LSolarGDVO
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Landesverordnung zur Durchführung des Landessolargesetzes (LSolarGDVO) Vom 15. Dezember 2022

Landesverordnung zur Durchführung des Landessolargesetzes (LSolarGDVO) Vom 15. Dezember 2022
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Durchführung des Landessolargesetzes (LSolarGDVO) vom 15. Dezember 202201.01.2023
Eingangsformel01.01.2023
§ 1 - Begriffsbestimmungen01.01.2023
§ 2 - Optimierungsgebot01.01.2023
§ 3 - Ausnahmen von der Installationspflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LSolarG01.01.2023
§ 4 - Ausnahmen von der Installationspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LSolarG01.01.2023
§ 5 - Mindestanforderungen an die ersatzweise Pflichterfüllung01.01.2023
§ 6 - Befreiung01.01.2023
§ 7 - Nachweise, Verfehlen der Nachweisfrist01.01.2023
§ 8 - Prüfmaßstab01.01.2023
§ 9 - Textform01.01.2023
§ 10 - Evaluation01.01.2023
§ 11 - Inkrafttreten01.01.2023
Aufgrund des § 7 des Landessolargesetzes vom 30. September 2021 (GVBl. S. 550, BS 75-25) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, dem Ministerium des Innern und für Sport und dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau verordnet:

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung
1.
ist eine Dachfläche oder eine Teilfläche einer Dachfläche für die Errichtung einer Solaranlage geeignet, wenn diese nicht oder nur geringfügig verschattet ist,
2.
ist ein Stellplatz für eine Solarnutzung geeignet, wenn er nicht oder nur geringfügig verschattet ist und eine Neigung von nicht mehr als 10 Grad aufweist; eine geeignete Stellplatzfläche setzt sich aus mindestens vier Stellplätzen zusammen, die unmittelbar aneinander angrenzen und für eine Solarnutzung geeignet sind,
3.
gilt eine Fläche als geringfügig verschattet, wenn die jährliche solare Einstrahlungsmenge auf die Module mindestens 75 v. H. im Vergleich zur jährlichen solaren Einstrahlungsmenge zu einer unverschatteten Fläche gleicher Ausrichtung und Neigung beträgt,
4.
ist eine Solaranlage jede ortsfeste installierte Einrichtung zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie,
5.
ist ein Solarfachbetrieb ein Unternehmen, das seit mehr als drei Jahren Solaranlagen anbietet, projektiert oder plant und bereits mehr als zehn Anlagen errichtet, projektiert oder geplant hat; gleichgestellt sind Unternehmen, deren Fachpersonal eine entsprechende Qualifikation nachweisen kann,
6.
sind standortbedingte Einflüsse die im Umfeld des Standorts der Solaranlage wiederkehrend anfallenden Ablagerungen von Substanzen, wie Staub, Ruß oder anderer Partikel auf den Modulen,
7.
sind die Kosten einer Photovoltaikanlage die Summe aus den Kosten für die Planung, die Module, die notwendige Unterkonstruktion, den Wechselrichter, die Messeinrichtungen und den Netzanschluss einschließlich Erstellung und Ertüchtigung, die Errichtung, den laufenden Betrieb und die sonstigen Systemkosten; darunter fallen auch erforderliche Mehraufwendungen für bau- oder elektrotechnische Maßnahmen, die durch die Pflichterfüllung nach § 4 oder § 5 des Landessolargesetzes (LSolarG) vom 30. September 2021 (GVBl. S. 550, BS 75-25) in der jeweils geltenden Fassung für die Installation der Photovoltaikanlage bedingt sind,
8.
ist die unmittelbare räumliche Umgebung zu einem Gebäude oder einem Parkplatz gegeben, wenn eine Solaranlage auf demselben oder einem unmittelbar angrenzenden Grundstück oder auf demselben Betriebsgelände installiert wird,
9.
sind Außenflächen eines Gebäudes alle Bestandteile der Gebäudehülle, die sich an den Außenseiten des Gebäudes befinden mit Ausnahme der Dachfläche.

§ 2 Optimierungsgebot

Dachflächen und Stellplätze im Sinne des Landessolargesetzes sollen unter Berücksichtigung notwendiger Nutzungen grundsätzlich so geplant und gestaltet werden, dass diese sich für eine Solarnutzung so weit wie möglich eignen.

