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Verordnung über die Weiterbildung der Ärzte in dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" Vom 24. April 1989

Verordnung über die Weiterbildung der Ärzte in dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" Vom 24. April 1989
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Weiterbildung der Ärzte in dem Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" vom 24. April 198901.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Zweck und Inhalt der Weiterbildung01.01.2004
§ 2 - Art, Dauer und Durchführung der Weiterbildung01.01.2004
§ 3 - Weiterbildungsstätten, ermächtigte Ärzte01.01.2004
§ 4 - Nachweis der Weiterbildung01.01.2004
§ 5 - Prüfung, Wiederholung von Prüfungsleistungen01.01.2004
§ 6 - Anerkennungsverfahren01.01.2004
§ 7 - Aufhebung der bisherigen Bestimmungen01.01.2004
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2004
Auf Grund des § 38 Abs. 2 Satz 2 des Heilberufsgesetzes in der Fassung vom 24. April 1986 (GVBl. I S. 122, 267), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 1987 (GVBl. I S. 193), wird verordnet:

§ 1 Zweck und Inhalt der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" vermittelt dem Arzt eingehende Kenntnisse und Erfahrungen zur sachgerechten Wahrnehmung ärztlicher Tätigkeiten und Aufgaben in Einrichtungen des öffentlichen Dienstes, die dazu bestimmt sind,
1.
den Gesundheitszustand der Bevölkerung und einzelner Bevölkerungsgruppen unmittelbar und mittelbar festzustellen und laufend zu beobachten,
2.
ihrer Gesundheit drohende Gefahren rechtzeitig zu erkennen und abzuwenden oder auf deren Beseitigung hinzuwirken,
3.
die Gesundheit der Bevölkerung insgesamt und besonderer Bevölkerungsgruppen zu fördern.
(2) Die Weiterbildung soll den Arzt befähigen,
1.
die gesundheitlichen Belange der Bevölkerung insbesondere durch Beratung und Aufklärung in gesundheitlichen Fragen zu wahren,
2.
Träger öffentlicher Aufgaben bei Planungen, die gesundheitliche Interessen der Bevölkerung berühren, und bei Aufgaben der allgemeinen und speziellen öffentlichen Hygiene einschließlich des gesundheitlichen Umweltschutzes zu beraten,
3.
die zur Verhütung und Bekämpfung von Krankheiten erforderlichen organisatorischen Maßnahmen und Anordnungen zu treffen,
4.
präventive und rehabilitierende Maßnahmen für Personen und Bevölkerungsgruppen einzuleiten, die besonderer Hilfe bedürfen,
5.
im Einzelfall amtsärztliche Gutachten und Gesundheitszeugnisse nach den geltenden Vorschriften für Behörden und Körperschaften zu erstellen.

§ 2 Art, Dauer und Durchführung der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung zum "Arzt für öffentliches Gesundheitswesen" erfolgt in hauptberuflicher praktischer Tätigkeit und durch theoretische Unterweisung unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Ärzte in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens und den sonstigen in § 30 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes bezeichneten Weiterbildungsstätten. Der Beginn der Weiterbildung setzt die Berechtigung des sich Weiterbildenden zur Ausübung des ärztlichen Berufs voraus. Ärzten im Praktikum können Tätigkeiten auf eine Weiterbildung angerechnet werden, die den Anforderungen an diese Weiterbildung gleichwertig sind.
(2) Die Weiterbildung dauert mindestens fünf Jahre. Sie umfaßt
1.
eine ärztliche klinisch-praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren in Gebieten der kurativen Medizin, davon
a)
mindestens zwölf Monate im Stationsdienst eines Akutkrankenhauses in der Inneren Medizin, Chirurgie oder Kinderheilkunde,
b)
mindestens sechs Monate im Stationsdienst in der Psychiatrie, hierauf können drei Monate im sozial- psychiatrischen Dienst eines Gesundheitsamtes angerechnet werden,
c)
mindestens achtzehn Monate im Stationsdienst eines Akutkrankenhauses wahlweise in folgenden Gebieten abgeleistete Weiterbildungsabschnitte von jeweils mindestens sechs Monaten: Chirurgie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Hygiene, Innere Medizin, Kinderheilkunde, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Orthopädie, Pathologie, Radiologische Diagnostik,
2.
eine ärztliche Tätigkeit von mindestens achtzehn Monaten in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens; davon müssen mindestens zwölf Monate in einem Gesundheitsamt abgeleistet werden,
3.
die regelmäßige Teilnahme an einem sechsmonatigen theoretischen Lehrgang für Ärzte im öffentlichen Gesundheitswesen an einer Akademie für öffentliches Gesundheitswesen grundsätzlich im Anschluß an die Weiterbildungszeiten nach Nr. 1 und 2; der Lehrgang kann in zwei Abschnitten abgeleistet werden, jedoch nur der erste Abschnitt vor der Weiterbildung nach Nr. 2.
(3) Weiterbildungszeiten werden nur angerechnet, wenn sie mindestens drei zusammenhängende Monate betragen. Ist eine ganztägige Weiterbildung unzumutbar, kann sie mit Zustimmung des Sozialministeriums teilweise halbtägig erfolgen, wenn die dafür maßgeblichen Gründe vor Beginn der Weiterbildung nachgewiesen werden.
(4) Eine Unterbrechung der Weiterbildung durch Krankheit, Schwangerschaft, Dienst- oder Arbeitsbefreiung, Wehrdienst oder aus vergleichbaren Gründen kann nicht auf die Weiterbildung angerechnet werden, soweit sie insgesamt vier Wochen im Kalenderjahr übersteigt.

