Hessisches Gesetz über die Umorganisation der Polizei (HPUOG) Vom 22. Dezember 2000
Hessisches Gesetz über die Umorganisation der Polizei (HPUOG) Vom 22. Dezember 2000
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Hessisches Gesetz über die Umorganisation der Polizei (HPUOG) vom 22. Dezember 2000 | 01.01.2004 |
Artikel 1 - Neubildung, Auflösung und Versetzung | 01.01.2004 |
§ 1 | 01.01.2004 |
§ 2 | 01.01.2004 |
Artikel 2 | 01.01.2004 |
Artikel 3 | 01.01.2004 |
Artikel 4 | 01.01.2004 |
Artikel 5 | 01.01.2004 |
Artikel 6 | 01.01.2004 |
Artikel 7 - Übergangs- und Schlussvorschriften | 01.01.2004 |
§ 1 - Zuständigkeitsvorbehalt | 01.01.2004 |
§ 2 - In-Kraft-Treten | 01.01.2004 |
Artikel 1 Neubildung, Auflösung und Versetzung
§ 1
(1) Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport nimmt die von ihm zu erfüllenden polizeilichen Aufgaben als Landespolizeipräsidium wahr.
(2) Aus den bisherigen Polizeipräsidien sowie den Polizeidirektionen bei den Landräten als Behörden der Landesverwaltung einschließlich der polizeilichen Außenstellen werden Polizeipräsidien gebildet.
(3) Die polizeilichen Aufgaben bei den Regierungspräsidien werden den Polizeipräsidien und dem Landespolizeipräsidium übertragen.
(4) Das Hessische Polizeiverkehrsamt und das Hessische Polizeiverwaltungsamt werden aufgelöst.
(5) Die Direktion der Hessischen Bereitschaftspolizei erhält die Bezeichnung "Hessisches Bereitschaftspolizeipräsidium".
(6) Es wird ein Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung errichtet.
(7) Die Aufgaben der Polizeiautobahnstationen des Hessischen Polizeiverkehrsamtes werden den Polizeipräsidien übertragen. Die Aufgaben der Wasserschutzpolizei sowie der Polizeihubschrauberstation des Hessischen Polizeiverkehrsamtes gehen auf das Hessische Bereitschaftspolizeipräsidium über. Die übrigen Aufgaben des Hessischen Polizeiverkehrsamtes gehen auf das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung über.
(8) Die Aufgaben des Hessischen Polizeiverwaltungsamtes sowie die Aufgaben Informations- und Kommunikationstechnik des Hessischen Landeskriminalamtes gehen auf das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung über.
§ 2
(1) Die Bediensteten der bisherigen Polizeipräsidien und der Polizeidirektionen bei den Landräten als Behörden der Landesverwaltung einschließlich der polizeilichen Außenstellen gelten mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als zu den Polizeipräsidien versetzt, in deren Dienstbereich die Polizeibehörde, der sie angehörten, ihren Sitz hatte. Die Bediensteten der Regionaldirektion West des bisherigen Polizeipräsidiums Frankfurt am Main einschließlich der Außenstellen, die ihren Standort auf dem Gebiet des Main-Taunus-Kreises hatten, gelten als zu dem Polizeipräsidium versetzt, in dessen Dienstbereich das Gebiet des Main-Taunus-Kreises liegt.
(2) Die Bediensteten der Polizeiautobahnstationen des Hessischen Polizeiverkehrsamtes gelten mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als zu den Polizeipräsidien versetzt, in deren Dienstbereich die Polizeiautobahnstation ihren Standort hat.
(3) Die Bediensteten der Dezernate Polizei bei den Regierungspräsidien gelten mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als zu den Polizeipräsidien versetzt, in deren Dienstbereich das Regierungspräsidium, dem sie angehören, seinen Sitz hat.
(4) Die Bediensteten der Abteilungen Verwaltung und Zentrale Dienste des Hessischen Polizeiverkehrsamtes sowie die Bediensteten der Abteilung Informations- und Kommunikationstechnik des Hessischen Landeskriminalamtes gelten mit dem ln-Kraft-Treten dieses Gesetzes als zum Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung versetzt. Die übrigen Bediensteten des Hessischen Polizeiverkehrsamtes gelten mit dem ln-Kraft-Treten dieses Gesetzes als zum Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium versetzt.
(5) Die Bediensteten des Hessischen Polizeiverwaltungsamtes gelten mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes als zum Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung versetzt.
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 1 Zuständigkeitsvorbehalt
Soweit durch dieses Gesetz Rechtsverordnungen und Anordnungen geändert werden, bleibt die Befugnis der zuständigen Stellen unberührt, diese Rechtsverordnungen zu ändern oder aufzuheben.
§ 2 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
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