§ 3 Ausnahmen von der Installationspflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LSolarG

In Ergänzung zu § 4 Abs. 3 Satz 1 LSolarG ist ein Gebäude von der Pflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LSolarG ausgenommen,
1.
wenn die Solarinstallations-Eignungsflächen mehr als geringfügig verschattet sind,
2.
soweit die Photovoltaikanlage oder die sie errichtenden, betreibenden oder instand haltenden Personen einer im Vergleich zu einer üblichen Nutzung deutlich erhöhten Gefahr ausgesetzt wären,
3.
soweit von der Photovoltaikanlage oder den zur Errichtung, zum Betrieb oder zur Instandhaltung erforderlichen Maßnahmen deutlich erhöhte Gefahren für die Sicherheit von Personen oder Sachen ausgehen oder hierdurch Maßnahmen zum Schutz und zur Vorsorge gegen sonstige Gefahren erschwert werden können oder
4.
das in den Anwendungsbereich des § 1 der Störfall-Verordnung in der Fassung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483) in der jeweils geltenden Fassung fällt und bei dem die Verhinderung von Störfällen oder die Begrenzung von Störfallauswirkungen durch eine Photovoltaikanlage erschwert wird.

§ 4 Ausnahmen von der Installationspflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LSolarG

(1) In Ergänzung zu § 5 Abs. 2 Satz 1 LSolarG ist ein Stellplatz in entsprechender Anwendung des § 3 Nr. 1 bis 4 von der Pflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LSolarG ausgenommen.
(2) Die Flächen der nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LSolarG oder Absatz 1 ausgenommenen Stellplätze sind keine für eine Solarnutzung geeigneten Flächen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 3 LSolarG.

§ 5 Mindestanforderungen an die ersatzweise Pflichterfüllung

(1) Zur vollständigen ersatzweisen Pflichterfüllung nach § 4 Abs. 4 und 5 LSolarG, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 LSolarG, genügt eine entsprechende Installation auf Flächen, die die Mindestgröße der Photovoltaikanlage im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 LSolarG oder die Mindestfläche der Photovoltaikanlage im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 3 LSolarG erreicht.
(2) Der Pflichterfüllung durch Verpachtung nach § 4 Abs. 6 LSolarG, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 LSolarG, wird vollständig genügt, wenn die verpachtete geeignete Fläche die Mindestgröße der Photovoltaikanlage im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 LSolarG oder die Mindestfläche der Photovoltaikanlage im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 3 LSolarG erreicht und die Pächterin oder der Pächter hierauf eine Solaranlage nach Maßgabe des Landessolargesetzes und dieser Verordnung installiert.
(3) Ist die Pflichterfüllung nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht vollständig, erfolgt eine Anrechnung gemäß § 4 Abs. 4 bis 6 LSolarG, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 LSolarG.

§ 6 Befreiung

(1) Technisch unzumutbar im Sinne des § 8 Satz 1 LSolarG ist das Erfüllen der Installationspflicht, wenn
1.
ein Anschluss an das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung nicht besteht oder eine Netzverträglichkeitsprüfung des zuständigen Netzbetreibers ergibt, dass eine Einspeisung des durch die Photovoltaikanlage erzeugten Stroms auch bei einer Ertüchtigung des Netzanschlusses ins Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung nicht möglich ist,
2.
für die geplante Nutzung eines Neubaus nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LSolarG eine Dachkonstruktion zwingend erforderlich ist, die sich aus statischen oder sonstigen Gründen für die Installation einer Photovoltaikanlage nicht eignet, oder
3.
sich der Boden oder Untergrund aus statischen oder sonstigen Gründen für die Errichtung einer Unterkonstruktion für eine Photovoltaikanlage nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LSolarG nicht eignet.
(2) Wirtschaftlich unzumutbar im Sinne des § 8 Satz 1 LSolarG ist das Erfüllen der Installationspflicht, wenn die erforderlichen Kosten für die Installation der Photovoltaikanlage an dem in Bezug auf die jährliche solare Einstrahlungsmenge am voraussichtlich geeignetsten Standort unter Berücksichtigung standortbedingter Einflüsse mit bestmöglicher Ausrichtung und Neigung der Module innerhalb der üblichen Nutzungsdauer von 20 Jahren durch die eintretenden Erlöse aus der Einspeisung von Gesamt- oder Teilmengen des erzeugten Stroms in Verbindung mit vermiedenen Strombezugskosten nicht erwirtschaftet werden können.
(3) Der Antrag nach § 8 Satz 1 LSolarG ist unter Angabe des Befreiungstatbestands und unter Beifügung der erforderlichen Nachweise bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Er kann als Anlage zu den Bauunterlagen im bauordnungsrechtlichen Verfahren eingereicht werden.
(4) Die mit dem Antrag nach § 8 Satz 1 LSolarG verbundenen Kosten für die erforderlichen Nachweise und die behördlichen Leistungen sind von der Bauherrin oder dem Bauherrn zu tragen.

