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Landesverordnung über die Fischerei in den Grenzgewässern Mosel, Sauer und Our Vom 18. November 1986

Landesverordnung über die Fischerei in den Grenzgewässern Mosel, Sauer und Our Vom 18. November 1986
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 03.05.2021 (GVBl. S. 277, 280)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Fischerei in den Grenzgewässern Mosel, Sauer und Our vom 18. November 198601.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
Erster Abschnitt - Regelung der Fischereiausübung01.10.2001
§ 1 - Ausübung der Fischerei13.05.2021
§ 2 - Erteilung des Fischereierlaubnisscheins13.05.2021
§ 3 - Versagung des Fischereierlaubnisscheins01.01.2002
Zweiter Abschnitt - Erlaubte Fischereigeräte, Schonzeiten, Mindestmaße und sonstige Fischereibeschränkungen01.10.2001
§ 4 - Erlaubte Fischereigeräte13.05.2021
§ 5 - Fischereibeschränkungen13.05.2021
§ 6 - Nachenfischerei01.01.2002
§ 7 - Schonzeiten01.07.2013
§ 8 - Mindestmaße13.05.2021
Dritter Abschnitt - Fischereiaufsicht01.10.2001
§ 9 - Fischereiaufsicht01.07.2013
§ 10 - Befugnisse des Fischereiaufsichtspersonals01.01.2002
Vierter Abschnitt - Ordnungswidrigkeit01.10.2001
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten13.05.2021
Fünfter Abschnitt - Schlußbestimmung01.10.2001
§ 12 - In-Kraft-Treten01.01.2002
Auf Grund
des § 2 des Landesgesetzes zu dem Vertrag zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland der Bundesrepublik Deutschland zur Neuregelung der Fischereiverhältnisse in den unter gemeinschaftlicher Hoheit dieser Staaten stehenden Grenzgewässern vom 21. Juli 1976 (GVBl. S. 199, BS Anhang I 69) und
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80, 520), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1986 (BGBl. I S. 977), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1) wird verordnet:

Erster Abschnitt Regelung der Fischereiausübung

§ 1 Ausübung der Fischerei

(1) Wer in den Grenzgewässern Mosel, Sauer und Our einschließlich des Stausees bei Vianden die Fischerei ausübt, muß, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat, einen auf seinen Namen lautenden Fischereierlaubnisschein bei sich führen.
(2) Vor Vollendung des 14. Lebensjahres darf die Fischerei in den in Absatz 1 genannten Gewässern nur unter Aufsicht eines volljährigen Inhabers eines Fischereierlaubnisscheins ausgeübt werden.
(3) Die Ausübung der Fischerei hat natur- und tierschutzgerecht zu erfolgen.
(4) Besatzmaßnahmen in den Grenzgewässern Mosel, Sauer und Our sind nur mit Zustimmung der Gemeinsamen Grenzfischereikommission zulässig.
(5) Gebietsfremde, invasive Arten, die als Beifänge im Rahmen der Angelfischerei gefangen werden, sollen entnommen und verwertet werden.

