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Gesetz zur Neugliederung des Lahn-Dill-Gebiets und zur Übertragung von weiteren Aufgaben auf kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern sowie zur Regelung sonstiger Fragen der Verwaltungsreform Vom 10. Juli 1979

Gesetz zur Neugliederung des Lahn-Dill-Gebiets und zur Übertragung von weiteren Aufgaben auf kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern sowie zur Regelung sonstiger Fragen der Verwaltungsreform Vom 10. Juli 1979
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Art. 2 § 3 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (GVBl. I S. 385)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Neugliederung des Lahn-Dill-Gebiets und zur Übertragung von weiteren Aufgaben auf kreisangehörige Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern sowie zur Regelung sonstiger Fragen der Verwaltungsreform vom 10. Juli 197901.01.2004
Artikel 1 - Neugliederung des Lahn-Dill-Gebiets01.01.2004
§ 1 - Stadt Lahn01.01.2004
§ 2 - Lahn-Dill-Kreis01.01.2004
§ 3 - Grenzkorrekturen01.01.2004
Artikel 2 - Rechtsstellung der Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohner01.01.2004
(§ 1)01.01.2004
(§ 2)01.01.2004
(§ 4)01.01.2004
(§ 5)01.01.2004
(§ 6)01.01.2004
(§ 7)01.01.2004
§ 3 - (aufgehoben)10.12.2004
Artikel 3 - Übergangsvorschriften01.01.2004
§ 10 - Finanzausgleich 198001.01.2004
§ 1 - Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung01.01.2004
§ 2 - Orts- und Kreisrecht01.01.2004
§ 3 - Wahl der Vertretungskörperschaften der neuen Gebietskörperschaften01.01.2004
§ 4 - Übernahme der Bediensteten und Versorgungslasten01.01.2004
§ 5 - Aufgabenwahrnehmung in der Übergangszeit01.01.2004
§ 6 - Schaffung von Planstellen01.01.2004
§ 7 - Organisation der Vollzugspolizei01.01.2004
§ 8 - Überleitung der Haushaltspläne, Maßnahmen in der Übergangszeit01.01.2004
§ 9 - Überleitung Finanzausgleich 197901.01.2004
Artikel 4 - Änderung und Aufhebung gesetzlicher Vorschriften01.01.2004
(§ 1)01.01.2004
(§ 2)01.01.2004
(§ 3)01.01.2004
(§ 4)01.01.2004
(§ 5)01.01.2004
(§ 6)01.01.2004
(§ 7)01.01.2004
(§ 8)01.01.2004
Artikel 5 - Sonstige Regelungen zur Verwaltungsreform01.01.2004
(§ 1)01.01.2004
(§ 2)01.01.2004
Artikel 6 - Ausführungsvorschriften und Inkrafttreten01.01.2004
§ 1 - Ausführungsvorschriften01.01.2004
§ 2 - Inkrafttreten01.01.2004

Artikel 1 Neugliederung des Lahn-Dill-Gebiets

§ 1 Stadt Lahn

(1) Die Stadt Lahn wird aufgelöst.
(2) Es werden gebildet
1.
eine Stadt mit dem Namen "Gießen" aus den Stadtteilen Allendorf, Gießen - mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 und 3 genannten Flurstücke -, Kleinlinden, Lützellinden, Rödgen und Wieseck der bisherigen Stadt Lahn,
2.
eine Stadt mit dem Namen "Wetzlar" aus den Stadtteilen Blasbach, Dutenhofen, Garbenheim, Hermannstein, Münchholzhausen, Nauborn, Naunheim, Steindorf und Wetzlar der bisherigen Stadt Lahn,
3.
eine Gemeinde mit dem Namen "Heuchelheim" aus den Stadtteilen Heuchelheim und Kinzenbach der bisherigen Stadt Lahn,
4.
eine Gemeinde mit dem Namen "Lahnau" aus den Stadtteilen Atzbach, Dorlar und Waldgirmes der bisherigen Stadt Lahn,
5.
eine Gemeinde mit dem Namen "Wettenberg" aus den Stadtteilen Krofdorf-Gleiberg, Launsbach - mit Ausnahme der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Flurstücke - und Wißmar - mit Ausnahme der in § 3 Abs. 1 Nr. 2 genannten Flurstücke der bisherigen Stadt Lahn.