§ 7 Nachweise, Verfehlen der Nachweisfrist

(1) Die Ausnahmetatbestände nach den §§ 4 und 5 LSolarG und den §§ 3 und 4 sind durch entsprechende Nachweise im Rahmen des bauordnungsrechtlichen Verfahrens wie folgt darzulegen:
1.
in den Fällen des § 4 Abs. 3 und 8 LSolarG und des § 3 Nr. 2 bis 4 ist der Sachverhalt durch die Bauherrin oder den Bauherrn darzulegen,
2.
in den Fällen des § 3 Nr. 1 ist der Sachverhalt durch einen Solarfachbetrieb darzulegen,
3.
in den Fällen des § 5 Abs. 2 Satz 1 LSolarG ist von der Bauherrin oder dem Bauherrn ein Lageplan nach § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO) vom 16. Juni 1987 (GVBl. S. 165, BS 213-1-1) in der jeweils geltenden Fassung mit den geforderten Informationen vorzulegen,
4.
in den Fällen des § 5 Abs. 3 LSolarG in Verbindung mit § 4 Abs. 8 LSolarG ist der Sachverhalt durch die Bauherrin oder den Bauherrn darzulegen,
5.
in den Fällen des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Nr. 1 sind die ausgenommenen Stellplätze im Lageplan nach § 2 Abs. 1 BauuntPrüfVO von einem Solarfachbetrieb darzustellen,
6.
in den Fällen des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Nr. 2 bis 4 ist der Sachverhalt durch die Bauherrin oder den Bauherrn darzulegen.
(2) Neben den Nachweisen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 LSolarG und § 5 Abs. 1 Satz 2 LSolarG sind vorzulegen:
1.
bei jeder Pflichterfüllung eine Mitteilung über den Namen und die Anschrift der Eigentümerin oder des Eigentümers der Solaranlage, die Adresse des Standorts der Solaranlage, die Fläche aller Module der Solaranlage in Quadratmetern und die elektrische Gesamtleistung in Kilowattpeak (kWp) der Photovoltaikanlage sowie ein Lageplan nach § 2 Abs. 1 BauuntPrüfVO,
2.
im Falle einer nicht vollständigen ersatzweisen Pflichterfüllung nach § 4 Abs. 4 bis 6 LSolarG, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 LSolarG, eine Berechnung des ausführenden Solarfachbetriebs, aus der sich ergibt, dass die Mindestgröße der Photovoltaikanlage nach § 4 Abs. 2 Satz 1 LSolarG oder die Mindestfläche der Photovoltaikanlage nach § 5 Abs. 2 Satz 3 LSolarG in Quadratmetern durch die Summe der Modulflächen in Quadratmetern der installierten Solaranlagen erreicht wird,
3.
im Falle der Pflichterfüllung durch Verpachtung nach § 4 Abs. 6 LSolarG, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 LSolarG, eine Kopie des entsprechenden Pachtvertrags.
Im Falle des § 4 Abs. 5 LSolarG, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 6 LSolarG und § 5 Abs. 3 LSolarG, gilt abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 LSolarG und § 5 Abs. 1 Satz 2 LSolarG eine Rechnung des ausführenden Solarfachbetriebs, in der die fachgerechte Installation und Inbetriebnahme der Solaranlage durch den Solarfachbetrieb gesondert bestätigt wird, als Nachweis der Pflichterfüllung.
(3) Ist nach dieser Verordnung ein Lageplan nach § 2 Abs. 1 BauuntPrüfVO vorzulegen, muss dieser enthalten:
1.
eine vermaßte Plandarstellung der Dachflächen oder Stellplätze,
2.
eine Darstellung der von der Installationspflicht ausgenommenen Flächen unter Angabe des jeweiligen Ausnahmetatbestands,
3.
eine Darstellung der verbleibenden Solarinstallations-Eignungsflächen oder der verbleibenden für eine Solarnutzung geeigneten Stellplätze,
4.
eine Darstellung der Fläche aller Module einschließlich eines rechnerischen Nachweises.
(4) Die Befreiungstatbestände nach § 6 sind durch entsprechende Nachweise wie folgt darzulegen:
1.
im Falle des § 6 Abs. 1 Nr. 1 ist eine Bescheinigung des zuständigen Netzbetreibers vorzulegen,
2.
in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 ist eine Darstellung des Sachverhalts durch eine bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasserin oder einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser nach § 64 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365, BS 213-1) in der jeweils geltenden Fassung oder einer Person nach § 66 Abs. 6 LBauO vorzulegen,
3.
im Falle des § 6 Abs. 2 ist eine Darstellung des Sachverhalts und eine Berechnung der Kosten und Erlöse des Betriebs der Photovoltaikanlage von einem wirtschaftlich von der Bauherrin oder dem Bauherrn unabhängigen Solarfachbetrieb vorzulegen, die nach dem aktuellen Stand der Technik und unter Verwendung aktueller branchenüblicher Annahmen das wirtschaftlichste Betriebsszenario des konkreten Einzelfalls im Rahmen der Bestimmungen des Landessolargesetzes und dieser Verordnung darstellt; hierfür müssen mindestens die Annahmen zum Stromertrag der Photovoltaikanlage, zur Einspeisung von Gesamt- oder Teilmengen des erzeugten Stroms, zu den eintretenden Erlösen aus der Einspeisung von Gesamt- oder Teilmengen des erzeugten Stroms in Verbindung mit vermiedenen Strombezugskosten, zu den Kosten - insbesondere gesondert Betriebs- und Kapitalkosten - der Photovoltaikanlage, zur Inflationsrate und zum Abzinsungszinssatz dargestellt werden.
(5) Die Kosten für die erforderlichen Nachweise sind von der Bauherrin oder dem Bauherrn zu tragen.
(6) Ein absehbares Verfehlen der Nachweisfrist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 LSolarG oder § 5 Abs. 1 Satz 2 LSolarG durch eine nicht durch die Bauherrin oder den Bauherrn verschuldete zeitliche Verzögerung der Installation der Solaranlage nach Baufertigstellung ist durch die Bauherrin oder den Bauherrn vor Ablauf der Nachweisfrist unter Darlegung der Gründe für die Verzögerung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Dadurch gilt die Nachweisfrist einmalig als um sechs Monate verlängert, beginnend mit dem auf den ursprünglichen Fristablauf folgenden Tag.

