrichtungen mit ihren Schutz- und Bauschutzbereichen,
9.
bestehende Forstberechtigungen sowie von der Naturschutzbehörde angeordnete oder zugelassene Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,
10.
traditionelle Festveranstaltungen.
(3) § 7 Abs. 4 ist nicht anzuwenden auf
1.
die bestimmungsgemäße Weiternutzung nicht forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke,
2.
notwendige Arbeiten zur Unterhaltung bestehender Energiefreileitungen oder bestehender unterirdischer Versorgungsleitungen,
3.
bestehende Forstberechtigungen,
4.
die waldökologische Forschung in den Naturwaldreservaten gemäß § 19 des Landeswaldgesetzes,
5.
Vorhaben, für die beim Inkrafttreten dieser Verordnung eine behördliche Genehmigung erteilt war und
6.
die wissenschaftlichen Untersuchungen in den Naturwaldreservaten, die innerhalb der Kernzonen liegen.
§ 7 Abs. 4 ist ebenfalls nicht anzuwenden auf die Bestandsregulierung dem Jagdrecht unterliegender Tiere mit jagdlichen Mitteln aus Gründen der Verwirklichung des Schutzzwecks nach § 4 Abs. 3, der Vermeidung übermäßiger Wildschäden in den an die Kernzonen angrenzenden Bereiche und der Vorbeugung oder Bekämpfung von Tierseuchen bei Wildtieren, die auf den Menschen oder seine Nutzviehbestände übertragbar sind. Das Nähere wird in einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes geregelt.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 37 Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
ohne Genehmigung der zuständigen Naturschutzbehörde einen der Regeltatbestände erfüllt, die in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 aufgeführt sind, und auf die weder § 8 Abs. 1 noch Abs. 2 zutrifft,
2.
in den Kernzonen
a)
die für das Betreten, Reiten oder Befahren entsprechend gekennzeichneten Wege verlässt,
b)
wild lebende Tiere, Pflanzen oder Pilze einschließlich ihrer Lebensgemeinschaften stört, beeinträchtigt, entnimmt, einbringt, verletzt oder tötet,
c)
ohne Genehmigung der oberen Naturschutzbehörde, die in § 7 Abs. 4 Satz 3 aufgeführten Untersuchungen, Begehungen, Handlungen oder Maßnahmen vornimmt.

§ 10 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über den „Naturpark Pfälzerwald“ als deutscher Teil des Biosphärenreservats Pfälzerwald-Nordvogesen vom 22. Januar 2007 (GVBl. S. 42), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Februar 2014 (GVBl. S. 31), 791-1-11, außer Kraft.
Mainz, den 23. Juli 2020 Die Ministerin für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Ulrike Höfken

Anlage

(zu § 2 Abs. 2)
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