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Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts Vom 18. Juli 1995

Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts Vom 18. Juli 1995
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2020 (GVBl. 2021 S. 2)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 18. Juli 199501.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 101.01.2021
§ 201.01.2016
§ 301.01.2018
§ 3a01.01.2016
§ 401.01.2016
§ 4a01.01.2016
§ 4b01.10.2001
§ 4c01.01.2018
§ 512.09.2009
§ 612.09.2009
§ 6a29.10.2008
§ 729.10.2008
§ 801.01.2018
§ 8a27.07.2002
§ 8b01.01.2016
§ 8c05.09.2013
§ 901.01.2016
§ 9a12.09.2009
§ 9b01.08.2014
§ 9c01.08.2014
§ 9d01.01.2018
§ 1001.08.2014
§ 1127.07.2002
§ 1227.07.2002
§ 1312.09.2009
§ 13a - (aufgehoben)01.01.2018
§ 13b01.10.2001
§ 1401.10.2001
§ 1501.10.2001
§ 1601.10.2001
§ 1712.09.2009
§ 1805.09.2013
§ 1901.10.2001
Anlage 101.01.2016
Anlage 201.01.2021
Anlage 3 - Verzeichnis der nach § 8 Abs. 1 des Weingesetzes zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten01.01.2016
Anlage 401.01.2016
Aufgrund
des § 3 Abs. 4, des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, des § 7 Abs. 4 Nr. 1, des § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3, des § 12 Abs. 3 Nr. 3 bis 5 in Verbindung mit Abs. 4 und 5, des § 17 Abs. 3 und 4, des § 22 Abs. 2 Satz 1, des § 44 Abs. 1 Satz 1 und des § 57 Abs. 4 des Weingesetzes vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467),
des § 6 Abs. 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 9der Weinverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630), des § 7 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Weinverordnung, des § 7 Abs. 3 des Weingesetzes in Verbindung mit § 8 Abs. 3 der Weinverordnung, des § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 2 der Weinverordnung, des § 12 Abs. 2 des Weingesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 1 der Weinverordnung und des § 24 Abs. 2 des Weingesetzes in Verbindung mit § 39 Abs. 2 und 3 der Weinverordnung,
des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und § 16 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung vom 9. Mai 1995 (BGBl. I S. 630 - 655 -), des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Weingesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung, des § 30 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes in Verbindung mit § 23 Nr. 1 der Wein-Überwachungsverordnung und des § 33 Nr. 2 und 3 des Weingesetzes in Verbindung mit § 29 Abs. 3 der Wein-Überwachungsverordnung
jeweils in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts vom 18. Juli 1994 (GVBl. S. 330, BS 7821-2),
des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), geändert durch § 7 des Gesetzes vom 2. November 1993 (GVBl. S. 518), BS 2020-1, in Verbindung mit § 2 Nr. 1der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts und
des § 3 Abs. 3 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28. Juli 1970 (GVBl. S. 309), geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 1974 (GVBl. S. 464), BS 780-1,
wird, hinsichtlich der §§ 14 bis 17 und 19 Abs. 2 Nr. 1 und 2 mit Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Sport und hinsichtlich der §§ 3 und 19 Abs. 2 Nr. 5 und 8 mit Zustimmung der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, verordnet:

§ 1

(zu § 6 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Weingesetz)
(1) Wiederbepflanzungen in den Gebieten, die für die Erzeugung von Weinen mit einer in Anlage 1 aufgeführten geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe in Betracht kommen, werden in den Kalenderjahren 2016 bis 2023 auf Reben beschränkt, die derselben Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe entsprechen wie die gerodeten Reben.
(2) Stimmt die wiederzubepflanzende Fläche mit der gerodeten Fläche überein, gilt die Wiederbepflanzung als genehmigt, wenn die Rodung spätestens am Ende des Weinwirtschaftsjahres, in dem die Rodung erfolgt ist, der zuständigen Stelle gemeldet wird und die Wiederbepflanzung innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Rodung erfolgt.

§ 2

(zu § 6a Abs. 2 Weingesetz)
Antragstellern kann von der zuständigen Stelle genehmigt werden, umgewandelte Pflanzrechte im Sinne des § 6a Abs. 1 des Weingesetzes auf einer im Antrag nicht bezeichneten Fläche auszuüben, soweit diese Fläche im Betrieb des Antragstellers belegen ist.

