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Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (Landesfischereiordnung) Vom 14. Oktober 1985

Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (Landesfischereiordnung) Vom 14. Oktober 1985
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht und mehrfach geändert, § 26 und Anlage 3 neu gefasst, § 34a neu eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 03.05.2021 (GVBl. S. 277)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (Landesfischereiordnung) vom 14. Oktober 198501.10.2001
Inhaltsverzeichnis13.05.2021
Eingangsformel01.10.2001
Erster Abschnitt - Fischereibuch01.10.2001
§ 113.05.2021
Zweiter Abschnitt - Fischereischeine anderer Bundesländer01.10.2001
§ 213.05.2021
Dritter Abschnitt - Fischerprüfungsordnung01.10.2001
§ 3 - Prüfungsausschuss01.10.2001
§ 4 - Prüfungstermin13.05.2021
§ 5 - Zulassung zur Prüfung13.05.2021
§ 6 - Prüfung, Prüfungsgebiete13.05.2021
§ 7 - Prüfungsergebnis13.05.2021
§ 8 - Prüfungszeugnis, Wiederholung der Prüfung01.10.2001
§ 9 - Prüfungsniederschrift01.10.2001
Vierter Abschnitt - Erlaubnisschein zum Fischfang, Fischereipachtvertrag01.10.2001
§ 10 - Vordruckmuster13.05.2021
§ 11 - Nachweisung01.10.2001
Fünfter Abschnitt - Elektrofischerei01.10.2001
§ 12 - Genehmigungspflicht01.06.2013
§ 13 - Antragstellung, Genehmigungsvoraussetzungen13.05.2021
§ 14 - Berechtigte Personen01.10.2001
§ 15 - Ausweispflichten01.06.2013
§ 16 - Fangbuchführung01.10.2001
Sechster Abschnitt - Fischereiausübung01.10.2001
Erster Unterabschnitt - Fangverbote01.10.2001
§ 17 - Mindestmaße13.05.2021
§ 18 - Frühjahrsschonzeit13.05.2021
§ 19 - Winterschonzeit13.05.2021
§ 20 - Artenschonzeiten13.05.2021
§ 21 - Besondere Fangverbote14.01.2011
§ 22 - Ausnahmen13.05.2021
Zweiter Unterabschnitt - Zurücksetzen, Verwertung und In-Verkehr-Bringen von Fischen01.10.2001
§ 23 - Zurücksetzen und Verwertung von Fischen01.10.2001
§ 24 - In-Verkehr-Bringen von Fischen01.10.2001
Dritter Unterabschnitt - Fischereigeräte01.10.2001
§ 25 - Maschenweite01.10.2001
§ 26 - Hältern von Fischen13.05.2021
§ 27 - Ständige Fischereivorrichtungen01.10.2001
§ 28 - Schokkerfischerei01.10.2001
§ 29 - Fischfang mit lebendem Köderfisch14.01.2011
Vierter Unterabschnitt - Weitere Schutzbestimmungen für die Fischerei01.10.2001
§ 30 - Wasserpflanzen01.10.2001
§ 31 - Fischlaich und Fischnährtiere01.10.2001
§ 32 - Einlassen zahmen Wassergeflügels01.10.2001
§ 33 - Aussetzen von Fischen13.05.2021
Fünfter Unterabschnitt - Ordnung des Fischfangs01.10.2001
§ 3401.10.2001
§ 34a - Aalfischerei13.05.2021
Siebenter Abschnitt - Fischereiaufseher01.10.2001
§ 35 - Bestellung01.10.2001
§ 36 - Antrag auf amtliche Verpflichtung01.10.2001
§ 37 - Amtliche Verpflichtung01.10.2001
§ 38 - Ausweis und Fischereischutzabzeichen01.10.2001
§ 39 - Tätigkeitsbericht01.10.2001
Achter Abschnitt - Fischereibeiräte01.10.2001
Erster Unterabschnitt - Allgemeine Bestimmungen01.10.2001
§ 40 - Amtszeit01.10.2001
§ 41 - Voraussetzungen der Mitgliedschaft01.10.2001
§ 42 - Abberufung von Mitgliedern01.10.2001
Zweiter Unterabschnitt - Direktionsfischereibeirat01.10.2001
§ 43 - Zusammensetzung01.10.2001
§ 44 - Berufung der Mitglieder01.10.2001
Dritter Unterabschnitt - Landesfischereibeirat01.10.2001
§ 45 - Zusammensetzung01.10.2001
§ 46 - Berufung der Mitglieder01.10.2001
Vierter Unterabschnitt - Gemeinsame Verfahrensbestimmungen01.10.2001
§ 4701.10.2001
Fünfter Unterabschnitt - Entschädigung der Mitglieder01.10.2001
§ 4801.10.2001
Neunter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten01.10.2001
§ 4913.05.2021
Zehnter Abschnitt - Schlussbestimmungen01.10.2001
§ 5001.10.2001
Anlage 1 - Prüfungszeugnis über die Ablegung der Fischerprüfung zur Erlangung des ersten Fischereischeines im Lande Rheinland-Pfalz01.10.2001
Anlage 201.10.2001
Anlage 313.05.2021
Anlage 401.10.2001
Anlage 501.10.2001
Anlage 6 - Nachweis über das Ergebnis des Elektrofischfangs01.10.2001
Anlage 701.10.2001
Anlage 801.10.2001
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Fischereibuch
§ 1
Zweiter Abschnitt Fischereischeine anderer Bundesländer
§ 2
Dritter Abschnitt Fischerprüfungsordnung
§ 3Prüfungsausschuss
§ 4Prüfungstermin
§ 5Zulassung zur Prüfung
§ 6Prüfung, Prüfungsgebiete
§ 7Prüfungsergebnisse
§ 8Prüfungszeugnis, Wiederholung der Prüfung
§ 9Prüfungsniederschrift
Vierter Abschnitt Erlaubnisschein zum Fischfang, Fischereipachtvertrag
§ 10Vordruckmuster
§ 11Nachweisung
Fünfter Abschnitt Elektrofischerei
§ 12Genehmigungspflicht
§ 13Antragstellung, Genehmigungsvoraussetzungen
§ 14Berechtigte Personen
§ 15Ausweispflichten
§ 16Fangbuchführung
Sechster Abschnitt Fischereiausübung
Erster Unterabschnitt Fangverbote
§ 17Mindestmaße
§ 18Frühjahrsschonzeit
§ 19Winterschonzeit
§ 20Artenschonzeiten
§ 21Besondere Fangverbote
§ 22Ausnahmen
Zweiter Unterabschnitt Zurücksetzen, Verwertung und In-Verkehr-Bringen von Fischen
§ 23Zurücksetzen und Verwertung von Fischen
§ 24In-Verkehr-Bringen von Fischen
Dritter Unterabschnitt Fischereigeräte
§ 25Maschenweite
§ 26Hältern von Fischen
§ 27Ständige Fischereivorrichtungen
§ 28Schokkerfischerei
§ 29Fischfang mit lebendem Köderfisch
Vierter Unterabschnitt Weitere Schutzbestimmungen für die Fischerei
§ 30Wasserpflanzen
§ 31Fischlaich und Fischnährtiere
§ 32Einlassen zahmen Wassergeflügels
§ 33Aussetzen von Fischen
Fünfter Unterabschnitt Ordnung des Fischfangs
§ 34
§ 34a Aalfischerei
Siebenter Abschnitt Fischereiaufseher
§ 35Bestellung
§ 36Antrag auf amtliche Verpflichtung
§ 37Amtliche Verpflichtung
§ 38Ausweis und Fischereischutzabzeichen
§ 39Tätigkeitsbericht
Achter Abschnitt Fischereibeiräte
Erster Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 40Amtszeit
§ 41Voraussetzungen der Mitgliedschaft
§ 42Abberufung von Mitgliedern
Zweiter Unterabschnitt Direktionsfischereibeirat
§ 43Zusammensetzung
§ 44Berufung der Mitglieder
Dritter Unterabschnitt Landesfischereibeirat
§ 45Zusammensetzung
§ 46Berufung der Mitglieder
Vierter Unterabschnitt Gemeinsame Verfahrensbestimmungen
§ 47
Fünfter Unterabschnitt Entschädigung der Mitglieder
§ 48
Neunter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten
§ 49
Zehnter Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 50
Aufgrund des § 7 Abs. 4, des § 33 Abs. 3, des § 36 Abs. 3, des § 42 Abs. 2, des § 43 Abs. 3, des § 46 Abs. 1, des § 58 Abs. 8 und des § 60 Abs. 3 des Landesfischereigesetzes (LFischG) vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 601), zuletzt geändert durch § 134 des Gesetzes vom 4. März 1983 (GVBl. S. 31), BS 793-1, wird verordnet:

Erster Abschnitt Fischereibuch

§ 1

(1) Das Fischereibuch wird nach einem vom fachlich zuständigen Ministerium bestimmten Muster bei der oberen Fischereibehörde geführt.
(2) Eintragungen erfolgen auf Antrag. Die Aufhebung eines beschränkten Fischereirechts nach § 13 LFischG wird von Amts wegen eingetragen.
(3) Veränderungen werden durch Löschung oder Neueintragung vorgenommen. Der jeweilige Inhalt der Eintragung ist den Betroffenen mitzuteilen.
(4) Die Einsicht in das Fischereibuch und diejenigen Urkunden, auf die im Fischereibuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Auf Verlangen sind Ablichtungen zu fertigen und zu beglaubigen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landestransparenzgesetzes vom 27. November 2015 (GVBl. S. 383, BS 2010-10) in der jeweils geltenden Fassung. Die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 93, BS 204-1) und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

Zweiter Abschnitt Fischereischeine anderer Bundesländer

§ 2

(1) Der Inhaber eines in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Fischereischeines darf die Fischerei im Sinne des § 33 Abs. 1 LFischG ausüben, wenn er im Zeitpunkt der Ausstellung oder der letzten Verlängerung seine Hauptwohnung nicht in Rheinland-Pfalz gehabt hat. Verlegt der Inhaber eines solchen Fischereischeines seine Hauptwohnung nach Rheinland-Pfalz, so darf er die Fischerei im Sinne des § 33 Abs. 1 LFischG bis zum Ablauf der Gültigkeit seines Fischereischeines, längstens jedoch fünf Jahre ausüben.
(2) Zum Erwerb eines rheinland-pfälzischen Fischereischeins ist die Ablegung einer Fischerprüfung nicht erforderlich, wenn
1.
der in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworbene Fischereischein aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung erteilt worden ist oder
2.
der Fischereischeininhaber die Fischerei in Rheinland-Pfalz nachweislich mindestens sechs Monate rechtmäßig ausgeübt hat.

Dritter Abschnitt Fischerprüfungsordnung

§ 3 Prüfungsausschuss

(1) Bei jeder unteren Fischereibehörde ist ein Prüfungsausschuss zu bilden. Kreisfreie Städte und gleichnamige oder überwiegend angrenzende Landkreise können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss bilden.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern,
1.
dem Fischereiberater als Vorsitzendem,
2.
einem Vertreter der unteren Fischereibehörde,
3.
einem Vertreter einer Fischereiorganisation,
die auf die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Die Berufung des Mitglieds nach Satz 1 Nr. 3 erfolgt auf Vorschlag der im räumlichen Zuständigkeitsbereich der oberen Fischereibehörde bestehenden Fischereiverbände. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen. Sind ein Mitglied und dessen Stellvertreter verhindert, am Prüfungstermin an der Prüfung teilzunehmen, so bestimmt die untere Fischereibehörde ein Ersatzmitglied.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten eine Prüfungsvergütung, deren Höhe von der obersten Fischereibehörde festgesetzt wird, sowie Fahrtkostenersatz oder Wegegeld wie die Beisitzer der Stadt- und Kreisrechtsausschüsse (§ 3 der Landesverordnung über die Sitzungsvergütung der Beisitzer bei den Stadt- und Kreisrechtsausschüssen vom 19. September 1960 - GVBl. S. 237, BS 303-1-1 - in der jeweils geltenden Fassung).

§ 4 Prüfungstermin

(1) Prüfungen finden bis zu viermal jährlich landeseinheitlich jeweils am ersten Freitag des Monats März, Juni, September und Dezember statt. Dabei können sich mehrere untere Fischereibehörden zusammenschließen, um insgesamt bis zu vier Prüfungstermine im Jahr zu gewährleisten. Die oberste Fischereibehörde kann im Benehmen mit den Dachverbänden der in Rheinland-Pfalz tätigen Freizeitfischer-Organisationen weitere jeweils zeitlich parallel liegende Prüfungstermine im Sinne von Absatz 2 zulassen.
(2) Die Prüfung beginnt landesweit jeweils zu derselben Uhrzeit, die je Prüfung von der obersten Fischereibehörde spätestens einen Monat vor der Prüfung festgelegt wird, und endet jeweils nach Ablauf von zwei Zeitstunden.
(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der oberen und der obersten Fischereibehörde können bei der Prüfung anwesend sein.

