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Landesjagdverordnung (LJVO) Vom 25. Juli 2013

Landesjagdverordnung (LJVO) Vom 25. Juli 2013
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.03.2021 (GVBl. S. 156)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesjagdverordnung (LJVO) vom 25. Juli 201321.08.2013
Inhaltsverzeichnis21.08.2013
Eingangsformel21.08.2013
Teil 1 - Jagdbezirke, Jagdgenossenschaften, Verpachtung gemeinschaftlicher Jagdbezirke21.08.2013
§ 1 - Beschränkte Jagdausübung in befriedeten Bezirken21.08.2013
§ 2 - Organe der Jagdgenossenschaften21.08.2013
§ 3 - Genossenschaftsversammlung12.03.2021
§ 4 - Jagdvorstand12.03.2021
§ 5 - Wahl des Jagdvorstandes21.08.2013
§ 6 - Aufgaben des Jagdvorstandes21.08.2013
§ 7 - Arten der Verpachtung21.08.2013
§ 8 - Verpachtung durch öffentliche Ausbietung21.08.2013
§ 9 - Ausschluss der Mitwirkung am Pachtvertrag21.08.2013
§ 10 - Niederschrift21.08.2013
Teil 2 - Bewirtschaftungsbezirke, Hegegemeinschaften21.08.2013
Abschnitt 1 - Bewirtschaftungsbezirke21.08.2013
§ 11 - Bewirtschaftungsbezirke für Rot-, Dam- und Muffelwild21.08.2013
§ 12 - Überprüfung und Anpassung der Außengrenzen16.10.2015
§ 13 - Hege und Bejagung außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke21.08.2013
Abschnitt 2 - Hegegemeinschaften21.08.2013
§ 14 - Abgrenzung von Hegegemeinschaften21.08.2013
§ 15 - Ziel und Aufgaben der Hegegemeinschaft21.08.2013
§ 16 - Organe der Hegegemeinschaft21.08.2013
§ 17 - Versammlung12.03.2021
§ 18 - Vorstand12.03.2021
§ 19 - Aufgaben der vorsitzenden Person21.08.2013
§ 20 - Geschäftsjahr und Umlageforderungen21.08.2013
Teil 3 - Jägerprüfung, Falknerprüfung21.08.2013
§ 21 - Zuständige Behörde21.08.2013
§ 22 - Prüfungsausschuss21.08.2013
§ 23 - Jagdliche Ausbildung21.08.2013
§ 24 - Prüftermine, Öffentlichkeit21.08.2013
§ 25 - Zulassung zur Jägerprüfung, Prüfungsgebühren21.08.2013
§ 26 - Gliederung der Jägerprüfung21.08.2013
§ 27 - Schießprüfung21.08.2013
§ 28 - Schriftliche Prüfung21.08.2013
§ 29 - Mündlich-praktische Prüfung21.08.2013
§ 30 - Ergebnis, Nachprüfung, Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis, Einsicht in die Prüfungsakte21.08.2013
§ 31 - Prüfungserleichterungen für Menschen mit Behinderung21.08.2013
§ 32 - Täuschungshandlungen, Abbruch21.08.2013
§ 33 - Besondere Jägerprüfung21.08.2013
§ 34 - Falknerprüfung21.08.2013
§ 35 - Befreiung von der Ablegung der Jägerprüfung21.08.2013
Teil 4 - Wildschutzgebiete21.08.2013
§ 36 - Kenntlichmachung von Wildschutzgebieten21.08.2013
Teil 5 - Abschussregelung21.08.2013
§ 37 - Einteilung des Schalenwildes in Klassen21.08.2013
§ 38 - Abschussvereinbarung, Abschusszielsetzung, Gesamtabschussplan, Teilabschussplan21.08.2013
§ 39 - Beanstandung und Abschussfestsetzung21.08.2013
§ 40 - Abschussnachweisung21.08.2013
§ 41 - Feststellung des günstigen Erhaltungszustandes21.08.2013
Teil 6 - Jagdzeiten21.08.2013
§ 42 - Bestimmung der Jagdzeiten21.08.2013
Teil 7 - Führerinnen und Führer von Schweißhunden21.08.2013
§ 43 - Anerkennung und Kenntlichmachung21.08.2013
Teil 8 - Wild- und Jagdschaden21.08.2013
§ 44 - Wildschadensschätzerin, Wildschadensschätzer21.08.2013
§ 45 - Einleitung des Vorverfahrens21.08.2013
§ 46 - Gütliche Einigung21.08.2013
§ 47 - Vorbescheid21.08.2013
§ 48 - Kostenteilung21.08.2013
§ 49 - Zwangsvollstreckung21.08.2013
§ 50 - Beschaffenheit der Schutzvorrichtungen für Sonderkulturen21.08.2013
Teil 9 - Landesjagdbeirat, Jagdbeiräte, Kreisjagdmeisterinnen und Kreisjagdmeister21.08.2013
§ 51 - Bildung des Landesjagdbeirates21.08.2013
§ 52 - Bildung der Jagdbeiräte12.03.2021
§ 53 - Wahl der Vertretungen für den Jagdbeirat21.08.2013
§ 54 - Wahl der Kreisjagdmeisterin oder des Kreisjagdmeisters12.03.2021
Teil 10 - Bußgeldbestimmungen21.08.2013
§ 55 - Ordnungswidrigkeiten21.08.2013
Teil 11 - Schlussbestimmungen21.08.2013
§ 56 - Änderungsbestimmung21.08.2013
§ 57 - Aufhebungsbestimmung21.08.2013
§ 58 - Inkrafttreten21.08.2013
Anlage 121.08.2013
Anlage 221.08.2013
Anlage 321.08.2013
Anlage 421.08.2013
Inhaltsübersicht
Teil 1 Jagdbezirke, Jagdgenossenschaften, Verpachtung gemeinschaftlicher Jagdbezirke
§ 1Beschränkte Jagdausübung in befriedeten Bezirken
§ 2Organe der Jagdgenossenschaften
§ 3Genossenschaftsversammlung
§ 4Jagdvorstand
§ 5Wahl des Jagdvorstandes
§ 6Aufgaben des Jagdvorstandes
§ 7Arten der Verpachtung
§ 8Verpachtung durch öffentliche Ausbietung
§ 9 Ausschluss der Mitwirkung am Pachtvertrag
§ 10Niederschrift
Teil 2 Bewirtschaftungsbezirke, Hegegemeinschaften
Abschnitt 1 Bewirtschaftungsbezirke
§ 11Bewirtschaftungsbezirke für Rot-, Dam- und Muffelwild
§ 12Überprüfung und Anpassung der Außengrenzen
§ 13Hege und Bejagung außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke
Abschnitt 2 Hegegemeinschaften
§ 14Abgrenzung von Hegegemeinschaften
§ 15Ziel und Aufgaben der Hegegemeinschaft
§ 16Organe der Hegegemeinschaft
§ 17Versammlung
§ 18Vorstand
§ 19Aufgaben der vorsitzenden Person
§ 20Geschäftsjahr und Umlageforderungen
Teil 3 Jägerprüfung, Falknerprüfung
§ 21Zuständige Behörde
§ 22Prüfungsausschuss
§ 23Jagdliche Ausbildung
§ 24Prüftermine, Öffentlichkeit
§ 25Zulassung zur Jägerprüfung, Prüfungsgebühren
§ 26Gliederung der Jägerprüfung
§ 27Schießprüfung
§ 28Schriftliche Prüfung
§ 29Mündlich-praktische Prüfung
§ 30Ergebnis, Nachprüfung, Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis, Einsicht in die Prüfungsakte
§ 31Prüfungserleichterungen für Menschen mit Behinderung
§ 32Täuschungshandlungen, Abbruch
§ 33Besondere Jägerprüfung
§ 34Falknerprüfung
§ 35Befreiung von der Ablegung der Jägerprüfung
Teil 4 Wildschutzgebiete
§ 36Kenntlichmachung von Wildschutzgebieten
Teil 5 Abschussregelung
§ 37Einteilung des Schalenwildes in Klassen
§ 38Abschussvereinbarung, Abschusszielsetzung, Gesamtabschussplan, Teilabschussplan
§ 39Beanstandung und Abschussfestsetzung
§ 40Abschussnachweisung
§ 41Feststellung des günstigen Erhaltungszustandes
Teil 6 Jagdzeiten
§ 42Bestimmung der Jagdzeiten
Teil 7 Führerinnen und Führer von Schweißhunden
§ 43Anerkennung und Kenntlichmachung
Teil 8 Wild- und Jagdschaden
§ 44Sachverständige Personen
§ 45Einleitung des Vorverfahrens
§ 46Gütliche Einigung
§ 47Vorbescheid
§ 48Kostenteilung
§ 49Zwangsvollstreckung
§ 50Beschaffenheit der Schutzvorrichtungen für Sonderkulturen
Teil 9 Landesjagdbeirat, Jagdbeiräte, Kreisjagdmeisterinnen und Kreisjagdmeister
§ 51Bildung des Landesjagdbeirates
§ 52Bildung der Jagdbeiräte
§ 53Wahl der Vertretungen für den Jagdbeirat
§ 54Wahl der Kreisjagdmeisterin oder des Kreisjagdmeisters
Teil 10 Bußgeldbestimmungen
§ 55Ordnungswidrigkeiten
Teil 11 Schlussbestimmungen
§ 56Änderungsbestimmung
§ 57Aufhebungsbestimmung
§ 58Inkrafttreten
Anlagen
Aufgrund
des § 51 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 bis 8 und des § 55 Abs. 3 Satz 2 des Landesjagdgesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl. S. 149), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2012 (GVBl. S. 310), BS 792-1, und
des § 2 Abs. 4 und des § 10 Abs. 1 Satz 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 364), BS 2013-1,
wird, hinsichtlich des § 56 im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, verordnet:

Teil 1 Jagdbezirke, Jagdgenossenschaften, Verpachtung gemeinschaftlicher Jagdbezirke

§ 1 Beschränkte Jagdausübung in befriedeten Bezirken

Eine Erlaubnis nach § 8 Abs. 4 des Landesjagdgesetzes (LJG) darf nur für Schwarzwild, Wildkaninchen, Füchse, Dachse, Steinmarder, Baummarder, Hermeline, Marderhunde und Waschbären und nur vorbehaltlich der sachlichen Verbote gemäß § 23 Abs. 1 LJG erteilt werden. Die Vorgaben zu den Jagd- und Schonzeiten sind zu beachten.

§ 2 Organe der Jagdgenossenschaften

Organe der Jagdgenossenschaft sind:
1.
die Genossenschaftsversammlung und
2.
der Jagdvorstand.

§ 3 Genossenschaftsversammlung

(1) Die Genossenschaftsversammlung ist die Versammlung der anwesenden und der vertretenen Mitglieder der Jagdgenossenschaft.
(2) Die Genossenschaftsversammlung beschließt insbesondere über:
1.
die Art der Nutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes, Art und Verfahren der Jagdverpachtung, die Zuschlagserteilung bei der Jagdverpachtung und die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung, soweit diese Aufgaben nicht dem Jagdvorstand übertragen sind,
2.
die Abschussvereinbarungen, die Abschusszielsetzungen und die Zustimmung zu Teilabschussplänen (in Bewirtschaftungsbezirken), soweit diese Aufgaben nicht dem Jagdvorstand übertragen sind,
3.
die Erhebung und Verwendung von Umlagen,
4.
die Wahl des Jagdvorstandes,
5.
die Anstellung von Personal und die Festsetzung der dem Jagdvorstand und Angestellten zu gewährenden Entschädigungen,
6.
die Entlastung des Jagdvorstandes,
7.
die Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung,
8.
den Erlass und die Änderung der Satzung,
9.
die Übertragung der Verwaltung der Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft auf die Gemeinde nach § 11 Abs. 7 LJG,
10.
die Teilung oder Teilverpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes,
11.
das Stimmverhalten der Jagdgenossenschaft bei der Wahl der Kreisjagdmeisterin oder des Kreisjagdmeisters und der sie oder ihn vertretenden Person, soweit diese Aufgabe nicht dem Jagdvorstand übertragen ist.
Die Beschlussfassung erfolgt in offener Abstimmung, es sei denn, die Genossenschaftsversammlung beschließt im Einzelfall, eine geheime Abstimmung mithilfe von Stimmzetteln vorzunehmen.
(3) Kann die Genossenschaftsversammlung im Geltungszeitraum der aufgrund der Corona-Pandemie jeweils nach Rechtslage geltenden Kontakt-, Abstands- und Versammlungsbeschränkungen nicht zusammentreten, werden ihre Aufgaben gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5, mit Ausnahme der Festsetzung der dem Jagdvorstand zu gewährenden Entschädigungen, sowie Nr. 7 bis zu einem nächstmöglichen Zusammentreten der Versammlung ausnahmsweise durch den Jagdvorstand wahrgenommen. In diesem Fall ist die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 beim nächstmöglichen Zusammentreten der Versammlung rückwirkend für das vergangene Jahr zu treffen. Etwaige entgegenstehende Regelungen in den Satzungen der Jagdgenossenschaften finden insoweit keine Anwendung.