§ 2 Erteilung des Fischereierlaubnisscheins

(1) Der Fischereierlaubnisschein wird ausgegeben
1.
als Uferschein für den Fischfang mit einer Handangel (Uferfischerei),
2.
für Mosel und Sauer als Nachenschein zum Fischfang mit einer Handangel unter Verwendung eines Nachens, Bootes, Floßes oder einer ähnlichen Schwimmvorrichtung (Nachenfischerei).
Der Nachenschein schließt den Uferschein ein und gilt ohne Nachenbenutzung auch für die Our. Übt der Inhaber eines Nachenscheins die Fischerei ohne Nachen aus, so ist er an die Einschränkungen der Uferfischerei gebunden.
(2) Der Fischereierlaubnisschein wird erteilt
1.
als Jahreserlaubnisschein für die Dauer eines Jahres vom Tag der Ausgabe,
2.
als Monatserlaubnisschein für die Dauer von 30 aufeinanderfolgenden Tagen,
3.
als Wochenerlaubnisschein für die Dauer von sieben aufeinanderfolgenden Tagen.
(3) Als Entgelt/Gebühr sind zu entrichten für den
1. Jahreserlaubnisschein
als Uferschein 15,00 EUR
Jahreserlaubnisschein
als Uferschein für Personen, die Sozialhilfe erhalten, sowie für Menschen mit Schwerbehindertenausweis und einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 v.H. 10,00 EUR
Jahreserlaubnisschein
als Nachenschein 40,00 EUR
2. Monatserlaubnisschein als Uferschein 10,00 EUR
Monatserlaubnisschein als Nachenschein 25,00 EUR
3. Wochenerlaubnisschein als Uferschein 5,00 EUR
Wochenerlaubnisschein als Nachenschein 10,00 EUR
(4) Die Entgelte für den Bereich des Stausees bei Vianden werden von der Société Electrique de l'Our festgesetzt.
(5) Der Fischereierlaubnisschein wird erteilt
1.
in Luxemburg den für die Wasserwirtschaft zuständigen Minister,
2.
in Rheinland-Pfalz durch die Verbandsgemeindeverwaltungen Arzfeld, Südeifel, Konz und Trier-Land; die Verbandsgemeinden nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr,
3.
im Saarland durch die Gemeindeverwaltung Perl,
4.
für den Bereich des Stausees bei Vianden durch die Société Electrique de l'Our,
5.
als Online-Fischereierlaubnisschein über das Internet, der in elektronischer Form oder Papierform mitzuführen ist.
Die Ausgabe nach Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 kann jeweils in eigener Verantwortung übertragen werden.

§ 3 Versagung des Fischereierlaubnisscheins

(1) Der Fischereierlaubnisschein ist Personen zu versagen,
1.
die in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung wegen Fischwilderei zu einer Freiheits- oder Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind,
2.
gegen die in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung wegen Verstoßes gegen fischereirechtliche Vorschriften eine Geldbuße verhängt worden ist,
3.
die in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung wegen Fälschung eines Fischereierlaubnisscheins rechtskräftig verurteilt worden sind.
(2) Bei Beantragung des Fischereierlaubnisscheins hat der Antragsteller zu versichern, daß Versagungsgründe gemäß Absatz 1 nicht vorliegen.
(3) Werden nachträglich Tatsachen bekannt, welche die Versagung des Fischereierlaubnisscheins rechtfertigen, so ist derselbe von der Behörde, die ihn erteilt hat, für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Erstattung des Entgelts/der Gebühr besteht nicht.

Zweiter Abschnitt Erlaubte Fischereigeräte, Schonzeiten, Mindestmaße und sonstige Fischereibeschränkungen

§ 4 Erlaubte Fischereigeräte

(1) Zum Fischfang in Sauer und Our darf pro Person nur eine Handangel verwendet werden. Der Fischfang in der Mosel darf pro Person mit zwei Handangeln betrieben werden. Als Handangel gilt ein Fischereigerät, das aus Angelrute, Angelschnur, einem Angelhaken und Köder besteht, wobei Rolle, Senker (Bleikörner) und Schwimmer als zugelassenes Zubehör und Drillinge als ein Haken gelten.
(2) Die Handangeln dürfen während des Fischfangs nicht verlassen werden und müssen unter ständiger Kontrolle des Anglers bleiben.
(3) Der Fischfang mit der Handangel darf unbeschadet der Ausnahme von § 5 Nr. 3 und § 6 nur vom Ufer aus erfolgen. Als Ufer gelten nicht Inseln, Brücken und die an das Wasser angrenzenden Teile von Schleusen, Wehren, Kraftwerksanlagen, Stegen und schwimmende Anleger.
(4) Ausnahmen von den in Absatz 1 erlaubten Fanggeräten sind auf Antrag und nur mit Zustimmung der Gemeinsamen Grenzfischereikommission zulässig.