§ 3

(zu § 7 Abs. 3 Weingesetz)
(1) Genehmigungen für Neuanpflanzungen, die in Anwendung des § 7 Abs. 1 des Weingesetzes erteilt worden sind und sich auf Gebiete beziehen, die für die Erzeugung von Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe oder ohne geografische Angabe in Betracht kommen, dürfen nur bis zu der in Anlage 2 für das jeweilige bestimmte Anbaugebiet sowie das Gebiet ohne geografische Angabe festgesetzten Gesamtfläche in Anspruch genommen werden.
(2) Vor Festsetzung einer Gesamtfläche nach Absatz 1 bittet das für die Angelegenheiten des Weinbaus zuständige Ministerium die berufsständischen Organisationen, die für das jeweilige Gebiet als repräsentativ anzusehen sind, um Stellungnahme bis zum 30. September. Empfiehlt eine berufsständische Organisation die Festsetzung einer Gesamtfläche nach Absatz 1, so ist diese nach Maßgabe des Artikels 63 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/ 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. EU Nr. L 347 S. 671) in der jeweils geltenden Fassung zu begründen. Das für die Angelegenheiten des Weinbaus zuständige Ministerium berücksichtigt die Empfehlungen bei der Entscheidung über die Festsetzung nach Absatz 1.

§ 3a

(zu § 7e Abs. 2 Weingesetz)
Die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen, deren Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Gebrauch im Haushalt des Weinerzeugers bestimmt sind und eine Größe von 100 m² überschreiten, sind zu dem auf die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung folgenden 31. Mai der zuständigen Stelle mitzuteilen.

§ 4

(zu § 8 Abs. 2 Weingesetz)
(1) Versuchsanlagen zur Prüfung der Voraussetzungen für die Festlegung der zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Stelle angelegt werden.
(2) Je Versuchsansteller soll nicht mehr als ein Anbaueignungsversuch mit der gleichen Rebsorte genehmigt werden. Abweichend von Satz 1 können in begründeten Fällen weitere Anbaueignungsversuche genehmigt werden, wenn sich die Versuchsbedingungen in mindestens einem Prüfmerkmal unterscheiden. Je Anbaueignungsversuch beträgt die Versuchsfläche höchstens einen Hektar und sind mindestens 300 Rebstöcke der zu prüfenden Rebsorte anzupflanzen.

§ 4a

(zu § 8 Abs. 1 Weingesetz)
Für die Herstellung von Wein sind die in der Anlage 3 sowie die in der jeweils gültigen Liste zum Sortenregister des Bundessortenamts aufgeführten Rebsorten zugelassen.

§ 4b

(zu § 8a Abs. 4 Weingesetz)
Ein Wiederbepflanzungsrecht darf bis zum Ende des dreizehnten auf das Jahr der Rodung folgenden Weinjahres ausgeübt werden.

§ 4c

(zu § 9 Abs. 2 Satz 2 Weingesetz)
Für zu erzeugenden Wein aus in Rheinland-Pfalz liegenden
1.
Gebieten außerhalb der bestimmten Anbaugebiete nach § 3 Abs. 1 des Weingesetzes und außerhalb der Landweingebiete nach § 3 Abs. 2 des Weingesetzes und
2.
bestimmten Anbaugebieten nach § 3 Abs. 1 des Weingesetzes und Landweingebieten nach § 3 Abs. 2 des Weingesetzes, der nicht mit einer für diese Gebiete geschützten Herkunftsbezeichnung gekennzeichnet werden soll,
wird der zulässige Hektarertrag auf 150 Hektoliter Wein festgesetzt.

§ 5

(zu § 12 Abs. 2 Weingesetz i.V.m. § 10 Abs. 3 Weinverordnung)
Die vorübergehend nicht zur Ertragsrebfläche gehörenden Rebflächen, die zulässigerweise mit Reben bestockt werden dürfen oder bestockt sind und von einem Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), erfasst sind, gelten während der Dauer des Verfahrens, längstens bis zum Ablauf des Weinwirtschaftsjahres, das der Besitzeinweisung oder dem Abschluss der Arbeiten zur Herstellung der wertgleichen Abfindung folgt, als Ertragsrebfläche im Sinne des § 2 Nr. 7 des Weingesetzes.

