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Spielbankgesetz Vom 19. November 1985

Spielbankgesetz Vom 19. November 1985
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28.09.2021 (GVBl. S. 543)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Spielbankgesetz vom 19. November 198501.10.2001
§ 101.07.2021
§ 201.07.2012
§ 301.10.2021
§ 3a14.09.2019
§ 414.09.2019
§ 514.09.2019
§ 614.09.2019
§ 714.09.2019
§ 801.01.2016
§ 8a01.01.2016
§ 901.01.2016
§ 1001.01.2016
§ 10a01.01.2016
§ 1114.09.2019
§ 1201.07.2012
§ 1301.07.2021
§ 1401.07.2012

§ 1

(1) Ziele dieses Gesetzes sind gleichrangig:
1.
das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2.
durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3.
den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten und
4.
sicherzustellen, dass Glücksspiele in Spielbanken ordnungsgemäß durchgeführt, die Spielerinnen und Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt sowie die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.
(2) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, dem für das Spielbankenrecht zuständigen Ministerium zum Ende eines jeden Kalenderjahres einen Bericht zum Stand der Umsetzung des § 4 Abs. 3 und der §§ 5 und 6, 7 bis 8 b, 20 und 23 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) vorzulegen.
(3) Die §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 1 bis 4 und die §§ 5, 6, 7 bis 8 d, 20 und 23 GlüStV 2021 sowie die für Spielbanken geltenden Bestimmungen des Landesglücksspielgesetzes vom 22. Juni 2012 (GVBl. S. 166) bleiben unberührt.

§ 2

(1) Im Land Rheinland-Pfalz kann in Bad Neuenahr-Ahrweiler und Mainz der Betrieb je einer öffentlichen Spielbank als Hauptspielbetrieb zugelassen werden.
(2) In Bad Dürkheim und Nürburg kann je ein Zweigspielbetrieb der Spielbank Bad Neuenahr-Ahrweiler, in Bad Ems und Trier je ein Zweigspielbetrieb der Spielbank Mainz zugelassen werden.

§ 3

(1) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Spielbank wird von dem für das Spielbankenrecht zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium befristet und widerruflich erteilt. Sie gilt für den Hauptspielbetrieb und die Zweigspielbetriebe. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Die Erlaubnis wird für einen Zeitraum von zehn Jahren erteilt. Sie wird auf Antrag einmalig für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren verlängert; einer öffentlichen Ausschreibung bedarf es in diesem Fall nicht.
(3) Die Erlaubnis kann auf Antrag hinsichtlich der örtlichen und räumlichen Unterbringung sowie des Spielangebotes ohne öffentliche Ausschreibung geändert werden. Dies gilt auch für eine auf bis zu vier Jahre befristete Zulassung zur Ausübung des nach § 2 bestehenden Spielbetriebs an einem von § 2 abweichenden Spielbankstandort, wenn die Ausübung des Spielbetriebs an dem in § 2 festgelegten Standort infolge außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, vorübergehend nicht möglich ist.
(4) Die Erlaubnis kann befristet ohne öffentliche Ausschreibung verlängert oder neu erteilt werden (Interimszulassung), wenn dies zur Sicherstellung des Spielbetriebs erforderlich ist. § 4 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 3a