§ 4 Jagdvorstand

(1) Der Jagdvorstand besteht aus der vorsitzenden Person (Jagdvorsteherin oder Jagdvorsteher) und zwei beisitzenden Personen, von denen die eine die vorsitzende Person vertritt und die andere die Kassenverwaltung wahrnimmt. Für die beisitzenden Personen sollen Stellvertretungen gewählt werden.
(2) Die Amtszeit des Jagdvorstandes beträgt fünf Jahre. Kann im Geltungszeitraum der aufgrund der Corona-Pandemie jeweils nach Rechtslage geltenden Kontakt-, Abstands- und Versammlungsbeschränkungen trotz nahendem oder bereits eingetretenem Ende der Amtszeit eine Neuwahl des Jagdvorstandes nicht stattfinden, verlängert sich die Amtszeit um ein weiteres Jahr. Etwaige entgegenstehende Regelungen in den Satzungen der Jagdgenossenschaften finden insoweit keine Anwendung.
(3) Der Jagdvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(4) Bei Angliederungsgenossenschaften (§ 11 Abs. 5 LJG) besteht der Jagdvorstand lediglich aus der Jagdvorsteherin oder dem Jagdvorsteher, für die oder den eine Stellvertretung gewählt werden kann.

§ 5 Wahl des Jagdvorstandes

(1) Die vorsitzende Person, die beisitzenden Personen und deren Stellvertretungen werden jeweils in einem eigenen Wahlgang gewählt.
(2) Wählbar ist jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft, bei juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts deren Vertretung, soweit Volljährigkeit sowie die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, die Wählbarkeit und das Stimmrecht im Sinne des § 45 des Strafgesetzbuches gegeben sind.
(3) Die Wahl soll spätestens drei und frühestens zwölf Monate vor Ablauf der Amtszeit stattfinden.
(4) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, in Ortsgemeinden die Ortsbürgermeisterin oder der Ortsbürgermeister, darf die Geschäfte des Jagdvorstandes nach § 11 Abs. 3 Satz 3 LJG nicht länger als sechs Monate ausüben.

§ 6 Aufgaben des Jagdvorstandes

(1) Der Jagdvorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung aus. Sind ihm Aufgaben der Genossenschaftsversammlung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 11 übertragen worden, informiert er die Genossenschaftsversammlung zu deren nächsten Versammlung, spätestens nach Ablauf eines Jahres, über seine Entscheidungen und deren Gründe.
(2) Hat die Genossenschaftsversammlung einen Beschluss gefasst, der nach Ansicht des Jagdvorstandes die Befugnisse der Genossenschaftsversammlung überschreitet, gesetz- oder rechtswidrig ist, oder hat sie eine Ausgabe beschlossen, für die keine Deckung im Haushaltsplan vorhanden ist, so hat der Jagdvorstand die Ausführung des Beschlusses auszusetzen und die Gründe hierfür der Genossenschaftsversammlung in deren nächster Versammlung bekannt zu geben. Verbleibt die Genossenschaftsversammlung bei ihrem Beschluss, so hat der Jagdvorstand die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
(3) Der Jagdvorstand hat insbesondere:
1.
die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung vorzubereiten und auszuführen,
2.
das Grundflächenverzeichnis anzulegen und zu führen,
3.
die Neuwahl des Jagdvorstandes vorzubereiten,
4.
die Jagdverpachtung entsprechend dem Beschluss der Genossenschaftsversammlung durchzuführen,
5.
das Nähere zur Nutzung der Jagd für Rechnung der Jagdgenossenschaft entsprechend der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung zu veranlassen,
6.
die Abschussvereinbarungen oder Abschusszielsetzungen nach § 31 Abs. 2 LJG entsprechend der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung zu schließen oder zu erstellen und für die Erfüllung Sorge zu tragen,
7.
die Zustimmung zu Teilabschussplänen nach § 31 Abs. 3 LJG entsprechend der Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung zu erteilen oder zu versagen,
8.
eine Begehung des Jagdbezirkes nach § 38 Abs. 1 durchzuführen,
9.
den Haushaltsplan und die Jahresrechnung aufzustellen und vorzulegen,
10.
den Verteilungsplan über den jährlichen Reinertrag der Jagdnutzung für die Mitglieder der Jagdgenossenschaft aufzustellen, die nicht auf die Auszahlung ihres Anteils am Reinertrag verzichtet haben,
11.
die Vertretung der Jagdgenossenschaft nach § 13 Abs. 3 LJG und nach § 54 Abs. 1 durch ein Mitglied des Jagdvorstandes zu bestimmen.
(4) Die vorsitzende Person hat
1.
die Genossenschaftsversammlung einzuberufen, zu eröffnen, zu leiten und zu schließen sowie das Ordnungs- und Hausrecht auszuüben,
2.
Bekanntmachungen vorzunehmen und die angezeigte oder die genehmigte Satzung öffentlich auszulegen; sie hat Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen,
3.
die Liste der von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft zu erhebenden Umlagen aufzustellen,
4.
die Angestellten zu beaufsichtigen und die Einrichtungen der Jagdgenossenschaft zu überwachen,
5.
den Schriftwechsel zu führen und die gefassten Beschlüsse zu protokollieren, sofern von der Genossenschaftsversammlung keine andere Person zur Schriftführung bestellt wurde.

§ 7 Arten der Verpachtung

Die Verpachtung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes kann erfolgen durch
1.
öffentliche Ausbietung,
2.
freihändige Vergabe oder
3.
Verlängerung eines laufenden Pachtverhältnisses.

§ 8 Verpachtung durch öffentliche Ausbietung

(1) Die Verpachtung durch öffentliche Ausbietung (§ 7 Nr. 1) kann im Wege der mündlichen Versteigerung oder durch Einholung schriftlicher Gebote vorgenommen werden.
(2) Die Abgabe von Geboten kann auf den Kreis der Mitglieder der Jagdgenossenschaft oder bei anderen jagdpachtfähigen Personen auf solche beschränkt werden, die ihren Hauptwohnsitz in einer bestimmten Entfernung zum Jagdbezirk haben.
(3) Die Verpachtung ist mindestens zwei Wochen vor dem Versteigerungstermin oder vor Ablauf der Frist für die Abgabe schriftlicher Gebote ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung müssen Ort, Zeit und Art der Verpachtung (mündliche Versteigerung oder Abgabe schriftlicher Gebote), die Größe des Jagdbezirkes, seine Zugehörigkeit zu einem Bewirtschaftungsbezirk für Rot-, Dam- oder Muffelwild, die Größe der insgesamt durch Befriedung nicht bejagbaren Fläche, die Verteilung der übrigen Fläche auf Wald und Feld, die vorgesehene Pachtdauer sowie Angaben zu den in den letzten drei Jagdjahren vorgegebenen und nachgewiesenen Schalenwildabschüssen enthalten sein. Außerdem ist anzuzeigen, wo die Pachtbedingungen ausliegen oder wo sie angefordert werden können.
(4) Die Pachtbedingungen sind vor der Verpachtung mindestens acht Tage öffentlich auszulegen. Auf die Auslegung ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(5) Der Termin der mündlichen Versteigerung beginnt mit der Feststellung der ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Verpachtung und dem Verlesen der Pachtbedingungen. Die Jagdpachtfähigkeit der Pachtinteressierten ist festzustellen und es ist zu prüfen, ob § 14 Abs. 3 LJG der Pachtung des zu versteigernden Jagdbezirkes entgegensteht. Vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten kann eine Mindestpachtsumme festgesetzt werden. Ein Gebot, das die Mindestpachtsumme nicht erreicht, ist unwirksam. Ein Gebot erlischt, wenn ein höheres abgegeben wird, jedoch bleiben die drei Höchstbietenden bis zur Entscheidung über den Zuschlag an ihr Gebot gebunden. Die Versteigerung darf erst geschlossen werden, wenn trotz Aufforderung zur Abgabe höherer Gebote niemand mehr bietet. Sobald die Versteigerung geschlossen ist, darf ein Gebot nicht mehr angenommen werden.
(6) Die Ausschreibung zur Einholung schriftlicher Gebote muss sämtliche der in Absatz 3 genannten Angaben über den Jagdbezirk enthalten. Die schriftlichen Gebote dürfen erst in einem in der Ausschreibung festgesetzten öffentlichen Termin in Gegenwart von mindestens einer Zeugin oder einem Zeugen geöffnet werden. Ein Verzeichnis der Gebote ist anzufertigen.
(7) Die Entscheidung über den Zuschlag erfolgt sofort oder binnen zweier Wochen; die Frist beginnt mit dem auf die mündliche Versteigerung oder auf die Öffnung der schriftlichen Gebote folgenden Tag.

§ 9 Ausschluss der Mitwirkung am Pachtvertrag

Soll der gemeinschaftliche Jagdbezirk an ein Mitglied des Jagdvorstandes verpachtet werden, darf dieses in seiner Eigenschaft als Mitglied des Jagdvorstandes nicht am Pachtvertrag mitwirken und hat sich gemäß § 4 Abs. 1 vertreten zu lassen.

§ 10 Niederschrift

Über die wesentlichen Vorgänge bei der Verpachtung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Jagdvorstand zu unterzeichnen.

Teil 2 Bewirtschaftungsbezirke, Hegegemeinschaften

Abschnitt 1 Bewirtschaftungsbezirke

§ 11 Bewirtschaftungsbezirke für Rot-, Dam- und Muffelwild

Die Bewirtschaftungsbezirke für Rot-, Dam- und Muffelwild und ihre Abgrenzungen ergeben sich aus Anlage 1.

§ 12 Überprüfung und Anpassung der Außengrenzen

(1) Die obere Jagdbehörde kann eine Überprüfung der Außengrenze eines Bewirtschaftungsbezirkes vornehmen. Voraussetzung hierfür ist im Falle einer beabsichtigten Erweiterung des Bewirtschaftungsbezirkes das regelmäßige Vorkommen der Wildart in mindestens einem angrenzenden Jagdbezirk außerhalb des Bewirtschaftungsbezirkes und im Falle einer beabsichtigten Verkleinerung des Bewirtschaftungsbezirkes das nicht mehr regelmäßige Vorkommen der Wildart in mindestens einem Jagdbezirk innerhalb des Bewirtschaftungsbezirkes.
(2) Rot-, Dam- oder Muffelwild kommt in einem Jagdbezirk außerhalb des Bewirtschaftungsbezirkes regelmäßig vor, wenn in dem Jagdbezirk
1.
seit mindestens fünf Jagdjahren jährlich mehr als ein Stück der Wildart erlegt wurde oder
2.
durch die Wildart das waldbauliche Betriebsziel als Ergebnis von zwei aufeinanderfolgenden forstbehördlichen Stellungnahmen gemäß § 31 Abs. 7 LJG mindestens gefährdet ist oder andere berechtigte Ansprüche nach § 31 Abs. 1 LJG beeinträchtigt sind.
Rot-, Dam- oder Muffelwild kommt in einem Jagdbezirk innerhalb des Bewirtschaftungsbezirkes nicht mehr regelmäßig vor, wenn in dem Jagdbezirk
1.
seit mindestens fünf Jagdjahren kein Stück der Wildart mehr erlegt wurde und
2.
das waldbauliche Betriebsziel als Ergebnis von zwei aufeinanderfolgenden forstbehördlichen Stellungnahmen gemäß § 31 Abs. 7 LJG jeweils nicht gefährdet ist und andere berechtigte Ansprüche nach § 31 Abs. 1 LJG durch die Wildart nicht beeinträchtigt sind.
(3) Sofern die Wildart nach Absatz 2 Satz 1 regelmäßig vorkommt, entscheidet die obere Jagdbehörde über die Anpassung der Außengrenze des Bewirtschaftungsbezirkes nach Prüfung der Lebensraumeignung unter besonderer Berücksichtigung des Schadenspotentials der Wildart für die vorhandene land- und forstwirtschaftliche Nutzung nach Anhörung der unteren Jagdbehörde (§ 44 LJG), der unteren Naturschutzbehörde (§ 2 Abs. 6 Satz 3 des Landesnaturschutzgesetzes), der unteren Landwirtschaftsbehörde (§ 1 der Landesverordnung zur Ausführung des Grundstückverkehrsgesetzes), des Forstamtes, der betroffenen Hegegemeinschaft, des Gemeinde- und Städtebundes, des Bauern- und Winzerverbandes und des Waldbesitzerverbandes mit Zustimmung der Jagdgenossenschaft oder der Eigentümerin oder des Eigentümers des betroffenen Jagdbezirkes; sofern die Wildart nach Absatz 2 Satz 2 nicht mehr regelmäßig vorkommt, entfällt die Prüfung der Lebensraumeignung.
(4) Die Beurteilung der Lebensraumeignung soll insbesondere berücksichtigen:
1.
die vorhandenen Äsungs- und Deckungsmöglichkeiten,
2.
die vorkommenden sonstigen Schalenwildarten und
3.
die standörtliche Prädestination für das Auftreten von Wildkrankheiten und Tierseuchen.
(5) Die Anpassung der Außengrenze ist sowohl durch Beschreibung der neuen Grenzziehung für den Bewirtschaftungsbezirk als auch durch kartenmäßige Darstellung ortsüblich bekannt zu machen.
(6) Die obere Jagdbehörde vollzieht die Anpassung der Außengrenze eines Bewirtschaftungsbezirkes durch Abgrenzung der Hegegemeinschaften gemäß § 14 nach.
(7) Die obere Jagdbehörde kann unmittelbar aneinander angrenzende Bewirtschaftungsbezirke zu einem Bewirtschaftungsbezirk zusammenfassen, wenn dies nach Anhörung der direkt betroffenen Hegegemeinschaften zur Förderung einer lebensraumangepassten Bewirtschaftung der betreffenden Wildart nach einheitlichen Kriterien sinnvoll erscheint. Die Absätze 5 und 6 gelten entsprechend.