§ 5 Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Fischereibehörde einzureichen. Bei minderjährigen Antragstellern ist die Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter beizufügen. Örtlich zuständig für die Anmeldung und Zulassung zur Prüfung ist
1.
für Personen, die in Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz haben, die untere Fischereibehörde, in deren Gebiet der Prüfungsbewerber wohnt,
2.
für alle übrigen Personen die untere Fischereibehörde, in deren Gebiet der Antragsteller den Fischfang ausüben will.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die schriftlich oder in elektronischer Form nachzuweisende Teilnahme an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung. Der Lehrgang muss sich auf alle in § 6 Abs. 2 genannten Prüfungsgebiete erstrecken und eine praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte und die Behandlung gefangener Fische einschließen. Die Teilnahme am Lehrgang nach Satz 1 muss mindestens acht Stunden praktische Einweisung im Sinne des Satzes 2 enthalten und insgesamt mindestens 30 Stunden umfassen.
(3) Die Schulungskräfte der Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung müssen
1.
Inhaber eines gültigen Fischereischeins sein, den sie aufgrund einer erfolgreich bestandenen Fischerprüfung erworben haben, in der sie Kenntnisse über die Arten der Fische, die Hege und Pflege der Fischgewässer, die Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische und fischereirechtliche und tierschutzrechtliche Vorschriften nachgewiesen haben, sofern sie nicht nach § 36 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 LFischG von der Fischerprüfung befreit sind, und
2.
über eine hinreichende Qualifikation verfügen; diese kann insbesondere durch
a)
eine gültige Ausbildungslizenz,
b)
eine von einem Dachverband einer in Rheinland-Pfalz tätigen Freizeitfischer-Organisation erteilte Lehrgangsberechtigung oder
c)
ein sonstiges von einem Dachverband einer in Rheinland-Pfalz tätigen Freizeitfischer-Organisation erteiltes Zertifikat
nachgewiesen werden.
Das fachlich zuständige Ministerium kann mit den Dachverbänden der in Rheinland-Pfalz tätigen Freizeitfischer-Organisationen eine Vereinbarung über deren Beitrag zur Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebotes an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung schließen.
(4) Für die Prüfung wird eine Gebühr erhoben, die spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin einzuzahlen ist.
(5) Die Zulassung zur Prüfung ist Bewerbern zu versagen,
1.
die das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
denen zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
3.
die die Teilnahme an dem nach Absatz 2 erforderlichen Lehrgang zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung nicht nachweisen,
4.
die die Prüfungsgebühr nicht entrichtet haben.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 kann eine nachträgliche Zulassung erfolgen, wenn die Versagungsgründe bis zum Beginn der Prüfung entfallen sind.
(6) Die Zulassung zur Prüfung kann versagt werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 38 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 LFischG der Fischereischein versagt werden kann.
(7) Die Fischereibehörde hat die zugelassenen Bewerber unter Angabe von Ort und Beginn der Prüfung schriftlich zu laden. Die Ablehnung der Zulassung ist dem Bewerber mit Angabe der Gründe bekannt zu geben.

§ 6 Prüfung, Prüfungsgebiete

(1) Die Prüfung wird schriftlich abgelegt; der Prüfungsausschuss kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Ein begründeter Fall liegt insbesondere vor, wenn der Prüfling nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. In diesem Fall kann der Prüfungsausschuss auch die Teilnahme von jeweils beeidigten Dolmetscherinnen oder Dolmetschern bei mündlicher Prüfung oder von entsprechenden Übersetzerinnen oder Übersetzern bei schriftlicher Prüfung zulassen.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:
1.
Allgemeine Fischkunde (insbesondere Aufbau des Fischkörpers, Bau und Funktion der Organe, Altersbestimmung, Unterscheidung der Geschlechter, Fischkrankheiten, Fischfeinde),
2.
Spezielle Fischkunde (insbesondere Unterscheidung der einheimischen Fischarten und Fischfamilien und der tierschutzgerechte Umgang mit den Fischarten),
3.
Gewässerkunde (insbesondere Gewässertypen, Fischregionen, Sauerstoff- und Temperaturverhältnisse, Fischhege, Besatzmaßnahmen, Pflege der Fischgewässer, Gewässerverunreinigungen, Fangbuchführung),
4.
Gerätekunde (Fangmethoden, Fanggeräte, Behandlung gefangener Fische),
5.
Gesetzeskunde (Grundsätze und wichtige Einzelbestimmungen des Landesfischereigesetzes sowie der Landesfischereiordnung, Grundzüge des Tierschutz-, Naturschutz- und Wasserrechts und die für die Fischerei relevanten Teile des Tierschutzrechts).
Aus jedem der in Satz 1 genannten Prüfungsgebiete werden in dem von der obersten Fischereibehörde aufgestellten Fragebogen je zehn Fragen gestellt.

§ 7 Prüfungsergebnis

(1) Die Prüfung hat bestanden, wer in jedem Prüfungsgebiet mindestens sieben Fragen richtig beantwortet hat. Hat ein Prüfling nur in einem Prüfungsgebiet nicht die notwendige Anzahl von Fragen richtig beantwortet, wird er während des Prüfungstermins mündlich nachgeprüft.
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet in geheimer Beratung über das Prüfungsergebnis.

§ 8 Prüfungszeugnis, Wiederholung der Prüfung

(1) Nach bestandener Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1, das von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet ist. Hat der Prüfling nicht bestanden, so ist ihm dies zu eröffnen.
(2) Eine nicht bestandene Prüfung kann nur vollständig wiederholt werden.

§ 9 Prüfungsniederschrift

Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zusammen mit den Prüfungsunterlagen von der unteren Fischereibehörde aufzubewahren ist.

Vierter Abschnitt Erlaubnisschein zum Fischfang, Fischereipachtvertrag

§ 10 Vordruckmuster

Für die Ausstellung von Erlaubnisscheinen zum Fischfang sind Vordrucke nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden. Die obere Fischereibehörde kann in Ausnahmefällen auf Antrag Abweichungen von dem Muster zulassen.

§ 11 Nachweisung

Der zur Erteilung von Erlaubnisscheinen zum Fischfang Berechtigte hat über die abgeschlossenen Fischereierlaubnisverträge eine Liste nach dem Muster der Anlage 4 zu führen, sofern die Erlaubnisscheine zum Fischfang nicht aus Blocks im Durchschreibeverfahren ausgegeben werden und die Durchschriften beim Berechtigten verbleiben. Die Sammlung der Durchschriften gilt als Liste im Sinne des § 42 Abs. 2 Nr. 2 LFischG.

Fünfter Abschnitt Elektrofischerei

§ 12 Genehmigungspflicht

(1) Der Fischfang unter Anwendung von elektrischem Strom (Elektrofischerei) darf nur mit Genehmigung der oberen Fischereibehörde ausgeübt werden.
(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden
1.
zur Förderung von Hege- und Zuchtmaßnahmen,
2.
bei Vorliegen besonderer fischereilicher Verhältnisse, insbesondere bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder bei Bestandsaufnahmen zur Beweissicherung,
3.
zur intensiven Gewässerbewirtschaftung hinsichtlich bestimmter Fischarten,
4.
zu Lehr- oder Forschungszwecken.
(3) Die Genehmigung ist für bestimmte Zwecke, Gewässer und Geräte befristet zu erteilen und kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden. Sie kann jederzeit ohne Anspruch auf Entschädigung widerrufen werden.
(4) Über die Genehmigung wird ein Berechtigungsschein ausgestellt, der im Falle des Fristablaufs oder des Widerrufs unverzüglich zurückzugeben ist.

§ 13 Antragstellung, Genehmigungsvoraussetzungen

(1) Die Genehmigung wird nur auf Antrag erteilt. Für den Antrag ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 5 zu verwenden.
(2) Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung sind:
1.
der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang über Elektrofischerei (Bedienungsschein),
2.
die Bestätigung einer staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte für Elektrizität oder einer vergleichbaren Stelle, dass das Elektrofischereigerät den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere den Bestimmungen des Verbands Deutscher Elektrotechniker, entspricht und Schädigungen der Fischerei ausschließt (Zulassungsschein),
3.
der Nachweis einer nach Zeit und Höhe abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für Risiken im Zusammenhang mit der Ausübung der Elektrofischerei nach der Mindestversicherungssumme der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,
4.
die schriftliche Zustimmung des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters des Gewässers, in dem die Elektrofischerei ausgeübt werden soll; die obere Fischereibehörde kann verlangen, dass auch die Zustimmungserklärung von Fischereiberechtigten oder Fischereipächtern angrenzender Gewässerteile vorgelegt wird, wenn nachteilige Auswirkungen auf den Fischbestand eines angrenzenden Gewässerteiles möglich sind; für die Ausübung der Elektrofischerei zu amtlichen Zwecken genügt der Nachweis, dass die Maßnahme und der Termin den Fischereiberechtigten oder Fischereipächtern angezeigt worden ist.