(1) Die Erlaubnis wird auf der Grundlage einer öffentlichen Ausschreibung in einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz erteilt. Die Ausschreibung ist mit einer angemessenen Frist bekanntzumachen. Die Gestaltung des Verfahrens bestimmt das für das Spielbankenrecht zuständige Ministerium.
(2) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bedarf der Schriftform. Er muss alle in der Ausschreibung bezeichneten Angaben, Nachweise und Unterlagen in deutscher Sprache enthalten und innerhalb der in der öffentlichen Ausschreibung genannten Frist gestellt werden. Soweit die Ausschreibung nichts anderes bestimmt, sind dem Antrag zur Prüfung der Zuverlässigkeit, fachlichen Eignung und finanziellen Leistungsfähigkeit (Eignungsprüfung) die folgenden erforderlichen Angaben, Nachweise und Unterlagen beizufügen:
1.
Nachweise über die Zuverlässigkeit, die fachliche Eignung und die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers und der für die Leitung der Spielbank vorgesehenen Personen; juristische Personen und Personengesellschaften müssen die notwendige finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen und ihre vertretungsbefugten Personen zuverlässig und fachlich geeignet sein,
2.
eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen sowie der Anteils- und Stimmrechtsverhältnisse und der mit der Antragstellerin oder dem Antragsteller verbundenen Unternehmen, einschließlich der Vorlage der entsprechenden vertraglichen Regelungen, sowie der auf die entscheidungsbefugten Personen bezogenen Nachweise,
3.
eine Darlegung der rechtmäßigen Herkunft der für die Veranstaltung öffentlicher Glücksspiele erforderlichen Mittel,
4.
eine Verpflichtungserklärung der Antragstellerin oder des Antragstellers, weder selbst noch durch verbundene Unternehmen unerlaubtes Glücksspiel in Deutschland zu veranstalten oder zu vermitteln,
5.
ein Nachweis der finanziellen Sicherheitsleistung (Spielbankreserve),
6.
eine Erklärung der Übernahme der Kosten für die Überprüfung der Antragsunterlagen, soweit dies durch Sachverständige erfolgt.
(3) Nach Maßgabe der Ausschreibung hat die Antragstellerin oder der Antragsteller insbesondere folgende Konzepte für den Betrieb der Spielbank vorzulegen:
1.
eine Darstellung der Maßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Betriebs der Spielbank, der Informationssicherheit, des Datenschutzes und zur Verhinderung von Geldwäsche (Sicherheitskonzept),
2.
eine Darstellung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Spielbank (Wirtschaftlichkeitskonzept),
3.
ein Konzept, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden können (Sozialkonzept),
4.
Planunterlagen der Gebäude und Räume, in denen die Spielbank betrieben werden soll, sowie Nachweise über die bau- und zivilrechtliche Zulässigkeit des Spielbetriebs (Standort- und Raumkonzept),
5.
ein Konzept, wie der ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreie Spielbankbetrieb personell gewährleistet werden soll (Personalkonzept),
6.
eine Darstellung, wie weitgehende Informations-, Kontroll- und Einwirkungsrechte der Aufsichtsbehörden gewährleistet werden sollen (Transparenzkonzept),
7.
ein Konzept zum geplanten Spielangebot sowie dessen attraktive und gleichzeitig sozial verantwortungsbewusste Gestaltung (Spielangebots- und Werbekonzept).
Das Nähere bestimmt das für das Spielbankenrecht zuständige Ministerium unter Beachtung der Ziele dieses Gesetzes.
(4) Das für das Spielbankenrecht zuständige Ministerium kann in der Ausschreibung weitere für die Erteilung der Erlaubnis erforderliche und zweckmäßige Angaben, Nachweise, Unterlagen und Konzepte verlangen sowie unter Fristsetzung von den Antragstellerinnen und Antragstellern nachfordern. Es ist berechtigt, Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder zu den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1 bis 4 abzufragen.
(5) Nachweise und Unterlagen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen Nachweisen und Unterlagen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass damit eine Anforderung der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt ist. Wer eine Erlaubnis beantragt, hat die Unterlagen auf eigene Kosten in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.
(6) Anträge, die nicht fristgemäß eingehen oder unvollständig sind, können ohne weitere Sachprüfung abgelehnt werden.
(7) Im Rahmen der öffentlichen Ausschreibung sind nach Antragstellung alle Änderungen der maßgeblichen Umstände und sich abzeichnende Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen, die bis zur Bekanntgabe der Entscheidung eintreten, unverzüglich dem für das Spielbankenrecht zuständigen Ministerium schriftlich anzuzeigen.