§ 13 Hege und Bejagung außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke

(1) Außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke darf Rot-, Dam-und Muffelwild nicht gehegt werden.
(2) Der Schutz der Elterntiere gemäß § 32 Abs. 4 LJG gilt uneingeschränkt. Die Bejagung von Rot-, Dam- und Muffelwild erfolgt grundsätzlich im Rahmen der nach § 42 Abs. 1 festgelegten Jagdzeiten. Die Ausübung der Jagd ist darauf auszurichten, dass alle vorkommenden Stücke von Rot-, Dam- und Muffelwild innerhalb der Jagdzeit erlegt werden. Die Erlegung von Hirschen der Klassen I und II ist nur mit Einwilligung der unteren Jagdbehörde zulässig. Die Einwilligung ist zu erteilen, wenn die Erlegung zur Schadensabwehr erforderlich ist; sie gilt als erteilt, wenn die untere Jagdbehörde die Erlegung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags untersagt hat.
(3) Kommt die jagdausübungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 3 innerhalb der laufenden Jagdzeit nicht nach, soll die untere Jagdbehörde unter Beachtung des Schutzes der Elterntiere die Erlegung des besagten Wildes unter Festsetzung einer Frist von in der Regel drei Monaten anordnen; die Anordnung ist, auch unabhängig von den Schonzeiten, zu treffen, wenn dies auf Antrag einer oder eines potentiell Geschädigten zur Abwehr drohender Wildschäden erforderlich ist oder die berechtigten Interessen der Land- oder Forstwirtschaft aufgrund fachbehördlicher Stellungnahme durch die Wildart mindestens gefährdet sind. Kommt die jagdausübungsberechtigte Person der Anordnung nicht nach, soll die untere Jagdbehörde für deren Rechnung die Erlegung durch Dritte veranlassen.

Abschnitt 2 Hegegemeinschaften

§ 14 Abgrenzung von Hegegemeinschaften

(1) In den Bewirtschaftungsbezirken werden die Grundflächen jagdbezirksweise Hegegemeinschaften zugeordnet.
(2) Die Abgrenzung der Hegegemeinschaften erfolgt unter Berücksichtigung wildbiologischer Aspekte mit dem Ziel, zweckmäßige räumliche Voraussetzungen für das jagdbezirksübergreifende Zusammenwirken der jagdausübungsberechtigten Personen zur lebensraumangepassten Bewirtschaftung der betreffenden Wildarten zu schaffen. Bei der Abgrenzung der Hegegemeinschaften sind insbesondere folgende Kriterien zugrunde zu legen:
1.
Anzahl der Jagdbezirke,
2.
Struktur und Qualität des Lebensraums (z. B. Wald- und Offenlandanteile),
3.
natürliche und künstliche Barrieren,
4.
Einhaltung von Jagdbezirksgrenzen.
(3) Die Mindestgröße (Summe aller bejagbaren Grundflächen) einer Hegegemeinschaft soll betragen:
1. für Rotwild: 5000 ha,
2. für Damwild: 3000 ha,
3. für Muffelwild: 1500 ha.
(4) Zuständig für die Abgrenzung der Hegegemeinschaften ist die obere Jagdbehörde. Sie entscheidet nach Anhörung der unteren Jagdbehörden.
(5) Zwecks lebensraumangepasster Bewirtschaftungsstrategien im Bewirtschaftungsbezirk kann bei Vorhandensein mehrerer Hegegemeinschaften ein Rot-, Dam- oder Muffelwildring als freiwilliger Zusammenschluss gebildet werden.

§ 15 Ziel und Aufgaben der Hegegemeinschaft

(1) Das Ziel der Hegegemeinschaft ist die jagdbezirksübergreifende Bewirtschaftung von Rot-, Dam- oder Muffelwild nach einheitlichen Grundsätzen im Sinne des § 3 Abs. 2 LJG.
(2) Die Hegegemeinschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Förderung der Zusammenarbeit zwischen den jagdausübungsberechtigten Personen untereinander und den Jagdgenossenschaften, den Eigentümerinnen und Eigentümern oder nutznießenden Personen von Eigenjagdbezirken sowie den Jagd- und Forstbehörden, den anderen fachlich berührten Behörden und den freiwilligen Zusammenschlüssen im Sinne des § 14 Abs. 5,
2.
Schätzung des Erhaltungszustandes auf der Basis der Abschussergebnisse und anderer geeigneter Maßnahmen der Bestandsschätzung sowie Bewertung der Tragfähigkeit des vorhandenen Wildbestandes in Bezug auf die natürlichen Lebensgrundlagen und die landeskulturellen Gegebenheiten,
3.
Erstellung eines Gesamtabschussplanes, gegliedert nach Geschlecht und Klassen, und dessen Aufteilung auf die Jagdbezirke (Teilabschusspläne),
4.
Hinwirken auf die Erfüllung der Abschusspläne, insbesondere durch jagdbezirksübergreifende Bejagungskonzepte,
5.
Vorgabe und Vollzug der Abschusskontrolle durch den körperlichen Nachweis erlegter Stücke der zu bewirtschaftenden Wildart, sofern keine behördliche Abschussfestsetzung vorliegt; auf Wunsch sind die Jagdgenossenschaften sowie die Eigentümerinnen und Eigentümer oder nutznießenden Personen von Eigenjagdbezirken am Vollzug der Abschusskontrolle zu beteiligen,
6.
Erfassung der Jagdstrecke nach Geschlecht und Klassen,
7.
Hinwirken auf eine wildschadensmindernde Verteilung des Wildbestandes durch Erarbeitung eines jagdbezirksübergreifenden Konzeptes zur Verbesserung des Lebensraumes,
8.
Unterstützung jagdwissenschaftlicher Forschung,
9.
Beteiligung an öffentlichen Planungen, die den Lebensraum der zu bewirtschaftenden Wildart betreffen,
10.
Fortbildung der jagdausübungsberechtigten Personen,
11.
Förderung einer jagdbezirksübergreifenden Wildbretvermarktung und
12.
Zusammenarbeit mit anderen Hegegemeinschaften.
Vertreter der Land- und Forstwirtschaft sowie anderer betroffener Belange sind insbesondere an den Beratungen zu Satz 1 Nr. 2, 3 und 7 zu beteiligen. Beschlüsse und Maßnahmen der Hegegemeinschaft, die dem Gesetzeszweck des § 2 LJG entgegenstehen und insbesondere geeignet sind, die gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 LJG geforderte Abschussgestaltung zu behindern, sind unzulässig.

§ 16 Organe der Hegegemeinschaft

Organe der Hegegemeinschaft sind:
1.
die Versammlung,
2.
der Vorstand.

§ 17 Versammlung

(1) Die Versammlung ist die Versammlung der jagdausübungsberechtigten Personen (§ 13 Abs. 2 LJG). Jede jagdausübungsberechtigte Person kann sich aufgrund schriftlicher Vollmacht durch eine andere Person vertreten lassen.
(2) Die Versammlung beschließt über:
1.
die Wahrnehmung der Aufgaben der Hegegemeinschaft nach § 15 Abs. 2, sofern diese nicht ausdrücklich dem Vorstand übertragen sind oder ihm obliegen,
2.
die Erhebung und Verwendung von Umlagen,
3.
die Wahl des Vorstandes,
4.
die Anstellung von Personal und die Einberufung von Arbeitsgruppen; Angestellte mit Aufgaben der Geschäftsführung sollen die Ausbildung zur Revierjägerin oder zum Revierjäger erfolgreich abgeschlossen oder die Befähigung für den Zugang zum dritten oder vierten Einstiegsamt im Forstdienst haben,
5.
die Festsetzung der dem Vorstand und den Angestellten zu gewährenden Erstattungen und Vergütungen,
6.
die Entlastung des Vorstandes,
7.
die Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung,
8.
den Erlass und die Änderung der Satzung.
(3) Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse zu § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 7 allein mit der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen bejagbaren Grundfläche; alle übrigen Beschlüsse bedürfen zusätzlich der Mehrheit der anwesenden und vertretenen jagdausübungsberechtigten Personen (§ 13 Abs. 2 LJG). Sind in einem Jagdbezirk mehrere Personen jagdausübungsberechtigt, kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden.
(4) Die Jagdgenossenschaften sowie die Eigentümerinnen, Eigentümer oder nutznießenden Personen von Eigenjagdbezirken sind von der Hegegemeinschaft zu den Sitzungen der Versammlung einzuladen.
(5) Kann die Versammlung im Geltungszeitraum der aufgrund der Corona-Pandemie jeweils nach Rechtslage geltenden Kontakt-, Abstands- und Versammlungsbeschränkungen nicht zusammentreten, werden ihre Aufgaben gemäß Absatz 2 Nr. 1, 2, 4 und 5, mit Ausnahme der Festsetzung der dem Vorstand zu gewährenden Erstattungen und Vergütungen, sowie Nr. 7 bis zu einem nächstmöglichen Zusammentreten der Versammlung ausnahmsweise durch den Vorstand wahrgenommen. In diesem Fall ist die Entscheidung nach Absatz 2 Nr. 6 beim nächstmöglichen Zusammentreten der Versammlung rückwirkend für das vergangene Jahr zu treffen. Etwaige entgegenstehende Regelungen in den Satzungen der Hegegemeinschaften finden insoweit keine Anwendung.

§ 18 Vorstand

(1) Der Vorstand der Hegegemeinschaft besteht aus einer vorsitzenden Person und zwei oder vier beisitzenden Personen als Vertretung der vorsitzenden Person, wobei die Reihenfolge der Vertretung innerhalb des Vorstandes festgelegt wird. Die Ausübung der Geschäftsführung obliegt einer der beisitzenden Personen, sofern diese Aufgabe nicht auf eine Angestellte oder einen Angestellten übertragen wurde.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Versammlung gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 erhält. Wählbar ist jede Jagdausübungsberechtigte Person (§ 13 Abs. 2 LJG). Solange die Hegegemeinschaft keinen Vorstand gewählt hat, werden die Geschäfte des Vorstandes von einer von der Aufsichtsbehörde benannten Person wahrgenommen; diese hat unverzüglich die Versammlung einzuberufen, ihr eine Satzung zur Beschlussfassung vorzulegen und dafür Sorge zu tragen, dass ein Vorstand gewählt wird. Kommt die nach Satz 4 benannte Person dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer von der Aufsichtsbehörde festzusetzenden Frist nach, so führt die Aufsichtsbehörde die Maßnahmen durch.
(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Die Neuwahl soll spätestens drei und frühestens zwölf Monate vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Vorstandes stattfinden. Während der Amtszeit des Vorstandes ausscheidende Mitglieder sind für die restliche Amtszeit durch die Versammlung nachzuwählen. Kann im Geltungszeitraum der aufgrund der Corona-Pandemie jeweils nach Rechtslage geltenden Kontakt-, Abstands- und Versammlungsbeschränkungen trotz nahendem Ende der Amtszeit eine Neuwahl des Vorstandes nicht stattfinden, verlängert sich die Amtszeit um ein weiteres Jahr. Etwaige entgegenstehende Regelungen in den Satzungen der Hegegemeinschaften finden insoweit keine Anwendung.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(5) Der Vorstand vertritt die Hegegemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er ist an die rechtmäßigen Beschlüsse der Versammlung gebunden. Der Vorstand hat insbesondere
1.
die Beschlüsse der Versammlung vorzubereiten und auszuführen,
2.
die Aufgaben gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 6, 9, 10 und 12 sowie die durch die Versammlung übertragenen Aufgaben wahrzunehmen,
3.
das Verzeichnis der Jagdbezirke nach ihrer bejagbaren Grundfläche anzulegen und zu führen,
4.
die Neuwahl des Vorstandes vorzubereiten sowie
5.
den Haushaltsplan und die Jahresrechnung aufzustellen und vorzulegen.
Bei der Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand Angestellte hinzuziehen oder Arbeitsgruppen einsetzen.
(6) An den Sitzungen des Vorstandes soll sowohl eine von den betroffenen Jagdgenossenschaften als auch eine von den betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümern oder nutznießenden Personen von Eigenjagdbezirken jeweils gemeinsam bestimmte Person teilnehmen. Einigen sich die Jagdgenossenschaften oder die Eigentümerinnen und Eigentümer oder nutznießenden Personen von Eigenjagdbezirken nicht auf eine Person, die sie bei den Sitzungen des Vorstandes vertritt, so gilt die Person als Vertretung bestimmt, die in der Summe die größere bejagbare Grundfläche auf sich vereinigt. Die bestimmten Personen sind zu den Vorstandssitzungen einzuladen.
(7) Hat die Versammlung einen Beschluss gefasst, der nach Ansicht des Vorstandes die Befugnisse der Versammlung überschreitet, gesetz- oder rechtswidrig ist, oder hat sie eine Ausgabe beschlossen, für die keine Deckung im Haushaltsplan vorhanden ist, so hat der Vorstand die Ausführung des Beschlusses auszusetzen und die Gründe hierfür der Versammlung zu deren nächster Versammlung bekannt zu geben. Verbleibt die Versammlung bei ihrem Beschluss, so hat der Vorstand die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

