MilchumlV RP 2002
DE - Landesrecht RLP

Landesverordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet der Milchwirtschaft Vom 15. Oktober 2002

Landesverordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet der Milchwirtschaft Vom 15. Oktober 2002
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert und Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 07.12.2020 (GVBl. S. 680)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiet der Milchwirtschaft vom 15. Oktober 200201.01.2003
Eingangsformel01.01.2003
§ 101.01.2021
§ 201.01.2003
§ 329.07.2009
§ 401.01.2003
§ 501.01.2003
§ 601.01.2003
Anlage01.01.2021
Aufgrund
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,
wird von der Landesregierung und
aufgrund
des § 22 Abs. 1 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), zuletzt geändert durch Artikel 193 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Beiträge nach dem Absatzfondsgesetz in der Fassung vom 4. Juli 1994 (BGBl. I S. 1456), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1215), und § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Milch- und Fettgesetz vom 15. Januar 2002 (GVBl. S. 61, BS 7842-2)
wird, im Benehmen mit und auf Antrag der Milchwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz e.V., von dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
verordnet:

§ 1

Molkereien, Milchsammelstellen und Rahmstationen sind verpflichtet, für die ihnen angelieferte Milch und Sahne (Rahm) in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2024 eine Umlage in Höhe von 1,13 EUR je 1000 kg und ab dem 1. Januar 2025 eine Umlage in Höhe von 1,28 EUR je 1000 kg zu entrichten. Die angelieferte Sahne (Rahm) ist zum Zwecke der Errechnung der Umlage in die entsprechenden Einheiten in Milch umzurechnen. Die Umrechnung erfolgt aufgrund des monatlichen Durchschnittsfettgehaltes der an die umlagepflichtigen Betriebe angelieferten Milch.

§ 2

(1) Zur Zahlung der Umlage ist die Inhaberin oder der Inhaber des umlagepflichtigen Betriebs verpflichtet.
(2) Im Falle eines Inhaberwechsels sind zur Zahlung der bis zum Inhaberwechsel rückständigen Umlagen die bisherigen und die neuen Inhaberinnen und Inhaber gesamtschuldnerisch verpflichtet.

§ 3

(1) Die umlagepflichtigen Betriebe haben kalendermonatlich eine Selbstveranlagung nach dem Muster der Anlage durchzuführen und diese bis zum 20. des dem Veranlagungszeitraum folgenden Kalendermonats der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vorzulegen. Die Molkereien führen die Selbstveranlagung auch für die angeschlossenen Milchsammelstellen und Rahmstationen durch. Der Selbstveranlagung sind die Ergebnisse der nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren in der Fassung vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2260) in der jeweils geltenden Fassung schriftlich zu erstattenden Meldungen zugrunde zu legen.
(2) Wird die nach Absatz 1 erforderliche Selbstveranlagung nicht ordnungs- oder fristgemäß vorgenommen, so wird die zu entrichtende Umlage durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion geschätzt und in einem Bescheid unter Angabe des Fälligkeitsdatums festgesetzt.

§ 4

(1) Die Umlage ist bis zum Ende des auf den Veranlagungsmonat folgenden Kalendermonats an die Regierungskasse Trier abzuführen.
(2) Gestundete Beträge sind mit dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nicht gestundete Beträge vom Tag der Fälligkeit an mit dem um 5 Prozentpunkte erhöhten Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.
(3) Rückständige Umlagen und Zinsen werden gemäß § 23 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes beigetrieben.
(4) Über Anträge auf Stundung oder Niederschlagung der Umlage entscheidet die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

§ 5

(1) Die aus der Umlage aufkommenden Mittel und deren Verwendung sind im Landeshaushalt bei dem für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Ministerium nachzuweisen.
(2) Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel erfolgt durch das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Ministerium unter Beteiligung der berufsständischen Organisation jeweils für ein Rechnungsjahr.

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Erhebung einer Umlage auf dem Gebiete der Milchwirtschaft vom 26. Januar 1970 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 73 der Verordnung vom 28. August 2001 (GVBl. S. 210), BS 7842-3, außer Kraft.
Mainz, den 15. Oktober 2002
Der Ministerpräsident
Kurt Beck
Der Minister für Wirtschaft, Verkehr,
Landwirtschaft und Weinbau
Bauckhage

Anlage

(zu § 3 Abs. 1)
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