§ 4

(1) Die Erlaubnis darf nur erteilt oder verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 6 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 7 erfüllt sind und der Betrieb der Spielbank den Zielen des § 1 Abs. 1 nicht zuwiderläuft.
(2) Die Erlaubnis ist weder übertragbar, noch kann sie anderen zur Ausübung überlassen werden.
(3) Unter mehreren geeigneten Antragstellerinnen und Antragstellern ist die Auswahl danach zu treffen, wer nach Beurteilung des für das Spielbankenrecht zuständigen Ministeriums gemäß den Zielen dieses Gesetzes das beste Konzept nach § 3a Abs. 3 für den Betrieb der Spielbank vorgelegt hat.
(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. In den Nebenbestimmungen können insbesondere festgelegt werden:
1.
besondere Pflichten, die bei Errichtung und Einrichtung der Spielbank zu beachten sind,
2.
die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen,
3.
Informations-, Kontroll- und Einwirkungsrechte der Aufsichtsbehörden,
4.
Sicherheitsvorkehrungen und Pflichten zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Spielablaufs und zur Vermeidung von Betrug und Missbrauch,
5.
die technische Beschaffenheit der Geräte einschließlich der Spielautomaten,
6.
Vorgaben zur Begrenzung der zulässigen Höchstzahl der Spielautomaten,
7.
Höchsteinsätze sowie Gewinn- und Verlustmöglichkeiten,
8.
Pflichten gegenüber den mit der Aufsicht beauftragten Bediensteten der Aufsichtsbehörden,
9.
die Auswahl des Personals des Spielbankunternehmens,
10.
Maßgaben für die Werbung,
11.
Vorgaben zur Entwicklung und Umsetzung eines Sozialkonzepts zur Vorbeugung und Behebung von Glücksspielsucht und
12.
Vorgaben zur Aufklärung über die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die Suchtrisiken der angebotenen Glücksspiele und die Möglichkeiten der Beratung und Therapie von Spielsüchtigen.
Nebenbestimmungen können nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(5) Dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium und dem für das Spielbankenrecht zuständigen Ministerium sind anzuzeigen:
1.
der Wechsel einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters,
2.
die Änderung der Beteiligungsverhältnisse, auch hinsichtlich einer stillen Beteiligung,
3.
die Einräumung einer Beteiligung als stille Gesellschafterin oder stiller Gesellschafter oder als Unterbeteiligte oder Unterbeteiligter jeglicher Art,
4.
die anteilige oder vollständige Einräumung oder Verpfändung des Rechts am Gewinn der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers an eine andere Person, die Verpfändung oder treuhänderische Übertragung eines Gesellschaftsanteils, die Verpfändung oder treuhänderische Übertragung eines Wirtschaftsgutes der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers,
5.
die Beteiligung der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers an einer anderen Gesellschaft, auch durch eine stille Beteiligung,
6.
die wesentliche Änderung der Beteiligungsverhältnisse von Gesellschaften, die einen mittelbar beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers ausüben können,
7.
die wesentliche Änderung der Beteiligungsverhältnisse von Gesellschaften, an denen die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber mindestens 50 v. H. der Stimmrechte hält und
8.
die Aufnahme von Darlehen durch die Erlaubnisinhaberin oder den Erlaubnisinhaber.

§ 5

(1) Das für das Spielbankenrecht zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium die Erlaubnis insbesondere dann widerrufen, wenn
1.
eine der in § 4 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt,
2.
der Spielbetrieb nach Erlaubniserteilung trotz Aufforderung der Aufsichtsbehörden nicht aufgenommen wird,
3.
der laufende Spielbetrieb ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörden länger als einen Monat unterbrochen wurde oder
4.
Nebenbestimmungen oder vollziehbare Anordnungen der Aufsichtsbehörden wiederholt nicht befolgt werden.
(2) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Spielbetrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis oder nach Ablauf einer in der Erlaubnis festgelegten Frist aufgenommen wird, es sei denn, in der Erlaubnis wird ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

