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Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Weinrechts Vom 12. Oktober 2011

Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Weinrechts Vom 12. Oktober 2011
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.03.2022 (GVBl. S. 98)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Weinrechts vom 12. Oktober 201112.11.2011
Eingangsformel12.11.2011
§ 1 - Zuständigkeiten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion01.01.2018
§ 2 - Zuständigkeiten der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz01.01.2022
§ 3 - Zuständigkeiten des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück12.11.2011
§ 4 - Zuständigkeiten des Landesuntersuchungsamts01.01.2016
§ 5 - Zuständigkeit der Gemeinde-, Verbandsgemeinde- und Stadtverwaltungen12.11.2011
§ 6 - Zuständigkeit der Kreis- und Stadtverwaltungen01.01.2016
§ 7 - Zuständigkeit des Ministeriums01.01.2018
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2016
Aufgrund
des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,
des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2020-1, und
des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch § 142 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 319), BS 2020-2,
jeweils in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts vom 8. November 2007 (GVBl. S. 276, BS 7821-2),
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1),
des § 12 des Weinlagengesetzes vom 1. Juni 1970 (GVBl. S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), BS 7821-5,
des § 3 Abs. 3 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz vom 28. Juli 1970 (GVBl. S. 309), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 780-1,
des § 1 Abs. 2 Satz 3 des Weinbergsaufbaugesetzes vom 12. Mai 1953 (GVBl. S. 54), zuletzt geändert durch Artikel 200 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 7821-1, und
des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes, wird mit Zustimmung des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur, der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz und der Wiederaufbaukasse verordnet:

§ 1 Zuständigkeiten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ist
1.
zuständige Behörde für
a)
die Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. EU Nr. L 347 S. 671) und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit sich diese auf den Weinsektor beziehen, sowie
b)
die Überwachung der Einhaltung und die Durchführung des Weingesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66) und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung,
soweit nichts anderes bestimmt ist,
2.
zuständige Behörde nach Artikel 38 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. EU Nr. L 128 S. 15; 2010 Nr. L 31 S. 20) in der jeweils geltenden Fassung, sowie zuständige Stelle nach Artikel 38 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c und Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009, nach § 12 Abs. 1 der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 4 der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts vom 18. Juli 1995 (GVBl. S. 275, BS 7821-4) in der jeweils geltenden Fassung,
3.
zuständige Behörde nach § 4 Abs. 3 des Weingesetzes,
4.
zuständige Stelle nach § 18 Abs. 8 Satz 2 der Weinverordnung in der Fassung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach § 1 Abs. 4 Satz 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Wein-Überwachungsverordnung und
5.
zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 50 des Weingesetzes.

§ 2 Zuständigkeiten der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz

Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz ist
1.
zuständige Stelle für die Überwachung der Einhaltung des Artikels 71 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den Erlass von Sanktionen nach Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission vom 15. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. EU Nr. L 93 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
zuständige Behörde und zuständige Stelle nach Artikel 26 Abs. 1 Buchst. d und Artikel 31 Abs. 1 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009,
3.
zuständige Stelle für die Verwaltung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei nach den Artikeln 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009,
4.
zuständige Stelle für die Entgegennahme der in Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 genannten Angaben,
5.
zuständige Behörde für die Erteilung der Genehmigungen nach § 6 Abs. 1 und 4 des Weingesetzes,
6.
zuständige Behörde für die Erteilung der Genehmigung zur Umwandlung von Pflanzungsrechten nach § 6a Abs. 1 des Weingesetzes und die Unterrichtung nach § 6a Abs. 3 des Weingesetzes,
7.
zuständige Behörde für die Überwachung der fristgerechten Inanspruchnahme von Genehmigungen nach § 7d Abs. 1 des Weingesetzes und der Einhaltung der Fristen nach § 7d Abs. 2 des Weingesetzes,
8.
zuständige Behörde für die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 7e Abs. 1 des Weingesetzes,
9.
zuständige Stelle für die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 7e Abs. 2 des Weingesetzes,
10.
zuständige Behörde nach § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 des Weingesetzes,
11.
zuständige Stelle nach § 22 a Abs. 2 Satz 1 des Weingesetzes hinsichtlich der Produktspezifikationen von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung,
12.
zuständige Landesbehörde nach § 4 a Satz 1 der Weinverordnung,
13.
zuständige Stelle nach § 22 Abs. 1 und 5, § 23 Abs. 1 und den §§ 24 bis 27 und 32 c Abs. 1 Nr. 1 und 4 und Abs. 1 a der Weinverordnung,
14.
zuständige Behörde nach § 29 Abs. 1 Satz 2 der Weinverordnung,
15.
zuständige Behörde nach § 45 Abs. 2 der Weinverordnung,
16.
zuständige Stelle nach § 29 Abs. 1 Satz 2 der Wein-Überwachungsverordnung,
17.
zuständige Behörde für die Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle nach dem Weinlagengesetz vom 1. Juni 1970 (GVBl. S. 184, BS 7821-5) in der jeweils geltenden Fassung,
18.
zuständige Stelle nach § 6 Abs. 3 Satz 4 und 5, § 6 a Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 4 und Abs. 4, § 8 b Abs. 1, 3 und 5 und den §§ 8 c und 13 b der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts,
19.
zuständige Behörde nach § 8 der Landesverordnung über Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Ahr und „Ahrtaler Landwein“ vom 18. Juli 1995 (GVBl. S. 286, BS 7821-10) in der jeweils geltenden Fassung,
20.
zuständige Behörde nach § 8 der Landesverordnung über Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Mittelrhein und "Rheinburgen-Landwein" vom 18. Juli 1995 (GVBl. S. 290, BS 7821-11) in der jeweils geltenden Fassung,
21.
zuständige Behörde nach § 8 der Landesverordnung über Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Mosel sowie "Landwein der Mosel", "Landwein der Ruwer" und "Landwein der Saar" vom 18. Juli 1995 (GVBl. S. 295, BS 7821-12) in der jeweils geltenden Fassung,
22.
zuständige Behörde nach § 8 der Landesverordnung über Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Nahe und "Nahegauer Landwein" vom 18. Juli 1995 (GVBl. S. 301, BS 7821-13) in der jeweils geltenden Fassung,
23.
zuständige Behörde nach § 8 der Landesverordnung über Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Pfalz und "Pfälzer Landwein" vom 18. Juli 1995 (GVBl. S. 307, BS 7821-14) in der jeweils geltenden Fassung und
24.
zuständige Behörde nach § 9 der Landesverordnung über Qualitätswein des bestimmten Anbaugebietes Rheinhessen und "Rheinischer Landwein" vom 18. Juli 1995 (GVBl. S. 314, BS 7821-15) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Zuständigkeiten des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück

Das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Rheinhessen-Nahe-Hunsrück ist zuständige Stelle nach § 4 Abs. 1 der Landesverordnung zur Durchführung des Weinrechts.

§ 4 Zuständigkeiten des Landesuntersuchungsamts

(1) Das Landesuntersuchungsamt ist
1.
zuständige Behörde und zuständige Stelle nach den Artikeln 25 und 29 Unterabs. 1 und 2 und den Artikeln 33, 35 und 38 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009,
2.
zuständige Behörde nach Artikel 63 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse (ABl. EU Nr. L 193 S. 60; 2010 Nr. L 261 S. 27) in der jeweils geltenden Fassung,
3.
zuständige Stelle nach § 22 Abs. 1 Nr. 3 des Weingesetzes,
4.
zuständige Stelle nach § 22 a Abs. 2 Satz 1 des Weingesetzes hinsichtlich der Produktspezifikationen von Weinen mit geschützter geografischer Angabe und
5.
zuständige Stelle nach § 7 Abs. 9 Satz 2 und § 22 der Wein-Überwachungsverordnung.
(2) Das Landesuntersuchungsamt und staatliche Sachverständige unterstützen die zuständigen Behörden und Stellen nach den §§ 1, 2 und 6 bei der Durchführung ihrer Aufgaben.

§ 5 Zuständigkeit der Gemeinde-, Verbandsgemeinde- und Stadtverwaltungen

(1) Zuständige Stelle nach § 29 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung und zuständige Stelle für die Entgegennahme der aufgrund des § 29 Abs. 3 der Wein-Überwachungsverordnung vorgeschriebenen Meldungen ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung; sie gibt eine Ausfertigung an die meldende Person zurück und übersendet je eine Ausfertigung an das Landesuntersuchungsamt sowie an die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
(2) Die in § 29 Abs. 1 Satz 1 der Wein-Überwachungsverordnung genannten und die aufgrund des § 29 Abs. 3 der Wein-Überwachungsverordnung vorgeschriebenen Meldungen können auch der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz erstattet werden. Sie gibt eine Ausfertigung an die meldende Person zurück und übersendet eine Ausfertigung an das Landesuntersuchungsamt.

§ 6 Zuständigkeit der Kreis- und Stadtverwaltungen

(1) Die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung, ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, soweit sich die Verordnung auf den Weinsektor bezieht, des Weingesetzes und der zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften zuständige Behörde für die Entnahme von Proben in Einzelhandelsgeschäften und Gaststätten; Anlage 2der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts vom 21. Oktober 2010 (GVBl. S. 373, BS 2125-4) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend. Die nach Satz 1 zuständige Behörde hat die Befugnisse nach § 31 Abs. 1 des Weingesetzes. Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.
(2) Aufsichtsbehörde ist das für die Weinüberwachung zuständige Ministerium.

§ 7 Zuständigkeit des Ministeriums

Das für die Angelegenheiten des Weinbaus zuständige Ministerium ist zuständige Behörde für
1.
die Zulassung der Säuerung nach § 13 Abs. 6 des Weingesetzes und
2.
die Anerkennung von Organisationen zur Verwaltung herkunftsgeschützter Weinnamen nach § 22 g Abs. 1 des Weingesetzes.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Weinrechts vom 18. Juli 1995 (GVBl. S. 284), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 216), BS 7821-3, und
2.
die Landesverordnung über Zuständigkeiten zur Verwaltung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei vom 1. September 1988 (GVBl. S. 208, BS 7821-25).
Mainz, den 12. Oktober 2011 Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten In Vertretung Thomas Griese
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