§ 14 Berechtigte Personen

(1) Die Elektrofischerei darf nur von der im Berechtigungsschein bezeichneten Person (Elektrofischer) ausgeübt werden. Der Elektrofischer hat die sich aus den Bedienungsvorschriften und den besonderen örtlichen Umständen ergebenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Er hat mindestens eine Hilfskraft hinzuzuziehen.
(2) Der Elektrofischer hat das zugelassene Elektrofischereigerät im Abstand von drei Jahren von einer der in § 13 Abs. 2 Nr. 2 genannten Prüfstellen auf seine Sicherheit überprüfen zu lassen.

§ 15 Ausweispflichten

(1) Bei Ausübung der Elektrofischerei sind der Berechtigungsschein (§ 12 Abs. 4), der Bedienungsschein, der Zulassungsschein (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2) und der Nachweis einer durchgeführten Überprüfung (§ 14 Abs. 2) mitzuführen und den Fischereiaufsichtspersonen auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.
(2) Die Fischereiaufsichtspersonen sind befugt, die Elektrofischerei bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung oder der im Berechtigungsschein enthaltenen Bedingungen und Auflagen abbrechen zu lassen und den Berechtigungsschein einzuziehen.

§ 16 Fangbuchführung

Das Ergebnis des Elektrofischfangs hat der Elektrofischer in einem Nachweis nach dem Muster der Anlage 6 festzuhalten. Der Nachweis ist den Beauftragten der oberen Fischereibehörde auf Verlangen vorzuzeigen. Er ist am Ende des Kalenderjahres, bei Fristablauf oder bei Widerruf der Genehmigung der oberen Fischereibehörde unaufgefordert einzureichen.

Sechster Abschnitt Fischereiausübung

Erster Unterabschnitt Fangverbote

§ 17 Mindestmaße

Auf Fische der nachbenannten Arten darf der Fang nur ausgeübt werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse - bei Krebsen bis zum Schwanzende - gemessen, mindestens folgende Längen haben:
Seeforelle (Salmo trutta forma lacustris L.) 60 cm
Hecht (Esox lucius L.) 50 cm
Zander (Stizostedion lucioperca [L.]) 45 cm
Aal (Anguilla anguilla L.) 50 cm
Karpfen (Cyprinus carpio L.) 35 cm
Barbe (Barbus barbus L.) 35 cm
Äsche (Thymallus thymallus L.) 30 cm
Blaufelchen (Coregonus lavaretus L.) 25 cm
Schleie (Tinca tinca L.) 25 cm
Bachforelle (Salmo trutta forma fario L.) 25 cm
Nase (Chondrostoma nasus L.) 30 cm
Plötze, Rotauge (Rutilus rutilus L.) 15 cm
Rotfeder (Scardinius erythrophthalmus L.) 15 cm
Hasel (Leuciscus leuciscus L.) 15 cm
Güster (Blicca bjoerkna L.) 15 cm

§ 18 Frühjahrsschonzeit

(1) Die Frühjahrsschonzeit dauert vom 15. April bis 31. Mai. Ihr unterliegen folgende Gewässer:
1.
im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord
a)
der Rhein,
b)
die Mosel, soweit sie nicht Grenzgewässer zu Luxemburg ist,
c)
die Lahn,
d)
die Nahe ab Bad Münster am Stein von der Mündung der Alsenz bis zur Gemarkungsgrenze Laubenheim/Bingen,
e)
der Glan von der Gemarkungsgrenze Odenbach/Meisenheim bis zur Mündung in die Nahe,
f)
die Sieg,
g)
die Ahr vom Bodendorfer Wehr, etwa 100 m oberhalb der ehemaligen Gemarkungsgrenze Bodendorf-Sinzig bis zur Mündung in den Rhein,
h)
die Saar,
i)
die Prüm von der Mündung der Nims bis zur Mündung in die Sauer,
j)
die Kyll ab Kordel von der Mündung des Welschbilligerbaches bis zur Mündung in die Mosel;
2.
im räumlichen Zuständigkeitsbereich der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd
a)
der Rhein,
b)
alle Altrheingewässer, Seitenarme und blind endende Gewässer, soweit sie mit dem Rhein eine offene Verbindung haben,
c)
der Michelsbach mit allen Nebengewässern von Leimersheim bis zur Sondernheimer Schleuse in Germersheim,
d)
der Glan von der Mündung des Ohmbaches bis zur Gemarkungsgrenze Odenbach/Meisenheim,
e)
die Nahe,
f)
die Lauter ab Kaiserslautern von der Mündung des Eselsbaches bis zur Mündung in den Glan,
g)
der Appelbach ab Badenheim von der Mündung des Karlebaches bis zur Mündung in die Nahe,
h)
der Wiesbach ab Flonheim bis zur Mündung in die Nahe,
i)
die Selz ab Framersheim von der Mündung des Weisasserbaches bis zur Mündung in den Rhein,
j)
die Pfrimm ab Harxheim von der Mündung des Ammelbaches bis zur Mündung in den Rhein,
k)
die Isenach ab Bad Dürkheim bis zur Mündung in den Rhein,
l)
der Speyer- und Rehbach ab Bad Neustadt einschließlich Ranschgraben bis zur Mündung in den Rhein,
m)
die Queich ab Queichheim von der Mündung des Birnbaches einschließlich Spiegelbach bis zur Mündung in den Rhein,
n)
der Otterbach ab Freckenfeld bis zur Mündung in den Rhein,
o)
die Lauter ab Altenstadt bis zur Mündung in den Rhein,
p)
der Saarbach ab Fischbach von der Mündung des Fischbaches bis zur Staatsgrenze;
3.
die in den Nummern 1 und 2 nicht aufgeführten Nebengewässer (Flüsse und Bäche) des Rheins, der Altrheingewässer, der Mosel, der Nahe (von der Mündung bis Idar-Oberstein) und der Lahn bis 1 km aufwärts von der Mündung;
4.
die in Nummer 2 nicht aufgeführten sommerwarmen Gewässer im Naturraum Oberrheinisches Tiefland, die in der Anlage 3 dargestellt sind.
(2) Die Frühjahrsschonzeit gilt nicht
1.
für die Benutzung von Fanggeräten, die weder gezogen noch gestoßen werden (stille Fischerei). Hierzu gehören insbesondere Stellnetze, Aalhamen, Ankerkuilen, Steerthamen, Garn-, Draht-, Korbreusen sowie Treib-(Schwimm-)netze ohne Begleitung von Fahrzeugen,
2.
für den Fischfang mit der Hand- und Schleppangel; jedoch sind der Gebrauch von Spinnern, Blinkern oder sonstigen künstlichen Ködern und Systemen mit Ausnahme der künstlichen Fliegen während dieser Zeit verboten.

§ 19 Winterschonzeit

(1) Die Winterschonzeit dauert vom 15. Oktober bis 15. März. Während dieser Zeit ist jeglicher Fischfang einschließlich der Fischerei mit der Handangel verboten.
(2) Der Winterschonzeit unterliegen alle offenen Gewässer, für die eine Frühjahrsschonzeit (§ 18) nicht festgesetzt ist.