§ 6

(1) Der Betrieb einer Spielbank unterliegt der Spielbankabgabe. Die Spielbankabgabe bemisst sich nach den Bruttospielerträgen des einzelnen Spielbetriebs. Elektronische Zuwendungen (§ 10a Abs. 1 Satz 2) sind der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen.
(2) Der Bruttospielertrag ist:
1.
wenn die Spielbank ein Spielrisiko trägt, der Betrag, um den die Spieleinsätze die Spielgewinnauszahlungen eines Spieltages übersteigen (Bruttogewinn); Tagesverluste sind auf die Bruttogewinne der nächsten Spieltage anzurechnen; betreiben mehrere der in § 2 genannten Haupt- oder Zweigspielbetriebe gemeinsam standortübergreifende Automatenspiele, sind Tagesverluste entsprechend den Anteilen an den örtlichen Spieleinsätzen aufzuteilen;
2.
wenn die Spielbank kein Spielrisiko trägt, der Betrag, der an einem Spieltag der Spielbank zufließt.
(3) Die Spielbankabgabe beträgt 40 v. H. der 1 500 000 Euro übersteigenden Summe der Bruttospielerträge des einzelnen Spielbetriebs eines Kalenderjahres. Für jeden Kalendermonat, für den keine Erlaubnis zum Betrieb der Spielbank besteht, ermäßigt sich der Freibetrag nach Satz 1 um ein Zwölftel.
(4) Auf die Spielbankabgabe wird die auf den unmittelbaren Spielbetrieb entfallende, zu entrichtende und keinem Erstattungsanspruch unterliegende Umsatzsteuer angerechnet. Die maßgebenden Umsatzsteuerfestsetzungen gelten insoweit als Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung. Das Spielbankunternehmen hat alle Rechte auszuüben, die einen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer begründen können. Ein Umsatzsteuerüberschuss, der sich zu Gunsten des Spielbankunternehmens ergibt, wird zum Zweck der Anrechnung von der zu entrichtenden und keinem Erstattungsanspruch unterliegenden Umsatzsteuer der nachfolgenden Anmeldungszeiträume abgezogen.

§ 7

Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, neben der Spielbankabgabe nach § 6 weitere Leistungen an das Land zu entrichten. Diese betragen jährlich für den einzelnen Spielbetrieb für den jeweiligen Teil der Summe der Bruttospielerträge eines Kalenderjahres
1.
von bis zu 5 Mio. Euro 10 v. H.,
2.
von mehr als 5 Mio. Euro bis zu 10 Mio. Euro 25 v. H. und
3.
von mehr als 10 Mio. Euro 40 v. H.

§ 8

(1) Neben der Spielbankabgabe nach § 6 und den weiteren Leistungen nach § 7 hat das Spielbankunternehmen eine Gewinnabgabe an das Land zu entrichten. Bemessungsgrundlage der Gewinnabgabe ist der auf den unmittelbaren Spielbetrieb entfallende Teil des nach dem Handelsgesetzbuch ermittelten Jahresergebnisses des Spielbankunternehmens unter Berücksichtigung der Absätze 2 bis 5. Die Gewinnabgabe mindert die Bemessungsgrundlage nicht.
(2) Die Bemessungsgrundlage erhöht sich um Aufwendungen gegenüber Gesellschaftern des Spielbankunternehmens, die bei diesen nicht der Ertragsbesteuerung unterliegen. Die Bemessungsgrundlage erhöht sich zudem um Aufwendungen, soweit diese oder die zugrunde liegenden Vereinbarungen nicht verkehrsüblich sind.
(3) Die Bemessungsgrundlage vermindert sich um Fehlbeträge, die sich bei der Ermittlung der Gewinnabgabe aus den Vorjahren ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die vorangegangenen Wirtschaftsjahre berücksichtigt worden sind (vortragsfähige Fehlbeträge). Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen; die gesonderte Feststellung gilt für nachfolgende Festsetzungen als Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung. Fehlbeträge, die vor dem 1. Januar 2016 entstanden sind, bleiben unberücksichtigt.
(4) Ein Betrag in Höhe von 3 v. H. des Bruttospielertrags bleibt von der Gewinnabgabe befreit.
(5) Unter Berücksichtigung der Absätze 1 bis 4 beträgt die Gewinnabgabe bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 750 000 Euro 50 v. H., für den 750 000 Euro übersteigenden Betrag beträgt die Gewinnabgabe 85 v. H.

§ 8a

Das Spielbankunternehmen ist für den Betrieb der Spielbank von den Landes- und Gemeindesteuern befreit, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen.