§ 19 Aufgaben der vorsitzenden Person

Die vorsitzende Person hat insbesondere
1.
die Versammlung einzuberufen, zu eröffnen, zu leiten und zu schließen sowie das Ordnungs- und Hausrecht auszuüben,
2.
Bekanntmachungen vorzunehmen und die angezeigte oder die genehmigte Satzung öffentlich auszulegen; sie hat Ort und Zeit der Auslegung ortsüblich bekannt zu machen,
3.
die Kassengeschäfte durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer führen zu lassen,
4.
die Angestellten zu beaufsichtigen und die Einrichtungen der Hegegemeinschaft zu überwachen sowie
5.
die Liste der von den jagdausübungsberechtigten Personen (§ 13 Abs. 2 LJG) zu erhebenden Umlagen aufzustellen.

§ 20 Geschäftsjahr und Umlageforderungen

(1) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März.
(2) Umlageforderungen an die jagdausübungsberechtigten Personen (§ 13 Abs. 2 LJG) werden binnen eines Monats nach rechtswirksamer Feststellung in der Umlageliste fällig; sie werden nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) beigetrieben.

Teil 3 Jägerprüfung, Falknerprüfung

§ 21 Zuständige Behörde

Die Jägerprüfung wird von der unteren Jagdbehörde durchgeführt, in deren Gebiet die den Antrag stellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie kann auch von der unteren Jagdbehörde durchgeführt werden, in deren Gebiet die den Antrag stellende Person die jagdliche Ausbildung absolviert hat.

§ 22 Prüfungsausschuss

(1) Bei der unteren Jagdbehörde eines jeden Landkreises ist ein Prüfungsausschuss zur Abnahme der Jägerprüfung zu bilden. Dieser besteht aus
1.
der Kreisjagdmeisterin oder dem Kreisjagdmeister, im Fall der Verhinderung, der sie oder ihn vertretenden Person gemäß § 46 Abs. 8 Satz 1 LJG als vorsitzendes Mitglied und
2.
sechs jagdpachtfähigen Personen, von denen mindestens eine über eine abgeschlossene landwirtschaftliche und mindestens eine über eine abgeschlossene forstwirtschaftliche Berufsausbildung verfügen soll; für jedes dieser Mitglieder ist für den Verhinderungsfall eine geeignete Stellvertretung zu berufen; in begründeten Einzelfällen kann von der Voraussetzung der Jagdpachtfähigkeit abgewichen werden.
(2) Bei Bedarf können weitere Prüfungsausschüsse gebildet werden. Für jeden weiteren Prüfungsausschuss beruft die untere Jagdbehörde nach Anhörung der Kreisjagdmeisterin oder des Kreisjagdmeisters ein vorsitzendes Mitglied und für den Verhinderungsfall eine geeignete Stellvertretung; im Übrigen gilt Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 entsprechend.
(3) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und Absatz 2 und deren Stellvertretung werden von der unteren Jagdbehörde nach Anhörung der Kreisjagdmeisterin oder des Kreisjagdmeisters für die Dauer von fünf Jahren berufen und durch Handschlag zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen. Die Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger, die Interessenverbände der Jagdrechtsinhaberinnen und Jagdrechtsinhaber und die unteren Behörden, deren Aufgabenbereich die Jagd tangiert, können hinsichtlich der für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zuständigen Prüfungsausschüsse Vorschläge für die Berufungen nach Satz 1 unterbreiten. Bei der Berufung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder sollen Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem vorsitzenden Mitglied mindestens fünf weitere Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss trifft seine Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses ist ehrenamtlich. Sie erhalten eine von der oberen Jagdbehörde festzusetzende Vergütungspauschale.

§ 23 Jagdliche Ausbildung

(1) Die theoretische und praktische Ausbildung zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung (jagdliche Ausbildung) erfolgt nach einem Rahmenplan der obersten Jagdbehörde in einem anerkannten Ausbildungskurs
1.
bei einer Vereinigung der Jägerinnen und Jäger oder bei einer Jagdschule oder
2.
von mindestens sechsmonatiger Dauer bei einer Mentorin oder einem Mentor.
(2) Ausbildungskurse bei einer Vereinigung der Jägerinnen und Jäger oder einer Jagdschule werden auf Antrag von der oberen Jagdbehörde anerkannt, wenn
1.
eine für die Leitung der Ausbildung verantwortliche Person (Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter) und die an der Ausbildung beteiligten Personen (Ausbildende) bestimmt sind,
2.
die für die Leitung der Ausbildung verantwortliche Person Jagdscheininhaber oder Jagdscheininhaberin ist und die Befähigung zur Leitung der Ausbildung in geeigneter Weise nachweist,
3.
die in Nummer 1 genannten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 17 Abs. 3 und 4 des Bundesjagdgesetzes) besitzen,
4.
geeignete Lehrmaterialien und Räumlichkeiten, ein brauchbarer Jagdhund und ein geeigneter Jagdbezirk zur Verfügung stehen und
5.
auf die Schießprüfung vorbereitet wird.
(3) Ausbildungskurse bei einer Mentorin oder einem Mentor werden auf Vorschlag der Kreisjagdmeisterin oder des Kreisjagdmeisters von der unteren Jagdbehörde anerkannt, wenn die Mentorin oder der Mentor
1.
jagdpachtfähig ist (§ 14 Abs. 5 LJG),
2.
Zugang zu einem Jagdbezirk hat,
3.
einen brauchbaren Jagdhund zur Verfügung hat und
4.
nicht mehr als drei Personen gleichzeitig ausbildet.
(4) Für die Zeit der jagdlichen Ausbildung und der Jägerprüfung haben die hieran teilnehmenden Personen eine ausreichende Haftpflichtversicherung sowie eine Unfallversicherung abzuschließen.

§ 24 Prüftermine, Öffentlichkeit

(1) Für Personen, die an einem Ausbildungskurs nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 teilgenommen haben, legt die untere Jagdbehörde nach Anhörung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses den Termin zur Abnahme der Jägerprüfung nach Bedarf fest.
(2) Für Personen, die an einem Ausbildungskurs nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 teilgenommen haben, bestehen jährlich zwei Termine zur Abnahme der Jägerprüfung; der jeweilige Termin zur Abnahme der schriftlichen Prüfung wird von der oberen Jagdbehörde landeseinheitlich festgelegt.
(3) Der Prüfungsausschuss hat die Jägerprüfung abzunehmen, wenn mindestens zehn Personen zur Jägerprüfung zugelassen sind. Eine untere Jagdbehörde kann dem Prüfungsausschuss einer anderen unteren Jagdbehörde die Abnahme der Jägerprüfung übertragen, wenn diese zustimmt.
(4) Die Jägerprüfung ist nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der Jagdbehörden sind befugt, bei der Jägerprüfung anwesend zu sein. Der Prüfungsausschuss kann weiteren Personen die Anwesenheit bei Teilprüfungen gestatten.

§ 25 Zulassung zur Jägerprüfung, Prüfungsgebühren

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung ist spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin nach dem Muster der Anlage 2 an die untere Jagdbehörde zu richten; ihm sind beizufügen:
1.
die Durchschrift des Antrages auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes),
2.
der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für den Waffengebrauch und einer Unfallversicherung,
3.
bei Minderjährigen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und
4.
der Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühr.
Darüber hinaus hat die den Antrag stellende Person der unteren Jagdbehörde noch vor dem Prüfungstermin vorzulegen:
1.
den Nachweis über die abgeschlossene Teilnahme an einem nicht länger als zwei Jahre zurückliegenden Ausbildungskurs nach § 23 Abs. 1 und
2.
eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass inzwischen gegen sie weder eine Strafe noch ein Bußgeld verhängt worden noch ein derartiges Verfahren, das die Versagung des Jagdscheines zur Folge haben kann (§ 17 Abs. 3 und 4 des Bundesjagdgesetzes), anhängig geworden ist.
Falsche Angaben haben den Ausschluss von der Jägerprüfung zur Folge.
(2) Über die Zulassung zur Jägerprüfung entscheidet die untere Jagdbehörde auf der Grundlage des Antrages nach Absatz 1 Satz 1. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die den Antrag stellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Zulassung kann versagt werden, wenn in der den Antrag stellenden Person die Voraussetzungen vorliegen, unter denen der Jagdschein zu versagen ist oder versagt werden kann.
(3) Wer die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht erfüllt, ist von der Jägerprüfung auszuschließen; hierüber entscheidet der Prüfungsausschuss.
(4) Zur Bestreitung der Aufwendungen für die Durchführung der Jägerprüfung wird eine Prüfungsgebühr erhoben, deren Höhe sich nach der Landesverordnung über die Gebühren der Jagdverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 7. Oktober 1998 (GVBl. S. 288, BS 2013-1-15) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt. Personen, die nicht zur Jägerprüfung zugelassen werden, sind 60 v. H. der eingezahlten Prüfungsgebühr zu erstatten. Personen, die trotz Zulassung nicht an der Jägerprüfung teilnehmen, sind 50 v. H. der eingezahlten Prüfungsgebühr zu erstatten.

§ 26 Gliederung der Jägerprüfung

(1) Die Jägerprüfung gliedert sich in folgende Teilprüfungen, die in nachstehender Reihenfolge durchgeführt werden sollen:
1.
Schießprüfung,
2.
schriftliche Prüfung und
3.
mündlich-praktische Prüfung.
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt die Einzelheiten des Prüfungshergangs, bereitet die Jägerprüfung vor, stellt das notwendige Prüfungsmaterial bereit und kann ein Mitglied des Prüfungsausschusses zur Schriftführerin oder zum Schriftführer bestellen.
(2) In der schriftlichen und der mündlich-praktischen Prüfung sind ausreichende Kenntnisse in folgenden Sachgebieten nachzuweisen:
1.
Tierarten, Wildbiologie, Wildhege (einschließlich Ökologie des Wildes),
2.
Land- und Waldbau, Wildschadensverhütung, Jagdbetrieb (einschließlich Unfallverhütung und des erforderlichen jagdlichen Brauchtums), Führung von Jagdhunden,
3.
Waffenrecht, Waffentechnik, Umgang mit Waffen und Munition (insbesondere Führung von Jagdwaffen einschließlich Kurzwaffen),
4.
Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel,
5.
Jagdrecht sowie
6.
Tierschutz-, Naturschutz- und Landschaftspflegerecht.

