WO § 82 HPVG
DE - Landesrecht Hessen

Wahlordnung für die Wahl von Vertretern der Beschäftigten in den Verwaltungsrat oder die entsprechende Einrichtung von Betrieben, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (WO § 82 HPVG) Vom 8. April 1988

Wahlordnung für die Wahl von Vertretern der Beschäftigten in den Verwaltungsrat oder die entsprechende Einrichtung von Betrieben, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (WO § 82 HPVG) Vom 8. April 1988
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Wahlordnung für die Wahl von Vertretern der Beschäftigten in den Verwaltungsrat oder die entsprechende Einrichtung von Betrieben, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (WO § 82 HPVG) vom 8. April 198801.01.2004
Inhaltsverzeichnis01.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Wählbarkeit01.01.2004
§ 2 - Wahlverfahren01.01.2004
§ 3 - Wahlvorstand01.01.2004
§ 4 - Wählerliste01.01.2004
§ 5 - Wahlausschreiben01.01.2004
§ 6 - Wahlvorschläge01.01.2004
§ 7 - Stimmabgabe01.01.2004
§ 8 - Briefliche Stimmabgabe01.01.2004
§ 9 - Behandlung der brieflich abgegebenen Stimmen01.01.2004
§ 10 - Wahlergebnis01.01.2004
§ 11 - Wahlniederschrift01.01.2004
§ 12 - Mitteilung des Wahlergebnisses01.01.2004
§ 13 - Aufbewahrung der Wahlunterlagen01.01.2004
§ 14 - Ausscheiden01.01.2004
§ 15 - Anfechtbarkeit01.01.2004
§ 16 - Sinngemäße Anwendung der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz01.01.2004
§ 17 - Hessischer Rundfunk01.01.2004
§ 19 - Inkrafttreten01.01.2004
Übersicht
§ 1Wählbarkeit
§ 2Wahlverfahren
§ 3Wahlvorstand
§ 4Wählerliste
§ 5 Wahlausschreiben
§ 6Wahlvorschläge
§ 7 Stimmabgabe
§ 8Briefliche Stimmabgabe
§ 9Behandlung der brieflich abgegebenen Stimmen
§ 10Wahlergebnis
§ 11Wahlniederschrift
§ 12Mitteilung des Wahlergebnisses
§ 13Aufbewahrung der Wahlunterlagen
§ 14Ausscheiden
§ 15Anfechtbarkeit
§ 16Sinngemäße Anwendung der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz
§ 17Hessischer Rundfunk
§ 18Aufhebung bisherigen Rechts
§ 19Inkrafttreten
Auf Grund des § 82 Abs. 3 Satz 5 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März 1988 (GVBl. I S. 103) sowie auf Grund des § 11 Abs. 3 des Gesetzes über den Hessischen Rundfunk vom 2. Oktober 1948 (GVBl. I S. 123, 149), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. März 1980 (GVBl. I S. 93), des § 10 Abs. 1 Satz 4 und des § 20 Abs. 3 Satz 1 des Datenverarbeitungsverbundgesetzes in der Fassung vom 3. November 1982 (GVBl. I S. 263, 289), jeweils in Verbindung mit § 82 Abs. 3 Satz 5 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes, wird verordnet:

§ 1 Wählbarkeit

(1) Als Vertreter der Beschäftigten im Verwaltungsrat oder der entsprechenden Einrichtung von Betrieben, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts können gewählt werden
1.
alle nach § 9 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes wahlberechtigten Beschäftigten, die am Tage der Wahl das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und dem Betrieb, der Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts seit sechs Monaten angehören,
2.
von Gewerkschaften oder Berufsverbänden nach § 82 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes benannte Personen, die nicht Beschäftigte sind.
(2) Nicht wählbar ist, wer
1.
Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Vorstandes oder der entsprechenden Einrichtung ist,
2.
zu dem in § 10 Abs. 3 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes genannten Personenkreis gehört,
3.
wöchentlich regelmäßig weniger als achtzehn Stunden beschäftigt ist, wenn diese Arbeitszeit nicht auf Grund der Eigenart der Tätigkeit die volle Beschäftigung darstellt,
4.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

§ 2 Wahlverfahren

Die Wahl ist geheim. Sie soll spätestens am Tage vor Ablauf der Amtszeit der übrigen zu berufenden oder zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrats oder der entsprechenden Einrichtung stattfinden. Der Zeitpunkt der Wahl ist durch Aushang an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen in der Dienststelle und in den Nebenstellen bekanntzugeben.

