GleiBStiftG
DE - Deutsches Bundesrecht

Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung

GleiBStiftG
Ausfertigungsdatum: 18.05.2021
Vollzitat:
"Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1139)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 28.5.2021 +++)

§ 1 Errichtung und Sitz

(1) Unter dem Namen „Bundesstiftung Gleichstellung“ wird eine rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Errichtung erfolgt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.
(2) Sitz der Stiftung ist Berlin.

§ 2 Stiftungszweck

Stiftungszweck ist die Stärkung und Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Deutschland.

§ 3 Erfüllung des Stiftungszwecks

(1) Der Stiftungszweck wird insbesondere erfüllt durch:
1. Zusammentragen, Aufbereiten und Bereitstellen von Informationen, Daten und Fakten zum Themenbereich Gleichstellung sowie durch Beauftragung von Studien im Bedarfsfall,
2. Begleitung und Unterstützung des bundesweiten öffentlichen Diskurses zu gleichstellungspolitischen Themen,
3. Stärkung der praktischen Gleichstellungsarbeit, insbesondere durch Beratung von Verwaltung, Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Wirtschaft bei der Entwicklung von Lösungsansätzen und deren Umsetzung,
4. Entwicklung und Erprobung von innovativen Maßnahmen zur Verwirklichung von Gleichstellung, gegebenenfalls einschließlich zugehöriger Fördermaßnahmen,
5. Vernetzung von Bund, Ländern, Kommunen, Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Wirtschaft,
6. Unterstützung gleichstellungspolitischer Initiativen, insbesondere, indem die Stiftung als Vernetzungsplattform der Zivilgesellschaft im Sinne eines offenen Hauses für Gleichstellung fungiert.
(2) Bei der Erfüllung des Stiftungszwecks berücksichtigt die Stiftung bestehende Bundesgesetze sowie bestehende Programme und Projekte.

§ 4 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen bilden die unbeweglichen und beweglichen Vermögensgegenstände, die die Bundesrepublik Deutschland für die Erfüllung des Stiftungszwecks erwirbt.
(2) Die Stiftung erhält eine jährliche Zuweisung des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen durch das Bundeshaushaltsgesetz festgestellten Bundeshaushaltsplans.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, eigene Rechtsgeschäfte zu tätigen. Dies umfasst die Berechtigung, Zuwendungen und Spenden Dritter anzunehmen. Die Annahme von Zuwendungen und Spenden darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen.
(4) Die Mittel und Erträge aus dem Stiftungsvermögen und sonstige Einnahmen sind nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

§ 5 Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und das Direktorium.
(2) Bei den Mitgliedern des Stiftungsrates nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 wird eine paritätische Besetzung von Frauen und Männern angestrebt. Das Direktorium nach § 7 ist mit zwei Personen unterschiedlichen Geschlechts, darunter eine Frau, zu besetzen.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates haften gegenüber der Stiftung für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, nur, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Werden die Mitglieder des Stiftungsrates von Dritten auf Ersatz eines Schadens, den sie bei Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, in Anspruch genommen, stellt die Stiftung sie von der Haftung frei. Dies gilt nicht, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
Fußnote
(+++ § 5 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 8 Abs. 2 Satz 3 +++)