§ 20 Artenschonzeiten

(1) Für die nachbenannten Fischarten gelten folgende besondere Schonzeiten:
1.
Bachforelle vom 15. Oktober bis 15. März in Gewässern, die keiner Winterschonzeit unterliegen,
2.
Äsche vom 15. Februar bis 30. April,
3.
Hecht vom 1. Februar bis 31. Mai,
4.
Zander in der Lahn vom 1. April bis 31. Mai, im Übrigen vom 15. März bis 15. Mai,,
5.
Barbe vom 1. Mai bis 15. Juni,
6.
Nase vom 15. März bis 30. April in allen Gewässern außer Rhein, Mosel und Lahn.
(2) Auf Fische der nachbenannten Arten darf der Fang nicht ausgeübt werden:
Lachs (Salmo salar L.)
Meerforelle (Salmo trutta L.)
Stör (Acipenser sturio L.)
Schnäpel (Coregonus oxyrhychus [L.])
Bitterling (Rhodeus sericeus amarus Bloch)
Elritze (Phoxinus phoxinus [L.])
Moderlieschen (Leucaspius delineatus [Heckel])
Karausche (Carassius carassius [L.])
Aland (Leuciscus idus [L.])
Schneider (Alburnoides bipunctatus [Bloch])
Quappe (Lota lota [L.])
Flunder (Pleuronectes flesus L.)
Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis [L.])
Bachschmerle (Barbatula barbatula [L.])
Steinbeißer (Cobitis taenia L.)
Koppe (Cottus gobio L.)
Maifisch (Alosa alosa [L.])
Finte (Alosa fallax [Lacépède])
Meerneunauge (Petromyzon marinus L.)
Flussneunauge (Lampetra fluviatilis [L.])
Bachneunauge (Lampetra planeri [Bloch])
Europäischer Flusskrebs (Astacus astacus L.)
Steinkrebs (Austropotamobius torrentium [L.])
Flussperlmuschel (Margaritifera margaritifera [L.])
Kleine Teichmuschel (Pseudanodonta complanata [Rossmässler])
Große Teichmuschel (Anodonta cygnea [L.])
Malermuschel (Unio pictorum [L.])
Kleine Flussmuschel (Unio crassus [Philipsson])
Große Flussmuschel (Unio tumidus [Philipsson]).

§ 21 Besondere Fangverbote

Die obere Fischereibehörde kann zum Schutz einzelner Fischarten, zum Schutz von Nährtieren oder von für die Fischerei bedeutsamen Wasserpflanzen den Fischfang in bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen nach Anhörung des Fischereiberechtigten und des zuständigen Fischereiberaters ganz oder teilweise verbieten. Sie kann dem Fischereiberechtigten auch zur Auflage machen, dass bestimmte Fischarten, durch deren Vorkommen andere Tier- und Pflanzenarten gefährdet werden, möglichst weitgehend herauszufangen sind. Für Fische, die nicht zu den in § 17, § 20 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 genannten Arten zählen, besteht eine Anlandeverpflichtung.

§ 22 Ausnahmen

Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken und in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Bestimmungen über Mindestmaße und Schonzeiten zulassen. Sie kann dabei Auflagen machen und insbesondere bestimmen, dass die Fortpflanzungsstoffe der gefangenen laichreifen Fische zur künstlichen Erbrütung an Fischzuchtanstalten abzuliefern sind. Die obere Fischereibehörde kann im Einzelfall für fischereiliche Hegemaßnahmen oder zu fischereiwirtschaftlichen Zwecken durch befristete Allgemeinverfügung, auch räumlich begrenzt, Mindestmaße und Schonzeiten erweitern oder für weitere Arten anordnen.

Zweiter Unterabschnitt Zurücksetzen, Verwertung und In-Verkehr-Bringen von Fischen

§ 23 Zurücksetzen und Verwertung von Fischen

(1) Fische, die einem Fangverbot unterliegen, sind, wenn sie nach dem Fang noch überlebensfähig sind, unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht ins Gewässer zurückzusetzen.
(2) Werden Fische, die einem Fangverbot unterliegen, mit Aalhamen, Ankerkuilen oder Zugnetzen gefangen und können sie, weil sie tot oder nicht überlebensfähig sind, nicht ins Gewässer zurückgesetzt werden, so sind sie nach Anordnung der Fischereibehörde zu gemeinnützigen oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken zu verwenden, wenn die Menge den eigenen Bedarf des Fischers übersteigt.

§ 24 In-Verkehr-Bringen von Fischen

Fische, die einem Fangverbot unterliegen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Dies gilt nicht für untermaßige Fische, die außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz zulässigerweise gefangen worden sind, wenn ihre Herkunft glaubhaft gemacht wird.

Dritter Unterabschnitt Fischereigeräte

§ 25 Maschenweite

(1) Die Maschen von Stell- und Staknetzen, Stoßhamen, Treib-, Senk-, Wurf- und Zugnetzen müssen, in nassem Zustand von der Mitte des einen bis zur Mitte des anderen Knotens gemessen, eine Weite von mindestens 2,5 cm haben. Dies gilt nicht für die Kehlen von Netzen, den hinteren Sackteil von Zugnetzen sowie für Netze zum Fang von Aalen und Köderfischen.
(2) Die obere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von der in Absatz 1 festgelegten Maschenweite zulassen. Sie kann im Einzelfall weitere Anordnungen über die Beschaffenheit der Fanggeräte treffen sowie Ort und Zeit der Benutzung dieser Fanggeräte bestimmen.

§ 26 Hältern von Fischen

Zum Hältern von Fischen dürfen Setzkescher nur verwendet werden, wenn sie eine minimale Länge von 3,5 m und die Ringe einen Durchmesser von 50 cm aufweisen und sie aus Textilien hergestellt sind. Beim Anbringen des Setzkeschers muss dieser auf die komplette Länge gespannt und mindestens 2,5 m eingetaucht sein. Der Drahtsetzkescher ist verboten. Bei Wellenschlag und in Gewässern mit Schiffsverkehr ist das Hältern von Fischen nicht zulässig.

§ 27 Ständige Fischereivorrichtungen

(1) Ständige Fischereivorrichtungen müssen eine lichte Lattenweite von mindestens 2,5 cm haben. Sind sie mit Stauanlagen baulich verbunden, so ist für den Wechsel der Fische die halbe Breite der Wasserfläche freizulassen, die nach der Abfluss-(Licht-)weite des einzelnen Stauwehres zu berechnen ist.
(2) Das Anlegen neuer mit Wassertriebwerken oder Stauanlagen verbundener Selbstfänge ist verboten. Die obere Fischereibehörde kann aus wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Gründen Ausnahmen im Einzelfall zulassen.

§ 28 Schokkerfischerei

Im Rhein ist die Schokkerfischerei unter folgenden Voraussetzungen gestattet:
1.
Jeder Schokker muss mit zwei Personen besetzt sein, die Gewähr für eine zuverlässige Bedienung bieten.
2.
Das Schlussnetz der Ankerkuile muss durch eingespannte Reifen, die nicht mehr als 1 m Abstand voneinander haben dürfen, in einer Stellung im Wasser gehalten werden, dass ein Zerdrücken der Fische vermieden wird.
3.
An einer Stelle dürfen höchstens zwei Schokker nebeneinander liegen. Doppelseitig fischende Schokker sind als zwei Schokker anzusehen.