§ 27 Schießprüfung

(1) Die Schießprüfung gliedert sich in die Disziplinen:
1.
sicherer Umgang mit Waffen und Munition,
2.
Flintenschießen,
3.
Büchsenschießen und
4.
Schießen mit einer Kurzwaffe.
(2) Das Schießen ist in allen Disziplinen in Anlehnung an die Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutzverbandes e. V. (DJV) nach dem Stand vom 1. März 2011 durchzuführen mit der Maßgabe, dass eine der Teildisziplinen des Büchsenschießens mit einer Patrone geschossen werden muss, die für die Erlegung sämtlichen Schalenwildes zugelassen ist.
(3) Beim Flintenschießen sind zehn Tonscheiben (Rollhasen) zu beschießen, die in einer der oder dem Schießenden nicht bekannten, unregelmäßigen Folge von rechts nach links und umgekehrt in einer Schussentfernung von 25 Meter und einer Schneisenbreite von 12,5 Meter über den Erdboden gerollt werden; die Schießleistung gilt als erfüllt, wenn mindestens fünf Rollhasen getroffen sind. Auf Schießständen ohne Rollhasenanlage sind zehn Traptauben oder zehn Kipphasen zu beschießen; die Schießleistung gilt als erfüllt, wenn mindestens vier Traptauben oder sechs Kipphasen getroffen sind.
(4) Beim Büchsenschießen sind abzugeben:
1.
vier Kugelschüsse auf den Rehbock (DJV-Scheibe Nr. 1) stehend angestrichen, Entfernung 100 Meter,
2.
drei Kugelschüsse auf den stehenden Überläufer (DJV-Scheibe Nr. 2) sitzend aufgelegt, Entfernung 100 Meter,
3.
drei Kugelschüsse auf den flüchtigen Überläufer (DJV-Scheibe Nr. 5 oder 6) stehend freihändig, Entfernung 50 Meter oder 60 Meter.
Die Schießleistung gilt als erfüllt, wenn insgesamt mindestens 60 Ringe erreicht sind.
(5) Beim Schießen mit einer Kurzwaffe sind fünf Schüsse mit einer für den Fangschuss auf Schalenwild zugelassenen Patrone auf die DJV-Scheibe Nr. 5 aus einer Entfernung von sieben Metern abzugeben. Die Disziplin ist stehend, einhändig oder beidhändig, mit freiem Schießarm und Handgelenk auszuführen. Die Schießleistung gilt als erfüllt, wenn die Scheibe innerhalb der Ringe viermal getroffen wird.
(6) Die obere Jagdbehörde kann nach Anhörung des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz e. V. zulassen, dass die Schießdisziplinen abweichend von den Absätzen 3 bis 5 in anderer Form mit vergleichbarer Schwierigkeit, insbesondere auf elektronisch simulierte Ziele, durchgeführt werden, und hierfür die Mindestschießleistungen entsprechend den Anforderungen der Absätze 3 bis 5 festlegen.
(7) Die Schießprüfung kann einmal wiederholt werden; dabei sind nur die Schießdisziplinen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 zu wiederholen, in denen die Mindestschießleistungen nicht erfüllt wurden.
(8) Wer in der Schießprüfung gegen die Sicherheitsvorschriften verstoßen oder endgültig nicht in allen Schießdisziplinen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 die Mindestschießleistungen erbracht hat, hat die Jägerprüfung nicht bestanden und ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses hierüber zu unterrichten. Nach unverzüglicher schriftlicher Unterrichtung durch den Prüfungsausschuss erteilt die untere Jagdbehörde einen mit Gründen versehenen rechtsmittelfähigen Bescheid über das Nichtbestehen der Jägerprüfung.
(9) Beim Schießen in den einzelnen Disziplinen muss der Prüfungsausschuss mit mindestens zwei Mitgliedern als Prüfende anwesend sein. Über die Durchführung der einzelnen Schießdisziplin ist ein Schussprotokoll zu führen. Das Schussprotokoll muss für jede zu prüfende Person die Trefferleistung und eventuelle Verstöße gegen die Sicherheitsbestimmungen enthalten. Es ist mit dem Datum des Schießens zu versehen, von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und unverzüglich dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zuzuleiten.

§ 28 Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung sind unter der Aufsicht von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses aus jedem der sechs Sachgebiete nach § 26 Abs. 2 20 Fragen zu beantworten.
(2) Die obere Jagdbehörde wählt die in der schriftlichen Prüfung zu beantwortenden Fragen aus einem von ihr erstellten Fragenkatalog aus und stellt der jeweiligen unteren Jagdbehörde die dazugehörigen Lösungen zur Verfügung. Die Fragen sind so zu formulieren, dass deren Inhalt auch mit nur einfachen deutschen Sprachkenntnissen, erforderlichenfalls unter Zuhilfenahme eines Fremdsprachenwörterbuches, in angemessener Zeit erfasst werden kann. Die Anbieter anerkannter Ausbildungskurse nach § 23 Abs. 1, die Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger, die Interessenverbände der Jagdrechtsinhaberinnen und Jagdrechtsinhaber, die vorsitzenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse, die unteren Jagdbehörden und die unteren Behörden, deren Aufgabenbereich die Jagd tangiert, können der oberen Jagdbehörde Vorschläge zur Ergänzung, Streichung oder Änderung von Fragen im Fragenkatalog unterbreiten.
(3) Die ausgewählten 120 Fragen müssen innerhalb einer von der oberen Jagdbehörde festgelegten Zeitspanne beantwortet werden, die sechs Stunden nicht überschreiten soll. Nicht beantwortete Fragen gelten als falsch beantwortet. Hilfsmittel außer Fremdsprachenwörterbücher dürfen nicht benutzt werden.
(4) Mindestens zwei von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmte Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Arbeiten gemäß den zur Verfügung gestellten Lösungen. Für die Bewertung eines jeden Sachgebietes gilt folgender Notenschlüssel:
bei mehr als 18 richtig beantworteten Fragen: Note 1,
bei 16 bis 18 richtig beantworteten Fragen: Note 2,
bei 13 bis 15 richtig beantworteten Fragen: Note 3,
bei 10 bis 12 richtig beantworteten Fragen: Note 4,
bei 7 bis 9 richtig beantworteten Fragen: Note 5,
bei weniger als 7 richtig beantworteten Fragen: Note 6.

§ 29 Mündlich-praktische Prüfung

(1) Spätestens vier Wochen nach der schriftlichen Prüfung soll die mündlich-praktische Prüfung stattfinden.
(2) Die mündlich-praktische Prüfung soll die Erfordernisse des praktischen Jagdbetriebes berücksichtigen und unter Zuhilfenahme von Anschauungsmaterial und anhand praktischer Fälle in einem geeigneten Jagdbezirk möglichst mit Feld und Wald durchgeführt werden.
(3) In der mündlich-praktischen Prüfung können bis zu fünf Personen in einer Gruppe geprüft werden. Die Prüfzeit soll gleichmäßig auf die sechs Sachgebiete nach § 26 Abs. 2 verteilt werden und je Person nicht mehr als eine Stunde betragen. Die Prüfungsfragen stellt das für das betreffende Sachgebiet zum Prüfenden bestimmte Mitglied des Prüfungsausschusses; Zusatzfragen der übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zulässig.
(4) Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen in der mündlich-praktischen Prüfung für jedes Sachgebiet mit einer der folgenden Noten:
sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Zwischennoten werden nicht erteilt.

§ 30 Ergebnis, Nachprüfung, Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis, Einsicht in die Prüfungsakte

(1) Die schriftliche Prüfung ist nicht bestanden, wenn mindestens ein Sachgebiet mit der Note 6 oder mindestens zwei Sachgebiete mit der Note 5 bewertet wurden. Satz 1 gilt für die mündlich-praktische Prüfung entsprechend.
(2) Wer die schriftliche oder die mündlich-praktische Prüfung nicht bestanden hat, kann sich einmal in einem selbst zu wählenden Sachgebiet einer Nachprüfung unterziehen, wenn dies insgesamt zum Bestehen der Jägerprüfung führen kann. In der Nachprüfung sind in dem gewählten Sachgebiet sowohl die schriftliche als auch die mündlich-praktische Prüfung zu wiederholen. Die Nachprüfung kann auch von einem anderen Prüfungsausschuss abgenommen werden. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Nachprüfung sind die endgültigen Feststellungen nach den Absätzen 1 und 3 zu treffen.
(3) Die Jägerprüfung ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden sind und in keinem Sachgebiet sowohl die schriftliche als auch die mündlich-praktische Prüfung mit der Note 5 bewertet wurde. Wer die Jägerprüfung nicht bestanden hat, kann diese nur vollständig wiederholen.
(4) Über den wesentlichen Hergang der Jägerprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses der unteren Jagdbehörde zur Aufbewahrung auszuhändigen ist. Bestandteil der Niederschrift ist eine Ergebnis- und Bewertungsliste, aus der auch die Leistungen und Noten in den Teilprüfungen und Sachgebieten hervorgehen. Der Niederschrift sind die Schussprotokolle nach § 27 Abs. 9 hinzuzufügen.
(5) Wer die Jägerprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3. Dieses ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und von der unteren Jagdbehörde mit dem Dienstsiegel zu versehen.
(6) Wer die Jägerprüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber von der unteren Jagdbehörde einen mit Gründen versehenen rechtsmittelfähigen Bescheid. Hierzu teilt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der unteren Jagdbehörde das Ergebnis der Jägerprüfung schriftlich mit.
(7) Innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Jägerprüfung kann jede geprüfte Person ihre Prüfungsakte auf schriftlichen Antrag bei der unteren Jagdbehörde einsehen.

§ 31 Prüfungserleichterungen für Menschen mit Behinderung

(1) Menschen mit Behinderung sind auf Antrag die zum Ausgleich ihrer Behinderung erforderlichen Prüfungserleichterungen zuzulassen. Über die Art und Schwere der Behinderung ist eine Erklärung vorzulegen, auf Anforderung auch ein ärztliches Attest hierüber. Die untere Jagdbehörde hat rechtzeitig vor Beginn der Jägerprüfung auf dieses Antragsrecht hinzuweisen.
(2) In der schriftlichen Prüfung darf die Bearbeitungszeit nach Lage des Einzelfalles um bis zu eine Stunde verlängert werden. In der mündlich-praktischen Prüfung ist die Behinderung bei der Bemessung der Prüfungsdauer angemessen zu berücksichtigen.
(3) Prüfungserleichterungen dürfen sich nicht nachteilig auf die Bewertung der Prüfungsleistungen auswirken. Hinweise auf Prüfungserleichterungen dürfen nicht in das Prüfungszeugnis aufgenommen werden.
(4) Die fachlichen Anforderungen dürfen bei Prüfungserleichterungen nicht geringer bemessen werden.

§ 32 Täuschungshandlungen, Abbruch

(1) Wer im Zusammenhang mit der Jägerprüfung eine Täuschungshandlung begeht, kann durch Beschluss des Prüfungsausschusses von der weiteren Teilnahme an der Jägerprüfung ausgeschlossen werden. Die ausgeschlossene Person erhält hierüber von der unteren Jagdbehörde einen mit Gründen versehenen rechtsmittelfähigen Bescheid.
(2) Die untere Jagdbehörde kann eine Jägerprüfung nachträglich für nicht bestanden erklären, wenn innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Jägerprüfung Tatsachen bekannt werden, die eine Nichtzulassung zur Jägerprüfung gerechtfertigt hätten. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist von der unteren Jagdbehörde einzuziehen.
(3) Wer die Jägerprüfung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, abbricht, hat die Gründe hierfür dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses gegenüber nachzuweisen. Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob und unter welchen Voraussetzungen die Jägerprüfung fortgesetzt oder wiederholt werden kann.

§ 33 Besondere Jägerprüfung

(1) Für Personen, die im Zuge ihrer vorgeschriebenen Ausbildung für den Forstdienst eine Prüfung mit dem Prüfungsfach „Jagd“ abgelegt haben und für Personen mit bestandener Revierjägerprüfung gelten diese Prüfungen als Jägerprüfung, sofern nachgewiesen wird, dass mindestens die Schießleistungen erbracht wurden, die nach der Jägerprüfungsordnung des Landes gefordert werden, in dem die Prüfungen abgelegt wurden.
(2) Für Personen, die an der Jägerprüfung nur teilnehmen, um einen Falknerjagdschein zu erwerben, entfallen die Schießprüfung (§ 27) sowie in der schriftlichen und in der mündlich-praktischen Prüfung das in § 26 Abs. 2 Nr. 3 genannte Sachgebiet. Nach bestandener Prüfung wird ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt. Im Übrigen gelten die Vorschriften für die Jägerprüfung zur Erlangung eines Jagdscheines entsprechend.

§ 34 Falknerprüfung

Die Falknerprüfung kann in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abgelegt werden; das Zeugnis über die bestandene Prüfung wird anerkannt.

§ 35 Befreiung von der Ablegung der Jägerprüfung

(1) Ausländerinnen und Ausländer, die eine der deutschen Jägerprüfung vergleichbare Prüfung bestanden haben, sind von dem Erfordernis der Ablegung der Jägerprüfung befreit. Über die Vergleichbarkeit der Jägerprüfung entscheidet die oberste Jagdbehörde.
(2) Ausländerinnen und Ausländer, die keine der deutschen Jägerprüfung vergleichbare Prüfung bestanden haben, können von dem Erfordernis der Ablegung der Jägerprüfung nur befreit werden, wenn sie
1.
ihren Hauptwohnsitz nicht in Deutschland haben,
2.
die Ausstellung eines Tagesjagdscheines beantragen und
3.
ihre Eignung zur ordnungsgemäßen Jagdausübung nachgewiesen haben; die Vorlage eines in den letzten drei Jahren ausgestellten Jagdscheines ist insoweit ausreichend.