§ 2 Lahn-Dill-Kreis

(1) Der Lahn-Dill-Kreis wird aufgelöst.
(2) Es werden gebildet
1.
ein neuer Landkreis mit dem Namen "Landkreis Gießen" aus den Städten Allendorf (Lumda), Gießen, Grünberg, Hungen, Laubach, Lich, Linden, Lollar, Pohlheim, Staufenberg und den Gemeinden Biebertal, Buseck, Fernwald, Heuchelheim, Langgöns, Rabenau, Reiskirchen und Wettenberg,
2.
ein neuer Landkreis mit dem Namen "Lahn-Dill-Kreis" aus den Städten Aßlar, Braunfels, Dillenburg, Haiger, Herborn, Leun, Solms, Wetzlar und den Gemeinden Bischoffen, Breitscheid, Dietzhölztal, Driedorf, Ehringshausen, Eschenburg, Greifenstein, Hohenahr, Hüttenberg, Lahnau, Mittenaar, Schöffengrund, Siegbach, Sinn und Waldsolms.
(3) Sitz der Kreisverwaltung des neuen Landkreises Gießen ist die Stadt Gießen. Sitz der Kreisverwaltung des neuen Lahn-Dill-Kreises ist die Stadt Wetzlar.

§ 3 Grenzkorrekturen

(1) In die Stadt Gießen werden eingegliedert
1.
aus dem Stadtteil Launsbach der Stadt Lahn die Flurstücke:
Gemarkung Launsbach Flur 3 Nr. 19/2, 19/6, 19/7, 19/8, 19/9, 19/10, 19/11, 19/12, 19/13, 19/15, 19/17, 19/18, 19/19, 19/20, 19/21, 19/22, 19/23, 19/24, 19/25, 19/26, 19/27, 19/28, 19/29, 19/30, 19/31, 19/32, 19/33, 20/4, 20/5, 20/6, 20/7, 20/8 und 20/9;
2.
aus dem Stadtteil Wißmar der Stadt Lahn die Flurstücke:
Gemarkung Wißmar Flur 17 Nr. 22, 23 und 152.
(2) In die Gemeinde Wettenberg werden eingegliedert
aus dem Stadtteil Gießen der Stadt Lahn die Flurstücke:
Gemarkungsteil Launsbach Flur 2 Nr. 5/1, 6, 7, 8/12, 10, 14, 16/2, 16/3
und Gemarkungsteil Wißmar Flur 1 Nr. 1/9, 52,. 53/7, 53/12, 92, 93/1, 93/2, 93/3 und 94.
(3) In die Stadt Pohlheim werden eingegliedert
aus dem Stadtteil Gießen der Stadt Lahn die Flurstücke:
Gemarkung Schiffenberg Flur 10 Nr. 3/3, 5/1, 5/2 und 7/2.
(4) In die Gemeinde Waldsolms werden eingegliedert
aus der Gemeinde Langgöns die Flurstücke:
Gemarkung Cleeberg Flur 7 Nr. 49/3, 51, 52/1 (tlw.), 53/2 (tlw.), 56 bis 58, 63 bis 66, 69, 70, 71/2, 72 bis 79, 80/1, 80/6, 95/2, 96 und 97/2.

Artikel 2 Rechtsstellung der Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohner

(§ 1)

Änderungsvorschrift

(§ 2)

Änderungsvorschrift

(§ 4)

Änderungsvorschrift

(§ 5)

Änderungsvorschrift

(§ 6)

Änderungsvorschrift

(§ 7)

Änderungsvorschrift

§ 3

(aufgehoben)

Artikel 3 Übergangsvorschriften

§ 10 Finanzausgleich 1980

Von 1980 an ist der funktionale Sonderstatus der kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern im kommunalen Finanzausgleich entsprechend zu berücksichtigen. Dabei sind insbesondere die Gemeindeschlüsselzuweisung und die Kreisumlage den im Vergleich zu anderen kreisangehörigen Gemeinden geänderten Aufgabenzuständigkeiten anzupassen. Die Landkreisschlüsselzuweisung der Landkreise, in deren Gebiet Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern liegen, ist zu überprüfen.

§ 1 Rechtsnachfolge, Auseinandersetzung

(1) Die in Art. 1 § 1 Abs. 2 genannten Städte und Gemeinden sind Rechtsnachfolger der Stadt Lahn. Der neue Landkreis Gießen und der neue Lahn-Dill-Kreis sind Rechtsnachfolger des Lahn-Dill-Kreises.
(2) Die neuen Städte und Gemeinden sowie der neue Landkreis Gießen und der neue Lahn-Dill-Kreis übernehmen entsprechend ihren Aufgaben unentgeltlich das Vermögen sowie die Rechte und Pflichten der Stadt Lahn. Der neue Landkreis Gießen und der neue Lahn-Dill-Kreis übernehmen entsprechend ihren Aufgaben unentgeltlich das Vermögen sowie Rechte und Pflichten des Lahn-Dill-Kreises. Die aus Anlaß der Gebiets- und Zuständigkeitsänderungen erforderlichen Regelungen über die Auseinandersetzung und Einzelfragen der Rechtsnachfolge trifft, soweit nichts anderes bestimmt ist, die gemeinsame Aufsichtsbehörde im Benehmen mit den beteiligten Gebietskörperschaften.