§ 5 Fischereibeschränkungen

Verboten sind:
1.
der Fang von mehr als drei Salmoniden (Forellen, Äschen) und einem Hecht je Tag,
2.
das Reißen der Fische,
3.
die Watfischerei, mit Ausnahme beim Flugangeln in der Sauer,
4.
das Ködern mit gebietsfremden Fischarten sowie mit Krebsen, Kaulquappen, Fröschen, natürlichen oder künstlichen Fischeiern oder gefärbten Maden sowie das Anfüttern mit gefärbten Maden,
5.
der Fischfang während der Nacht; als Nacht gilt:
a)
vom 1. April bis 31. Oktober die Zeit von 23.00 bis 5.00 Uhr,
b)
vom 1. November bis 31. März die Zeit von 19.00 bis 7.00 Uhr,
6.
jede Art des Fischfangs im bereich der Sauerstaustufe Rosport-Ralingen, und zwar von 100 m oberhalb bis 300 m unterhalb des Stauwehrs, gemessen von der Wehrachse ab,
7.
die Uferfischerei im Bereich der Moselstaustufe Palzem/Stadtbredimus von Strom km 230,000 bis 229,500 rechtsseitig und 230,300 bis 229,500 linksseitig sowie im Bereich der Moselstaustufe Grevenmacher/Wellen von Strom-km 212,950 bis 212,300 rechtsseitig und 213,300 bis 212,300 linksseitig,
8.
die Fischerei bis zu 15 m Mindestabstand vom Ufer im Bereich Wasserbillig von Strom-km 206,400 bis 205,920 in der Mosel linksseitig und von Strom-km 000,135 bis 000,000 in der Sauer rechtsseitig vom 1. November bis 1. März (ausschließlich).

§ 6 Nachenfischerei

Für die Ausübung des Fischfangs vom Nachen aus gilt, daß
1.
der Nachen während des Fischfangs im Fluß verankert oder am Ufer befestigt sein muß; während des Fahrens oder Treibens ist der Fischfang verboten,
2.
alle zum Befestigen oder Verankern des Nachens dienenden Gegenstände nach beendigter Fischerei weggeräumt werden müssen,
3.
der Nachenfischer in der Mosel bei der Flußabwärtsfahrt und bei der Flußaufwärtsfahrt einen Mindestabstand von 10 m vom Ufer einhält; auf der Sauer soll er die Flußmitte benutzen,
4.
die Nachenfischerei im Bereich der Moselstaustufe Palzem/Stadtbredimus von Strom-km 230,400 bis 229,500 sowie im Bereich der Moselstaustufe Grevenmacher/Wellen von Strom-km 213,300 bis 212,300 verboten ist.

§ 7 Schonzeiten

(1) Die jährliche Schonzeit dauert
1.
in der Mosel und in der Sauer vom 1. März bis einschließlich 14. Juni,
2.
in der Our vom 1. Januar bis einschließlich 31. März.
Während der jährlichen Schonzeiten ist jeglicher Fischfang verboten.
(2) Es gelten folgende Artenschonzeiten:
1.
für den Hecht (Esox lucius L.) und den Zander (Stizostedion lucioperca L.) vom 1. Januar bis einschließlich 14. Juni,
2.
für die Bachforelle (Salmo trutta forma fario L.) in der Mosel, Sauer und Our unterhalb der Brücke in Dasburg vom 1. Oktober bis einschließlich 31. März, in der Our oberhalb der Brücke in Dasburg vom 1. August bis einschließlich 31. März,
a)
in der Mosel, Sauer und Our unterhalb der Brücke in Dasburg vom 1. Oktober bis einschließlich 31. März,
b)
in der Our oberhalb der Brücke in Dasburg vom 1. August bis einschließlich 31. März,
3.
für die Äsche (Thymallus thymallus L.) vom 1. Januar bis einschließlich 31. Mai,
4.
für das Rotauge (Rutilus rutilus L.), die Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus L.), die Schleie (Tinca tinca L.), die Nase (Chondrostoma nasus L.), die Barbe (Barbus barbus L.) und den Karpfen (Cyprinus carpio L.) vom 1. März bis einschließlich 14. Juni.
(3) Für alle nachbenannten Arten gilt eine ganzjährige Artenschonzeit:
Lachs (Salmo salar L.)
Meerforelle (Salmo trutta L.)
Quappe, Rutte (Lota lota L.)
Bachneunauge (Lampetra planeri Bloch)
Bitterling (Rhodeus sericeus amarus Bloch)
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis L.)
Steinbeißer (Cobitis taenia L.)
Karausche (Carassius carassius L.)
Schneider (Alburnoides bipunctatus L.)
Europäischer Flußkrebs (Astacus astacus L.)
Steinkrebs (Austropotamobius torrentium Schr.)
Flußperlmuschel (Margaritifera margaritifera L.).
Große Flussmuschel (Unio tumidis L.)
Kleine Flussmuschel (Unio crassus L.)