§ 3 Wahlvorstand

(1) Der Personalrat oder, soweit ein solcher errichtet ist, der Gesamtpersonalrat bestellt spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit der zu berufenden oder zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrats oder der entsprechenden Einrichtung mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlvorstand, davon einen als Vorsitzenden und einen als dessen Stellvertreter. Gleichzeitig ist eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen. Die Bestellung zum Wahlvorstand oder zum Ersatzmitglied kann nur mit Zustimmung der Betroffenen vorgenommen werden.
(2) Kommt der Personalrat oder Gesamtpersonalrat seiner Verpflichtung nicht nach, so bestellt der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder der entsprechenden Einrichtung den Wahlvorstand.
(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie die Namen des Vorsitzenden und seines Stellvertreters unverzüglich nach seiner Bestellung durch Aushang in der Dienststelle und in den Nebenstellen bekannt.
(4) Der Wahlvorstand führt die Wahl durch. Er hat sie unverzüglich nach seiner Bestellung einzuleiten. Er bestimmt den Ort, den Tag (Wahltag) und die Zeit der Wahl. Er hat dabei auf die Belange der Dienststelle und der Beschäftigten Rücksicht zu nehmen.
(5) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Der Vorstand oder die entsprechende Einrichtung hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Dienststelle die erforderlichen Räume und den Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.
(7) Der Wahlvorstand kann wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen.
(8) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, daß ausländische Beschäftigte rechtzeitig über das Wahlverfahren, die Aufstellung der Wählerliste, die Wahlvorschläge, den Wahlvorgang und die Stimmabgabe in geeigneter Weise, wenn nötig, in ihrer Muttersprache, unterrichtet werden.

§ 4 Wählerliste

Der Wahlvorstand stellt eine Liste der wahlberechtigten Beschäftigten (Wählerliste) auf, die er bis zu Beginn der Stimmabgabe auf dem laufenden zu halten und zu berichtigen hat. Die Wählerliste oder eine Abschrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis zum Abschluß der Stimmabgabe in der Dienststelle und in den Nebenstellen deutlich sichtbar zur Einsicht auszulegen.

§ 5 Wahlausschreiben

(1) Der Wahlvorstand erläßt spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag ein Wahlausschreiben. Es ist von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.
(2) Das Wahlausschreiben muß folgende Angaben enthalten:
1.
den Ort und den Tag seines Erlasses,
2.
den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,
3.
die Angabe, wo und wann die Wählerliste, die die Zusammensetzung des Verwaltungsrats oder der entsprechenden Einrichtung regelnden Vorschriften, das Hessische Personalvertretungsgesetz, die Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz und diese Wahlordnung ausliegen,
4.
den Hinweis, daß nur Beschäftigte wählen dürfen, die in die Wählerliste eingetragen sind,
5.
den Hinweis, daß Einsprüche gegen die Wählerliste nur innerhalb einer Woche seit ihrer Auslegung schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; der letzte Tag der Einspruchsfrist ist anzugeben,
6.
die Zahl der zu wählenden Vertreter der Beschäftigten,
7.
die Aufforderung, Wahlvorschläge innerhalb von drei Wochen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens bei dem Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Frist ist anzugeben,
8.
für die Wahlvorschläge
a)
der Beschäftigten die Mindestzahl von Wahlberechtigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muß,
b)
der im Betrieb, der Körperschaft, Anstalt oder Stiftung vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände den Hinweis, daß Wahlvorschläge von zwei Beauftragten der Gewerkschaft oder des Berufsverbandes unterzeichnet sein müssen,
9.
den Hinweis, daß jeder Wahlvorschlag mindestens doppelt soviel Namen enthalten soll, wie Vertreter der Beschäftigten zu wählen sind,
10.
den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,
11.
den Ort, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluß der Stimmabgabe ausliegen,
12.
den Hinweis auf die Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe,
13.
den Ort, an dem Einsprüche, Anträge auf briefliche Stimmabgabe, Wahlvorschläge und andere Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (Dienstadresse des Wahlvorstandes).
(3) Eine Abschrift oder ein Abdruck der die Zusammensetzung des Verwaltungsrats oder der entsprechenden Einrichtung regelnden Vorschriften, des Hessischen Personalvertretungsgesetzes, der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz, dieser Wahlordnung und des Wahlausschreibens müssen vom Tage des Erlasses des Wahlausschreibens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses in der Dienststelle und in den Nebenstellen zur Einsicht ausliegen.