§ 8 Prüfmaßstab

(1) Die Bauherrin oder der Bauherr hat sicherzustellen, dass die sich aus den §§ 4 und 5 LSolarG und dieser Verordnung ergebenden Pflichten eingehalten werden. Die untere Bauaufsichtsbehörde unterzieht Anträge nach § 8 Satz 1 LSolarG, Nachweise nach den §§ 4 und 5 LSolarG und § 7 Abs. 1 bis 4 sowie Anzeigen nach § 7 Abs. 6 Satz 1 einer Plausibilitätskontrolle.
(2) Bestehen Anhaltspunkte für ein ordnungswidriges Verhalten im Sinne des § 9 Abs. 1 LSolarG kann die untere Bauaufsichtsbehörde das Bauvorhaben einer Inaugenscheinnahme unterziehen. Wird ein ordnungswidriges Verhalten festgestellt, weist die untere Bauaufsichtsbehörde die Bauherrin oder den Bauherrn auf ein ordnungsgemäßes Verhalten hin und setzt eine angemessene Frist für eine nachträgliche ordnungsgemäße Erfüllung. Die Zulässigkeit der Verfolgung und Ahndung als Ordnungswidrigkeit nach § 9 LSolarG bleibt hiervon unberührt.

§ 9 Textform

Der Antrag nach § 8 Satz 1 LSolarG, die Nachweise nach § 7 Abs. 1 bis 4 sowie die Anzeige nach § 7 Abs. 6 Satz 1 bedürfen der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

§ 10 Evaluation

Die unteren Bauaufsichtsbehörden berichten dem für Klimaschutz zuständigen Ministerium bis zum 15. Juli eines Jahres und beginnend mit dem Jahr 2024 zusätzlich bis zum 15. Januar eines Jahres über den Stand der Umsetzung der Installationspflichten nach dem Landessolargesetz, insbesondere über
1.
die erfolgten Pflichterfüllungen und die jeweilige gesetzliche Rechtsgrundlage hierfür (§ 4 LSolarG oder § 5 LSolarG),
2.
die Modulfläche jeder installierten Solaranlage in Quadratmetern,
3.
die elektrische Leistung in Kilowattpeak (kWp) und die eindeutige Nummer nach § 8 Abs. 2 der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung jeder installierten Photovoltaikanlage,
4.
die geltend gemachten Ausnahmen unter Nennung der Ausnahmetatbestände,
5.
die erteilten Befreiungen unter Nennung der Befreiungstatbestände und
6.
die Anzeigen nach § 7 Abs. 6 Satz 1.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
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