§ 8 Mindestmaße

Fische der nachbenannten Arten dürfen nicht entnommen werden, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse, bei Krebsen bis zum Schwanzende, gemessen, nicht mindestens folgende Länge haben:
Hecht (Esox lucius L.) 50 cm
Zander (Stizostedion lucioperca L.) 45 cm
Aal (Anguilla anguilla L.) 50 cm
Barbe (Barbus barbus L.) 35 cm
Karpfen (Cyprinus carpio L.) 35 cm
Äsche (Thymallus thymallus L.) 35 cm
Nase (Chondrostoma nasus L.) 30 cm
Schleie (Tinca tinca L.) 25 cm
Bachforelle (Salmo trutta forma fario L.) 25 cm
Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus L.) 15 cm
Plötze, Rotauge (Rutilus rutilus L.) 15 cm

Dritter Abschnitt Fischereiaufsicht

§ 9 Fischereiaufsicht

(1) Die Fischereiaufsicht über die Grenzgewässer wird ausgeübt
1.
in Luxemburg
a)
durch die Beamten der Forst- und Fischereiverwaltung,
b)
durch die Beamten der Zollverwaltung,
c)
durch die Beamten der großherzoglichen Polizei,
d)
im Bereich des Stausees bei Vianden auch durch die beauftragten Bediensteten der Société Electrique de l'Our.
2.
in Rheinland-Pfalz
a)
durch die staatlichen Fischereiaufseher,
b)
durch die Beamten des zuständigen Polizeipräsidiums und der Wasserschutzpolizei,
c)
durch die nebenamtlich bestellten Fischereiaufseher,
d)
durch die vom Land bestellten und amtlich verpflichteten Fischereiaufseher,
e)
und im Bereich des Stausees bei Vianden auch durch die beauftragten Bediensteten der Société Electrique de l'Our,
3.
im Saarland
a)
durch die Beamten der Wasserschutzpolizei des Landes Rheinland-Pfalz gemäß Staatsvertrag zwischen dem Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz über die Ausübung schiffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben auf dem saarländischen Teil der Bundeswasserstraße "Mosel" vom 3. Mai/27. Juli 1965 (GVBl. S. 215, BS Anhang I 26),
b)
durch die Beamten der Ortspolizeibehörde der Gemeinde Perl,
c)
durch die vom Land bestellten und amtlich verpflichteten Fischereiaufseher.
(2) Die mit der Fischereiaufsicht Beauftragten üben dieselbe nur an den Ufern ihres jeweiligen Dienstbereich und den diesen entsprechenden Kondominiumsflächen aus.

§ 10 Befugnisse des Fischereiaufsichtspersonals

(1) Den mit der Fischereiaufsicht Beauftragten sind auf Verlangen
1.
die beim Fischfang gebrauchten oder dafür verwendbaren Fanggeräte, die gefangenen Fische sowie die zu deren Aufbewahrung geeigneten Behälter vorzuzeigen und zu öffnen, auch wenn diese sich in Fahrzeugen befinden,
2.
die Personalien nachzuweisen und der Fischereierlaubnisschein vorzuzeigen.
(2) Die Nachenfischer haben auf Anruf ihr Fahrzeug anzuhalten, bis sie zum Weiterfahren ermächtigt werden. Auf Verlangen haben sie an Land zu fahren und die Durchsuchung des Nachens auf Fanggeräte, Fischbehälter und Fische zu gestatten.
(3) Die mit der Fischereiaufsicht Beauftragten sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schiffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke innerhalb ihres Dienstbereiches zu betreten und die Gewässer zu befahren.