§ 6 Wahlvorschläge

(1) Die Wahlberechtigten und die im Betrieb, der Körperschaft, Anstalt oder Stiftung vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände können zur Wahl der Vertreter der Beschäftigten Vorschläge machen. Die vorgeschlagenen Vertreter, die dem Wahlvorschlag zustimmen, sind Bewerber.
(2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb von drei Wochen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens einzureichen. Den Wahlvorschlägen sind die schriftlichen Zustimmungen der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen. Die Wahlvorschläge müssen spätestens fünf Tage vor Beginn der Stimmabgabe in der Dienststelle und in den Nebenstellen zur Einsicht ausliegen.
(3) Ein Wahlvorschlag soll mindestens doppelt soviel Namen enthalten, wie Vertreter zu wählen sind. Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag in alphabetischer Reihenfolge untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum und die Amts- oder Berufsbezeichnung anzugeben.
(4) Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muß von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in jedem Fall genügen die Unterschriften von fünfzig Wahlberechtigten. Jeder Wahlvorschlag der im Betrieb, der Körperschaft, Anstalt oder Stiftung vertretenen Gewerkschaften oder Berufsverbände muß von zwei Beauftragten der Gewerkschaft oder des Berufsverbandes unterzeichnet sein.
(5) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichner zur Vertretung des Wahlvorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist. Fehlt eine Angabe hierüber, so gilt der Unterzeichner als berechtigt, der an erster Stelle steht.
(6) Ein Wahlvorschlag kann nur geändert oder zurückgenommen werden, wenn die in Abs. 2 Satz 1 bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist und alle Unterzeichner der Änderung oder Rücknahme zustimmen.
(7) Jeder Bewerber kann für die Wahl der Vertreter der Beschäftigten nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, von sämtlichen Wahlvorschlägen zu streichen.

§ 7 Stimmabgabe

(1) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Dazu händigt der Wahlvorstand jedem Wahlberechtigten einen Wahlumschlag und einen Stimmzettel aus, auf dem die Bewerber in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt sind. Neben dem Familiennamen und dem Vornamen jedes Bewerbers ist der Wahlvorschlag anzugeben, auf dem der Bewerber benannt worden ist.
(2) Ein Wähler, der durch körperliches Gebrechen in der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, deren er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe zu beschränken. Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden.
(3) Jeder Wahlberechtigte kann so viele Namen von Bewerbern auf dem Stimmzettel ankreuzen wie Bewerber in den Verwaltungsrat oder die entsprechende Einrichtung zu wählen sind.
(4) Ungültig sind Stimmzettel,
1.
die nicht einzeln in einem Wahlumschlag abgegeben sind,
2.
aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
3.
die ein auf die Person des Wählers hinweisendes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten,
4.
auf denen mehr Namen von Bewerbern angekreuzt sind, als Bewerber zu wählen sind.