§ 6 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus
1. zehn bestellten Mitgliedern, die dem Deutschen Bundestag angehören und
2. der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend als Vorsitzender oder Vorsitzendem.
(2) Der Stiftungsrat überwacht die Geschäftsführung durch das Direktorium und entscheidet in allen Angelegenheiten, die für die Stiftung und ihre Entwicklung von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung sind. Zu den Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung gehören insbesondere:
1. die Bestellung und die Abberufung des Direktoriums,
2. das Arbeitsprogramm der Stiftung,
3. die Beschlussfassung über die Satzung der Stiftung und über Satzungsänderungen,
4. die Genehmigung des jährlichen Haushalts- und Stellenplans der Stiftung,
5. die Genehmigung des Geschäftsverteilungsplans der Stiftung,
6. die Feststellung des Jahresabschlusses der Stiftung und die Entlastung des Direktoriums,
7. die Zustimmung zur Einleitung von Rechtsstreitigkeiten oder zum Abschluss von Vergleichen sowie
8. die Annahme und Verwendung von Zuwendungen und Spenden oder Entgelten Dritter.
(3) Die Mitglieder des Stiftungsrates aus dem Deutschen Bundestag werden nach dem Verhältnis der Fraktionsstärken vom Deutschen Bundestag gewählt. Für jedes Mitglied wird nach dem Verfahren nach Satz 1 auch ein stellvertretendes Mitglied gewählt. Die Mitglieder und die Stellvertretungen werden vom Deutschen Bundestag gegenüber dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend benannt. Wahl und Benennung müssen innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt sein. Wird ein Mitglied aus dem Deutschen Bundestag nicht fristgerecht benannt, so konstituiert sich der Stiftungsrat nur mit den fristgerecht benannten Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates bestellt die benannten Mitglieder für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode. Mit Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag endet gleichzeitig die Mitgliedschaft oder Stellvertretung im Stiftungsrat. In diesem Fall wird für den Rest der Legislaturperiode eine Nachfolge durch den Deutschen Bundestag gewählt und gegenüber dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend benannt.
(4) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder teilnehmen oder vertreten sind. Ein stellvertretendes Mitglied kann nur an der Sitzung teilnehmen, wenn das Mitglied, als dessen Stellvertretung es bestellt wurde, nicht an der Sitzung teilnimmt. In der Regel erfolgt die Stiftungsratssitzung als Sitzung unter Anwesenden. Ist eine Teilnahme unter Anwesenden aus wichtigem Grund nicht möglich, ist die Teilnahme über Video- oder Telefontechnik der physischen Teilnahme gleichgestellt. Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden des Stiftungsrates können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren oder im Umlaufverfahren per E-Mail gefasst werden, sofern kein Stiftungsratsmitglied widerspricht. Im Umlaufverfahren ist der Stiftungsrat beschlussfähig, wenn sich mindestens die Hälfte der Stiftungsratsmitglieder an der Abstimmung beteiligt. Die Beschlüsse des Stiftungsrates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates hat bei Änderungen der Satzung sowie bei Haushalts- und Personalangelegenheiten ein Vetorecht. Die Inanspruchnahme des Vetorechtes ist zu begründen.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beruft die konstituierende Sitzung des Stiftungsrates zeitnah nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ein.
(6) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Stiftungsrates sind für die Stiftung ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen und Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit als Mitglied des Stiftungsrates entstanden sind. Für die Erstattung gelten die für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechend.

§ 7 Direktorium

(1) Das Direktorium besteht aus zwei Mitgliedern. Die Mitglieder sind hauptamtlich für die Stiftung tätig.
(2) Das Direktorium führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, bereitet die Beschlüsse des Stiftungsrates vor und setzt diese um. Das Direktorium vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Direktoriums ist einzeln zur Vertretung der Stiftung berechtigt.
(3) Die Mitglieder des Direktoriums werden durch den Stiftungsrat auf Vorschlag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind möglich. Jedes Direktoriumsmitglied kann aus wichtigem Grund abberufen werden. Für die Abberufung bedarf es eines Beschlusses des Stiftungsrates mit mehr als zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Stiftungsrates. Dem von der Abberufung betroffenen Mitglied des Direktoriums ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 8 Beteiligte Gremien

(1) Bei der Erfüllung des Stiftungszwecks sind folgende Gremien beteiligt:
1. ein ständiger Stiftungsbeirat und
2. ein Fachbeirat oder mehrere Fachbeiräte.
Bei den Mitgliedern der Gremien wird jeweils eine paritätische Besetzung von Frauen und Männern angestrebt.
(2) Die Mitglieder der Gremien sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen und Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit als Mitglied des Stiftungsbeirates oder eines Fachbeirates entstanden sind entsprechend der für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen. Für die Mitglieder der Gremien ist § 5 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

