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Landesverordnung über die Unterstützung für Ernteversicherungen im Weinsektor Vom 19. April 2021

Landesverordnung über die Unterstützung für Ernteversicherungen im Weinsektor Vom 19. April 2021
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3, 4 und 6 geändert sowie § 5 neu gefasst durch Verordnung vom 12. Oktober 2022 (GVBl. S. 374)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Unterstützung für Ernteversicherungen im Weinsektor vom 19. April 202101.02.2021
Eingangsformel01.02.2021
§ 1 - Unterstützung für Ernteversicherungen01.02.2021
§ 2 - Geltungsbereich01.02.2021
§ 3 - Unterstützungsfähige Ernteversicherungen01.02.2022
§ 4 - Antrag, Nachweise01.02.2022
§ 5 - Verfahren01.02.2022
§ 6 - Zuständigkeit01.02.2022
§ 7 - Inkrafttreten01.02.2021
Aufgrund des § 3b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 74), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts vom 8. November 2007 (GVBl. S. 276, BS 7821-2) sowie des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, und des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch die Artikel 2 und 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 728), BS 2020-2, jeweils in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts wird, hinsichtlich des § 6 Abs. 1 und des § 7 mit Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Sport, verordnet:

§ 1 Unterstützung für Ernteversicherungen

Zur Sicherung der Erzeugereinkommen können Erzeuger eine Unterstützung für Ernteversicherungen nach Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 671) in Verbindung mit Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) und Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (ABl. EU Nr. L 190 S. 23) in ihrer jeweils geltenden Fassung erhalten.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Erzeuger im Sinne dieser Verordnung ist, wer bestockte Rebflächen bewirtschaftet, die in der Weinbaukartei erfasst sind. Für die Erfassung in der Weinbaukartei gilt die Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. EU Nr. L 58 S. 1) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. EU Nr. L 58 S. 60) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Unterstützungsfähig sind nur Versicherungsprämien für Rebflächen, die in Rheinland-Pfalz bewirtschaftet werden.

§ 3 Unterstützungsfähige Ernteversicherungen

(1) Unterstützt werden Erzeuger, die Ernteversicherungen gegen witterungsbedingte Verluste im Sinne des Artikels 49 Abs. 2 Buchst. b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 abgeschlossen haben.
(2) Unterstützungsfähig sind Versicherungsprämien für Ernteversicherungen, die durch widrige Witterungsverhältnisse bedingte Verluste absichern und mindestens die Risiken Hagel und Frost beinhalten.
(3) Die Unterstützung bezieht sich ausschließlich auf in der Weinbaukartei erfasste Flächen und deren Umfänge, die unter der Betriebsnummer des Erzeugers eingetragen sind. Für die abschließende Berechnung der Unterstützung sind die endgültigen Daten der Weinbaukartei des Antragsjahres maßgeblich.
(4) Die Unterstützung wird in Form eines Zuschusses zu den gezahlten Kosten der jährlichen Versicherungsprämie einschließlich Gebühren und Versicherungssteuer gewährt. Für in dem Zeitraum vom 16. Oktober 2021 bis 15. Oktober 2023 beschiedene Anträge beläuft sich der Zuschuss auf bis zu 80 v. H., jedoch höchstens 300 EUR/ha. Für nach dem genannten Zeitraum beschiedene Anträge beläuft sich der Zuschuss höchstens auf den nach Unionsrecht zulässigen Wert. Anspruch auf Unterstützung besteht nicht. Die Unterstützung erfolgt im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
(5) Bezuschusst werden nur Prämienzahlungen, die bis spätestens 30. Juni des Jahres, für das die Unterstützung beantragt wird, erfolgt sind.
(6) Unterstützungen unter 200,00 EUR je Antrag werden nicht gewährt.

§ 4 Antrag, Nachweise

(1) Die Unterstützung ist bis spätestens 15. April des Jahres, für das eine Ernteversicherung nach § 3 besteht, mit dem Antragsformular bei der nach § 6 Abs. 1 zuständigen Behörde zu beantragen. Nach diesem Termin eingehende Antragsformulare werden nicht berücksichtigt.
(2) Für jeden Versicherungsvertrag ist ein separater Antrag auf Unterstützung zu stellen.
(3) Anträge auf Unterstützung sind auch bei mehrjährigen Versicherungsverträgen jährlich mit den für das Antragsjahr aktuell versicherten Flächen und Versicherungsprämien neu zu stellen.
(4) Das Bestehen einer Ernteversicherung im Antragsjahr ist durch einen Versicherungsnachweis, aus dem die versicherten Risiken, die Versicherungssumme, der Umfang der versicherten Fläche und die Kosten der Versicherungsprämie hervorgehen, zu belegen. Der Versicherungsnachweis ist spätestens bis zum 10. Juli des Antragsjahres bei der nach § 6 Abs. 1 zuständigen Behörde vorzulegen.
(5) Die Unterstützung wird ausschließlich bei elektronischer Übermittlung der unterstützungsrelevanten Antragsdaten als Datensatz durch das Versicherungsunternehmen an die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 zuständige Stelle gewährt. Mit dem Datensatz liefern die Versicherungsunternehmen neben den in Absatz 4 genannten Daten auch die Bestätigung über die bis zum 30. Juni bezahlte Versicherungsprämie. Am Verfahren teilnehmende Versicherungsunternehmen schließen zu diesem Zweck eine Vereinbarung mit dem für die Angelegenheiten des Weinbaus zuständigen Ministerium. Die Verantwortung für die richtige und rechtzeitige Übermittlung der Antragsdaten verbleibt bei der antragstellenden Person. Nur in begründeten und von der antragstellenden Person nicht zu vertretenden Fällen können nach dem 10. Juli des Antragsjahres elektronisch übermittelte Antragsdaten anerkannt werden.