§ 6

(zu § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 4 und 5 Weingesetz, § 29 Abs. 1 Nr. 1 Weingesetz i.V.m. § 16 Wein-Überwachungsverordnung)
(1) Bei Winzergenossenschaften und nach dem Marktstrukturgesetz anerkannten Erzeugergemeinschaften gelten alle in einem einzigen Bereich gelegenen Rebflächen von Weinbaubetrieben, die ihre gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost abzuliefern haben, als ein Betrieb im Sinne der §§ 9 bis 11 und 12 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Weingesetzes.
(2) Die Erzeugerzusammenschlüsse nach Absatz 1 dürfen abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes Übermengen zur jährlichen Selbstversorgung der Familien ihrer Mitglieder abgeben.
(3) Die Abgabe von Übermengen nach Absatz 2 ist nur an Mitglieder zulässig, die im laufenden Weinwirtschaftsjahr Weintrauben oder Traubenmost an den Erzeugerzusammenschluss abgeliefert haben. Dabei muss der abgegebene Wein auf Flaschen abgefüllt und mit einem Etikett versehen sein, auf dem nur das Erntejahr, der Abfüller und die Angaben "Wein aus Übermengen" sowie "Nur zur Selbstversorgung innerhalb der Familie; jede Weitergabe an andere ist unzulässig" enthalten sind. Bei der Abgabe von Traubensaft und Traubenmost gilt Satz 2 entsprechend. Über die Abgabe von Übermengen nach Absatz 2 sind Einzelnachweise zu führen; dabei sind die von der zuständigen Stelle ausgegebenen Vordrucke zu verwenden. Nach Ablauf eines jeden Weinwirtschaftsjahres ist der zuständigen Stelle die Menge der nach Absatz 2 abgegebenen Übermengen in der Meldung nach § 8 Abs. 1 zum Stichtag 31. Juli anzugeben.

§ 6a

(zu § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 Weingesetz)
Abweichend von § 11 Abs. 1 des Weingesetzes darf anstelle der Destillation der Wein gegen Erteilung eines Nachweises in einer Abwasseranlage als Energieträger verwertet werden, sofern die zu destillierende Menge Wein im Weinbaubetrieb 1000 Liter nicht übersteigt. Der Nachweis wird der zuständigen Stelle durch Zuleitung des Begleitpapiers und einer Empfangsbestätigung des Betreibers der Abwasseranlage an die zuständige Stelle erbracht.

§ 7

(zu § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 Weingesetz)
Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 1 Satz 1 des Weingesetzes dürfen Weinbaubetriebe, die die gesamte Ernte als Weintrauben oder Traubenmost an andere abgeben und nicht über eigene betriebliche Verarbeitungsmöglichkeiten für diese Erzeugnisse verfügen, Mengen, die den Gesamthektarertrag übersteigen, an andere abgeben. Bei der Abgabe nach Satz 1 ist die Ertragsrebfläche, auf der die Weintrauben geerntet worden sind, dem abnehmenden Betrieb schriftlich mitzuteilen.