Teil 4 Wildschutzgebiete

§ 36 Kenntlichmachung von Wildschutzgebieten

(1) In die Bekanntmachung über die Erklärung zum Wildschutzgebiet nach § 27 LJG sind der Grund für die Ausweisung und eine Beschreibung der Grenzen sowie der Einschränkungen des Betretungsrechtes und der Jagdausübung aufzunehmen.
(2) An den in ein Wildschutzgebiet führenden Straßen und Wegen ist durch die untere Jagdbehörde ein Schild mit folgender Aufschrift anzubringen: „Wildschutzgebiet nach § 27 Landesjagdgesetz. Betreten nur auf Waldwegen und ausgewiesenen Wanderwegen erlaubt!“.

Teil 5 Abschussregelung

§ 37 Einteilung des Schalenwildes in Klassen

Das Schalenwild wird in folgende Altersklassen eingeteilt:
1. Männliches Wild
a) Rotwild
Hirschkälber (im ersten Lebensjahr) IV
Schmalspießer (einjährig, im vorangegangenen Jagdjahr gesetzte Stücke) III.2
junge Hirsche (zwei- bis dreijährig) III.1
mittelalte Hirsche (vier- bis neunjährig) II
reife Hirsche (zehnjährig und älter) I
b) Damwild
Hirschkälber (im ersten Lebensjahr) IV
Schmalspießer (einjährig, im vorangegangenen Jagdjahr gesetzte Stücke) III.2
junge Hirsche (zwei- bis dreijährig) III.1
mittelalte Hirsche (vier- bis achtjährig) II
reife Hirsche (neunjährig und älter) I
c) Muffelwild
Lämmer (im ersten Lebensjahr) IV
Jährlinge (einjährig, im vorangegangenen Jagdjahr gesetzte Stücke) III
mittelalte Widder (zwei- bis vierjährig) II
reife Widder (fünfjährig und älter) I
d) Rehwild
Kitze (im ersten Lebensjahr)
Böcke (einjährig und älter)
e) Schwarzwild
Frischlinge (im ersten Lebensjahr)
Überläufer (im zweiten Lebensjahr)
Keiler (im dritten Lebensjahr und älter)
2. Weibliches Wild
a) Rot- und Damwild
Kälber (im ersten Lebensjahr)
Schmaltiere (einjährig, im vorangegangenen Jagdjahr gesetzte Stücke)
Alttiere (zweijährig und älter)
b) Muffelwild
Lämmer (im ersten Lebensjahr)
Schmalschafe (einjährig, im vorangegangenen Jagdjahr gesetzte Stücke)
Schafe (zweijährig und älter)
c) Rehwild
Kitze (im ersten Lebensjahr)
Schmalrehe (einjährig, im vorangegangenen Jagdjahr gesetzte Stücke)
Ricken (zweijährig und älter)
d) Schwarzwild
Frischlinge (im ersten Lebensjahr)
Überläufer (im zweiten Lebensjahr)
Bachen (im dritten Lebensjahr und älter)

§ 38 Abschussvereinbarung, Abschusszielsetzung, Gesamtabschussplan, Teilabschussplan

(1) Im Vorfeld einer Abschussvereinbarung oder der Abgabe einer auf den Jagdbezirk bezogenen Stellungnahme zum Teilabschussplan sollen die verpachtende Person und die jagdausübungsberechtigte Person den Jagdbezirk gemeinsam begehen; Vertreterinnen oder Vertreter der Land- und Forstwirtschaft sowie Berührte sonstiger Interessen sollen zur Teilnahme eingeladen werden.
(2) Die Abschussvereinbarung oder Abschusszielsetzung ist von der jagdausübungsberechtigten Person der unteren Jagdbehörde bis zum 15. März jeden Jahres vorzulegen; im Fall einer mehrjährigen Abschussfestsetzung durch die untere Jagdbehörde erfolgt die Vorlage bis zum 15. März des Jahres, in dem die Abschussfestsetzung ausläuft. Satz 1 gilt nicht für Rot-, Dam- oder Muffelwild sofern der Jagdbezirk einer Hegegemeinschaft nach § 14 zugeordnet ist. Bei nicht fristgerechter Vorlage handelt die untere Jagdbehörde entsprechend § 31 Abs. 5 LJG.
(3) Unter Berücksichtigung der Größe, der Gesamtstruktur und der Dynamik der Wildpopulation entwickelt die Hegegemeinschaft den Gesamtabschussplan. Im Anhalt an die Wildschadenssituation und die räumliche Verteilung der zu bewirtschaftenden Wildart sowie unter Würdigung abgegebener auf den Jagdbezirk bezogener Stellungnahmen teilt sie den Gesamtabschussplan nach Anzahl, Geschlecht und Klassen in Teilabschusspläne für die Jagdbezirke auf. Sie kann einen Teil des Gesamtabschussplanes von der Aufteilung in Teilabschusspläne ausnehmen (Abschusspool), auf den die Jagdbezirke bei frühzeitiger Erfüllung der Teilabschusspläne ohne Einschränkung zugreifen können. Die Hegegemeinschaft gibt den Teilabschussplan der jagdausübungsberechtigten Person zur Kenntnis und legt ihn der Jagdgenossenschaft oder der Eigentümerin, dem Eigentümer oder der nutznießenden Person des betreffenden Eigenjagdbezirkes zur Zustimmung vor.
(4) Die Eigentümerin, der Eigentümer oder die nutznießende Person des betreffenden Eigenjagdbezirkes oder die Jagdgenossenschaft kann die Zustimmung zum Teilabschussplan versagen, wenn dieser die Wildschadenssituation oder die Höhe oder die Geschlechterverteilung des vorhandenen Wildbestandes nicht hinreichend berücksichtigt. Die Hegegemeinschaft ist zeitnah durch Rücksendung des Teilabschussplanes über die Zustimmung oder die Versagung der Zustimmung zu informieren. Bei Versagung der Zustimmung kann die Hegegemeinschaft ihre Abschussplanung nachbessern und erneut zur Zustimmung vorlegen.
(5) Die Hegegemeinschaft legt den nach den Absätzen 3 und 4 zugestimmten Teilabschussplan spätestens zum 30. April gemeinsam mit dem Gesamtabschussplan der nach § 13 Abs. 5 Satz 1 LJG zuständigen Behörde vor. Bei Nichteinhaltung der Frist gilt die Zustimmung gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 LJG als nicht nachgewiesen; § 31 Abs. 5 LJG findet Anwendung.
(6) Für die Abschussvereinbarungen, die Abschusszielsetzungen, den Gesamtabschussplan und die Teilabschusspläne sind die durch die oberste Jagdbehörde vorgegebenen Formblätter zu verwenden.

§ 39 Beanstandung und Abschussfestsetzung

(1) Die Frist zur Beanstandung der vorgelegten Abschussvereinbarungen, Abschusszielsetzungen und Teilabschusspläne beträgt vier Wochen nach Vorlage bei der zuständigen Behörde; nach Ablauf dieser Frist gelten diese als nicht beanstandet. Im Falle eines Teilabschussplanes erfolgt die Beanstandung gegenüber der Hegegemeinschaft.
(2) Beanstandete Abschussvereinbarungen, Abschusszielsetzungen und Teilabschusspläne gelten als vorläufig.
(3) Setzt die zuständige Behörde einen Abschussplan für Rot-, Dam- oder Muffelwild fest, informiert sie hierüber auch die Hegegemeinschaft. Die Hegegemeinschaft berücksichtigt die Festsetzung durch Anpassung ihres Gesamtabschussplans.
(4) Die behördliche Abschussfestsetzung für Schalenwild erfolgt in der Regel für ein Jagdjahr; sie kann nach Ermessen der unteren Jagdbehörde für eine Dauer von bis zu drei Jagdjahren erfolgen. Bei einer dreijährigen Abschussfestsetzung ist im ersten Jahr der Laufzeit des Abschussplans mindestens ein Drittel des insgesamt festgesetzten Abschusses zu tätigen. Satz 1 Halbsatz 2 gilt nicht bei einer Abschussfestsetzung nach § 31 Abs. 5 LJG.
(5) Ein gemäß § 31 Abs. 6 LJG festgesetzter Abschussplan ist hinsichtlich der Gesamtstückzahl der Wildart mindestens zu erfüllen. Dabei dürfen die Abschussvorgaben für Hirsche und Widder der Klassen I und II nicht, die der Klassen III um höchstens 20 v. H. überschritten werden. Die Abschussvorgabe für männliche Stücke kann durch Erlegung in einer geringeren Klasse oder durch Erlegung einer entsprechenden zusätzlichen Anzahl von weiblichen Stücken erfüllt werden. Auf die Erfüllung eines Mindestabschussplans wird ausschließlich gemäß § 40 Abs. 4 körperlich nachgewiesenes Wild angerechnet.

§ 40 Abschussnachweisung

(1) Für die Abschussmeldung, die Abschussliste und die jährliche Wildnachweisung gemäß § 31 Abs. 11 LJG sind die von der obersten Jagdbehörde vorgegebenen Formblätter zu verwenden.
(2) Die jagdausübungsberechtigten Personen haben die schriftliche Abschussmeldung für das im zurückliegenden Vierteljahr erlegte oder verendete Schalenwild jeweils zum 5. des Folgemonats sowie die Wildnachweisung für das jeweils abgelaufene Jagdjahr spätestens bis zum 5. April der unteren Jagdbehörde vorzulegen. Die Hegegemeinschaft informiert die untere Jagdbehörde über den Erfüllungsstand des Gesamtabschussplans jeweils zum 30. April.
(3) Der Nachweis gemäß § 31 Abs. 11 Satz 1 Nr. 2 LJG erfolgt nach Art, Geschlecht und Klasse; darüber hinaus sind überprüfbare Angaben zum Verbleib des Stückes zu machen.
(4) Sofern ein Mindestabschussplan festgesetzt ist, hat die jagdausübungsberechtigte Person im Umfang der Festsetzung das in ihrem Jagdbezirk erlegte Wild durch eine Wildmarke zu kennzeichnen und unter Angabe der Wildmarkennummer der zuständigen Behörde oder der von dieser beauftragten Person unverzüglich anzuzeigen. Das gekennzeichnete Wild ist für eine Kontrolle drei Werktage nach Eingang der Anzeige in geeigneter Weise vorzuhalten. Sofern eine Aufbewahrung des Wildes über den geforderten Zeitraum im Einzelfall nicht zumutbar ist, hat die jagdausübungsberechtigte Person dies unter Angabe der Gründe so frühzeitig mitzuteilen, dass eine Kontrolle noch möglich ist. Die Ausgabe der zu verwendenden Wildmarken und die Durchführung der Kontrolle obliegt der zuständigen Behörde; diese kann Personen, die in den zu kontrollierenden Jagdbezirken weder jagdausübungsberechtigt noch Jagdgast sind, mit diesen Aufgaben beauftragen.

§ 41 Feststellung des günstigen Erhaltungszustandes

(1) Der Erhaltungszustand einer Wildart ist als günstig zu betrachten, wenn
1.
aufgrund der Daten über die Populationsdynamik des Wildes anzunehmen ist, dass dieses ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem es angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und
2.
das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und
3.
ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Population zu sichern.
(2) Für nach dem Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützte Wildarten, für die eine Jagdzeit festgesetzt ist, wird der jeweilige Erhaltungszustand von der oberen Jagdbehörde bewertet, soweit nicht offensichtlich von einem günstigen Erhaltungszustand auszugehen ist. Ist der günstige Erhaltungszustand nicht gegeben, setzt die obere Jagdbehörde die für die Abschussfestsetzung zuständigen unteren Jagdbehörden zwecks Anwendung des § 31 Abs. 8 LJG unverzüglich in Kenntnis. Die Anwendung des § 31 Abs. 9 Satz 2 LJG bleibt unberührt.