§ 29 Fischfang mit lebendem Köderfisch

Der Fischfang mit dem lebenden Köderfisch ist verboten.

Vierter Unterabschnitt Weitere Schutzbestimmungen für die Fischerei

§ 30 Wasserpflanzen

Die Werbung von Wasserpflanzen ist in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni nicht zulässig.

§ 31 Fischlaich und Fischnährtiere

Fischlaich und Fischnährtiere dürfen ohne Erlaubnis des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters nicht dem Gewässer entnommen oder beschädigt werden.

§ 32 Einlassen zahmen Wassergeflügels

(1) Das Einlassen zahmen Wassergeflügels (Enten, Gänse, Schwäne) in die der Winterschonzeit (§ 19) unterliegenden Gewässer ist verboten.
(2) In alle anderen Fischgewässer darf zahmes Wassergeflügel nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters eingelassen werden.

§ 33 Aussetzen von Fischen

(1) Wanderfischarten (Lachs, Maifisch, Aal) dürfen nicht in geschlossene Gewässer, denen es dauernd an einer für den Wechsel der Fische geeigneten Verbindung mit einem natürlichen Gewässer fehlt, ausgesetzt werden. Ausnahmen für das Aussetzen von Aal in geschlossene Gewässer können von der oberen Fischereibehörde zugelassen werden. Fische, die nicht zu den in den §§ 17 und 20 Abs. 2 oder den nachfolgend genannten Arten zählen, dürfen nur mit Zustimmung der oberen Fischereibehörde ausgesetzt werden:
Giebel (Carassius gibelio Bloch)
Döbel (Leuciscus cephalus [L.])
Dreistachlicher Stichling (Gasterosteus aculeatus [L.])
Brachsen, Brassen (Abramis brama [L.])
Güster (Abramis bjoerkna [L.])
Ukelei (Alburnus alburnus [L.])
Gründling (Gobio gobio [L.])
Flussbarsch (Perca fluviatilis L.)
Kaulbarsch (Gymnocephalus cernua [L.]).
Der Besatz von gesunden Fischen der nicht heimischen Arten Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss Walbaum) und Bachsaibling (Salvelinus fontinalis Mitchill) in geschlossene Gewässer, denen es dauernd an einer für den Wechsel der Fische geeigneten Verbindung mit einem natürlichen Gewässer fehlt, bedarf keiner fischereilichen Zustimmung.
(2) Fische aller Arten dürfen nur ausgesetzt werden, wenn dadurch die Zusammensetzung des Fischbestandes nicht nachteilig verändert wird.

Fünfter Unterabschnitt Ordnung des Fischfangs

§ 34

(1) Der Fischfang ist so auszuüben, dass die Fischer sich gegenseitig nicht stören. Bei der Handangelfischerei ist auf die Berufsfischerei Rücksicht zu nehmen.
(2) Die Fischereibehörde kann, um gegenseitige Störungen der Fischer zu verhindern, im Einzelfall Regelungen über die zeitliche und örtliche Fischereiausübung treffen.

§ 34a Aalfischerei

(1) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und des Fanggebiets der oberen Fischereibehörde anzuzeigen. Die obere Fischereibehörde erfasst die Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, unter Vergabe einer Registriernummer.
(2) Jedes Fischereifahrzeug, das für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt wird, ist zuvor der oberen Fischereibehörde anzuzeigen. Die obere Fischereibehörde erfasst die Fischereifahrzeuge, die für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt werden, in einem Register. Sie erteilt dazu eine Registriernummer und kann eine Kennzeichnung des Fahrzeugs anordnen.
(3) Wird die Aalfischerei zu Erwerbszwecken aufgegeben oder wird ein Fischereifahrzeug nicht mehr für die Aalfischerei zu Erwerbszwecken eingesetzt, ist dies der oberen Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat für jeden Fangtag schriftliche Aufzeichnungen zu fertigen über das Fanggebiet, die Anzahl oder das Gewicht der angelandeten Aale und einen ungefähren prozentualen Anteil der Blankaale im Fang. Die Aufzeichnungen sind in dauerhafter Form vorzunehmen und jeweils am Ende des Kalenderjahres an die obere Fischereibehörde zu übermitteln.
(5) Bei der Erstvermarktung von Aalen in frischer oder verarbeiteter Form durch Personen, die Aale zu Erwerbszwecken fangen, ist die nach Absatz 1 Satz 2 erteilte Registriernummer auf allen Handels- und Transportbelegen auszuweisen.
(6) In den Aufzeichnungen nach Absatz 5 ist eine entsprechende Eintragung unter Angabe der Anzahl oder des Gewichtes sowie der Form der abgegebenen Aale vorzunehmen. Sofern der Wert der abgegebenen Ware im Einzelfall 250 Euro übersteigt, ist diese Abgabe einzeln unter Hinzufügung des Namens und der genauen Anschrift des Empfängers aufzuführen.
(7) Zum Schutz des Aalbestandes kann die obere Fischereibehörde im Rahmen der Umsetzung von Aalbewirtschaftungsplänen durch Allgemeinverfügung zeitlich und räumlich begrenzt
1.
die Ausübung der Aalfischerei einschränken,
2.
die Anzahl und Beschaffenheit von Fanggeräten vorschreiben,
3.
die Entnahme von Aalen aus bestimmten Gewässern oder Gewässerteilen beschränken und
4.
Blankaalfänge in Schonzeiten zum Zweck des Transports in sichere Gewässer (Aalschutzinitiativen) zulassen.

Siebenter Abschnitt Fischereiaufseher

§ 35 Bestellung

(1) Der Fischereiberechtigte oder der Fischereipächter kann zum Schutz der Fischerei volljährige, zuverlässige Personen, die Inhaber eines gültigen Fischereischeins sind, zu Fischereiaufsehern bestellen. Mehrere Fischereiberechtigte oder Fischereipächter können für ihre aneinander angrenzenden Fischereigewässer oder für aneinander angrenzende Teile derselben einen gemeinsamen Fischereiaufseher bestellen. Die Bestellung soll für mindestens ein Jahr erfolgen.
(2) Ein Fischereiaufseher muss auf Verlangen der unteren Fischereibehörde bestellt werden, wenn ohne die Bestellung ein Fischereibezirk ganz oder teilweise nicht ausreichend geschützt wäre.

§ 36 Antrag auf amtliche Verpflichtung

(1) Der Fischereiaufseher ist auf Antrag des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters amtlich zu verpflichten.
(2) Der Antrag muss enthalten:
1.
Vor- und Familienname, Beruf, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift des Fischereiaufsehers,
2.
Angaben über seine fachliche Eignung,
3.
die Bezeichnung des Fischereigewässers, für welches die Bestellung vorgenommen wird.