§ 9

Aus dem nach § 6 Abs. 4 um die anzurechnende Umsatzsteuer verminderten Aufkommen aus der Spielbankabgabe und dem Aufkommen aus den weiteren Leistungen erhalten die Gemeinden, in denen ein Haupt- oder Zweigspielbetrieb besteht (Spielbankgemeinden), nach Maßgabe des Landeshaushalts eine jährliche Zuwendung (Spielbankgemeindeanteil). Der Anteil der einzelnen Spielbankgemeinde am Spielbankgemeindeanteil bemisst sich nach dem Verhältnis des auf den örtlichen Spielbetrieb entfallenden Bruttospielertrags zur Summe der Bruttospielerträge aller in Rheinland-Pfalz zugelassenen Spielbetriebe und beträgt höchstens 125,00 Euro je Einwohnerin und Einwohner. Sofern in der Spielbankgemeinde keine Staatsbadgesellschaft ihren Unternehmenssitz hat, wird bei der Ermittlung des Verteilungsmaßstabs der auf den Spielbetrieb in der Spielbankgemeinde entfallende Bruttospielertrag zweifach berücksichtigt.

§ 10

(1) Für die Spielbankabgabe, die weiteren Leistungen und die Gewinnabgabe gelten, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß.
(2) Die Spielbankabgabe, die weiteren Leistungen und die Gewinnabgabe verwaltet das für die Umsatzbesteuerung des jeweiligen Spielbankunternehmens zuständige Finanzamt.
(3) In entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Abgabenordnung über die Steueraufsicht kann das nach Absatz 2 örtlich zuständige Finanzamt die Ermittlungen des Bruttospielertrags am Spielort laufend überprüfen. Der Spielbetrieb unterliegt der Steueraufsicht des Finanzamts, in dessen Bezirk der jeweilige Haupt- oder Zweigspielbetrieb liegt. Das hiernach zuständige Finanzamt kann die Ermittlung des Bruttospielertrags laufend überprüfen.

§ 10a

(1) Das in einer Spielbank beschäftigte Personal muss alle Zuwendungen, die ihm mit Rücksicht auf seine berufliche Tätigkeit gemacht werden, den dafür aufgestellten Behältern zuführen (Tronc). Elektronische Zuwendungen sind gesondert zu erfassen. Das Spielbankunternehmen hat den Tronc zu verwalten und für das Spielbankpersonal zu verwenden.
(2) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, zur Feststellung und Überprüfung der Spielbankabgabe und der weiteren Leistungen des einzelnen Spielbetriebs unmittelbar nach dem Ende des Spielgeschehens täglich Aufzeichnungen über die Bruttospielerträge und das Troncaufkommen zu machen. Für die Berechnung der Gewinnabgabe ist das Spielbankunternehmen verpflichtet, einen durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht und Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers zusammen mit der Jahresanmeldung nach Absatz 6 vorzulegen.
(3) Das Spielbankunternehmen schuldet die Spielbankabgabe, die weiteren Leistungen und die Gewinnabgabe. Die in Satz 1 genannten Abgaben entstehen mit Ablauf des jeweiligen Anmeldezeitraums.
(4) Das Spielbankunternehmen hat für die Spielbankabgabe und die weiteren Leistungen gemeinsam für alle Spielbanken (Haupt- und Zweigspielbetriebe) bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums Anmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Anmeldezeitraum ist der Kalendermonat. In den Anmeldungen sind die Abgaben für den Anmeldezeitraum unter Anrechnung der Umsatzsteuer gemäß § 6 Abs. 4 selbst zu berechnen. Der Bruttospielertrag ist in den Anmeldungen für jede Spielbank (Haupt- und Zweigspielbetriebe) gesondert auszuweisen.
(5) Das Spielbankunternehmen hat für das laufende Geschäftsjahr eine anteilige Vorauszahlung auf die voraussichtlich geschuldete Gewinnabgabe zu entrichten. Es hat bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldezeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der es die Vorauszahlung der Gewinnabgabe selbst berechnet. Anmeldezeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Vorauszahlung beträgt ein Viertel der Gewinnabgabe des vorangegangenen Geschäftsjahres. Das Finanzamt kann auf Antrag die Vorauszahlungen durch Festsetzung an die sich voraussichtlich ergebende Bemessungsgrundlage anpassen. Im Geschäftsjahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Vorauszahlungen nach der zu erwartenden Bemessungsgrundlage zu berechnen.
(6) Der Spielbankunternehmer hat die Gewinnabgabe nach § 8 für das Geschäftsjahr selbst zu berechnen und spätestens sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzumelden (Jahresanmeldung).
(7) Die in den Absätzen 4 bis 6 genannten Anmeldungen sind von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Sie gelten als Steueranmeldungen im Sinne des § 168 der Abgabenordnung.
(8) Die Spielbankabgabe, die weiteren Leistungen und die Gewinnabgabe sind am zehnten Tag nach Ablauf des jeweiligen Anmeldezeitraums beziehungsweise nach Abgabe der Jahresanmeldung fällig. Ist die Gewinnabgabe für das Geschäftsjahr kleiner als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen, so wird der Unterschiedsbetrag durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen.

