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Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen Vom 26. Februar 2021

Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen Vom 26. Februar 2021
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.06.2021 bis 30.06.2024

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen vom 26. Februar 202101.06.2021
Inhaltsverzeichnis01.06.2021
Eingangsformel01.06.2021
Teil 1 - Zuständigkeiten01.06.2021
§ 1 - Einrichtung einer Vergabeprüfstelle01.06.2021 bis 30.06.2024
§ 2 - Zuständigkeit der Vergabeprüfstelle01.06.2021 bis 30.06.2024
§ 3 - Rechts- und Fachaufsicht über Vergabeverfahren01.06.2021
Teil 2 - Nachprüfung01.06.2021 bis 30.06.2024
§ 4 - Informations- und Wartepflicht01.06.2021 bis 30.06.2024
§ 5 - Einleitung einer Nachprüfung01.06.2021 bis 30.06.2024
§ 6 - Grundsätze der Nachprüfung01.06.2021 bis 30.06.2024
§ 7 - Mitwirkungspflichten01.06.2021 bis 30.06.2024
§ 8 - Vertraulichkeit01.06.2021 bis 30.06.2024
§ 9 - Beschleunigung der Nachprüfung01.06.2021 bis 30.06.2024
§ 10 - Entscheidung der Vergabeprüfstelle01.06.2021 bis 30.06.2024
§ 11 - Gebühren des Verfahrens vor der Vergabeprüfstelle01.06.2021 bis 30.06.2024
Teil 3 - Schlussbestimmungen01.06.2021
§ 12 - Evaluation01.06.2021 bis 30.06.2024
§ 13 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.06.2021
Inhaltsübersicht
Teil 1 Zuständigkeiten
§ 1Einrichtung einer Vergabeprüfstelle
§ 2Zuständigkeit der Vergabeprüfstelle
§ 3Rechts- und Fachaufsicht über Vergabeverfahren
Teil 2 Nachprüfung
§ 4Informations- und Wartepflicht
§ 5Einleitung einer Nachprüfung
§ 6Grundsätze der Nachprüfung
§ 7Mitwirkungspflichten
§ 8Vertraulichkeit
§ 9Beschleunigung der Nachprüfung
§ 10Entscheidung der Vergabeprüfstelle
§ 11Gebühren des Verfahrens vor der Vergabeprüfstelle
Teil 3 Schlussbestimmungen
§ 12Evaluation
§ 13Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Aufgrund des § 7a Abs. 3 des Mittelstandsförderungsgesetzes vom 9. März 2011 (GVBl. S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2019 (GVBl. S. 333), BS 70-3, und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, verordnet die Landesregierung:

Teil 1 Zuständigkeiten

§ 1 Einrichtung einer Vergabeprüfstelle

Bei dem für die Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens zuständigen Ministerium wird eine Vergabeprüfstelle eingerichtet. Aufgabe der Vergabeprüfstelle ist die Prüfung der Einhaltung der von den Auftraggebern anzuwendenden Vergabevorschriften. Dazu findet eine Nachprüfung nach Maßgabe der Bestimmungen des § 2 und der §§ 4 bis 11 dieser Verordnung statt.

§ 2 Zuständigkeit der Vergabeprüfstelle

(1) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 11 finden Anwendung auf Vergabeverfahren von Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung mit Ausnahme der Vergabeverfahren der obersten Landesbehörden und auf Vergabeverfahren der landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie § 55 der Landeshaushaltsordnung (LHO) unmittelbar oder nach § 105 LHO zu beachten haben, der kommunalen Gebietskörperschaften und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie § 22 der Gemeindehaushaltsverordnung vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203, BS 2020-1-2) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten haben,
1.
bis zum 30. Juni 2022 ab einem Auftragswert in Höhe von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer für zu vergebende Bauleistungen und ab einem Auftragswert in Höhe von 75.000 Euro ohne Umsatzsteuer für zu vergebende Liefer- und Dienstleistungen,
2.
ab dem 1. Juli 2022 ab einem Auftragswert in Höhe von 75.000 Euro ohne Umsatzsteuer sowohl für zu vergebende Bauleistungen als auch für zu vergebende Liefer- und Dienstleistungen.
Für die Schätzung des Auftragswerts findet § 3 der Vergabeverordnung (VgV) vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Soll das beabsichtigte Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung in mehreren Losen vergeben werden, ist abweichend von § 3 Abs. 7 VgV nicht der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen, sondern der Wert des jeweiligen Loses. Gleiches gilt in Abweichung zu § 3 Abs. 8 VgV, wenn ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Lieferungen in mehreren Losen vergeben werden soll. Die Schätzung des Auftragswerts oder die Aufteilung des Auftrags in Lose darf nicht in der Absicht erfolgen, die Prüfungswertgrenzen zu unterschreiten.
(2) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 11 sind nicht anzuwenden, wenn es sich um Vergaben von öffentlichen Aufträgen handelt, welche die jeweils maßgeblichen Schwellenwerte nach § 106 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750; 3245) in der jeweils geltenden Fassung erreichen oder übersteigen.
(3) Wird ein Vergabeverfahren für eine Gemeinschaftsmaßnahme durchgeführt, sind die Bestimmungen der §§ 4 bis 11 nur anzuwenden, wenn der Finanzierungsanteil des Landes einschließlich eines eventuellen kommunalen Anteils an der Gesamtmaßnahme mehr als 50 v. H. beträgt.