§ 8

(zu § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Weingesetz, § 12 Abs. 1 Nr. 1 Weingesetz i.V.m. § 10 Abs. 2 Weinverordnung und § 33 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Weingesetz i.V.m. § 29 Abs. 3 Wein-Überwachungsverordnung)
(1) Die Weinbaubetriebe melden der zuständigen Stelle den Bestand, die Destillation, die Verwertung als Energieträger in einer Abwasseranlage sowie den Schwund und den Eigenverbrauch der Erntemengen, die die Gesamthektarerträge übersteigen; in der Meldung sind auch die Übermengen anzugeben, die nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Weingesetzes an andere abgegeben wurden. Für Erzeugnisse aus den bestimmten Anbaugebieten, in denen der Hektarertrag nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Weingesetzes gesondert festgesetzt worden ist, ist die Qualitätsgruppe in der Meldung anzugeben.
(2) Die Meldung nach Absatz 1 ist jährlich zum Stichtag 31. Juli auf dem von der zuständigen Stelle ausgegebenen Formblatt abzugeben; sie muss spätestens am darauf folgenden 7. August bei der zuständigen Stelle eingegangen sein.
(3) Die in den bestimmten Anbaugebieten, in denen der Hektarertrag nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Weingesetzes gesondert festgesetzt worden ist, vorzunehmende gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge erfolgt durch Multiplikation des Hektarertrages mit der jeder Qualitätsgruppe zugeordneten Ertragsrebfläche. In den bestimmten Anbaugebieten nach Satz 1, in denen ein Hektarertrag nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Weingesetzes auch für Grundwein festgesetzt worden ist, ist die gesonderte Berechnung der Gesamthektarerträge bis zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres vorzunehmen. In den bestimmten Anbaugebieten nach Satz 1, in denen ein Hektarertrag nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Weingesetzes für Grundwein nicht festgesetzt worden ist, sind in der gesonderten Berechnung der Gesamthektarerträge auch die die Gesamthektarerträge übersteigenden Mengen einer Qualitätsgruppe zuzuordnen. Die zuständige Stelle teilt dem Weinbaubetrieb bis zum 30. November des Erntejahres die Berechnung des Gesamthektarertrags in der Qualitätsgruppe „Prädikatswein und Qualitätswein“ unter Berücksichtigung der Angaben in der Weinbaukartei nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. EU Nr. L 128 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung mit; diese Mitteilung gilt als gesonderte Berechnung im Sinne des Satzes 1, sofern nicht in einem Weinbaubetrieb ein Gesamthektarertrag für Landwein, Wein mit Rebsorten- oder Jahrgangsangabe, Wein ohne Rebsorten- und ohne Jahrgangsangabe oder für Grundwein berechnet und dies der zuständigen Stelle bis zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres auf dem von dieser ausgegebenen Formblatt gemeldet wird oder der Weinbaubetrieb bis zu diesem Zeitpunkt eine von der Mitteilung abweichende Berechnung meldet.
(4) Die Betriebe, die von einem Weinbaubetrieb oder einem anderen Betrieb Weintrauben, Traubenmost oder teilweise gegorenen Traubenmost übernehmen und hieraus Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Wein erzeugen, melden der zuständigen Stelle die Menge des hieraus erzeugten Traubenmostes, teilweise gegorenen Traubenmostes oder Weines sowie die Menge der unverändert abgegebenen Erzeugnisse. Die Meldung nach Satz 1 ist jährlich bis zum 15. Januar des auf die Ernte der Weintrauben folgenden Jahres auf dem von der zuständigen Stelle ausgegebenen Formblatt oder nach dem Muster dieses Formblattes in anderer geeigneten Weise abzugeben. Betriebe, die den erzeugten Wein nach § 9 a Abs. 2 des Weingesetzes herabstufen, weisen dies in geeigneter Weise in den Ein- und Ausgangsbüchern nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 nach.
(5) Die zuständige Stelle ist befugt, zum Zwecke der Durchführung dieser Verordnung die Angaben aus
1.
dem Antrag auf Erteilung der amtlichen Prüfungsnummer,
2.
dem Begleitdokument nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009,
3.
der Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldung nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und
4.
den Ein- und Ausgangsbüchern nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009
zu verwenden.

§ 8a

(zu § 30 Nr. 2 Weingesetz i.V.m. § 23 Nr. 2 Wein-Überwachungsverordnung )
Soweit bei der Beförderung von nicht abgefülltem Traubenmost, nicht abgefülltem Tafelwein, nicht abgefüllten Erzeugnissen, die für die Herstellung von Schaumwein, Qualitätsschaumwein oder Qualitätsschaumwein b.A. bestimmt sind, oder nicht abgefülltem Qualitätswein b.A. sowie bei der Beförderung von geernteten Weintrauben ein Begleitpapier auszustellen ist, hat der zur Ausstellung des Begleitpapiers Verpflichtete unverzüglich eine Kopie des Begleitpapiers der für den Verladeort zuständigen Stelle zuzuleiten.

