LSolarG
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Landesgesetz zur Installation von Solaranlagen (Landessolargesetz - LSolarG) Vom 30. September 2021

Landesgesetz zur Installation von Solaranlagen (Landessolargesetz - LSolarG) Vom 30. September 2021
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz zur Installation von Solaranlagen (Landessolargesetz - LSolarG) vom 30. September 202106.10.2021
Eingangsformel06.10.2021
§ 1 - Zweck des Gesetzes06.10.2021
§ 2 - Anwendungsbereich06.10.2021
§ 3 - Begriffsbestimmungen06.10.2021
§ 4 - Installation von Photovoltaikanlagen auf Dachflächen06.10.2021
§ 5 - Installation von Photovoltaikanlagen auf Parkplätzen06.10.2021
§ 6 - Evaluation der Photovoltaikpflicht06.10.2021
§ 7 - Verordnungsermächtigung zu der Photovoltaikpflicht06.10.2021
§ 8 - Befreiungen06.10.2021
§ 9 - Ordnungswidrigkeiten06.10.2021
§ 10 - Inkrafttreten06.10.2021
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Ausbau der Photovoltaik in Rheinland-Pfalz in Ergänzung nationaler, europäischer und internationaler Anstrengungen für den Klimaschutz durch einen angemessenen Beitrag des Landes nachhaltig zu beschleunigen.
(2) Mit diesem Gesetz sollen deshalb geeignete Umsetzungsinstrumente geschaffen werden.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Bauherrinnen und Bauherren von
1.
gewerblich genutzten Neubauten und
2.
gewerblich genutzten neuen Parkplätzen
müssen sicherstellen, dass auf ihren Gebäuden bzw. Parkplätzen Photovoltaikanlagen nach den §§ 4 und 5 installiert werden.
(2) Soweit bundesrechtliche Vorgaben zur verpflichtenden Installation von Photovoltaikanlagen abschließend sind, finden die Vorgaben dieses Gesetzes keine Anwendung.

§ 3 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes
1.
ist eine Photovoltaikanlage jede ortsfeste installierte Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie.
2.
ist die gewerbliche Nutzung die Nutzung durch alle Unternehmen des Handels (Handelsgewerbe), des Handwerks, der Industrie und des Verkehrs.
3.
sind Neubauten alle neu zu errichtenden Gebäude, bei denen der Bauantrag ab dem 1. Januar 2023 bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde oder im Freistellungsverfahren gemäß § 67 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) in der Fassung vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2021 (GVBl. S. 66, BS 213-1), die Unterlagen ab dem 1. Januar 2023 bei der zuständigen Gemeindeverwaltung eingehen.
4.
sind neue Parkplätze die notwendigen Stellplätze im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 der Landesbauordnung für gewerblich genutzte Gebäude, für die ab dem 1. Januar 2023 ein Antrag auf Baugenehmigung bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde oder im Freistellungsverfahren gemäß § 67 der Landesbauordnung die Unterlagen ab dem 1. Januar 2023 bei der zuständigen Gemeindeverwaltung eingehen. Bei Erweiterung oder Umwidmung von bestehenden Parkplätzen sind nur die Parkplätze zu berücksichtigen, die durch bauliche Maßnahmen neu errichtet werden.
5.
sind Solarinstallations-Eignungsflächen zusammenhängende Teilflächen einer Dachfläche, die für die Errichtung einer Solaranlage geeignet sowie bei Dächern mit einer Neigung bis zu 10 Grad mindestens 20 m² und bei Dächern mit einer Neigung von mehr als 10 Grad mindestens 10 m² groß sind. Sie sind nicht durch unvermeidbare Aufbauten oder technische Anlagen einschließlich der Zugangswege und notwendiger Flächen zur Wartung und Instandhaltung der Anlagen belegt. Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 10 Grad in der Orientierung Ostnordost bis Westnordwest zählen nicht zu den Solarinstallations-Eignungsflächen. Weitere Anforderungen an die Solarinstallations-Eignungsflächen können gemäß § 7 Nr. 1 festgelegt werden.

§ 4 Installation von Photovoltaikanlagen auf Dachflächen

(1) Bei der Errichtung von gewerblich genutzten Neubauten mit mehr als 100 m² Nutzfläche, die an ein Stromnetz der öffentlichen Versorgung angeschlossen sind, ist auf den Solarinstallations-Eignungsflächen eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung zu installieren. Als Nachweis der Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 ist der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Baufertigstellung eine schriftliche Bestätigung der Bundesnetzagentur über die Registrierung im Marktstammdatenregister im Sinne des § 8 Abs. 4 der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138), vorzulegen.
(2) Die Mindestgröße der Photovoltaikanlage beträgt 60 v. H. der Solarinstallations-Eignungsfläche. Die Pflicht nach § 4 Abs. 1 wird auf die maximale installierte Leistung der Photovoltaikanlage begrenzt, bei der keine Pflicht zur Ausschreibung für Zahlungsansprüche für Strom aus solarer Strahlungsenergie nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), in der jeweils geltenden Fassung, besteht.
(3) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für
1.
unterirdische Bauten,
2.
Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen,
3.
Traglufthallen und Zelte sowie
4.
Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren.
Weitere Ausnahmen können gemäß § 7 Nr. 1 getroffen werden.
(4) Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 kann eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung ersatzweise auch auf anderen Außenflächen des Gebäudes oder Gebäuden in unmittelbarer räumlicher Umgebung installiert und der hierdurch in Anspruch genommene Flächenanteil auf die Pflichterfüllung angerechnet werden.
(5) Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 kann ersatzweise auch eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung auf der für eine Solarnutzung geeigneten Dachfläche, auf anderen Außenflächen des Gebäudes oder in dessen unmittelbarer räumlicher Umgebung installiert und der hierdurch in Anspruch genommene Flächenanteil auf die Pflichterfüllung angerechnet werden. Ein entsprechender Wärmebedarf ist durch Vorlage des Energieausweises nach Teil 5 des Gebäudeenergiegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) nachzuweisen.
(6) Zur Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder nach Absatz 5 kann eine geeignete Fläche auch an einen Dritten verpachtet werden.
(7) Besteht eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Dachbegrünung, so ist diese Pflicht bestmöglich mit der Pflichterfüllung nach Absatz 1 Satz 1 oder nach Absatz 5 in Einklang zu bringen.
(8) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, sofern ihre Erfüllung sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht.