§ 3 Rechts- und Fachaufsicht über Vergabeverfahren

Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 1 und 2 unterliegen die Vergabeverfahren von Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung, mit Ausnahme der obersten Landesbehörden, der Rechts- und Fachaufsicht. Diese wird bei Vergabeverfahren des Landesbetriebs Liegenschafts- und Baubetreuung durch das für den staatlichen Hochbau zuständige Ministerium, bei Vergabeverfahren des Landesbetriebs Mobilität durch das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium und für alle übrigen Vergabeverfahren durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion wahrgenommen. Die weitere Rechts- und Fachaufsicht durch die obersten Landesbehörden bleibt unberührt. Ebenso unberührt bleibt die Aufsicht für Vergabeverfahren kommunaler Gebietskörperschaften durch die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde.

Teil 2 Nachprüfung

§ 4 Informations- und Wartepflicht

(1) Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die wesentlichen Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich auf elektronischem Weg oder per Telefax zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst sieben Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. Auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Auftraggeber haben im Rahmen der Information nach Absatz 1 auch über das weitere Verfahren im Falle der Beanstandung der Nichtbeachtung von Vergabevorschriften durch einen Bieter oder Bewerber zu unterrichten. Die Information über das weitere Verfahren im Falle einer Beanstandung nach Satz 1 umfasst Hinweise auf die Gebühren eines möglichen Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabeprüfstelle und die Möglichkeit, bereits bei der Beanstandung einer Nichtbeachtung von Vergabevorschriften auf die Einleitung eines solchen Verfahrens zu verzichten.
(4) Die Informationspflicht nach Absatz 1 entfällt in Fällen besonderer Dringlichkeit.
(5) Auftraggeber sind nicht verpflichtet, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung mitzuteilen, wenn die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.

§ 5 Einleitung einer Nachprüfung

(1) Beanstandet
1.
ein Bieter oder Bewerber nach der Information nach § 4 Abs. 1 und vor Ablauf der nach § 4 Abs. 2 Satz 1 bestimmten Frist oder
2.
ein Bewerber innerhalb einer Frist von sieben Kalendertagen nach der Absendung der Information über die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung
unter Angabe der Gründe schriftlich nach § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) beim Auftraggeber die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften und hilft der Auftraggeber der Beanstandung nicht ab, hat dieser den Bieter oder Bewerber hierüber in Textform nach § 126b BGB zu unterrichten. Der Auftraggeber legt der Vergabeprüfstelle die Beanstandung und die vollständigen Vergabeakten zur Entscheidung vor, sofern der Bieter oder Bewerber nicht auf die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabeprüfstelle verzichtet hat. Nach Eingang der Beanstandung informiert die Vergabeprüfstelle unverzüglich die für den Auftraggeber zuständige Aufsichtsbehörde über die Einleitung des Nachprüfungsverfahrens. Der Auftraggeber darf vor einer Entscheidung der Vergabeprüfstelle den Zuschlag nicht erteilen. § 9 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Ein Bieter oder Bewerber kann beim Auftraggeber trotz erteiltem Zuschlag die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften auch dann schriftlich nach § 126 BGB beanstanden, wenn der Auftraggeber seinen Pflichten nach § 4 Abs. 1 nicht nachgekommen ist oder den Zuschlag vor Ablauf der in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannten Frist erteilt hat. In diesem Fall muss die Beanstandung spätestens einen Monat seit Kenntnis des Vertragsabschlusses, jedoch nicht später als drei Monate nach Abschluss des Vertrags gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden. Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 6 Grundsätze der Nachprüfung

(1) Bei der Nachprüfung nach den §§ 4 bis 11 handelt es sich um ein verwaltungsinternes Verfahren, wenn das Land Auftraggeber ist, im Übrigen um ein besonderes Verfahren der staatlichen Aufsicht. Ein Anspruch eines beanstandenden Bieters oder Bewerbers auf Tätigwerden der Vergabeprüfstelle besteht nicht.
(2) Die Vergabeprüfstelle beschränkt sich bei ihrer Nachprüfung in der Regel auf das, was von dem Auftraggeber und dem beanstandenden Bieter oder Bewerber vorgebracht wurde oder ihr sonst bekannt sein muss. Zu einer umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle ist sie nicht verpflichtet. Sie achtet bei ihrer gesamten Tätigkeit darauf, dass der Ablauf des Vergabeverfahrens nicht unangemessen beeinträchtigt wird.