§ 37 Amtliche Verpflichtung

(1) Zuständig für die Verpflichtung ist die untere Fischereibehörde, in deren Gebiet das Fischereigewässer liegt, für welches die Bestellung erfolgt ist. Umfasst die Bestellung das Gebiet mehrerer Fischereibehörden, so ist die Fischereibehörde zuständig, bei welcher der Antrag gestellt wird.
(2) Die Verpflichtung darf nur abgelehnt werden, wenn Bedenken gegen die persönliche Zuverlässigkeit oder die fachliche Eignung des Fischereiaufsehers bestehen.
(3) Die Verpflichtung erfolgt widerruflich. Sie ist zu widerrufen, wenn der Verpflichtete sich als unzuverlässig erweist. Die Verpflichtung wird unwirksam, wenn der Verpflichtete keinen gültigen Fischereischein mehr besitzt, oder wenn die Bestellung als Fischereiaufseher erloschen ist.
(4) Der Fischereiaufseher ist über seine Rechte und Pflichten zu belehren und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten zu verpflichten.
(5) Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Verpflichtete mit unterzeichnet.

§ 38 Ausweis und Fischereischutzabzeichen

(1) Dem amtlich verpflichteten Fischereiaufseher ist ein Ausweis auf synthetischem Papier in dunkelgrüner Farbe im Format 7,5 x 10,5 cm nach dem Muster der Anlage 7 auszustellen. Er erhält außerdem ein metallenes Fischereischutzabzeichen in der Größe 4 x 5,5 cm mit eingeprägter Kontrollzahl nach dem Muster der Anlage 8. Die Kontrollzahl ist in den Ausweis des Fischereiaufsehers einzutragen.
(2) Der Ausweis und das Fischereischutzabzeichen sind bei der Ausübung der Fischereiaufsicht mitzuführen.
(3) Der Verlust des Abzeichens oder des Ausweises ist der unteren Fischereibehörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Der Ausweis und das Fischereischutzabzeichen sind der unteren Fischereibehörde zurückzugeben, sobald die amtliche Verpflichtung ihre Gültigkeit verloren hat.

§ 39 Tätigkeitsbericht

Die amtlich verpflichteten Fischereiaufseher unterstehen der Aufsicht der unteren Fischereibehörde; sie haben dieser mindestens einmal jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.

Achter Abschnitt Fischereibeiräte

Erster Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 40 Amtszeit

(1) Die Mitglieder der Fischereibeiräte werden auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu berufen.
(2) Ein Mitglied scheidet aus, wenn eine Voraussetzung der Berufung (§ 41) entfällt, es sein Amt aus persönlichen Gründen niederlegt oder wenn es abberufen wird.
(3) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Fischereibeiräte ihre Geschäfte bis zum Zusammentreten der neu gebildeten Fischereibeiräte weiter.

§ 41 Voraussetzungen der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann nur werden, wer seine Hauptwohnung im Zuständigkeitsbereich der Fischereibehörde hat, bei der der Fischereibeirat zu bilden ist. Dies gilt nicht für die Vertreter der Fischereiwissenschaft und der kommunalen Spitzenverbände.
(2) Die Vertreter der Berufs- und Sportfischerei müssen Inhaber eines gültigen Fischereischeins, die Vertreter der Land- und Forstwirtschaft Inhaber oder Pächter eines im Lande gelegenen Fischereibezirks oder Inhaber eines Fischereirechts oder einer Fischzucht sein.

§ 42 Abberufung von Mitgliedern

Ein Mitglied kann von seinem Amt abberufen werden, wenn seine Berufung nicht zulässig war oder nicht mehr zulässig wäre oder es seinen Pflichten nicht nachkommt.

Zweiter Unterabschnitt Direktionsfischereibeirat

§ 43 Zusammensetzung

(1) Der Direktionsfischereibeirat besteht aus neun Mitgliedern einschließlich des aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden.
(2) Es vertreten
1.
die Fischereiberechtigten zwei Mitglieder, von denen das eine Inhaber eines Eigenfischereibezirkes, das andere Teilhaber eines gemeinschaftlichen Fischereibezirkes sein muss,
2.
die Sportfischerei drei Mitglieder,
3.
die Berufsfischerei, die Land- und Forstwirtschaft, die Fischereiwissenschaft sowie die kommunalen Spitzenverbände je ein Mitglied.

§ 44 Berufung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Direktionsfischereibeirates werden von der oberen Fischereibehörde berufen.
(2) Die Berufung erfolgt mit Ausnahme des Vertreters der Fischereiwissenschaft auf Vorschlag. Das Vorschlagsrecht innerhalb einer Frist von vier Wochen haben:
1.
für die Vertreter der Fischereiberechtigten die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz im Benehmen mit dem Grundbesitzerverband und dem Waldbesitzerverband für Rheinland-Pfalz e.V.,
2.
für den Vertreter der Berufsfischerei die im Zuständigkeitsbereich der oberen Fischereibehörde bestehenden Berufsfischerverbände,
3.
für die Vertreter der Sportfischerei die im Zuständigkeitsbereich der oberen Fischereibehörde bestehenden Sportfischerverbände,
4.
für den Vertreter der Land- und Forstwirtschaft die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz im Benehmen mit dem Waldbesitzerverband für Rheinland-Pfalz e.V. und dem Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz als kommunalem Waldbesitzerverband,
5.
für den Vertreter der kommunalen Spitzenverbände die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Rheinland-Pfalz.
(3) Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist kein Vorschlag, so beruft die obere Fischereibehörde die fehlenden Mitglieder unmittelbar.

Dritter Unterabschnitt Landesfischereibeirat

§ 45 Zusammensetzung

(1) Der Landesfischereibeirat besteht aus elf Mitgliedern einschließlich des aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden.
(2) Es vertreten
1.
die Fischereiberechtigten zwei Mitglieder, von denen das eine Inhaber eines Eigenfischereibezirkes, das andere Teilhaber eines gemeinschaftlichen Fischereibezirkes sein muss,
2.
die Berufsfischerei zwei Mitglieder,
3.
die Sportfischerei vier Mitglieder,
4.
die Land- und Forstwirtschaft, die Fischereiwissenschaft sowie die kommunalen Spitzenverbände je ein Mitglied.

§ 46 Berufung der Mitglieder

Für die Berufung der Mitglieder des Landesfischereibeirates gilt § 44 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der oberen Fischereibehörde die oberste Fischereibehörde tritt.

Vierter Unterabschnitt Gemeinsame Verfahrensbestimmungen

§ 47

(1) Der Fischereibeirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Ein Vertreter der Behörde, bei der er gebildet ist, ist zu den Sitzungen einzuladen.
(2) Der Fischereibeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Behörde bedarf, bei der er besteht.
(3) Die Geschäftsführung obliegt der Behörde, bei der der Fischereibeirat gebildet ist.

Fünfter Unterabschnitt Entschädigung der Mitglieder

§ 48

Für die Teilnahme an Sitzungen der Fischereibeiräte erhalten deren Mitglieder ein Sitzungsgeld, dessen Höhe von der obersten Fischereibehörde festgesetzt wird, sowie Fahrtkostenersatz oder Wegegeld wie die Beisitzer der Stadt- und Kreisrechtsausschüsse (§ 3 der Landesverordnung über die Sitzungsvergütung der Beisitzer bei den Stadt- und Kreisrechtsausschüssen vom 19. September 1960 - GVBl. S. 237, BS 303-1-1 - in der jeweils geltenden Fassung).