§ 8b

(zu § 31 Abs. 4 Nr. 3 und § 33 Abs. 1 Nr. 6 Weingesetz jeweils i.V.m. § 30 Abs. 2 und 3 Wein-Überwachungsverordnung)
(1) Die Weinerzeuger melden der zuständigen Stelle
1.
den Besitz an konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nach Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nr. 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013,
2.
die Erhöhung des Alkoholgehaltes nach Artikel 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. EU Nr. L 193 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung mindestens zwei Tage vor Beginn der Maßnahme,
3.
die Säuerung oder die Entsäuerung nach Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 spätestens am zweiten Tag nach Durchführung der in einem Wirtschaftsjahr durchgeführten ersten Maßnahme für alle auf das betreffende Wirtschaftsjahr entfallenden Maßnahmen und
4.
die Süßung nach Anhang I D Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 mindestens 48 Stunden vor dem Tag der Vornahme der Arbeiten zur Süßung.
(2) Es wird zugelassen, dass
1.
die in Absatz 1 Nr. 2 genannte Meldung durch eine für den Zeitraum vom Beginn des Weinjahres bis zum folgenden 15. März geltende vorherige Meldung,
2.
die in Absatz 1 Nr. 4 genannte Meldung durch eine für den Zeitraum des gesamten Weinjahres geltende vorherige Meldung
erstattet wird.
(3) Die Meldungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie Absatz 2 sind jährlich zum Stichtag 1. August auf den von der zuständigen Stelle ausgegebenen Formblättern vorzunehmen; sie müssen spätestens am darauf folgenden 10. September bei der zuständigen Stelle eingegangen sein.
(4) Der Besitz an Saccharose sowie an konzentriertem Traubenmost oder rektifiziertem Traubenmostkonzentrat nach Absatz 1 Nr. 1 sowie die önologischen Verfahren nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 sind in den Ein- und Ausgangsbüchern nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 nachzuweisen. Soweit ein Begleitdokument nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 auszustellen ist, muss dieses einen Hinweis auf die önologischen Verfahren nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 enthalten.
(5) Die zuständige Stelle unterrichtet das Landesuntersuchungsamt zeitnah über den Inhalt der Meldungen.“

§ 8c

(zu § 33 Abs. 1 Nr. 3 Weingesetz i. V. m. § 29 Abs. 3 Nr. 2 Wein-Überwachungsverordnung)
(1) Weinbaubetriebe, die die Absicht haben, aus eigenen Weintrauben Prädikatswein mit dem Prädikat „Eiswein“ herzustellen oder Weintrauben, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein zur Herstellung von Prädikatswein mit dem Prädikat „Eiswein“ an andere abzugeben, melden dies der zuständigen Stelle unter Angabe der Betriebsnummer, der Bezeichnung des Flurstückes und der auf diesem Flurstück angepflanzten Rebsorten. Für diese Rebsorten ist die Fläche anzugeben, auf der die Weintrauben nach Satz 1 geerntet werden sollen.
(2) Die Meldung ist auf dem von der zuständigen Stelle ausgegebenen Formblatt abzugeben; sie muss spätestens am 15. November des Erntejahres bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Werden Weintrauben nach Absatz 1 vor Abgabe der Meldung nach Satz 1 gelesen, ist die Meldung spätestens am ersten Werktag nach der Lese abzugeben.
(3) § 8 b Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 9

(zu § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Weingesetz i.V.m. § 14 Abs. 1 Wein-Überwachungsverordnung )
Das Herbstbuch ist nach dem Muster der Anlage 4 zu führen.

§ 9a

(zu § 22 Abs. 3 Nr. 3 Weingesetz)
Die zuständige Stelle ist befugt, zum Zwecke der jährlichen Kontrolle der Produktspezifikationen der Landweine die Angaben aus
1.
der Erntemeldung nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009,
2.
der Erzeugungsmeldung nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009,
3.
der Bestandsmeldung nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und
4.
den Begleitdokumenten nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 zu verwenden.

§ 9b

(zu § 24 Abs. 5 Weingesetz)
(1) Die zuständige Stelle ist befugt, zum Zwecke der Durchführung des Zertifizierungs-, Genehmigungs- und Kontrollverfahrens für Weine mit der Angabe einer oder mehrerer Rebsorten oder der Angabe des Erntejahres nach Artikel 120 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die in § 9 a genannten Meldungen und Dokumente zu verwenden.
(2) Als anerkannte Erzeuger im Sinne von Artikel 63 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. EU Nr. L 193 S. 60) in der jeweils geltenden Fassung gelten Betriebe, denen eine Betriebsnummer nach § 26 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Weinverordnung zugeteilt wurde.

