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Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe Vom 20. Juni 2022

Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe Vom 20. Juni 2022
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe vom 20. Juni 202202.07.2022
Eingangsformel02.07.2022
§ 1 - Anwendungsbereich02.07.2022
§ 2 - Inspektionsbehörden02.07.2022
§ 3 - Nationale Kontaktstelle02.07.2022
§ 4 - Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen02.07.2022
§ 5 - Berichtspflichten02.07.2022
§ 6 - Ordnungswidrigkeitenverfahren02.07.2022
§ 7 - Inkrafttreten02.07.2022
Aufgrund
des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, wird von der Landesregierung und
aufgrund
des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1) wird von dem Ministerium des Innern und für Sport verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die zuständigen Behörden für den Vollzug der Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (ABl. EU Nr. L 186 S. 1) sowie des Ausgangsstoffgesetzes (AusgStG) vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2678) jeweils in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 2 Inspektionsbehörden

(1) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord und die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (Inspektionsbehörden) sind im Rahmen der Gewerbeaufsicht für folgende Aufgaben nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1148 zuständig:
1.
Überwachung der Einhaltung der Beschränkung für die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe nach Artikel 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/1148,
2.
Überwachung der Erfüllung der Pflichten der Wirtschaftsteilnehmer hinsichtlich der Unterrichtung der Lieferkette sowie Information und Belehrung der Mitarbeiter nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1148,
3.
Überwachung der Erfüllung der Pflichten der Wirtschaftsteilnehmer im Falle der Bereitstellung eines beschränkten Ausgangsstoffes an einen gewerblichen Verwender oder einen anderen Wirtschaftsteilnehmer nach Artikel 8 Abs. 2 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1148,
4.
Überwachung der Erfüllung der Pflichten der Wirtschaftsteilnehmer, Online-Marktplätze und gewerblichen Verwender hinsichtlich der Meldung verdächtiger Transaktionen oder des Abhandenkommens oder Diebstahls erheblicher Mengen regulierter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe nach Artikel 9 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) 2019/1148.
(2) Soweit sich die Aufgabenwahrnehmung der Inspektionsbehörden auf Offline-Tätigkeiten bezieht, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsorganisationsreformgesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325, BS 200-4) in der jeweils geltenden Fassung. Für die Aufgabenwahrnehmung in Bezug auf Online-Tätigkeiten ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd landesweit zuständig.

§ 3 Nationale Kontaktstelle

Das Landeskriminalamt nimmt die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle im Land Rheinland-Pfalz nach Artikel 9 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2019/1148 wahr.

§ 4 Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen

(1) Die Schulungsmaßnahmen nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1148 führen durch:
1.
die Hochschule der Polizei unter Mitwirkung des Landeskriminalamts für die Polizeibehörden des Landes und
2.
das Ministerium des Innern und für Sport unter Mitwirkung des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität für die Inspektionsbehörden.
(2) Die Sensibilisierungsmaßnahmen nach Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1148 für Wirtschaftsteilnehmer mit Geschäftssitz im Land Rheinland-Pfalz führen die Inspektionsbehörden durch. § 2 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 5 Berichtspflichten

Die Inspektionsbehörden und die nationale Kontaktstelle übermitteln an das Bundeskriminalamt spätestens am 10. Januar eines jeden Jahres in zusammengefasster Form die nach Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1148 erforderlichen Informationen über
1.
die Anzahl gemeldeter verdächtiger Transaktionen und der Fälle von Abhandenkommen und Diebstahl erheblicher Mengen,
2.
die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 durchgeführten Sensibilisierungsmaßnahmen und
3.
die nach § 2 Abs. 1 durchgeführten Inspektionen, einschließlich der Anzahl der Inspektionen und der erfassten Wirtschaftsteilnehmer.

§ 6 Ordnungswidrigkeitenverfahren

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Abs. 1 und 2 AusgStG ist die nach § 2 zuständige Inspektionsbehörde.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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