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Landesverordnung über Gebote für Solaranlagen auf Ackerland- oder Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten Vom 21. November 2018

Landesverordnung über Gebote für Solaranlagen auf Ackerland- oder Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten Vom 21. November 2018
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 22.12.2021 (GVBl. S. 673)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Gebote für Solaranlagen auf Ackerland- oder Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten vom 21. November 201801.12.2018
Eingangsformel01.12.2018
§ 129.12.2021
§ 229.12.2021
Aufgrund des § 37c Abs. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (BGBl. I S. 862), verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) In Rheinland-Pfalz können bei Zuschlagsverfahren für Solaranlagen auch Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. h oder Buchst. i des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe des Absatzes 2 bezuschlagt werden.
(2) Wird erstmals durch einen Zuschlag zu einem Gebot nach Absatz 1 die Grenze von 200 Megawatt zu installierender Leistung pro Kalenderjahr für bezuschlagte Gebote nach Absatz 1 erreicht oder überschritten, dürfen in diesem Kalenderjahr keine weiteren Gebote nach Absatz 1 bezuschlagt werden.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 21. November 2018 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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