§ 9c

(zu § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 4, § 23 Abs. 4 Nr. 4 und Abs. 5 Weingesetz)
(1) Im Falle des § 22 c Abs. 3 des Weingesetzes holt die für den Weinbau zuständige oberste Landesbehörde die Stellungnahmen der für die Führung der Weinbergsrolle zuständigen Stelle und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ein, sofern nach § 22 c Abs. 1 des Weingesetzes die Eintragung des Namens einer in der Weinbergsrolle eingetragenen Lage oder eines in der Weinbergsrolle eingetragenen Bereiches beantragt ist. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion holt die Stellungnahmen der durch den Antrag auf Eintragung betroffenen Gemeinden ein; der Lagenausschuss ist in entsprechender Anwendung des § 7 des Weinlagengesetzes vom 1. Juni 1970 (GVBl. S. 184, BS 7821-5) in der jeweils geltenden Fassung zu beteiligen.
(2) Ist der Name einer in der Weinbergsrolle eingetragenen Lage oder eines in der Weinbergsrolle eingetragenen Bereiches in das Register nach Artikel 104 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 eingetragen, wird die Eintragung in der Weinbergsrolle durch die für die Führung der Weinbergsrolle zuständige Stelle von Amts wegen gelöscht; § 4 Abs. 1 der Zweiten Landesverordnung zur Durchführung des Weinlagengesetzes vom 10. August 1981 (GVBl. S. 219, BS 7821-5-2) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(3) Der Name einer kleineren geografischen Einheit, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt ist, darf zusammen mit dem Namen der in der Weinbergsrolle ein getragenen Einzellage oder mit dem Namen der Gemeinde oder des Ortsteils nur angegeben werden, wenn auf Antrag eines Weinbaubetriebs, der Rebflächen in dieser kleineren geografischen Einheit bewirtschaftet, der Name dieser kleineren geografischen Einheit in die Weinbergsrolle eingetragen ist.

§ 9d

(zu § 22g Abs. 1 Satz 1 Weingesetz)
Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen für bestimmte Anbaugebiete nach § 3 Abs. 1 und Landweingebiete nach § 3 Abs. 2 des Weingesetzes können anerkannt werden, wenn sie eine Gruppe von Erzeugern vertreten, die für das bestimmte Anbaugebiet oder Landweingebiet hinreichend repräsentativ sind.

§ 10

(zu § 17 Abs. 3 Nr. 1 Weingesetz)
(1) Die Bewässerung von nicht im Ertrag stehenden Rebflächen sowie zum Frostschutz ist zulässig.
(2) Im Ertrag stehende Rebflächen können zur Steigerung der Qualität bewässert werden, wenn die Umweltbedingungen dies rechtfertigen. Die Umweltbedingungen rechtfertigen die Bewässerung, wenn der Entwicklungsstillstand der Reben durch Trockenheit droht. Vorschriften über sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Erlaubnisse bleiben unberührt.

§ 11

(zu § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Weingesetz i.V.m. § 12 Abs. 2 Wein-Überwachungsverordnung )
(1) Der Anwender von Buchführungsverfahren auf der Grundlage der automatisierten Datenverarbeitung ist verpflichtet, der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats das Verfahren anzuzeigen. Der Anwender hat der zuständigen Stelle oder den von ihr beauftragten Personen die Prüfung des von ihm angewendeten Buchführungsverfahrens zu ermöglichen. Er hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Im begründeten Einzelfall kann die zuständige Stelle dem Anwender die Anwendung eines Buchführungsverfahrens untersagen oder von der Erfüllung weiterer Auflagen abhängig machen.
(2) Werden die Genehmigungsvoraussetzungen für Buchführungsverfahren auf der Grundlage der automatisierten Datenverarbeitung geändert oder weitere Auflagen gemacht, so sind die Maßnahmen, die zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen oder der weiteren Auflagen notwendig sind, unverzüglich zu ergreifen. Sind die geänderten Genehmigungsvoraussetzungen oder die weiteren Auflagen nach Ablauf von drei Monaten nicht erfüllt, so kann der Anwender verpflichtet werden, zusätzliche Aufzeichnungen zu machen.
(3) Werden die Genehmigungsvoraussetzungen für Buchführungsverfahren geändert, so kann der Anwender dieser Buchführungsverfahren die in seinem Besitz befindlichen Bücher und Formulare bis zur Erschöpfung der Bestände verwenden, wenn er die geänderten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt.

