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Landesdüngeverordnung (LDüVO) Vom 10. Dezember 2020

Landesdüngeverordnung (LDüVO) Vom 10. Dezember 2020
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2, 5 und 6 geändert sowie Anlagen 1 und 2 neu gefasst durch Verordnung vom 19.12.2022 (GVBl. S. 457)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesdüngeverordnung (LDüVO) vom 10. Dezember 202001.01.2021
Eingangsformel01.01.2021
§ 1 - Ziel und Regelungsbereich31.12.2022
§ 2 - Zusätzliche Anforderungen31.12.2022
§ 3 - Ausnahme nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 3 DüV01.01.2021
§ 4 - Erleichterungen nach § 13 a Abs. 7 DüV01.01.2021
§ 5 - Mitteilungspflichten31.12.2022
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten31.12.2022
§ 7 - Übertragung von Ermächtigungen01.01.2021
§ 8 - Inkrafttreten01.01.2021
Anlage 131.12.2022
Anlage 231.12.2022
Aufgrund
des § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 und Abs. 5 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch Artikel 277 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), in Verbindung mit § 13a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 der Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846),
des § 4 des Düngegesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 2 der Düngeverordnung und
des § 15 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 des Düngegesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 13a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 der Düngeverordnung
verordnet die Landesregierung:

§ 1 Ziel und Regelungsbereich

(1) Ziel dieser Verordnung ist die Reduzierung der Nährstoffeinträge aus landwirtschaftlich genutzten Flächen, insbesondere der Einträge von Nitrat in belastete Grundwasserkörper und von Phosphat in eutrophierte Oberflächenwasserkörper.
(2) Zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat regelt diese Verordnung
1.
die Abgrenzung der Gebiete von mit Nitrat belasteten Grundwasserkörpern nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Düngeverordnung (DüV) vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 7 der AVV Gebietsausweisung (AVV GeA) vom 10. August 2022 (BAnz. AT 16.08.2022 B2),
2.
die Abgrenzung der hydrologischen Einzugsgebiete oder Teileinzugsgebiete von eutrophierten Oberflächenwasserkörpern nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DüV in Verbindung mit § 13 AVV GeA,
3.
die für die Gebiete nach den Nummern 1 und 2 geltenden zusätzlichen Anforderungen nach § 13a Abs. 3 DüV,
4.
die Anforderungen nach § 13a Abs. 7 DüV in anderen als den nach den Nummern 1 und 2 ausgewiesenen Gebieten.
(3) Die belasteten Gebiete nach Absatz 2 Nr. 1 sind in Anlage 1, die eutrophierten Gebiete nach Absatz 2 Nr. 2 in Anlage 2 in Übersichtskarten farblich grafisch dargestellt. Die Daten über diese Gebiete werden von dem für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Ministerium geführt sowie auf Datenträger und archivmäßig gesichert niedergelegt. Sie stehen zusätzlich über das Internet zum Abruf bereit (
https://geobox-i.de/GBV-RLP/
).