§ 3 Weiterbildungsstätten, ermächtigte Ärzte

(1) Für die Gebiete der kurativen Medizin erfolgt die Weiterbildung in den in § 30 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes bezeichneten Weiterbildungsstätten.
(2) Weiterbildungsstätten für die Weiterbildung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 sind die Gesundheitsämter, die Medizinaldezernate bei den Regierungspräsidien, die Medizinalreferate in dem Sozialministerium und die ärztlichen Dienststellen der Arbeitsverwaltung, der Gewerbeaufsicht, der Kriegsopferversorgung und der Sozialversicherung. Weitere Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens können bei Bedarf zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 38 Abs. 4 des Heilberufsgesetzes erfüllt sind.
(3) Über die Ermächtigung von Ärzten zur verantwortlichen Leitung der Weiterbildung und den Widerruf der Ermächtigung entscheidet die Landesärztekammer Hessen im Benehmen mit dem Sozialministerium.

§ 4 Nachweis der Weiterbildung

(1) Der ermächtigte Arzt hat über die an der Weiterbildungsstätte abgeleistete Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis muß Angaben über
1.
das Beschäftigungsverhältnis des sich weiterbildenden Arztes,
2.
die Beschäftigungszeit und deren Verteilung nach den wahrgenommenen Tätigkeiten und Aufgaben,
3.
Zeiten und Anlaß einer Unterbrechung der Weiterbildung
enthalten. Der Weiterbildungsgang ist im einzelnen darzulegen. Die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind ausführlich zu beschreiben, nach Art, Umfang und Schwierigkeitsgrad aufzuführen und zu beurteilen. Die fachliche und persönliche Eignung des Arztes insbesondere für Tätigkeiten in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens soll erkennbar sein.
(2) Vor der Teilnahme an einem Lehrgang nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 sind die Zeugnisse über die bisher abgeleisteten Weiterbildungsabschnitte dem Sozialministerium vorzulegen. Soweit die dadurch nachgewiesene Weiterbildung nicht erfolgreich gewesen ist, kann das Sozialministerium die Weiterbildungszeit verlängern oder die Wiederholung einzelner Weiterbildungsabschnitte gestatten.

§ 5 Prüfung, Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) Der Abschluß der Weiterbildung einschließlich der regelmäßigen Teilnahme an dem Lehrgang nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 wird durch das Zeugnis über das Bestehen der Prüfung als Arzt im öffentlichen Gesundheitswesen (Amtsarzt) nachgewiesen.
(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, erteilt das Sozialministerium dem sich weiterbildenden Arzt die Auflagen, von deren Erfüllung eine Wiederholung der Prüfung oder einzelner Prüfungsleistungen abhängig ist. Die Erfüllung der Auflagen ist durch Zeugnisse nach § 4 Abs. 1 nachzuweisen.
(3) Wer auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, kann eine erneute Wiederholungsprüfung frühestens nach zwei Jahren ablegen.

§ 6 Anerkennungsverfahren

(1) Die Anerkennung, die den Arzt zum Führen der Bezeichnung "Arzt für öffentliches Gesundheitswesen" neben seiner Berufsbezeichnung berechtigt, spricht die Landesärztekammer Hessen aus, wenn das Sozialministerium den ordnungsgemäßen Verlauf und den erfolgreichen Abschluß der Weiterbildung bestätigt hat. Eine von § 2 abweichende Weiterbildung rechnet das Sozialministerium ganz oder teilweise an, wenn sie gleichwertig ist.
(2) Der Antrag auf Bestätigung ist beim Sozialministerium zu stellen. Ihm sind beizufügen:
1.
der Nachweis über die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs seit Beginn der Weiterbildung,
2.
die Zeugnisse über die abgeleistete Weiterbildung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2,
3.
der Nachweis über das Bestehen der Prüfung als Arzt im öffentlichen Gesundheitswesen nach Teilnahme am Lehrgang nach § 2 Abs. 2 Nr. 3.

§ 7 Aufhebung der bisherigen Bestimmungen

Die vorläufigen Bestimmungen über die Weiterbildung der Ärzte im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" vom 6. November 1981 (StAnz. S. 2239), geändert durch Erlaß vom 21. Februar 1982 (StAnz. S. 388), werden aufgehoben.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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