Neunter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten

§ 49

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 19 LFischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 12 Abs. 1 und 3 die Elektrofischerei
a)
ohne Genehmigung der oberen Fischereibehörde,
b)
in anderen als den genehmigten Gewässern,
c)
zu anderen als den genehmigten Zwecken,
d)
ohne Einhaltung der in der Genehmigung gesetzten Frist,
e)
mit anderen als den zugelassenen Geräten
ausübt,
2.
entgegen § 14 Abs. 1 bei Ausübung der Elektrofischerei nicht die vorgeschriebenen Sorgfaltspflichten erfüllt oder es unterlässt, eine Hilfskraft hinzuzuziehen,
3.
entgegen § 15 Abs. 1 den Berechtigungsschein, den Bedienungsschein, den Zulassungsschein und den Nachweis einer durchgeführten Überprüfung bei Ausübung der Elektrofischerei nicht mit sich führt oder nicht aushändigt,
4.
entgegen § 16 Satz 1 über das Ergebnis des Elektrofischfanges nicht in der vorgeschriebenen Weise Buch führt,
5.
entgegen § 17 den Fang auf untermaßige Fische ausübt,
6.
entgegen den §§ 18, 19, 20 oder 21 unter Nichtbeachtung der Schonzeiten, der Fangverbote oder der Anlandeverpflichtung den Fischfang ausübt,
7.
entgegen § 23 Abs. 1 einem Fangverbot unterliegende Fische, wenn sie nach dem Fang noch überlebensfähig sind, nicht unverzüglich oder nicht mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht ins Gewässer zurücksetzt,
8.
entgegen § 24 Satz 1 Fische, die einem Fangverbot unterliegen, in den Verkehr bringt,
9.
entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 Stell- oder Staknetze, Stoßhamen, Treib-, Senk-, Wurf- oder Zugnetze mit kleineren Maschenweiten als 2,5 cm verwendet,
10.
entgegen § 26 Satz 4 Fische bei Wellenschlag oder in Gewässern mit Schiffsverkehr in Setzkeschern unsachgemäß hältert oder entgegen § 26 Satz 1 zum Hältern von Fischen Setzkescher verwendet, die nicht aus Textilien hergestellt sind oder die angegebene minimale Länge oder den angegebenen Durchmesser nicht aufweisen oder entgegen § 26 Satz 2 den Setzkescher nicht auf die komplette Länge spannt oder nicht mindestens 2,5 m eintaucht oder entgegen § 26 Satz 3 einen Drahtsetzkescher verwendet,
11.
entgegen § 27 Abs. 1 für ständige Fischereivorrichtungen kleinere Lattenweiten als 2,5 cm verwendet oder durch ständige Fischereivorrichtungen, die mit Stauanlagen verbunden sind, mehr als die halbe Breite der Wasserfläche absperrt,
12.
entgegen § 28 die Bestimmungen über die Schokkerfischerei nicht beachtet,
13.
entgegen § 29 den Fischfang mit dem lebenden Köderfisch ausübt,
14.
entgegen § 30 Wasserpflanzen wirbt,
15.
entgegen § 31 Fischlaich oder Fischnährtiere entnimmt oder beschädigt,
16.
entgegen § 32 zahmes Wassergeflügel in die der Winterschonzeit unterliegenden Gewässer oder ohne Zustimmung des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters in sonstige Gewässer einlässt,
17.
entgegen § 33 Abs. 1 ohne Zustimmung der oberen Fischereibehörde Fische der nicht genannten Arten aussetzt oder entgegen Absatz 2 durch Aussetzen von Fischen aller Arten die Zusammensetzung des Fischbestandes nachteilig verändert,
18.
entgegen § 34 Abs. 1 andere Fischer bei der Ausübung des Fischfangs stört.
19.
entgegen § 34a Abs. 1 bis 3 eine Anzeige unterlässt oder entgegen § 34a Abs. 4 und 6 eine entsprechende Aufzeichnung unterlässt oder im Falle des § 34a Abs. 4 Satz 2 nicht der zuständigen Fischereibehörde übermittelt oder entgegen § 34a Abs. 5 die erteilte Registriernummer nicht auf allen Handels- und Transportbelegen ausweist oder entgegen § 34a Abs. 7 einer Allgemeinverfügung der oberen Fischereibehörde zuwiderhandelt.

Zehnter Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 50

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten

Anlage 1

(zu § 8 Abs. 1 Satz 1)
Prüfungszeugnis über die Ablegung der Fischerprüfung zur Erlangung des ersten Fischereischeines im Lande Rheinland-Pfalz
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Anlage 2

(zu § 10 Abs. 1 Satz 1)
DIN A 5 gelb
(Vorderseite)
Lfd. Nr. ...
Entgelt Erlaubnisschein zum Fischfang Ohne Fischereischein ungültig! (Rückseite beachten)
Herrn/Frau ...
wohnhaft in ... Straße/Nr. ...
wird für den/die Zeit vom ... bis ...
hierdurch die Erlaubnis erteilt, den Fischfang in folgenden Gewässern ...
...
der/des Berechtigten ...
mit folgenden Geräten ...
... auszuüben.
Die Fanggeräte dürfen vom Erlaubnisscheininhaber nicht unbeaufsichtigt gelassen werden.
Beim Fischfang dürfen ... Fahrzeuge verwendet werden.
...
...
Besondere Bedingungen: ...
...
...
...
Der Berechtigte behält sich vor, den Erlaubnisschein im Falle einer Zuwiderhandlung gegen dessen Bestimmungen zurückzufordern.
Die Verwendung von Fahrzeugen und Geräten, die im Erlaubnisschein nicht aufgeführt sind, wird gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 10 des Landesfischereigesetzes vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 601, BS 793-1) in der jeweils geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit geahndet.
..., den ...
... (Unterschrift des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters)
(Rückseite)
Nach dem Landesfischereigesetz ist Folgendes zu beachten:
1.
Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den Fischfang ausübt, muss einen aufgrund eines Fischereierlaubnisvertrages (§ 18) ausgestellten Erlaubnisschein auf Verlangen den Fischereiaufsichtspersonen, den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zur Einsichtnahme aushändigen (§ 41 Abs. 1).
2.
Ein Fischereierlaubnisvertrag darf nur mit Personen abgeschlossen werden, die Inhaber eines Fischereischeines sind (§ 18 Abs. 1).
3.
Ein Erlaubnisschein ist nicht erforderlich für Personen, die einen Fischereiberechtigten, Fischereipächter oder einen von diesen beauftragten Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfanges unterstützen; dies gilt nicht für die Ausübung des Fischfanges mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen (§ 41 Abs. 2).
4.
Wer den Fischfang ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein bei sich führen und diesen ebenso wie den Erlaubnisschein auf Verlangen den Aufsichtspersonen zur Einsichtnahme aushändigen. Ein Fischereischein ist unter den Voraussetzungen der Nummer 3 nicht erforderlich (§ 33 Abs. 1 und 2).
5.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig mit Fanggeräten oder Fahrzeugen fischt, die im Erlaubnisschein nicht aufgeführt sind (§ 62 Abs. 1 Nr. 10).

Anlage 3

(zu § 18 Abs. 1 Nr. 4)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 4

(zu § 11 Satz 1)
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Anlage 5

(zu § 13 Abs. 1 Satz 2)
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Anlage 6

(zu § 16 Satz 1 )
Nachweis über das Ergebnis des Elektrofischfangs
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Anlage 7

(zu § 38 Abs. 1 Satz 1)
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Anlage 8

(zu § 38 Abs. 1 Satz 2)
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