§ 12

(zu § 29 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Weingesetz i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 2 Wein-Überwachungsverordnung )
(1) Die Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung umfasst die in § 13 Abs. 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung vorgeschriebenen Angaben in entsprechender Weise.
(2) Die verwendeten Systeme müssen über passwortkontrollierte Zugangsberechtigungen, mindestens zwei Validierungsebenen und die Funktionen zur Protokollierung von Datenänderungen (Audit-Trail-Funktionen) für alle Dateneinträge verfügen. Die Endvalidierung der Angaben nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 der Wein-Überwachungsverordnung ersetzt Namen und Unterschrift im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Wein-Überwachungsverordnung.
(3) Die Datensicherung zur Gewährleistung einer fünfjährigen direkten Zugriffsmöglichkeit, beginnend mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist, erfolgt so, dass Lesbarkeit, ordnungsgemäße Aufbewahrung und schnelle Zugriffsmöglichkeit gegeben sind.
(4) Eine Analysenbuchführung auf der Grundlage automatisierter Datenverarbeitung wird auf Antrag des Anwenders von der zuständigen Stelle genehmigt, wenn das Buchführungsverfahren die Anforderungen, die allgemein an eine Buchführung gestellt werden, und die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllt.

§ 13

(zu § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Weingesetz i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 Wein-Überwachungsverordnung)
Soweit Erzeuger selbst erzeugten Traubenmost oder Wein abgeben, ohne dass eine der in Artikel 41 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Behandlungen vorgenommen worden ist, gilt die Sammlung der Meldungen nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 als Buchführung.

§ 13a

(aufgehoben)

§ 13b

(zu § 33 Abs. 1 Nr. 1 Weingesetz i.V.m. § 29 Abs. 3 Nr. 1 Wein-Überwachungsverordnung )
Vorgenommene Aufgaben, Rodungen, Wiederbepflanzungen und Neuanpflanzungen von Rebflächen sind der zuständigen Stelle bis zu dem auf die Aufgabe, Rodung, Wiederbepflanzung oder Neuanpflanzung folgenden 31. Mai zu melden.

§ 14

(zu § 44 Abs. 1 Weingesetz)
Die von den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Weinbergsflächen für den Weinfonds zu erhebende Abgabe nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 des Weingesetzes wird von den Gemeinden zugleich mit der Grundsteuer erhoben und an den Weinfonds abgeführt. Die Gemeinden nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 15

(zu § 44 Abs. 1 Weingesetz)
(1) Für die Erhebung der Abgabe ist die Gemeinde zuständig, in der der Abgabepflichtige seinen Betriebssitz hat.
(2) Hat oder nutzt ein Abgabepflichtiger keinen weinbaulichen Grundbesitz im Gebiet seiner Betriebssitzgemeinde oder hat er seinen Betriebssitz außerhalb des Landes, so ist für die Erhebung der Abgabe diejenige Gemeinde zuständig, in deren Gebiet der größte Teil seiner Weinbergsfläche liegt.

§ 16

(zu § 44 Abs. 1 Weingesetz)
Die Abgabe wird jeweils für ein Kalenderjahr erhoben. Sie ist zu den für die Erhebungsgemeinde maßgebenden Grundsteuerterminen (§ 28 des Grundsteuergesetzes) fällig.

§ 17

(zu § 44 Abs. 1 Weingesetz)
Die Gemeinden setzen die Abgabe nach Maßgabe der Weinbergsfläche in der Weinbaukartei nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 fest. Auf die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung der Abgabe finden die für die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung der Grundsteuer geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

§ 18

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 6 Abs. 3 Satz 4 die vorgeschriebenen Einzelnachweise nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
2.
entgegen § 6 Abs. 3 Satz 5, § 8, § 8b, § 8c oder § 13b eine vorgeschriebene Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.