Teil 6 Jagdzeiten

§ 42 Bestimmung der Jagdzeiten

(1) Vorbehaltlich der Ausnahmeregelungen des § 32 Abs. 1 Satz 3 LJG und des in § 32 Abs. 4 LJG vorgegebenen Schutzes der Elterntiere sowie der Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 darf die Jagd ausgeübt werden auf
1. Rotwild
Kälber vom 1. August bis 31. Januar
Schmaltiere,
Schmalspießer vom 1. Mai bis 31. Januar
Alttiere, Hirsche vom 1. August bis 31. Januar
2. Damwild
Kälber vom 1. August bis 31. Januar
Schmaltiere,
Schmalspießer vom 1. Mai bis 31. Januar
Alttiere, Hirsche vom 1. August bis 31. Januar
3. Sikawild ganzjährig
4. Muffelwild
Schmalschafe,
Jährlinge vom 1. Mai bis 31. Januar
Lämmer, Schafe,
Widder vom 1. August bis 31. Januar
5. Rehwild
Schmalrehe, Böcke vom 1. Mai bis 31. Januar
Kitze, Ricken vom 1. September bis 31. Januar
6. Schwarzwild ganzjährig
7. Feldhasen vom 1. Oktober bis 31. Dezember
8. Wildkaninchen ganzjährig
9. Füchse vom 1. August bis 28. Februar
10. Stein- und Baummarder vom 1. August bis 28. Februar
11. Hermeline vom 1. August bis 28. Februar
12. Dachse vom 1. August bis 31. Dezember
13. Waschbären vom 1. August bis 28. Februar
14. Marderhunde vom 1. August bis 28. Februar
15. Fasanen vom 1. Oktober bis 15. Januar
16. Wildtruthühner vom 1. Oktober bis 15. Januar
17. Ringeltauben vom 1. November bis 20. Februar
18. Graugänse vom 1. August bis 31. August und
vom 1. November bis 15. Januar
19. Kanadagänse, Nilgänse vom 1. November bis 15. Januar
20. Stockenten vom 1. September bis 15. Januar
21. Waldschnepfen vom 16. Oktober bis 15. Januar
22. Blässhühner vom 11. September bis 15. Januar
23. Rabenkrähen vom 1. August bis 20. Februar
24. Elstern vom 1. August bis 20. Februar
(2) Die untere Jagdbehörde kann für ihren Zuständigkeitsbereich oder für einzelne Jagdbezirke Schonzeiten für Schwarzwild und Wildkaninchen vorgeben, wenn der Schutz vor Tierseuchen gewährleistet ist und Beeinträchtigungen der Landnutzung durch Wildschäden nicht vorliegen.
(3) Zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf den Artenschutz dürfen Jungtiere von Marderhund und Waschbär ganzjährig bejagt werden; Gleiches gilt für juvenile Nilgänse außerhalb von Vogelschutzgebieten. Jungtiere von Fuchs und Dachs dürfen in dem zur Vermeidung von Tierseuchen oder Schäden in der Landwirtschaft (gilt für den Dachs) gebotenen Umfang ganzjährig bejagt werden.
(4) Juvenile Ringeltauben dürfen im zur Schadensabwehr notwendigen Umfang auf gefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen ganzjährig bejagt werden. Zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden kann die untere Jagdbehörde von Amts wegen oder auf Antrag die Bejagung von Alttauben im Monat Oktober für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke genehmigen.
(5) In der Zeit vom 1. September bis zum 31. Oktober darf die Jagd auf Grau-, Kanada- und Nilgänse auf gefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen im zur Schadensabwehr notwendigen Umfang ausgeübt werden.
(6) Vorbehaltlich einer Regelung nach § 31 Abs. 9 Satz 2 LJG darf die Jagd auf Rebhühner nach Vorgabe des § 31 Abs. 8 LJG in der Zeit vom 1. September bis 31. Oktober nur durchgeführt werden in Jagdbezirken mit einer Besatzdichte des Rebhuhns von mehr als 3,0 Revierpaaren pro 100 ha bejagbarer Offenlandfläche. Die Feststellung der Besatzdichte durch Zählung im Frühjahr obliegt der jagdausübungsberechtigten Person. Die jagdausübungsberechtigte Person muss die beabsichtigte Durchführung der Zählung der unteren Jagdbehörde rechtzeitig im Vorfeld anzeigen und teilt dieser das Zählergebnis zur Prüfung und zur gegebenenfalls erfolgenden Festsetzung eines höchstzulässigen Abschusses mit.
(7) Die Jagd darf nur in solchen Zeiträumen einschließlich Tageszeiten ausgeübt werden, in denen nach den örtlich gegebenen äußeren Umständen für Jägerinnen und Jäger die Gefahr der Verwechslung von Tierarten nicht besteht.

Teil 7 Führerinnen und Führer von Schweißhunden

§ 43 Anerkennung und Kenntlichmachung

(1) Die Anerkennung von Führerinnen und Führern von Schweißhunden nach § 35 Abs. 4 LJG erfolgt im Rahmen des von der oberen Jagdbehörde festgestellten Bedarfs auf der Grundlage dieser Vorschrift und den sie ergänzenden Vorgaben der obersten Jagdbehörde. Sie obliegt den auf Landesebene organisierten Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger im gegenseitigen Einvernehmen; kommt das Einvernehmen nicht zustande, ist die Person anzuerkennen, die in den vergangenen drei Jagdjahren die meisten erfolgreichen Nachsuchen nachweisen kann.
(2) Absatz 1 gilt nicht für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift bestehende behördliche Anerkennungen. Diese und die hierzu erteilten behördlichen Ausweise bestehen solange fort wie die Voraussetzungen für die Anerkennung gegeben sind.
(3) Anerkannt werden können Führerinnen und Führer von Hannoverschen Schweißhunden, Bayrischen Gebirgsschweißhunden und Alpenländischen Dachsbracken. Stehen nicht genügend Schweißhunde der genannten Rassen zur Verfügung, können Führerinnen und Führer anderer Jagdhunderassen mit annähernd vergleichbarer Eignung als Führerinnen und Führer von Schweißhunden anerkannt werden. Der Nachweis über eine spezielle Schweißprüfung des Hundes ist zu erbringen.
(4) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf finanzielle Förderung.
(5) Anerkannte Führerinnen und Führer von Schweißhunden haben bei der Durchführung von Nachsuchen eine Bescheinigung über ihre Anerkennung mit sich zu führen.

Teil 8 Wild- und Jagdschaden

§ 44 Wildschadensschätzerin, Wildschadensschätzer

(1) Zur Abschätzung von Wild- und Jagdschäden bestellt die untere Jagdbehörde Wildschadensschätzerinnen oder Wildschadensschätzer in der erforderlichen Anzahl. Wildschadensschätzerinnen oder Wildschadensschätzer können sein:
1.
Personen mit einer landwirtschaftlichen Ausbildung zur Feststellung von Schäden in der Landwirtschaft,
2.
Personen mit einer forstlichen Ausbildung zur Feststellung von Schäden in der Forstwirtschaft.
Die Bestellung erfolgt widerruflich. Die Wildschadensschätzerin oder der Wildschadensschätzer hat die Rechte und Pflichten einer oder eines Sachverständigen entsprechend den Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Die Wildschadensschätzerin oder der Wildschadensschätzer erhält eine Vergütung in entsprechender Anwendung der für Sachverständige geltenden Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG), wobei das Honorar nach § 9 Abs. 1 JVEG nach der Honorargruppe 1 bemessen und ab der zweiten Stunde halbiert wird.
(2) Die untere Jagdbehörde übersendet der Wildschadensschätzerin oder dem Wildschadensschätzer eine Bestallungsurkunde, nachdem sie sich schriftlich zur unparteiischen und gewissenhaften Erfüllung ihrer Aufgaben verpflichtet hat.

§ 45 Einleitung des Vorverfahrens

(1) Spätestens innerhalb einer Woche nach der Anmeldung eines Wild- oder Jagdschadens hat die geschädigte Person mitzuteilen, dass eine einvernehmliche Regelung zwischen ihr und der ersatzpflichtigen Person nicht möglich war, sowie Angaben zur Schadenshöhe zu machen. Ist ein Wild- oder Jagdschaden rechtzeitig angemeldet (§ 43 LJG), so beraumt die Verwaltung der zuständigen Gemeinde zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung unverzüglich einen Termin am Schadensort an. Zu diesem Termin sind die Beteiligten sowie eine bestellte Wildschadensschätzerin oder ein bestellter Wildschadensschätzer zu laden. Die Beteiligten sind in der Ladung darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen mit der Ermittlung des Schadens begonnen wird. Beteiligte sind die Geschädigten und die nach § 39 LJG oder § 42 LJG zum Schadensersatz Verpflichteten.
(2) Jede beteiligte Person kann in dem Termin beantragen, dass bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken die Festsetzung des Schadens in einem weiteren, kurz vor der Ernte abzuhaltenden Termin erfolgen soll. Dem Antrag muss stattgegeben werden, wenn nicht nach dem Umfang des Schadens bereits feststeht, dass eine volle Entschädigung zu gewähren ist. Die Ermittlung ist jedoch soweit durchzuführen, dass die endgültige Feststellung der Schadenshöhe durch einen Wiederanbau nicht behindert wird. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(3) Bei verspäteter Anmeldung lehnt die Verwaltung der zuständigen Gemeinde die Einleitung des Vorverfahrens durch schriftliche Mitteilung ab. Die schriftliche Mitteilung ist zu begründen, mit einem Hinweis auf § 43 Abs. 2 Satz 3 LJG zu versehen und zuzustellen.

§ 46 Gütliche Einigung

Kommt bei dem Termin am Schadensort eine gütliche Einigung zustande, so ist dies in die Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss insbesondere die Art des Schadens, seine Höhe und den Zeitpunkt der Erstattung sowie die Verteilung der Kosten des Vorverfahrens enthalten; sie ist von allen Beteiligten zu unterzeichnen und gemeinsam mit der Entscheidung der Kosten des Vorverfahrens zuzustellen. § 47 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 47 Vorbescheid

(1) Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so stellt die Wildschadensschätzerin oder der Wildschadensschätzer den entstandenen Schaden fest. Die Wildschadensschätzerin oder der Wildschadensschätzer hat über die Feststellung des Schadens eine Niederschrift aufzunehmen, welche
1.
die Bezeichnung und Kulturart des beschädigten Grundstückes,
2.
die Schadensursache (Wildart), den Umfang des Schadens nach Flächengröße und Anteil der beschädigten Fläche,
3.
den Schadensbetrag und die Berechnungsart und
4.
eine Aufstellung über die Vergütung der Wildschadensschätzerin oder des Wildschadensschätzers für die Feststellung des Schadens
enthalten muss.
(2) Auf Grundlage der Niederschrift nach Absatz 1 Satz 2 erlässt die Verwaltung der zuständigen Gemeinde einen schriftlichen Vorbescheid. Der Vorbescheid muss die Bezeichnung der Parteien oder ihrer gesetzlichen Vertreter, die Höhe des festgestellten Schadens gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 der Niederschrift und den Tag der Entscheidung enthalten. Er ist mit einer Begründung zu versehen.
(3) Die Verwaltung der zuständigen Gemeinde stellt auf der Grundlage des festgestellten Schadensbetrages das Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens fest und fügt dem Vorbescheid eine Entscheidung über die Kosten des Vorverfahrens bei. Gegenstand der Kostenentscheidung sind:
1.
die Vergütung der Wildschadensschätzerin oder des Wildschadensschätzers,
2.
die Verwaltungsgebühr und
3.
die Auslagen der Verwaltung der zuständigen Gemeinde.
(4) Der Vorbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 LJG zu versehen; diese ist auf die Kostenentscheidung zu erstrecken. Im Hinblick auf eine selbstständige Anfechtung der Kostenentscheidung ist die Rechtsbehelfsbelehrung um einen Hinweis auf das in soweit maßgebliche Verfahren nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung zu ergänzen.

§ 48 Kostenteilung

Bei der Verteilung der Kosten des Vorverfahrens auf die Beteiligten sind keine geringeren Anteile als ein Zehntel zu bilden.

§ 49 Zwangsvollstreckung

(1) Aus der Niederschrift über die gütliche Einigung und aus dem Vorbescheid findet die Zwangsvollstreckung nach Maßgabe der §§ 724 bis 793 der Zivilprozessordnung statt. Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vorbescheid gelten die §§ 717 bis 719 der Zivilprozessordnung sinngemäß.
(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Verwaltung der zuständigen Gemeinde ihren Sitz hat.

§ 50 Beschaffenheit der Schutzvorrichtungen für Sonderkulturen

(1) Als übliche Schutzvorrichtungen im Sinne des § 41 Abs. 2 LJG sind insbesondere anzusehen:
1.
gegen Rot-, Dam- und Muffelwild Drahtgeflechtzaun in Höhe von mindestens 1,80 m,
2.
gegen Rehwild Drahtgeflechtzaun in Höhe von mindestens 1,50 m,
3.
gegen Schwarzwild Drahtgeflechtzaun in Höhe von mindestens 1,50 m, der an Erdpfählen so befestigt ist, dass ein Hochheben durch Schwarzwild ausgeschlossen ist,
4.
gegen Wildkaninchen Drahtgeflechtzaun in Höhe von mindestens 1,30 m über der Erde, mindestens 20 cm in die Erde eingegraben und höchstens 40 mm Maschenweite.
In Jagdbezirken, in denen Schwarzwild vorkommt, ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 2 der Drahtgeflechtzaun wie in Satz 1 Nr. 3 beschrieben zu befestigen.
(2) Einem Drahtgeflechtzaun nach Absatz 1 steht eine Schutzvorrichtung anderer Bauart mit derselben Schutzwirkung gleich.