§ 2 Zusätzliche Anforderungen

(1) Auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 wegen Belastung mit Nitrat ausgewiesenen Gebiete gelten zusätzlich zu den Anforderungen nach § 13a Abs. 2 DüV folgende Anforderungen nach § 13a Abs. 3 Satz 3 DüV:
1.
Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 DüV ist vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff der im Boden verfügbare Stickstoff vom Betriebsinhaber auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit, außer auf Flächen nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 DüV, Rebflächen, Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau, für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln.
2.
Auf weinbaulich genutzten Flächen dürfen stickstoffhaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel im Zeitraum vom 1. August bis zum 15. März nur aufgebracht werden, wenn im gleichen Zeitraum auf der betroffenen Fläche keine Bodenbearbeitung erfolgt. Ausgenommen sind Tiefenlockerungen in Fahrspuren ohne wendende oder mischende Bearbeitung, Bodenbearbeitungen im Unterstockbereich mit einem Flächenanteil von höchstens 25 v. H. des Zeilenabstands sowie Flächen, bei denen eine flache Saatbettbereitung für eine Begrünung erfolgt.
(2) Für die Stickstoff-Bodenuntersuchungen nach Absatz 1 Nr. 1 gilt Folgendes:
1.
Im Falle von mit wesentlichen Stickstoffmengen gedüngten Ackerlandkulturen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 4 Tabelle 2 DüV sind lediglich beim Anbau ab 50 bis zu 100 Hektar Bodenproben von mindestens zwei Flächen auf Stickstoff untersuchen zu lassen. Der Umfang erhöht sich je angefangene weitere 100 Hektar jeweils um mindestens eine weitere Bodenprobe. Die Beprobung soll möglichst viele der angebauten Kulturen und deren Anbauumfang in einem Betrieb berücksichtigen. In Anlehnung an Anlage 4 Tabellen 2 und 4 DüV ist der im Boden verfügbare Stickstoff in Form des mineralischen Stickstoffs (N
min
) in der Regel durch die N
min
-Methode zu ermitteln. Die Entnahmetiefe der Proben richtet sich dabei nach der standortspezifischen Durchwurzelbarkeit und wird begrenzt von Steingehalt, Bodenfeuchte und Verdichtung. Die Schicht von 60 bis 90 cm Bodentiefe ist, sofern sie für Gemüsekulturen nach Anlage 4 Tabelle 4 DüV oder für Wintergetreide, Winterraps, Mais, Zuckerrüben oder Sonnenblumen nach Empfehlung der nach Landesrecht zuständigen Stelle vorgegeben wird, mindestens in einer für den Betrieb repräsentativen Fläche zu beproben, sofern der Bodenraum entsprechend durchwurzelbar erscheint. Die Untersuchung mittels Elektro-Ultra-Filtration (EUF-Verfahren) genügt ebenfalls den Anforderungen. Die Ergebnisse der Stickstoff-Bodenuntersuchungen sind in Kilogramm Stickstoff je Hektar anzugeben.
2.
In Betrieben mit Anbau von mindestens 25 Hektar Winterraps kann alternativ das Verfahren zur „Optimierung der N-Düngung von Raps nach der N-Menge des Bestandes im Herbst“ angewandt werden, um damit eine der für den Betrieb erforderlichen Stickstoff-Bodenuntersuchungen zu ersetzen. Die Anwendung dieser Methode ist durch mit Aufnahmedatum, im Falle digitaler Aufnahmen mit Meta-Daten, versehene fotografische Aufnahmen der eindeutig einem Schlag zuzuordnenden Teil- und Gesamtfläche und durch die Ermittlung des Stickstoff-Düngebedarfs unter Berücksichtigung des Stickstoffs in der Biomasse zu dokumentieren.
(3) Ausgenommen von Absatz 1 Nr. 1 sind Betriebe, die im Durchschnitt der Ergebnisse der jährlich fortgeschriebenen dreijährigen Stoffstrombilanz nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anlagen 2 und 3 der Stoffstrombilanzverordnung vom 14. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3942; 2018 I S. 360) einen kritischen Bilanzwert nicht überschreiten, der jeweils pro Jahr wie folgt zu berechnen ist: die Summe von 35 Kilogramm Stickstoff je Hektar plus 35 Kilogramm Stickstoff je Großvieheinheit der betriebseigenen Tierhaltung pro Hektar. Maßgeblich für die Berechnung der Großvieheinheiten ist Anlage 9 Tabelle 2 DüV.
(4) Auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen der in § 1 Abs. 2 Nr. 2 wegen Eutrophierung mit Phosphat ausgewiesenen Gebiete gelten zusätzlich folgende Anforderungen nach § 13a Abs. 3 Satz 3 DüV:
1.
Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 DüV sind vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Phosphat für jeden Schlag die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln. Dabei können Schläge, die kleiner als 0,5 Hektar sind, für den Zweck der Düngebedarfsermittlung für Phosphat zu Flächen von höchstens zwei Hektar zusammengefasst werden.
2.
Auf weinbaulich genutzten Flächen dürfen phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel im Zeitraum vom 1. August bis zum 15. März nur aufgebracht werden, wenn im gleichen Zeitraum auf der betroffenen Fläche keine Bodenbearbeitung erfolgt. Ausgenommen sind Tiefenlockerungen in Fahrspuren ohne wendende oder mischende Bearbeitung, Bodenbearbeitungen im Unterstockbereich mit einem Flächenanteil von maximal 25 v. H. des Zeilenabstands sowie Flächen, bei denen eine flache Saatbettbereitung für eine Begrünung erfolgt.
(5) Für Betriebe, die landwirtschaftlich genutzte Flächen in den in § 1 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 wegen Belastung mit Nitrat oder Eutrophierung mit Phosphat ausgewiesenen Gebieten bewirtschaften, gelten zusätzlich folgende Anforderungen nach § 13a Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 9 DüV:
1.
Abweichend von § 3 Abs. 4 Satz 1 DüV darf das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft (ausgenommen Festmist von Huftieren oder Klauentieren) sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn bei aufzubringenden Mengen bis 750 Kilogramm Gesamtstickstoff mit diesen Düngemitteln pro Jahr mindestens die von den Dienstleistungszentren Ländlicher Raum herausgegebenen Nährstoffgehalte übernommen werden. Bei aufzubringenden Mengen von mehr als 750 bis zu 2 500 Kilogramm Gesamtstickstoff mit diesen Düngemitteln pro Jahr ist alle drei Jahre eine Untersuchung dieser Düngemittel auf ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden zu veranlassen. Bei aufzubringenden Mengen von mehr als 2 500 Kilogramm Gesamtstickstoff mit diesen Düngemitteln pro Jahr ist jährlich, spätestens zu dem Zeitpunkt, bis zu dem höchstens ein Viertel der jährlich anfallenden Menge ausgebracht ist, eine Untersuchung nach Satz 2 zu veranlassen. Die Berechnung der aufzubringenden Stickstoffmengen erfolgt anhand der Stickstoff-Ausscheidungen nach Anlage 1 Tabelle 1 in Verbindung mit Anlage 2 DüV. Werden verschiedene Düngemittel nach Satz 1 eingesetzt, so bezieht sich die Untersuchungspflicht auf die Stickstoffmenge jedes einzelnen.
2.
Abweichend von § 10 Abs. 3 Nr. 4 DüV, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 DüV, sind nur Betriebe von den Vorgaben nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 1 und 2 DüV ausgenommen, die
a)
abzüglich von Flächen nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 2 DüV weniger als zehn Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
b)
höchstens auf einem Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,
c)
einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 500 Kilogramm Stickstoff aufweisen und
d)
keine außerhalb des Betriebs anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organische und organisch-mineralische Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen.

