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DE - Landesrecht Hessen

Verordnung zur Bestimmung der Formblätter für den Jahresabschluß der Eigenbetriebe Vom 9. Juni 1989

Verordnung zur Bestimmung der Formblätter für den Jahresabschluß der Eigenbetriebe Vom 9. Juni 1989
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Bestimmung der Formblätter für den Jahresabschluß der Eigenbetriebe vom 9. Juni 198901.01.2004
Eingangsformel01.01.2004
§ 1 - Bilanz01.01.2004
§ 2 - Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht01.01.2004
§ 3 - Anlagennachweis01.01.2004
§ 4 - Übergangsvorschriften01.01.2004
§ 5 - Schlußvorschriften01.01.2004
Anlage 101.01.2004
Anlage 201.01.2004
Anlage 301.01.2004
Anlage 401.01.2004
Anlage 501.01.2004
Auf Grund des § 23 Abs. 1 Satz 1, des § 24 Abs. 4 und
des § 25 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl.
I S. 154) wird verordnet:

§ 1 Bilanz

Zu § 23 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes
Für die Bilanz der Eigenbetriebe wird das Formblatt 1
(Anlage 1) bestimmt.

§ 2 Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht

Zu § 24 Abs. 1 und 3 des Eigenbetriebsgesetzes
Für die Gewinn- und Verlustrechnung der Eigenbetriebe
wird das Formblatt 2 (Anlage 2) und für die Erfolgsübersicht wird das Formblatt 3 (Anlage 3) bestimmt.

§ 3 Anlagennachweis

Zu § 25 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes
Für den Anlagennachweis der Eigenbetriebe wird das Formblatt
4 (Anlage 4) und für die Gliederung des Anlagennachweises wird das Formblatt 5 (Anlage 5) bestimmt.

§ 4 Übergangsvorschriften

Diese Verordnung ist erstmals auf den Jahresabschluß
für das nach dem 31. Dezember 1988 beginnende Wirtschaftsjahr anzuwenden.

§ 5 Schlußvorschriften

(1) ...
Aufhebungsvorschrift
(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.

Anlage 1

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Anlage 2

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Anlage 3

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Anlage 4

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Anlage 5

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