§ 7 Mitwirkungspflichten

An einem Nachprüfungsverfahren beteiligte Auftraggeber haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dabei haben sie auf die Förderung und den raschen Abschluss des Verfahrens hinzuwirken.

§ 8 Vertraulichkeit

Die Vergabeprüfstelle stellt die Vertraulichkeit der eingereichten Unterlagen sicher. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergabeprüfstelle sind zur Geheimhaltung verpflichtet.

§ 9 Beschleunigung der Nachprüfung

(1) Die Vergabeprüfstelle trifft ihre Entscheidung innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Vergabeakten. Bei besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten kann die Vergabeprüfstelle die Frist durch begründete Mitteilung an den Auftraggeber und den beanstandenden Bieter oder Bewerber um höchstens eine Woche verlängern.
(2) Soweit die Vergabeprüfstelle nicht innerhalb der nach Absatz 1 genannten Frist entschieden hat, kann der Auftraggeber den Zuschlag erteilen.

§ 10 Entscheidung der Vergabeprüfstelle

(1) Die Vergabeprüfstelle entscheidet, ob der Auftraggeber im Vergabeverfahren Vergabevorschriften verletzt hat und trifft geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Vergaberechtsverstöße. Sie kann insbesondere dem Auftraggeber den beabsichtigten Zuschlag untersagen. Die Vergabeprüfstelle kann ausnahmsweise entscheiden, dass der Auftraggeber berechtigt ist, den Zuschlag sofort zu erteilen, ohne dass eine Prüfung der Verletzung von Vergabevorschriften stattfindet, wenn unter Berücksichtigung aller möglicherweise geschädigten Interessen sowie des Interesses der Allgemeinheit an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens die nachteiligen Folgen einer Verzögerung der Vergabe bis zum Abschluss der Nachprüfung die damit verbundenen Vorteile überwiegen.
(2) Hat der Auftraggeber entgegen § 5 Abs. 1 Satz 4 oder in einem Fall des § 5 Abs. 2 den Zuschlag bereits erteilt, ist der Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn die Vergabeprüfstelle diesen Vergaberechtsverstoß und einen weiteren Vergaberechtsverstoß in dem Nachprüfungsverfahren festgestellt hat. Bei dem weiteren Vergaberechtsverstoß nach Satz 1 muss es sich um einen Vergaberechtsverstoß handeln, der Auswirkungen auf die Zuschlagsentscheidung hatte.
(3) Die Vergabeprüfstelle weist in ihrer Entscheidung das Nachprüfungsbegehren des beanstandenden Bieters oder Bewerbers zurück,
1.
soweit der beanstandende Bieter oder Bewerber den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor der Information nach § 4 Abs. 1 erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von sieben Kalendertagen gerügt hat,
2.
soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.
soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
(4) Die Vergabeprüfstelle teilt die von ihr getroffene Entscheidung mit den gegebenenfalls festgestellten Vergaberechtsverstößen und den geeigneten Maßnahmen zu deren Beseitigung mit einer kurzen Begründung dem Auftraggeber in Schriftform mit und übersendet diese der Aufsichtsbehörde des Auftraggebers und dem beanstandenden Bieter oder Bewerber zur Information.
(5) An den Vergabeverfahren beteiligte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind von der Mitwirkung an der Entscheidung der Vergabeprüfstelle ausgeschlossen.

§ 11 Gebühren des Verfahrens vor der Vergabeprüfstelle

(1) Für Amtshandlungen der Vergabeprüfstelle werden Gebühren zur Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben.
(2) Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabeprüfstelle unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands der Nachprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100 Euro und soll den Betrag von 2.500 Euro nicht überschreiten.
(3) Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Nachprüfung ergibt, dass ein Bieter oder Bewerber zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat. Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung werden nicht erstattet.

Teil 3 Schlussbestimmungen

§ 12 Evaluation

Die Anwendung und die Auswirkungen der Bestimmungen über das Nachprüfungsverfahren nach den §§ 1 und 2 und den §§ 4 bis 11 werden von dem für die Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens zuständigen Ministerium bis zum 30. Juni 2023 überprüft.

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2021 in Kraft.
(2) Die §§ 1 und 2 und die §§ 4 bis 12 treten mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.
(3) Für bis zum 30. Juni 2024 begonnene Nachprüfungen gelten die Bestimmungen der §§ 1 und 2 und der §§ 4 bis 11 bis zum Abschluss des Verfahrens weiter.
Mainz, den 26. Februar 2021 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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