§ 11

(1) Die Spielbankunternehmen unterliegen der ordnungsrechtlichen Aufsicht des für das Spielbankenrecht zuständigen Ministeriums und der steuerrechtlichen Aufsicht des für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums.
(2) Die Aufsicht hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor Gefahren, die vom Betrieb der Spielbank ausgehen, zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die für den Betrieb der Spielbank geltenden Rechtsvorschriften und die in der Spielordnung und der Spielbankerlaubnis enthaltenen Bestimmungen eingehalten und die Abgaben vollständig und pünktlich geleistet werden.
(3) Die Aufsichtsbehörden sind befugt, gegenüber dem Spielbankunternehmen alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich sind, um den ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreien Betrieb der Spielbank zu sichern. Sie sind insbesondere berechtigt,
1.
den gesamten Betrieb der Spielbank zu überwachen und zu überprüfen,
2.
alle dem Betrieb der Spielbank dienenden Räume zu betreten und
3.
Auskünfte und Vorlage von Unterlagen zu verlangen.
Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, den in Absatz 1 genannten Ministerien innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres einen von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss nebst Lagebericht, den Bericht über die Troncabrechnung sowie den Prüfungsbericht der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers zur Prüfung und Billigung vorzulegen.
(5) Der Rechnungshof prüft die Einhaltung der Bedingungen für die Erlaubnis. Zu diesem Zweck kann er den Betrieb, die Bücher und die Schriften der Spielbanken während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten einsehen.

§ 12

Das für das Spielbankenrecht zuständige Ministerium erlässt durch Rechtsverordnung eine Spielordnung zur Regelung des Spielbetriebs. In ihr kann insbesondere bestimmt werden:
1.
welche Spiele nach welchen Spielregeln gespielt werden dürfen,
2.
an welchen Tagen und zu welchen Zeiten nicht gespielt werden darf,
3.
welchen Personen die Teilnahme am Spiel nicht gestattet ist,
4.
welche allgemeinen Voraussetzungen für den Zutritt zu einer Spielbank bestehen,
5.
in welchem Umfang die Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Spielablaufs und zum Schutz der Spielbankgäste zulässig ist und wann die Bildaufzeichnungen zu löschen sind,
6.
die Einführung eines elektronischen Automatenkontrollsystems,
7.
wer die durch elektronische oder visuelle Überwachungsmaßnahmen erlangten Daten verarbeiten darf und
8.
welche Daten in einer Besucherdatei und in einer Störerdatei zu speichern sind.

§ 13

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
andere als die in der Spielordnung zugelassenen Spiele spielen lässt,
2.
an nicht zugelassenen Tagen oder zu nicht zugelassenen Zeiten spielen lässt,
3.
gesperrte Spielerinnen, gesperrte Spieler oder Minderjährige am Spiel teilnehmen lässt,
4.
gegen Nebenbestimmungen der Erlaubnis nach § 4 Abs. 4 verstößt,
5.
entgegen § 10a Abs. 1 Satz 1 Zuwendungen nicht den dafür aufgestellten Behältern zuführt,
6.
entgegen § 10a Abs. 1 Satz 3 den Tronc nicht für das Spielbankenpersonal verwendet,
7.
entgegen § 11 Abs. 3 einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde zuwiderhandelt,
8.
zu einem Angebot auf Erteilung einer Erlaubnis nach diesem Gesetz wesentliche Tatsachen wahrheitswidrig vorträgt oder verschweigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

§ 14

*
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Fußnoten
*)
Abs. 1: Verkündet am 30. 11. 1985
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