§ 19

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1995 in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

Anlage 1

(zu § 1 Abs. 1)
Geschütze Ursprungsbezeichnung/ Geschützte geografische Angabe
Ahr
Mittelrhein
Mosel
Nahe
Pfalz
Rheinhessen
Ahrtaler Landwein
Landwein der Mosel
Landwein der Ruwer
Landwein der Saar
Nahegauer Landwein
Pfälzer Landwein
Rheinburgen Landwein
Rheinischer Landwein

Anlage 2

(zu § 3 Abs. 1)
Gebiet Gesamtfläche in Hektar
2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023
bestimmtes Anbaugebiet Ahr(§ 3 Abs. 1 Nr. 1 des Weingesetzes) 5 5 5 5 5 5 5 5
bestimmtes Anbaugebiet Mittelrhein(§ 3 Abs. 1 Nr. 5 des Weingesetzes) 5 5 5 5 5 5 5 5
bestimmtes Anbaugebiet Mosel(§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Weingesetzes) 85 85 85 85 85 85 85 85
bestimmtes Anbaugebiet Nahe(§ 3 Abs. 1 Nr. 7 des Weingesetzes) 42 42 42 42 42 42 42 42
bestimmtes Anbaugebiet Pfalz(§ 3 Abs. 1 Nr. 8 des Weingesetzes) 240 240 240 240 240 240 240 240
bestimmtes Anbaugebiet Rheinhessen(§ 3 Abs. 1 Nr. 10 des Weingesetzes) 260 260 260 260 260 260 260 260
Rheinland-Pfalz ohne geografische Angabe(§ 3 Abs. 3 Nr. 3 des Weingesetzes) 1 1 1 1 1 1 1 1

Anlage 3

(zu § 4 a)
Verzeichnis der nach § 8 Abs. 1 des Weingesetzes zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten
Name der Rebsorte Synonyme Bezeichnung
Acolon N
Albalonga B
Auxerrois B Auxerrois blanc, Pinot auxerrois
Bacchus B
Weißer Burgunder B Weißburgunder, Pinot blanc, Pinot bianco
Cabernet franc N
Cabernet Mitos N
Cabernet Sauvignon N
Chardonnay B
Dakapo N
Domina N
Dornfelder N
Dunkelfelder N
Ehrenfelser B
Roter Elbling R Elbling
Weißer Elbling B Elbling
Faberrebe B
Färbertraube N
Findling B
Freisamer B
Blauer Frühburgunder N Frühburgunder, Pinot noir précoce, Pinot Madeleine
Gewürztraminer Rs Roter Traminer
Roter Gutedel R Gutedel, Chasselas
Weißer Gutedel B Gutedel, Chasselas
Helfensteiner N
Heroldrebe N
Huxelrebe B
Johanniter B
Kanzler B
Kerner B
Kernling B
Blauer Limberger N Lemberger, Blaufränkisch
Früher Malingre B Malinger
Früher Roter Malvasier R Malvasier, Malvoisie
Merlot N
Merzling B
Morio-Muskat B
Müllerrebe N Schwarzriesling, Pinot meunier
Müller-Thurgau B Rivaner
Gelber Muskateller B Muskateller, Moscato, Muscat
Roter Muskateller R Muskateller, Moscato, Muscat
Muskat-Ottonel B
Nobling B
Optima B
Ortega B
Palas N
Perle Rs
Phönix B
Blauer Portugieser N Portugieser
Regent N
Regner B
Reichensteiner B
Rieslaner B
Weißer Riesling B Riesling, Rheinriesling, Riesling renano
Rondo N
Rotberger N
Ruländer G Grauer Burgunder, Grauburgunder, Pinot gris, Pinot grigio
Saint Laurent N Sankt Laurent, St. Laurent
Sauvignon blanc B
Scheurebe B
Schönburger Rs
Septimer B
Siegerrebe Rs
Grüner Silvaner B Silvaner, Sylvaner
Blauer Spätburgunder N Spätburgunder, Pinot noir, Pinot nero
Syrah N Shiraz
Blauer Trollinger N Trollinger
Grüner Veltliner B Veltliner
Würzer B

Anlage 4

(zu § 9)
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