§ 5 Installation von Photovoltaikanlagen auf Parkplätzen

(1) Bei der Errichtung neuer offener Parkplätze ab 50 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge ist über den für eine Solarnutzung geeigneten Stellplätzen eine Photovoltaikanlage zu installieren. Als Nachweis der Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 ist der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten nach Baufertigstellung eine schriftliche Bestätigung der Bundesnetzagentur über die Registrierung im Marktstammdatenregister im Sinne des § 8 Abs. 4 der Marktstammdatenregisterverordnung vorzulegen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt nicht für Stellplätze, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet sind. Weitere Ausnahmen können gemäß § 7 Nr. 2 getroffen werden. Die Mindestfläche der Photovoltaikanlage beträgt 60 v. H. der für eine Solarnutzung geeigneten Fläche der Stellplätze. Die Pflicht nach § 5 Abs. 1 wird auf die installierte Leistung der Photovoltaikanlage begrenzt, bei der keine Pflicht zur Ausschreibung für Zahlungsansprüche für Strom aus solarer Strahlungsenergie nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz besteht.
(3) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 bis 6 sowie des Absatzes 8 sind entsprechend anzuwenden.

§ 6 Evaluation der Photovoltaikpflicht

Das für Klimaschutz zuständige Ministerium evaluiert im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts bis zum 31. Dezember 2026 den Umsetzungsstand der Regelungen der §§ 4 und 5, insbesondere in welchem Umfang der Ausbau von Photovoltaik hierdurch befördert wird.

§ 7 Verordnungsermächtigung zu der Photovoltaikpflicht

Das für Klimaschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts, insbesondere dem für die Bauangelegenheiten, die Landesplanung und die Angelegenheiten der Wirtschaft zuständigen Ministerium, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen
1.
zu der in § 4 definierten Pflicht zur Installation von Photovoltaikanlagen auf Dachflächen:
a)
die von den Pflichten ausgenommenen Gebäude,
b)
weitere Anforderungen an die Photovoltaikanlage,
c)
weitere Anforderungen an eine geeignete Dachfläche, insbesondere zu Größe, Form, Neigung,
d)
Mindestanforderungen an geeignete Außenflächen gemäß § 4 Abs. 4 und 5,
e)
Ausrichtung und Verschattung,
f)
Kombinationsmöglichkeiten einer Dachbegrünung mit einer Photovoltaikanlage oder einer solarthermischen Anlage und
g)
Voraussetzungen einer technischen oder wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Pflichterfüllung und die Nachweisführung,
h)
Mindestanforderungen an die ersatzweise Pflichterfüllung durch eine solarthermische Anlage,
i)
Mindestanforderungen an die Pflichterfüllung durch die Verpachtung der Fläche an einen Dritten,
j)
Einzelheiten des Vollzugs und die Nachweisführung,
2.
zu der in § 5 definierten Pflicht zur Parkplatzüberdachung mit Photovoltaikanlagen:
a)
die von den Pflichten ausgenommenen Parkplätze,
b)
Mindestanforderungen an die Beschaffenheit für eine Solarnutzung geeigneter offener Parkplätze,
c)
weitere Anforderungen an die Photovoltaikanlage,
d)
Mindestanforderung an die Beschaffenheit der Stellplatzüberdachung,
e)
Voraussetzungen einer technischen oder wirtschaftlichen Unzumutbarkeit der Pflichterfüllung und die Nachweisführung,
f)
Einzelheiten des Vollzugs und die Nachweisführung,
3.
zum Verfahren der Evaluation nach § 6 sowie
4.
hinsichtlich weiterer für die Umsetzung der in den §§ 3 bis 5 definierten Bestimmungen zwingend erforderlicher Angaben.

§ 8 Befreiungen

Die unteren Bauaufsichtsbehörden haben auf Antrag der Bauherrin und des Bauherren von den Anforderungen dieses Gesetzes zu befreien, soweit die Anforderungen im Einzelfall wegen technischer oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit, besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen. Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Erlöse nicht erwirtschaftet werden können.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Bauherrin oder Bauherr
1.
vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht nach § 2 Abs. 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
2.
vorsätzlich oder leichtfertig der Pflicht zum Nachweis nach § 4 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 2 oder nach § 5 Abs. 1 Satz 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
3.
wider besseren Wissens in dem Antrag nach § 8 Satz 1 unrichtige Angaben macht oder unrichtige Unterlagen vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099), ist die untere Bauaufsichtsbehörde.

§ 10 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 30. September 2021 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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