Teil 9 Landesjagdbeirat, Jagdbeiräte, Kreisjagdmeisterinnen und Kreisjagdmeister

§ 51 Bildung des Landesjagdbeirates

(1) Die Mitglieder des Landesjagdbeirates werden von der obersten Jagdbehörde berufen.
(2) Dabei erfolgt die Berufung
1.
der drei Vertreterinnen oder Vertreter der Landwirtschaft auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz,
2.
je einer Vertreterin oder eines Vertreters der Forstwirtschaft auf Vorschlag des Landeswaldausschusses sowie der obersten Forstbehörde,
3.
einer Vertreterin oder eines Vertreters der Jagdgenossenschaften auf gemeinsamen Vorschlag des Waldbesitzerverbandes Rheinland-Pfalz e.V. und der Bauern- und Winzerverbände Rheinland-Nassau e.V. und Rheinland-Pfalz Süd e.V. sowie einer Vertreterin oder eines Vertreters der Jagdgenossenschaften auf Vorschlag des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz,
4.
der Vertreterin oder des Vertreters der Gemeinden auf Vorschlag des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz,
5.
je einer Vertreterin oder eines Vertreters der Eigentümerinnen und Eigentümer von Eigenjagdbezirken auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz sowie des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz,
6.
der Vertreterin oder des Vertreters der Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhaber auf Vorschlag des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz e.V.,
7.
der Vertreterin oder des Vertreters der pachtenden Personen auf Vorschlag des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz e.V.,
8.
der zwei Vertreterinnen oder Vertreter des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz e. V. auf Vorschlag des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz e.V.,
9.
der Vertreterin oder des Vertreters der sonstigen auf Landesebene tätigen Jagdverbände auf gemeinsamen Vorschlag dieser Verbände,
10.
der Vertreterin oder des Vertreters der Hegegemeinschaften auf Vorschlag der oberen Jagdbehörde,
11.
der Vertreterin oder des Vertreters der auf Landesebene tätigen Tierschutzverbände auf Vorschlag des für den Tierschutz zuständigen Ministeriums,
12.
der zwei Vertreterinnen oder Vertreter der anerkannten Naturschutzverbände mit Ausnahme der Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger auf Vorschlag der obersten Naturschutzbehörde,
13.
der Vertreterin oder des Vertreters der Forstwissenschaft auf Vorschlag der obersten Forstbehörde,
14.
der Vertreterin oder des Vertreters der Jagdwissenschaft auf Vorschlag der obersten Jagdbehörde,
15.
der Vertreterin oder des Vertreters des Landesverbandes der Berufsjäger Rheinland-Pfalz/Saarland e.V. auf Vorschlag dieses Landesverbandes.
(3) Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen. Die Vorschlagsberechtigten haben der obersten Jagdbehörde für jedes Mitglied und für jedes stellvertretende Mitglied jeweils eine Frau und einen Mann zu benennen; die oberste Jagdbehörde trifft eine Auswahl, um eine paritätische Besetzung des Landesjagdbeirates mit Frauen und Männern zu gewährleisten. Scheidet während der Amtsperiode eine Person aus, deren Geschlecht in der Minderheit ist, muss eine Person des gleichen Geschlechts nachfolgen; scheidet eine Person aus, deren Geschlecht in der Mehrheit ist, muss eine Person des anderen Geschlechts nachfolgen. Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung, soweit den Vorschlagsberechtigten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Einhaltung der Vorgaben nicht möglich ist; der obersten Jagdbehörde sind die Gründe hierfür nachvollziehbar darzulegen.
(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder, ausgenommen die Vertreterin oder der Vertreter der Forstwissenschaft und die Vertreterin oder der Vertreter der Jagdwissenschaft, müssen ihren ständigen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Jagdgenossenschaften müssen Mitglieder einer Jagdgenossenschaft sein, die Vertreterin oder der Vertreter der Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhaber muss einen gültigen Jahresjagdschein innehaben, die Vertreterin oder der Vertreter der pachtenden Personen muss einen in Rheinland-Pfalz gelegenen Jagdbezirk gepachtet haben und die Vertreterinnen oder Vertreter der Eigentümerinnen und Eigentümer von Eigenjagdbezirken müssen Eigentümerin, Eigentümer oder nutznießende Person eines in Rheinland-Pfalz gelegenen Eigenjagdbezirkes sein.
(5) Fallen die Voraussetzungen nach Absatz 4 weg, so erlischt die Mitgliedschaft im Landesjagdbeirat. Scheidet auch das stellvertretende Mitglied aus, dann soll für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes ein neues Mitglied berufen werden.
(6) Die Mitglieder des Landesjagdbeirates üben ihre Tätigkeit auf die Dauer von fünf Jahren aus. Sie erhalten Reisekostenvergütung nach § 1 Abs. 3 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89, BS 2032-30) in der jeweils geltenden Fassung sowie ein Sitzungsgeld in Höhe von 26,00 EUR.

§ 52 Bildung der Jagdbeiräte

(1) Für die Berufung in den Jagdbeirat werden benannt:
1.
die zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Landwirtschaft von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz,
2.
die zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Forstwirtschaft von der oberen Forstbehörde,
3.
die zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Jagdgenossenschaften von der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz,
4.
die Vertreterin oder der Vertreter der Gemeinden vom Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz,
5.
die zwei Vertreterinnen oder Vertreter der anerkannten Naturschutzverbände mit Ausnahme der Vereinigungen der Jägerinnen und Jäger von der unteren Naturschutzbehörde,
6.
die Vertreterin oder der Vertreter der Hegegemeinschaften von der unteren Jagdbehörde.
(2) Für die Berufung in den Jagdbeirat werden gewählt:
1.
die Vertreterin oder der Vertreter der Eigentümerinnen und Eigentümer von Eigenjagdbezirken von den Eigentümerinnen, Eigentümern und nutznießenden Personen der im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Jagdbeirates gelegenen Eigenjagdbezirke,
2.
die zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Jagdscheininhaberinnen und Jagdscheininhaber von den Inhaberinnen und Inhabern gültiger Jahresjagdscheine, die im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Jagdbeirates ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben,
3.
die zwei Vertreterinnen oder Vertreter der pachtenden Personen von den Inhaberinnen und Inhabern gültiger Jahresjagdscheine, die im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Jagdbeirates einen Jagdbezirk gepachtet haben.
(3) Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen oder zu wählen. Für die Mitglieder nach Absatz 1 und ihre Stellvertretungen gilt § 51 Abs. 3 Satz 2 bis 4 entsprechend. Die Benennung oder die Wahl von Mitgliedern ist der zuständigen unteren Jagdbehörde bis spätestens 30. April des Jahres, in dem die Amtszeit der amtierenden Mitglieder des Jagdbeirates abläuft, mitzuteilen.
(4) Jedes Mitglied darf nur eine Interessengruppe vertreten, kann aber einem anderen Jagdbeirat angehören.
(5) Für die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Jagdbeirat gilt § 51 Abs. 4, bezogen auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich des Jagdbeirates, entsprechend.
(6) Fallen die Voraussetzungen nach Absatz 5 weg, so erlischt die Mitgliedschaft im Jagdbeirat. Scheidet auch das stellvertretende Mitglied aus, dann soll für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes ein neues Mitglied benannt oder gewählt werden.
(7) § 51 Abs. 6 gilt entsprechend. Kann im Geltungszeitraum der aufgrund der Corona-Pandemie jeweils nach Rechtslage geltenden Kontakt-, Abstands- und Versammlungsbeschränkungen trotz nahendem Ende der Amtszeit eine Neuwahl nach den Absätzen 2 und 3 nicht stattfinden, verlängert sich die Amtszeit um ein weiteres Jahr.

§ 53 Wahl der Vertretungen für den Jagdbeirat

(1) Die Wahl der gemäß § 52 Abs. 2 zu wählenden Personen und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter wird von der zuständigen unteren Jagdbehörde angeordnet und von einer Vertreterin oder einem Vertreter der unteren Jagdbehörde geleitet. Sie hat Ort und Zeit der Wahl rechtzeitig den wahlberechtigten Personen bekannt zu geben. Die zu wählenden Personen werden jeweils in getrennten Wahlgängen gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Nach Durchführung der Wahl hat die Person, der die Wahlleitung obliegt, die Zustimmung der Gewählten einzuholen.
(2) Für die Wahl der gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 1 zu wählenden Person sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter hat jede wahlberechtigte Person je angefangenen 100 ha der ihr insgesamt im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Jagdbeirates zustehenden Jagdbezirksfläche jeweils eine Stimme. Für die Wahl der gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 2 und 3 zu wählenden Personen sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter hat jede wahlberechtigte Person jeweils eine Stimme. Eine Vertretung ist nicht zulässig.

§ 54 Wahl der Kreisjagdmeisterin oder des Kreisjagdmeisters

(1) Für die Wahl der Kreisjagdmeisterin oder des Kreisjagdmeisters gilt § 53 Abs. 1 entsprechend. Die Wahl ist geheim; sie kann auf Mehrheitsbeschluss der anwesenden wahlberechtigten Personen durch Zuruf erfolgen. Jede wahlberechtigte Person (§ 46 Abs. 8 Satz 2 LJG) hat eine Stimme; die Stimmabgabe für die Jagdgenossenschaft erfolgt durch das gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 11 bestimmte Mitglied des Jagdvorstandes. Die Vertretung einer wahlberechtigten Person durch eine andere Person ist nicht zulässig.
(2) Die Kreisjagdmeisterin oder der Kreisjagdmeister wird für die Dauer der Amtsperiode der Mitglieder des Jagdbeirates gewählt; Entsprechendes gilt auch bei vorzeitigem Ausscheiden der Kreisjagdmeisterin oder des Kreisjagdmeisters für den Rest der Amtsperiode der Mitglieder des Jagdbeirates. § 52 Abs. 7 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Wahl der die Kreisjagdmeisterin oder den Kreisjagdmeister vertretenden Person entsprechend.

Teil 10 Bußgeldbestimmungen

§ 55 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 20 LJG handelt, wer
1.
entgegen § 13 Abs. 1 außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke Rot-, Dam- oder Muffelwild hegt,
2.
außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke die Ausübung der Jagd nicht nach den Vorgaben des § 13 Abs. 2 Satz 1 ausrichtet,
3.
entgegen § 13 Abs. 2 Satz 4 Hirsche ohne Einwilligung der unteren Jagdbehörde erlegt,
4.
einer Anordnung der unteren Jagdbehörde gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 nicht Folge leistet,
5.
entgegen § 40 Abs. 2 die Wildnachweisung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt,
6.
entgegen § 40 Abs. 3 die geforderten Angaben in der Abschussliste unterlässt oder
7.
entgegen § 40 Abs. 4 als jagdausübungsberechtigte Person die Vorgaben für den körperlichen Nachweis nicht einhält.

Teil 11 Schlussbestimmungen

§ 56 Änderungsbestimmung

Die Landesverordnung über die Gebühren der Jagdverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 7. Oktober 1998 (GVBl. S. 288), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. April 2012 (GVBl. S. 144), BS 2013-1-15, wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird wie folgt geändert:
1.
In lfd. Nr. 2.4 erhält der Klammerzusatz folgende Fassung: „(§ 30 Abs. 2 der Landesjagdverordnung - LJVO -)“.
2.
In lfd. Nr. 5.5 werden die Worte „einem Jagdverband“ durch die Worte „einer Vereinigung der Jägerinnen und Jäger“ und wird die Verweisung „§ 22 Abs. 2 LJGDVO“ durch die Verweisung „§ 23 Abs. 2 LJVO“ ersetzt.

§ 57 Aufhebungsbestimmung

Es werden aufgehoben:
1.
die Landesverordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes vom 25. Februar 1981 (GVBl. S. 27), zuletzt geändert durch § 18 der Verordnung vom 1. Februar 2011 (GVBl. S. 39), BS 792-1-1,
2.
die Landesverordnung über die Änderung der Jagdzeiten und über die Erklärung zum jagdbaren Tier vom 9. August 1993 (GVBl. S. 442), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 2008 (GVBl. S. 288), BS 792-1-2,
3.
die Landesverordnung über Bewirtschaftungsbezirke für Rot-, Dam- und Muffelwild vom 7. April 1989 (GVBl. S. 111), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. September 2012 (GVBl. S. 310), BS 792-1-3,
4.
die Landesjagdverordnung vom 1. Februar 2011 (GVBl. S. 39), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. September 2012 (GVBl. S. 310), BS 792-1-5.

§ 58 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 25. Juli 2013
Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Ulrike Höfken

Anlage 1

(zu § 11)
Bewirtschaftungsbezirke für Rotwild:
Ahrweiler-Mayen
Cochem-Kondel
Kaub-Taunus
Montabaurer Höhe
Neuwied
Vorderer Hunsrück
Zell
Daun-Wittlich
Hochwald
Meulenwald
Osburg-Saar
Prüm-Bitburg
Pfälzerwald
Bewirtschaftungsbezirke für Damwild:
Römerkastel
Winterhauch
Bewirtschaftungsbezirke für Muffelwild:
Kesseling
Mayen
Endert
Montabaurer Höhe
Stebach
Oberwesel
Strimmiger Berg
Breitenthal
Westrich
Haardtwald
Weinsheim
Merkeshausen
Salmwald
Schillingen
Donnersberg
Kondel
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Anlage 2

(zu § 25 Abs. 1)
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Anlage 3

(zu § 30 Abs. 5)
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Anlage 4

(zu § 33 Abs. 2)
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