Vierter Abschnitt Ordnungswidrigkeit

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 3 Abs. 2 des Landesgesetzes zu dem Vertrag zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland der Bundesrepublik Deutschland zur Neuregelung der Fischereiverhältnisse in den unter gemeinschaftlicher Hoheit dieser Staaten stehenden Grenzgewässern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
2.
entgegen § 1 Abs. 1 den Fischfang in den Grenzgewässern Mosel, Sauer und Our einschließlich des Stausees bei Vianden ausübt, ohne den vorgeschriebenen Fischereierlaubnisschein bei sich zu führen,
entgegen § 1 Abs. 4 in den Grenzgewässern Mosel, Sauer und Our ohne die Zustimmung der Gemeinsamen Grenzfischereikommission Besatzmaßnahmen tätigt,
3.
entgegen § 4 Abs. 1 die Fischerei mit anderen Geräten als einer Handangel ausübt,
4.
entgegen § 4 Abs. 1 mit mehr als einer Handangel zu gleicher Zeit in der Sauer oder der Our fischt,
5.
entgegen § 4 Abs. 1 mit mehr als zwei Handangeln zu gleicher Zeit in der Mosel fischt,
6.
entgegen § 4 Abs. 2 während des Fischfangs die Handangeln unbeaufsichtigt lässt,
7.
entgegen § 4 Abs. 3 mit dem Uferschein den Fischfang nicht vom Ufer ausübt,
8.
entgegen § 5 Nr. 1 die zugelassenen Fangmengen überschreitet,
9.
entgegen § 5 Nr. 2 Fische reißt,
10.
entgegen § 5 Nr. 3 die Watfischerei ausübt,
11.
entgegen § 5 Nr. 4 das Ködern mit Krebsen, Kaulquappen, Fröschen, natürlichen oder künstlichen Fischeiern oder gefärbten Maden ausübt oder mit gefärbten Maden anfüttert,
12.
entgegen § 5 Nr. 5 den Fischfang während der Nacht ausübt,
13.
entgegen § 5 Nr. 6 in der Verbotszone im Bereich der Sauerstaustufe Rosport-Ralingen fischt,
14.
entgegen § 5 Nr. 7 in den Verbotszonen im Bereich der Moselstaustufen Palzem/Stadtbredimus und Grevenmacher/Wellen fischt,
15.
entgegen § 5 Nr. 8 in den Verbotszonen im Bereich Wasserbillig fischt,
16.
(aufgehoben)
17.
entgegen § 6 Nr. 1 den Fischfang vom fahrenden oder treibenden Nachen ausübt.
18.
entgegen § 6 Nr. 2 die Befestigungen und Verankerungen des Nachens nach Beendigung der Fischerei nicht wegräumt,
19.
entgegen § 6 Nr. 3 als Nachenfischer die vorgeschriebenen Abstände vom Ufer nicht einhält,
20.
entgegen § 6 Nr. 4 die Nachenfischerei in den Verbotszonen im Bereich der Moselstaustufen Palzem/Stadtbredimus und Grevenmacher/Wellen ausübt,
21.
entgegen § 7 die Schonzeiten nicht beachtet,
22
entgegen § 8 untermaßige Fische entnimmt,
23.
entgegen § 10 Abs. 1 Nr. 1 sich weigert, den mit der Fischereiaufsicht Beauftragten die beim Fischfang gebrauchten oder dafür verwendbaren Fanggeräte oder die gefangenen Fische vorzuzeigen oder die zu deren Aufbewahrung geeigneten Behälter, auch wenn diese sich in Fahrzeugen befinden, zu öffnen,
24.
entgegen § 10 Abs. 1 Nr. 2 den mit der Fischereiaufsicht Beauftragten die Personalien nicht nachweist oder den Fischereierlaubnisschein nicht vorzeigt,
25.
entgegen § 10 Abs. 2 als Nachenfischer sein Fahrzeug auf Anruf nicht anhält, nicht an Land fährt oder die Durchsuchung des Nachens nicht gestattet.
(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 3 des Landesgesetzes zu dem Vertrag zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und den Ländern Rheinland-Pfalz und Saarland der Bundesrepublik Deutschland zur Neuregelung der Fischereiverhältnisse in den unter gemeinschaftlicher Hoheit dieser Staaten stehenden Grenzgewässern ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord als obere Fischereibehörde.

Fünfter Abschnitt Schlußbestimmung

§ 12 In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten
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