BienSchG RP 2021
DE - Landesrecht RLP

Landesgesetz zum Schutz von Belegstellen für Bienen Vom 3. Februar 2021

Landesgesetz zum Schutz von Belegstellen für Bienen Vom 3. Februar 2021
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zum Schutz von Belegstellen für Bienen vom 3. Februar 202113.02.2021
Eingangsformel13.02.2021
§ 1 - Zweck13.02.2021
§ 2 - Schutzbezirke13.02.2021
§ 3 - Pflichten der Betreiber einer Belegstelle13.02.2021
§ 4 - Genehmigung13.02.2021
§ 5 - Meldepflicht13.02.2021
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten13.02.2021
§ 7 - Erlass von Verwaltungsvorschriften und Musterrechtsverordnungen13.02.2021
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift13.02.2021
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck

Dieses Gesetz dient der Festsetzung von Schutzbezirken von Belegstellen für Bienen zur Sicherung der Reinzucht von Bienenköniginnen mit ausgewählten Drohnen.

§ 2 Schutzbezirke

(1) Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (zuständige Behörde) kann zum Schutz von Belegstellen für Bienen auf Antrag Schutzbezirke durch Rechtsverordnung festsetzen. Schutzbezirke sind für einen Radius von sieben bis zu zehn Kilometern und so festzusetzen, dass der Schutzzweck durch bereits bestehende Schutzbezirke nicht gefährdet wird.
(2) Antragsberechtigt sind die regional ansässigen Imkerorganisationen.
(3) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass die Aufstellung von Bienenvölkern innerhalb eines Schutzbezirkes und das Verbringen von begatteten Bienenköniginnen in einen Schutzbezirk der Genehmigung bedürfen. In der Rechtsverordnung kann die Genehmigung zeitlich begrenzt werden.
(4) Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die für den Schutzbezirk örtlich zuständigen Landesimkerverbände und die örtlich zuständigen Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen, sowie das für Bienenzucht zuständige Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum zu hören. Die Rechtsverordnung kann zeitlich befristet werden. Sie ist öffentlich bekannt zu machen.

§ 3 Pflichten der Betreiber einer Belegstelle

Wer eine Belegstelle betreibt, hat insbesondere folgende Pflichten zu erfüllen:
1.
Verwendung von geeignetem Zuchtmaterial, das den von einem europäischen Verband oder einem Bundesverband der Imker festgelegten Anforderungen entspricht,
2.
jährliche Berichterstattung gegenüber der zuständigen Behörde in vorgegebener Art und Weise über die Tätigkeiten auf der Belegstelle, insbesondere über die Anzahl der dort aufgestellten Bienenvölker und der Begattungen.

§ 4 Genehmigung

(1) Die Genehmigung für die Aufstellung und Verbringung von Bienenvölkern nach § 2 Abs. 3 darf nur versagt werden, wenn der Schutzzweck von Belegstellen gefährdet sein würde oder die Gefahr einer Übertragung ansteckender Bienenkrankheiten besteht.
(2) Die Genehmigung erfolgt auf Antrag durch die zuständige Behörde.
(3) Vor der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung sind die örtlich zuständigen Landesimkerverbände und die örtlich zuständigen Kreisverwaltungen, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltungen sowie das für Bienenzucht zuständige Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum zu hören.
(4) Ohne Genehmigung in Schutzbezirken aufgestellte Bienenvölker sind auf Anordnung der zuständigen Behörde zu entfernen.
(5) Eine Genehmigung ist entbehrlich für Personen, die schon am Tag der Verkündung des Gesetzes oder der Beantragung eines Schutzbezirkes nach § 2 Abs. 1 in einem Gebiet, das als Schutzbezirk nach diesem Gesetz festgesetzt wird, Bienenvölker dauerhaft gehalten haben.

§ 5 Meldepflicht

Die für das Gebiet, in dem eine Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 in Kraft ist, örtlich zuständigen Kreisverwaltungen melden, auch für die ihnen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Landestierseuchengesetzes vom 24. Juni 1986 (GVBl. S. 174, BS 7831-6) in der jeweils geltenden Fassung zugeordneten kreisfreien Städte, der zuständigen Behörde jährlich die Standorte aller Bienenvölker im Schutzbezirk, die ihnen aufgrund der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738) in der jeweils geltenden Fassung angezeigt oder auf sonstige Weise bekannt geworden sind. Die zuständige Behörde regelt das Nähere zu Form und Inhalt der Meldung nach Satz 1 in der Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 1.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund des § 2 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils geltenden Fassung ist die zuständige Behörde.

§ 7 Erlass von Verwaltungsvorschriften und Musterrechtsverordnungen

Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften und Musterrechtsverordnungen unter Beteiligung des für die Abwehr und Bekämpfung von Tierseuchen zuständigen Ministeriums zu erlassen.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Landesgesetz zum Schutze von Belegstellen für Bienen vom 3. Februar 1965 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 171), BS 7824-2, außer Kraft. Rechtsverordnungen, die zur Durchführung des in Satz 1 genannten Gesetzes ergangen sind, werden nach Ablauf einer Übergangsfrist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam.
Mainz, den 3. Februar 2021 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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