§ 9 Stiftungsbeirat

(1) Der Stiftungsrat beruft den ständigen Stiftungsbeirat. Aufgabe des Stiftungsbeirates ist die Beratung des Stiftungsrates und des Direktoriums bei der inhaltlichen Arbeitsplanung der Stiftung und bei der Qualitätssicherung der Stiftungsarbeit.
(2) Der Stiftungsbeirat besteht aus
1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Länder, die oder der von der Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen und -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder benannt wird,
2. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kommunen, die oder der durch die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände benannt wird,
3. vier Vertreterinnen oder Vertretern aus dem Bereich der Zivilgesellschaft oder einem Verband, die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorgeschlagen werden und
4. vier Mitgliedern, die dem wissenschaftlichen Bereich entstammen und durch das Direktorium vorgeschlagen werden.
Für die Mitglieder im Stiftungsbeirat nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind ebenfalls Stellvertretungen zu benennen; für die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 3 sollen Stellvertretungen vorgeschlagen werden.
(3) Jedes Mitglied sowie dessen Stellvertretung wird für drei Jahre berufen und darf wiederberufen werden.
(4) Der Stiftungsbeirat wählt aus seinen Mitgliedern
1. eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und
2. eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Der Stiftungsbeirat erhält zur ordnungsgemäßen Ausübung seiner Aufgaben alle erforderlichen Unterlagen, einschließlich der Beschlüsse des Stiftungsrates. Vor der Beschlussfassung über das Arbeitsprogramm der Stiftung im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 durch den Stiftungsrat, ist dem Stiftungsbeirat Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme einzuräumen. Die oder der Vorsitzende des Stiftungsbeirates ist durch den Stiftungsrat bei der Beratung über das Arbeitsprogramm der Stiftung anzuhören. Die oder der Vorsitzende des Stiftungsbeirates kann durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten werden.

§ 10 Fachbeirat

(1) Der Stiftungsrat kann auf Vorschlag des Direktoriums einen Fachbeirat zu bestimmten Themenschwerpunkten einberufen. Bei Bedarf können mehrere Fachbeiräte einberufen werden.
(2) Aufgabe des Fachbeirates ist es, durch fachliche Beiträge das Ziel einer qualitativ hochwertigen Stiftungsarbeit zu unterstützen.
(3) Der Fachbeirat ist kein ständiges Gremium, sondern kann in unterschiedlicher Besetzung zu konkreten fachlichen Fragestellungen einberufen werden. Ein Fachbeirat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf sachverständigen Mitgliedern.
(4) Jeder Fachbeirat wählt aus seinen Mitgliedern
1. eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und
2. eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 11 Satzung

(1) Die Satzung wird vom Stiftungsrat beschlossen. Der Beschluss der Satzung sowie von Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Stiftungsrates.
(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend erlässt eine vorläufige Satzung, die wirksam ist, bis der Stiftungsrat eine Satzung nach Absatz 1 Satz 1 beschließt.
(3) Die Satzung regelt insbesondere Einzelheiten
1. zum Stiftungsrat,
2. zum Direktorium,
3. zum Stiftungsbeirat,
4. zum Fachbeirat.

§ 12 Beschäftigte

(1) Die Geschäfte der Stiftung werden durch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahrgenommen.
(2) Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Satz 1 gilt für Auszubildende entsprechend.

§ 13 Haushalt

(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten die für die bundesunmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen einschließlich der Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung.
(2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Stiftungsrates. § 108 der Bundeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(3) Die Haushalts- und die Wirtschaftsführung der Stiftung unterliegen der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.

§ 14 Rechtsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

§ 15 Auflösung

Die Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz erfolgen. Im Fall der Auflösung ist der Bund Anfallberechtigter für das Stiftungsvermögen.

§ 16 Berichterstattung

Die Stiftung legt dem Deutschen Bundestag über das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in jeder Legislaturperiode einen Arbeitsbericht auf Grundlage der verfügbaren Daten vor. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend koordiniert die Stellungnahme der Bundesregierung zum Arbeitsbericht, welche mit dem Arbeitsbericht der Stiftung an den Deutschen Bundestag übersandt wird. Der erste Arbeitsbericht sowie die Stellungnahme der Bundesregierung sollen zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vorgelegt werden.

§ 17 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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