§ 3 Ausnahme nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 3 DüV

Die Anforderung nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 1 DüV gilt nicht für Dauergrünlandflächen, soweit der Anteil von Dauergrünlandflächen an der Gesamtfläche der jeweiligen ausgewiesenen Gebiete insgesamt 20 v. H. nicht überschreitet und nachgewiesen ist, dass durch die Ausnahme keine zusätzliche Belastung der Gewässer durch Nitrat zu erwarten ist.

§ 4 Erleichterungen nach § 13 a Abs. 7 DüV

Für Betriebe, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen vollständig außerhalb von Gebieten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 liegen, gilt Folgendes:
1.
Abweichend von § 10 Abs. 3 Nr. 4 DüV, auch in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 DüV, sind Betriebe, die
a)
abzüglich von Flächen nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 und 2 DüV weniger als 30 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
b)
höchstens auf drei Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,
c)
einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 110 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufweisen und
d)
keine außerhalb des Betriebs anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und organisch-mineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen,
von den Vorgaben nach § 3 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 1 und 2 DüV ausgenommen.
2.
Abweichend von § 12 Abs. 3 Satz 1 DüV haben rinderhaltende Betriebe, die über ausreichende eigene Grünland- oder Dauergrünlandflächen für die ordnungsgemäße Aufbringung der im Betrieb anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger verfügen, sicherzustellen, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von sechs Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger sicher lagern können.

§ 5 Mitteilungspflichten

Die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 DüV aufzuzeichnenden Daten zu den Nährstoffgehalten der untersuchten Wirtschaftsdünger sowie zu den Stickstoffgehalten im Boden mit den für die Stickstoff-Düngebedarfsermittlung notwendigen Begleitdaten der mit wesentlichen Stickstoffmengen gedüngten Ackerkulturen im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 4 Tabelle 2 DüV sind vom Betrieb oder einem beauftragten Dritten unaufgefordert der zuständigen Behörde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen der Daten, elektronisch über das Meldeportal (
https://dlrservice.service24.rlp.de/mad
) mitzuteilen. Die zuständige Behörde sowie die von ihr mit der Datenverarbeitung beauftragte Einrichtung haben die erfassten Daten, soweit dies in einem angemessenen Verhältnis zum Schutzzweck steht, stets zu pseudonymisieren und, sobald es der Verarbeitungszweck zulässt, zu anonymisieren.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 1 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 oder Abs. 5 Nr. 1 geforderte Untersuchung nicht veranlasst,
2.
entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 4 Nr. 2 einen dort genannten Stoff aufbringt,
3.
entgegen § 2 Abs. 5 Nr. 2 eine Vorgabe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 oder § 10 Abs. 1 oder Abs. 2 DüV nicht erfüllt oder
4.
entgegen § 5 seinen Mitteilungspflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

§ 7 Übertragung von Ermächtigungen

Die der Landesregierung durch § 15 Abs. 6 Satz 1 des Düngegesetzes in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 13a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 DüV erteilten Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen werden auf das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Ministerium übertragen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 werden im Einvernehmen mit dem für den Schutz und die Bewirtschaftung des Grundwassers sowie der oberirdischen Gewässer zuständigen Ministerium erlassen.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesdüngeverordnung vom 3. September 2019 (GVBl. S. 230, BS 7820-3) außer Kraft.

Anlage 1

(zu § 1 Abs. 3)
Karte der Gebiete von mit Nitrat belasteten Grundwasserkörpern
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Anlage 2

(zu § 1 Abs. 3)
Karte der Gebiete mit eutrophierten Oberflächenwasserkörpern
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