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Landesverordnung über Zuständigkeiten im Bereich des tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts Vom 27. Januar 2013

Landesverordnung über Zuständigkeiten im Bereich des tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts Vom 27. Januar 2013
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 02.12.2020 (GVBl. S. 676)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Zuständigkeiten im Bereich des tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts vom 27. Januar 201306.03.2013
Eingangsformel06.03.2013
§ 106.03.2013
§ 201.01.2021
§ 321.12.2017
§ 406.03.2013
Anlage06.03.2013
Aufgrund des § 6 Abs. 1 des Landesgesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 367, BS 7831-1) in Verbindung mit § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2020-2, und
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1) und § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung wird verordnet:

§ 1

(1) Im Bereich des tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts ist
1.
oberste Behörde das fachlich zuständige Ministerium,
2.
obere Behörde das Landesuntersuchungsamt und
3.
untere Behörde die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach der Anlage zugeordneten kreisfreien Städten; die Landkreise nehmen die Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.
(2) Die zuständige Behörde erlässt Anordnungen und trifft Maßnahmen, die zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen Vorschriften im Bereich des tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts erforderlich sind.
(3) Der oberen Behörde obliegt die Fachaufsicht über die untere Behörde. Der obersten Behörde obliegt die Fachaufsicht über die obere Behörde. § 13 Abs. 4 des Verwaltungsorganisationsreformgesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325, BS 200-4) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

§ 2

(1) Die oberste Behörde ist zuständige Behörde für
1.
Entscheidungen über Anträge nach Artikel 48 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. EU Nr. L 300 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie Gestattungen nach Artikel 22 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. EU Nr. L 54 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Gestattungen von Einfuhren und Durchfuhren nach den Artikeln 26 und 27 Abs. 1 und Artikel 28 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011,
3.
Genehmigungen nach Anhang XI Kapitel II Abschnitt 1 Nr. 2 und 4 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 142/2011,
4.
die Anordnung der Verpflichtung, die Mitbenutzung des Verarbeitungsbetriebes, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage zu gestatten, nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82) in der jeweils geltenden Fassung,
5.
die Entgeltfestsetzung nach § 3 Abs. 4 Satz 2 TierNebG,
6.
die Mitteilung an das zuständige Bundesministerium nach § 26 Abs. 2 der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV) vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735) in der jeweils geltenden Fassung und
7.
die Genehmigung von Entgeltlisten nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (AGTierNebG) vom 19. August 2014 (GVBl. S. 191, BS 7831-1) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die obere Behörde ist zuständige Behörde für
1.
a)
die Registrierung nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
b)
die Zulassung nach Artikel 24 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
c)
die Durchführung amtlicher Kontrollen und die Überwachung nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 142/ 2011 und § 12 Abs. 1 TierNebG,
d)
die Maßnahmen nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, insbesondere das Aussetzen und der Entzug der Zulassung, die Erteilung von Auflagen und das Verbot von Tätigkeiten,
e)
die Genehmigung von Verarbeitungsmethoden und die übrigen Maßnahmen nach Anhang IV Kapitel III Buchst. G der Verordnung (EU) Nr. 142/2011,
f)
die Prüfung der Validierung nach Anhang XVI Kapitel I Abschnitt 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und
g)
das Entnehmen oder Anfordern von Proben nach § 5 Abs. 1 TierNebG
betreffend Anlagen und Betriebe von natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, denen nach § 3 Abs. 3 TierNebG die dort genannten Aufgaben hinsichtlich des in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG genannten Materials übertragen worden sind,
2.
a)
die Zulassung nach Artikel 24 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und
b)
die Maßnahmen nach Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, insbesondere das Aussetzen und der Entzug der Zulassung, die Erteilung von Auflagen und das Verbot von Tätigkeiten,
betreffend nicht von Nummer 1 erfasste Anlagen und Betriebe mit Tätigkeiten nach Artikel 24 Abs. 1 Buchst. b bis d der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie nach Artikel 24 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit auch oder nur andere tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte als Gülle, von Magen und Darm getrennter Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum zu Biogas oder Kompost umgewandelt werden,
3.
Anordnungen nach Artikel 12 Buchst. a Ziffer ii und Buchst. b Ziffer ii und Artikel 13 Buchst. a Ziffer ii und Buchst. b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
4.
Entscheidungen nach Artikel 19 Abs. 1 Buchst. b bis e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 jeweils im Einvernehmen mit der obersten Behörde,
5.
die Bestimmung einer Stelle für die Durchführung von Untersuchungen
a)
nach § 21 Abs. 5 TierNebV betreffend von der oberen Behörde zugelassene Biogas- und Kompostierungsanlagen und
b)
nach § 22 Satz 3 TierNebV betreffend Anlagen zur Pasteurisierung und
6.
die Erfassung von zugelassenen und registrierten Anlagen und Betrieben in einem Register nach § 26 Abs. 1 Satz 1 TierNebV, einschließlich der Meldung der Daten an die oberste Behörde und vorbehaltlich der Zuständigkeit nach Absatz 3.
(3) Zuständige Behörde für die Erteilung einer Zulassungs- oder Registriernummer nach § 26 Abs. 1 TierNebV ist die jeweils für die betreffende Zulassung oder Registrierung nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 4 zuständige Behörde. Die untere Behörde meldet die von ihr zugelassenen und registrierten Anlagen und Betriebe mit den vergebenen zugehörigen Zulassungs- und Registriernummern sowie ihre Entscheidungen über das Aussetzen und den Entzug von Zulassungen, das Verbot von Tätigkeiten und den Widerruf und die Rücknahme von Zulassungen und Registrierungen der oberen Behörde.
(4) Zuständige Behörde für die Übertragung von Pflichten nach § 3 Abs. 3 TierNebG ist die gemeinsame Einrichtung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 AGTierNebG.
(5) Im Übrigen ist die untere Behörde zuständige Behörde im Bereich des tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrechts. Sie wirkt auch bei Zulassungen der oberen Behörde nach Artikel 24 Abs. 1 Buchst. a bis d und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit.

§ 3

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 TierNebG und der Tierische Nebenprodukte-Bußgeldverordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3712) in der jeweils geltenden Fassung ist
1.
hinsichtlich Pflichten der Beseitigungspflichtigen sowie natürlicher oder juristischer Personen des Privatrechts, denen Aufgaben nach § 3 Abs. 3 TierNebG übertragen worden sind, und deren Anlagen und Betriebe die obere Behörde und
2.
im Übrigen die untere Behörde.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 2 Abs. 1 tritt mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft.
Mainz, den 27. Januar 2013 Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Ulrike Höfken

Anlage

(zu § 1 Nr. 3)
Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Kreisverwaltung erstreckt sich auch auf das Gebiet der kreisfreien Stadt
Alzey-Worms Worms
Bad Dürkheim Neustadt an der Weinstraße
Kaiserslautern Kaiserslautern
Mainz-Bingen Mainz
Mayen-Koblenz Koblenz
Rhein-Pfalz-Kreis Frankenthal (Pfalz)
Ludwigshafen am Rhein
Speyer
Südliche Weinstraße Landau in der Pfalz
Südwestpfalz Pirmasens
Zweibrücken
Trier-Saarburg Trier
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