§ 8 Briefliche Stimmabgabe

(1) Einem wahlberechtigten Beschäftigten, der im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf Verlangen
1.
die Wahlvorschläge,
2.
den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
3.
eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder, falls der Wähler durch körperliches Gebrechen in der Stimmabgabe behindert ist, durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen,
4.
einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Briefliche Stimmabgabe" trägt,
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand soll dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der brieflichen Stimmabgabe (Abs. 2) aushändigen oder übersenden. Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung in der Wählerliste zu vermerken.
(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er
1.
den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in den Wahlumschlag legt,
2.
die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und
3.
den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, und die unterschriebene Erklärung (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt.
Der Wähler kann, falls er durch körperliches Gebrechen in der Stimmabgabe behindert ist, die in Satz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person seines Vertrauens verrichten lassen.

§ 9 Behandlung der brieflich abgegebenen Stimmen

(1) Unmittelbar vor Abschluß der Stimmabgabe öffnet der Wahlvorstand die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge und die vorgedruckten Erklärungen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3). Ist die briefliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 8 Abs. 2), so legt der Wahlvorstand den Wahlumschlag nach Vermerk der Stimmabgabe in der Wählerliste ungeöffnet in die Wahlurne.
(2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.

§ 10 Wahlergebnis

Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben. Als Stellvertreter sind die Bewerber gewählt, die die nächsthöhere Stimmenzahl erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das der Vorsitzende des Wahlvorstandes zieht.

§ 11 Wahlniederschrift

(1) Nach Ermittlung der gewählten Bewerber fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von ihm zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß enthalten
1.
die Namen der Bewerber,
2.
die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen,
3.
die Zahl der ungültigen Stimmen,
4.
die Zahl der gültigen Stimmen,
5.
die auf jeden Bewerber entfallenen Stimmen,
6.
die Namen der gewählten Bewerber und der Stellvertreter,
7.
die während der Wahlhandlung und der Feststellung des Wahlergebnisses gefaßten Beschlüsse.
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.

§ 12 Mitteilung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis durch zweiwöchigen Aushang in der Dienststelle und in den Nebenstellen bekannt.
(2) Der Wahlvorstand hat dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats oder der entsprechenden Einrichtung und dem Vorsitzenden des Personalrats oder Gesamtpersonalrats unverzüglich schriftlich das Ergebnis der Wahl mitzuteilen.
(3) Der Wahlvorstand benachrichtigt die gewählten Bewerber und Stellvertreter unverzüglich schriftlich von der Wahl.

§ 13 Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Die Wahlunterlagen (z. B. Niederschriften, Bekanntmachungen, Stimmzettel, Freiumschläge für die briefliche Stimmabgabe usw.) werden vom Personalrat oder Gesamtpersonalrat mindestens bis zur nächsten Wahl der Vertreter der Beschäftigten aufbewahrt.

§ 14 Ausscheiden

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vertreters der Beschäftigten im Verwaltungsrat oder der entsprechenden Einrichtung rückt der Stellvertreter mit der nächsthöheren Stimmenzahl nach. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los, das der Vorsitzende des Personalrats oder Gesamtpersonalrats zieht.

§ 15 Anfechtbarkeit

Für die Anfechtung der Wahl gilt § 22 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.

§ 16 Sinngemäße Anwendung der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz

Soweit in dieser Wahlordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Wahlordnung zum Hessischen Personalvertretungsgesetz vom 8. April 1988 (GVBl. I S. 139) entsprechend.

§ 17 Hessischer Rundfunk

(1) Die Wahlordnung ist mit Ausnahme des § 1 Abs. 1 Nr. 2 auf den Hessischen Rundfunk anwendbar.
(2) Die Direktoren des Hessischen Rundfunks und ihre Vertreter sind nicht wählbar.
(3) § 2 Satz 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1 gelten mit der Maßgabe, daß sich der späteste Zeitpunkt der Wahl und der Bestellung des Wahlvorstandes nach dem Ablauf der Amtszeit des Personalrats des Hessischen Rundfunks richtet.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Markierungen
Leseansicht