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Landesverordnung über Anforderungen an Kur- und Heilwälder und deren Bewirtschaftung Vom 14. Januar 2021

Landesverordnung über Anforderungen an Kur- und Heilwälder und deren Bewirtschaftung Vom 14. Januar 2021
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Anforderungen an Kur- und Heilwälder und deren Bewirtschaftung vom 14. Januar 202110.02.2021
Eingangsformel10.02.2021
§ 1 - Zweck und Ziel10.02.2021
§ 2 - Anforderungen an Kur- und Heilwald10.02.2021
§ 3 - Verwendung der Bezeichnung, Bewirtschaftung des Kur- und Heilwaldes10.02.2021
§ 4 - Inkrafttreten10.02.2021
Aufgrund des § 7 Abs. 7 und des § 20 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2020 (GVBl. S. 98), BS 790-1, wird im Benehmen mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie und dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft, und Weinbau verordnet:

§ 1 Zweck und Ziel

(1) Die Erklärung von Wald zu Kur- und Heilwald gemäß des § 20 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes (LWaldG) dient dem Zweck, Wald zum Wohle der Allgemeinheit in besonderer Weise für die Gesundheitsvorsorge und Heilbehandlung nutzbar zu machen und im Sinne dieser Zweckbestimmung zu pflegen, zu gestalten und zu entwickeln.
(2) Kur- und Heilwald dient der Entfaltung einer gesundheitsfördernden Breitenwirkung, der medizinischen Prävention und der Gesundheitsbildung sowie als in der Natur gelegener Behandlungsraum der therapeutischen Nutzung für geeignete anerkannte Heilverfahren und der medizinischen Rehabilitation (Kur- und Heilzwecke). Der Aufenthalt im Kur- und Heilwald ist geeignet, der Verschlimmerung, dem Wiederauftreten sowie der Chronifizierung von Krankheiten entgegenzuwirken und auf eine Besserung oder Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit hinzuwirken.

§ 2 Anforderungen an Kur- und Heilwald

(1) Wald kann auf Antrag der Waldbesitzenden zu Kur- und Heilwald im Sinne des § 20 Abs. 1 LWaldG erklärt werden, wenn die in den Absätzen 2 und 3 genannten wald- und gesundheitsbezogenen Anforderungen erfüllt sind und dies bei Antragstellung durch Vorlage einer Kur- und Heilwald-Konzeption gemäß des Absatzes 4 nachgewiesen wird. Diese Erklärung kommt insbesondere in Betracht für Wald, der in der Nähe von Heilbädern oder von Kur- und Erholungsorten liegt.
(2) Waldbezogene Anforderungen sind
1.
eine zusammenhängende Waldfläche von mindestens 50 Hektar,
2.
überwiegend naturnah bewirtschaftete, stabile, arten- und strukturreiche sowie an die örtlichen Boden- und Niederschlagsverhältnisse angepasste Waldbestände und
3.
ein Waldgebiet mit deutlich ausgeprägtem Waldinnenklima, das weitgehend frei von schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere frei von Lärm und Luftverunreinigungen, ist.
(3) Gesundheitsbezogene Anforderungen sind
1.
die Geeignetheit des Waldgebietes, bei bestimmten Krankheitsbildern (beispielsweise Haut- und Atemwegserkrankungen, orthopädische, kardiovaskuläre und neurologische Erkrankungen, psychische und psychosomatische Erkrankungen) Kur- und Heilwirkungen zu entfalten,
2.
mindestens eine in erreichbarer Nähe gelegene medizinisch-therapeutische Einrichtung (beispielsweise Fachklinik, Krankenhaus, ambulantes oder stationäres Therapie- oder Rehabilitationszentrum), die in dem Waldgebiet geeignete Heilbehandlungen oder Präventionsmaßnahmen anbietet, und
3.
die Möglichkeit der Bereitstellung einer für die in dem medizinisch-therapeutischen Konzept zu bezeichnenden Heilbehandlungen oder Präventionsmaßnahmen geeigneten Gesundheitsinfrastruktur (beispielsweise ausgewiesene Erste-Hilfe-Punkte, Sitz- und Verweileinrichtungen, Wege unterschiedlicher Belastungsstufen und Schwierigkeitsgrade sowie barrierefreie Strecken, Sanitäranlagen, Parkmöglichkeiten) in dem Waldgebiet oder in erreichbarer Nähe.
Die nach § 20 Abs. 1 LWaldG zuständige Behörde kann zur Beurteilung des medizinisch-therapeutischen Konzeptes die Stellungnahme des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung einholen.
(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 vorzulegende Kur- und Heilwald-Konzeption soll die Geeignetheit des Waldgebietes für die vorgesehenen Kur- und Heilzwecke, die angestrebte medizinisch-therapeutische Nutzung sowie die darauf abgestimmte Entwicklung des Waldgebietes beschreiben und muss aus einem Waldkonzept und einem medizinisch-therapeutischen Konzept bestehen. Das Waldkonzept, in dem das Vorliegen der waldbezogenen Anforderungen nachzuweisen ist, muss der in § 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes vom 15. Dezember 2000 (GVBl. S. 587, BS 790-1-1) in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Struktur entsprechen und die für die Beurteilung der Eignung relevanten Informationen enthalten. Das Waldkonzept soll auch Hinweise zu möglichen Nutzungskonflikten (beispielsweise durch konkurrierende Freizeitnutzungen oder besondere Zweckbestimmungen von Wegen) innerhalb des Waldgebietes und daran angrenzender Grundstücke sowie Vorschläge zu deren Minimierung (beispielsweise durch Wegekonzepte, Maßnahmen der Besucherlenkung oder des Wildmanagements) enthalten. Das Vorliegen der gesundheitsbezogenen Anforderungen sowie die im Kur- und Heilwald geplanten Heilbehandlungen oder Präventionsmaßnahmen sind in einem medizinisch-therapeutischen Konzept darzulegen. Darüber hinaus soll die Kur- und Heilwald-Konzeption auch Erwägungen zu notwendigen Bestimmungen über das Verhalten der Waldbesuchenden gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 4 LWaldG sowie Bestimmungen zur Sicherheit der Besuchenden, soweit erforderlich, enthalten.

§ 3 Verwendung der Bezeichnung, Bewirtschaftung des Kur- und Heilwaldes

(1) Die Bezeichnung „Kur- und Heilwald“ darf nur für Waldgebiete verwendet werden, die von der zuständigen Behörde durch Rechtsverordnung gemäß § 20 Abs. 1 LWaldG zu Kur- und Heilwald erklärt worden sind.
(2) Die mittelfristige Betriebsplanung soll die notwendigen näheren Vorgaben für eine schonende und pflegliche Bewirtschaftung im Einklang mit den Kur- und Heilzwecken des Kur- und Heilwaldes enthalten.
(3) Andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, insbesondere des Bau-, Wasser-, Naturschutz- und Jagdrechts, bleiben bei der Erklärung gemäß § 20 Abs. 1 LWaldG zu Kur- und Heilwald und dessen Bewirtschaftung unberührt.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 14. Januar 2021 Staatsministerin A. Spiegel, Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten
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