§ 2 Orts- und Kreisrecht

In den neuen Städten, Gemeinden und Landkreisen gilt das bisherige Orts- und Kreisrecht fort, bis es durch neues Recht ersetzt wird.

§ 3 Wahl der Vertretungskörperschaften der neuen Gebietskörperschaften

(1) Die Stadtverordnetenversammlungen, Gemeindevertretungen und Kreistage der neuen Städte, Gemeinden und Landkreise werden für den Rest der Wahlzeit neu gewählt. Der Wahltag wird vom Minister des Innern bestimmt.
(2) Der Wohnsitz in den bisherigen Gebietskörperschaften (Stadt Lahn, Lahn-Dill-Kreis) gilt als Wohnsitz in den neuen Städten, Gemeinden und Landkreisen.

§ 4 Übernahme der Bediensteten und Versorgungslasten

(1) Für die Übernahme von Bediensteten und Versorgungslasten gelten die Bestimmungen des Hessischen Beamtengesetzes.
(2) Der Aufgabenübergang von der Stadt Lahn auf das Land Hessen vollzieht sich in der Weise, daß das Land von den zu übernehmenden Bediensteten nur Beamte zu übernehmen hat.
(3) Die Versorgungslasten für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der Stadt Lahn vorhandenen Versorgungsempfänger sind von den in Art. 1 § 1 Abs. 2 genannten Städten und Gemeinden anteilig zu übernehmen.

§ 5 Aufgabenwahrnehmung in der Übergangszeit

Die Bediensteten der Stadt Lahn und des Lahn-Dill-Kreises nehmen die übergegangenen Aufgaben für den jeweiligen Gemeindevorstand, Kreisausschuß oder Landrat als Behörde der Landesverwaltung weiter wahr, bis die Übernahme durch den neuen Dienstherrn oder Arbeitgeber vollzogen ist.

§ 6 Schaffung von Planstellen

Die Landesregierung wird ermächtigt, die neuen Planstellen zu schaffen, die infolge des Aufgabenübergangs von der Stadt Lahn und dem Landrat des Lahn-Dill-Kreises als Behörde der Landesverwaltung auf den Landrat des neuen Landkreises Gießen und den Landrat des neuen Lahn-Dill-Kreises als Behörden der Landesverwaltung notwendig sind. Diese Planstellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend" zu versehen. Über ihren weiteren Verbleib ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

§ 7 Organisation der Vollzugspolizei

An die Stelle des Polizeipräsidenten in Lahn tritt ein Polizeipräsident in Gießen. Dieser nimmt die Aufgaben der Schutzpolizei und der Kriminalpolizei in dem neuen Landkreis Gießen und dem neuen Lahn-Dill-Kreis wahr. § 66 Abs. 2, 4 und 5, § 67 Abs. 2 und 4 und § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 4 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung gelten entsprechend.

§ 8 Überleitung der Haushaltspläne, Maßnahmen in der Übergangszeit

(1) Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Jahr 1979 der Stadt Lahn werden mit Wirkung vom 1. August 1979 auf die in Art. 1§ 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 genannten Gebietskörperschaften übergeleitet. Die zur Überleitung erforderliche Aufteilung der Ansätze und Planstellen auf die neuen Gebietskörperschaften trifft die gemeinsame Aufsichtsbehörde entsprechend dem Aufgabenübergang im Benehmen mit den betroffenen Gebietskörperschaften.
(2) Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Jahr 1979 des Lahn-Dill-Kreises werden mit Wirkung vom 1. August 1979 auf die in Art. 1 § 2 Abs. 2 genannten Landkreise übergeleitet. Die zur Überleitung erforderliche Aufteilung der Ansätze und Planstellen auf die neuen Gebietskörperschaften trifft die Aufsichtsbehörde entsprechend dem Aufgabenübergang im Benehmen mit den betroffenen Landkreisen.
(3) Die Festsetzungen der Aufsichtsbehörde nach Abs. 1 und 2 gelten als Haushaltssatzungen und Haushaltspläne der neuen Gebietskörperschaften im Sinne der §§ 94 und 95 der Hessischen Gemeindeordnung. Bis zur Bekanntgabe der Aufteilungsverfügung durch die Aufsichtsbehörde wenden die betroffenen Gebietskörperschaften die Vorschriften des § 99 der Hessischen Gemeindeordnung sinngemäß und mit der Maßgabe an, daß die gemeinsame Aufsichtsbehörde die Höhe der Kreditaufnahmen nach § 99 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung festsetzt und genehmigt.
(4) Die Stadt Lahn und der Lahn-Dill-Kreis können in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
1.
neue Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen beginnen oder hierfür Aufträge erteilen;
2.
Kredite, mit Ausnahme von Kassenkrediten, aufnehmen;
3.
Vermögensgegenstände veräußern;
4.
Stellenpläne und deren Änderung im Wege der Nachtragssatzung beschließen.