§ 5 Verfahren

(1) Ein Antrag gilt als gestellt, wenn das Antragsformular und der Versicherungsnachweis rechtzeitig bei der nach § 6 Abs. 1 zuständigen Behörde und die elektronisch übermittelten Antragsdaten rechtzeitig bei der nach § 6 Abs. 2 zuständigen Stelle eingegangen sind. Die Unterstützung wird von der nach § 6 Abs. 1 zuständigen Behörde im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bis zum 15. Oktober des Antragsjahres festgesetzt. Für den Fall der Bewilligung wird die Unterstützung von der Auszahlungsbehörde nach § 6 Abs. 3 ausgezahlt. Der Bewilligungsbescheid soll von der nach § 6 Abs. 1 zuständigen Behörde widerrufen werden, wenn im Folgejahr die endgültigen Daten der Weinbaukartei für das Antragsjahr von den bei der Berechnung der Unterstützung zugrunde gelegten Daten nach § 3 Abs. 3 abweichen.
(2) Im Rahmen der Verwaltungskontrolle gemäß Artikel 30 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (ABl. EU Nr. L 190 S. 23) prüft die nach § 6 Abs. 1 zuständige Behörde sämtliche Anträge auf Einhaltung der Unterstützungsvoraussetzungen.
(3) Die nach § 6 Abs. 4 zuständige Behörde wählt nach Artikel 34 in Verbindung mit Artikel 32 Abs. 1 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 anhand einer Risikoanalyse die Stichproben zur Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen nach Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 aus und führt die Vor-Ort-Kontrollen durch.

§ 6 Zuständigkeit

(1) Zuständige Behörde nach dieser Verordnung ist für Erzeuger mit Betriebssitz im Gebiet
1.
eines Landkreises die Kreisverwaltung,
2.
der kreisfreien Stadt Frankenthal (Pfalz) die Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis,
3.
der kreisfreien Stadt Kaiserslautern die Kreisverwaltung Kaiserslautern,
4.
der kreisfreien Stadt Koblenz die Kreisverwaltung Mayen- Koblenz,
5.
der kreisfreien Stadt Landau in der Pfalz die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße,
6.
der kreisfreien Stadt Ludwigshafen am Rhein die Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis,
7.
der kreisfreien Stadt Mainz die Kreisverwaltung Mainz-Bingen,
8.
der kreisfreien Stadt Neustadt an der Weinstraße die Kreisverwaltung Bad Dürkheim,
9.
der kreisfreien Stadt Pirmasens die Kreisverwaltung Südwestpfalz,
10.
der kreisfreien Stadt Speyer die Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis,
11.
der kreisfreien Stadt Trier die Kreisverwaltung Trier-Saarburg,
12.
der kreisfreien Stadt Worms die Kreisverwaltung Alzey-Worms und
13.
der kreisfreien Stadt Zweibrücken die Kreisverwaltung Südwestpfalz.
Für Erzeuger mit Betriebssitz außerhalb von Rheinland-Pfalz ist zuständige Behörde nach dieser Verordnung die Kreisverwaltung, in deren Gebiet der größte Anteil der Rebflächen liegt, für welche die Unterstützung beantragt wird. Die Landkreise nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
(2) Zuständige Stelle für die Entgegennahme der elektronischen Übermittlung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 ist das Statistische Landesamt Rheinland-Pfalz. Dieses bereitet die ihm übermittelten Daten auf und ordnet sie nach antragstellender Person und zuständiger Behörde. Die zuständige Behörde kann auf die aufbereiteten Daten für die Bearbeitung der bei ihr gestellten Anträge zugreifen.
(3) Auszahlungsbehörde nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ist das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel.
(4) Zuständige Behörde für die Auswahl der Stichproben und die Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen nach § 5 Abs. 3 ist das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2021 in Kraft.
Mainz, den 19. April 2021 Der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Volker Wissing
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