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DE - Landesrecht RLP

Landesverordnung über die Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzförderung in Mitgliedstaaten im Weinsektor Vom 5. November 2015

Landesverordnung über die Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzförderung in Mitgliedstaaten im Weinsektor Vom 5. November 2015
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.04.2021 (GVBl. S. 242)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Unterstützung von Maßnahmen zur Absatzförderung in Mitgliedstaaten im Weinsektor vom 5. November 201501.09.2015
Eingangsformel01.09.2015
§ 1 - Geltungsbereich01.09.2015
§ 2 - Förderfähige Maßnahmen01.09.2015
§ 3 - Form der Unterstützung, Ausschluss04.05.2020
§ 4 - Begünstigte01.09.2015
§ 5 - Antrag, Nachweise01.09.2015
§ 6 - Auszahlung, Nachweise01.09.2015
§ 7 - Zuständigkeit01.02.2021
§ 8 - Inkrafttreten01.09.2015
Aufgrund
des § 3b Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Weingesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1207), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts vom 8. November 2007 (GVBl. S. 276, BS 7821-2) und
des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts
wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Die in § 4 genannten Begünstigten können Unterstützung für Vorhaben nach Artikel 45 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. EU Nr. L 347 S. 671; 2014 Nr. L 189 S. 261) in Verbindung mit den Artikeln 5b bis 5g der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. EU Nr. L 170 S. 1; 2009 Nr. L 114 S. 23; 2009 Nr. L 164 S. 66; 2010 Nr. L 139 S. 3) in ihrer jeweils geltenden Fassung auf der Grundlage des nationalen Stützungsprogramms nach den Artikeln 39 bis 44 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in den Mitgliedstaaten erhalten.

§ 2 Förderfähige Maßnahmen

(1) Unterstützt werden Verbraucherinformationen zu folgenden Themen:
1.
verantwortungsvoller Weinkonsum und die mit Alkohol verbundenen Gefahren und
2.
Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben für Weine aus Rheinland-Pfalz, insbesondere die Bedingungen und Auswirkungen im Zusammenhang mit der besonderen Qualität, dem Ansehen oder anderen Eigenschaften des Weins aufgrund seines besonderen geografischen Umfelds oder Ursprungs; der Ursprung des Weins ist als Teil der Informationsmaßnahme zu benennen.
(2) Eine gezielte Ausrichtung der Maßnahmeninhalte auf bestimmte Erzeuger, Vermarkter und Handelsmarken ist nicht zulässig.
(3) Die in Absatz 1 angeführten Maßnahmen dürfen aufgrund des besonderen Ursprungs des Weins zu dessen Konsum nicht anregen.
(4) Die in Absatz 1 angeführten Maßnahmen können in Form von Informationskampagnen oder durch die Teilnahme an Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene durchgeführt werden.
(5) Die Absatzförderungsmaßnahmen werden maximal drei Jahre lang unterstützt.

§ 3 Form der Unterstützung, Ausschluss

(1) Die Unterstützung wird in Form eines Zuschusses zu den förderfähigen Ausgaben in Höhe von 50 v. H. gewährt.
(1a) Für Maßnahmen, die in der Zeit vom 4. Mai 2020 bis einschließlich 15. Oktober 2021 ausgewählt werden, wird ein Zuschuss zu den förderfähigen Ausgaben in Höhe von 70 v. H. gewährt.
(2) Die Mindestinvestition je Antrag muss 5.000 EUR betragen.
(3) Maßnahmen, die im Rahmen anderer Instrumente der Europäischen Union gefördert werden, sind von der Unterstützung ausgeschlossen.

§ 4 Begünstigte

(1) Begünstigte sind:
1.
Berufsverbände,
2.
Branchenverbände oder
3.
öffentliche Stellen.
(2) Eine öffentliche Stelle darf nicht alleinige Begünstigte einer Maßnahme sein.

§ 5 Antrag, Nachweise

(1) Die Unterstützung für eine Maßnahme ist bei der zuständigen Stelle auf den von dieser vorrätig gehaltenen Formblättern zu beantragen.
(2) Anträge können ganzjährig eingereicht werden.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Nachweis über den Begünstigten, inwieweit er über die entsprechenden Ressourcen verfügt, um eine wirksame Umsetzung der Maßnahme zu gewährleisten,
2.
ein Konzept, das die Maßnahme beschreibt und eine Kostenaufstellung beinhaltet,
3.
Informationen über die inhärenten Eigenschaften oder die Merkmale des beworbenen Weins,
4.
die nach § 3b Abs. 5 des Weingesetzes erforderliche Genehmigung, erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung.
(4) Die zuständige Stelle prüft nach Eingang des Antrags die Vollständigkeit der Angaben und der beigefügten Nachweise. Fehlende Angaben und Nachweise sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des Antrags unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Der Antrag kann zurückgewiesen werden, wenn er unvollständig ist oder erhebliche Mängel aufweist und die antragstellende Person der Nachforderung nicht fristgerecht nachkommt. Liegen Antrag und Nachweise vollständig vor, werden sie von der zuständigen Stelle nach den in Artikel 5fa der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 genannten Kriterien geprüft und bewertet.
(5) Anschließend teilt die zuständige Stelle der antragstellenden Person mit, ob die Maßnahme unterstützt werden kann.

§ 6 Auszahlung, Nachweise

(1) Spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Maßnahme ist die Auszahlung bei der zuständigen Stelle auf den von dieser vorrätig gehaltenen Formblättern zu beantragen.
(2) Dem Antrag auf Auszahlung sind die abgeschlossenen Verträge, eine Dokumentation über die Durchführung der Maßnahme, die Kostenbelege im Original und gegebenenfalls beglaubigte Übersetzungen beizufügen.
(3) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) Nach Prüfung des Antrags und der Nachweise wird der Unterstützungsbetrag von der zuständigen Stelle festgesetzt und von der Auszahlungsbehörde ausgezahlt.

§ 7 Zuständigkeit

(1) Zuständige Stelle nach dieser Verordnung und für die Überwachung der Einhaltung der Unterstützungsbestimmungen ist das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel.
(2) Auszahlungsbehörde nach § 6 Abs. 4 ist das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel.
(3) Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.
(4) Für die Abwicklung der Unterstützung gelten die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2015 in Kraft.
Mainz, den 5. November 2015 Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten Ulrike Höfken
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