§ 9 Überleitung Finanzausgleich 1979

(1) Die für die Stadt Lahn und den Lahn-Dill-Kreis nach den §§ 38 und 39 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 1977 (GVBl. I S. 481) für das Ausgleichsjahr 1979 festgelegten Umlagegrundlagen gelten für deren Rechtsnachfolger weiter. Diese Umlagegrundlagen sind zwischen dem neuen Landkreis Gießen und dem neuen Lahn-Dill-Kreis wie folgt aufzuteilen:
1.
Die Steuerkraftmeßzahlen und drei Viertel der Schlüsselzuweisungen der Gemeinden des Lahn-Dill-Kreises nach der Zuordnung der Gemeinden.
2.
Drei Viertel der Schlüsselzuweisungen des Lahn-Dill-Kreises im Verhältnis der vom Lahn-Dill-Kreis übernommenen Einwohner.
3.
Die Umlagegrundlagen der Stadt Lahn im Verhältnis von 64,1 vom Hundert zu 35,9 vom Hundert.
(2) Der neue Landkreis Gießen und der neue Lahn-Dill-Kreis haben die für 1979 festgesetzte Verbands- und Krankenhausumlage im Verhältnis der ihnen nach Abs. 1 zugerechneten Umlagegrundlagen zu zahlen, soweit die Umlagen nicht bereits von der Stadt Lahn und dem Lahn-Dill-Kreis entrichtet wurden.
(3) Der neue Landkreis Gießen und der neue Lahn-Dill-Kreis haben für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 1979 gegen die kreisangehörigen Gemeinden, die Rechtsnachfolger der Stadt Lahn sind und in ihrem Gebiet liegen, einen Rechtsanspruch auf anteilige Kreisumlage. Die Höhe dieser Ansprüche wird auf den Betrag festgesetzt, den der jeweilige Landkreis an Verbandsumlage und Krankenhausumlage nach Abs. 2 an Stelle der Stadt Lahn zu erbringen hat. Die Ansprüche auf Kreisumlage sind in die Aufteilung nach Art. 3 § 8 einzubeziehen.
(4) Mit dieser Regelung sind alle Ansprüche und Verpflichtungen des neuen Landkreises Gießen und des neuen Lahn-Dill-Kreises, der Gemeinden Gießen, Wetzlar, Heuchelheim, Lahnau und Wettenberg sowie Dritter auf Verbandsumlage, Krankenhausumlage oder Kreisumlage für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 31. Dezember 1979 abgegolten.

Artikel 4 Änderung und Aufhebung gesetzlicher Vorschriften

(§ 1)

Änderungsvorschrift

(§ 2)

Änderungsvorschrift

(§ 3)

Änderungsvorschrift

(§ 4)

Änderungsvorschrift

(§ 5)

Änderungsvorschrift

(§ 6)

Änderungsvorschrift

(§ 7)

Änderungsvorschrift

(§ 8)

Änderungsvorschrift

Artikel 5 Sonstige Regelungen zur Verwaltungsreform

(§ 1)

Änderungsvorschrift

(§ 2)

Änderungsvorschrift

Artikel 6 Ausführungsvorschriften und Inkrafttreten

§ 1 Ausführungsvorschriften

Der Minister des Innern erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften.

§ 2 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit den sich aus Abs. 2 ergebenden Ausnahmen am 1. August 1979 in Kraft.
(2) Art. 3 § 6 und § 8 Abs. 4 sowie Art. 6 § 1 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes , Art. 2 § 3, Art. 4 § 8 und Art. 5 § 1 treten am 1. Januar 1980 in Kraft. Art. 4 § 4 Nr. 3 Buchst. b und c tritt am 1. April 1980 in Kraft, soweit die Vorschrift die Zuordnung der Gemeinden zu den Bezirken der Gerichte regelt. Auf die Städte Fulda, Hanau, Bad Homburg v. d. Höhe, Marburg und Rüsselsheim ist Art. 2 § 2 und §§ 4 bis 7 ab 1. Januar 1980 anzuwenden.
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