Landesverordnung zur Durchführung des Architektengesetzes Vom 9. Februar 2009
Landesverordnung zur Durchführung des Architektengesetzes Vom 9. Februar 2009
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 16.01.2023 (GVBl. S. 41) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung zur Durchführung des Architektengesetzes vom 9. Februar 2009 | 01.04.2009 |
Eingangsformel | 01.04.2009 |
§ 1 - Eintragungsausschuss | 01.04.2009 |
§ 2 - Anträge, Anmeldungen und Anzeigen | 11.02.2023 |
§ 3 - Verfahren | 11.02.2023 |
§ 4 - Anzeigepflicht | 01.04.2009 |
§ 5 - Auskünfte, Verwaltungszusammenarbeit | 11.02.2023 |
§ 6 - Erforderliche Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ArchG | 01.04.2009 |
§ 7 - Prüfung gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 ArchG | 01.04.2009 |
§ 8 - Zuständigkeiten nach dem Versicherungsvertragsgesetz | 11.02.2023 |
§ 9 - Inkrafttreten | 01.04.2009 |
Aufgrund des § 39 Nr. 1 bis 3 und 5 des Architektengesetzes vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 299), BS 70-10, wird nach Anhörung der Architektenkammer verordnet:
§ 1 Eintragungsausschuss
(1) Für das vorsitzende Mitglied und sein stellvertretendes Mitglied sind die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 des Architektengesetzes (ArchG) gegenüber dem Vorstand der Architektenkammer nachzuweisen.
(2) Für jede Fachrichtung nach § 1 Abs. 1 bis 4 ArchG sind mindestens zwei beisitzende Mitglieder aus der jeweiligen Fachrichtung zu bestellen.
(3) Das vorsitzende Mitglied bestimmt:
1.
vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer, in welcher Reihenfolge die Mitglieder des Eintragungsausschusses in den einzelnen Sitzungen mitwirken,
2.
vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer die Vertretungsregelung für die beisitzenden Mitglieder und
3.
im Rahmen des Geschäftsverteilungsplans die Zusammensetzung des Eintragungsausschusses im Einzelfall.
(4) Die beisitzenden Mitglieder sind vor Beginn ihrer Tätigkeit durch das vorsitzende Mitglied über ihre Pflicht zur Verschwiegenheit ausdrücklich zu belehren. Über die Belehrung ist jeweils ein von dem vorsitzenden und dem beisitzenden Mitglied zu unterschreibender Vermerk zu den Akten des Eintragungsausschusses zu nehmen.
§ 2 Anträge, Anmeldungen und Anzeigen
(1) Anträge, Anmeldungen und Anzeigen zur Eintragung in die Berufsverzeichnisse müssen mindestens die nach § 4 Abs. 2 bis 4 ArchG jeweils einzutragenden Angaben enthalten. Die Eintragungsvoraussetzungen sind nachzuweisen. Für die Eintragung einer natürlichen Person ist zu erklären, dass ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes) beantragt ist und keine der in § 6 ArchG genannten Gründe vorliegen, die einer Eintragung entgegenstehen; das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung ist nachzuweisen.
(2) Wird bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates im Herkunftsstaat ein Führungszeugnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 nicht ausgestellt, kann auch ein sonstiger Zuverlässigkeitsnachweis oder eine eidesstattliche Erklärung oder - in Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt - eine feierliche Erklärung beigefügt werden. Die Erklärung nach Satz 1 muss die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einer Notarin oder einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaates, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben haben.
(3) Für die Anzeige nach § 10 Abs. 2 ArchG genügen bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates Nachweise, aus denen sich ergibt, dass sie zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat niedergelassen sind und dort diesen Beruf mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt haben; ist entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert, ist kein Nachweis über die Berufsausübung zu fordern. Der Eintragungsausschuss kann weitere in Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 755/2008 der Kommission vom 31. Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S. 10), genannte Nachweise und Informationen verlangen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit sich hinsichtlich der Freizügigkeit nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht eine Gleichstellung ergibt.
(4) Kann die antragstellende Person die für die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit erforderlichen Nachweise nach § 5 Abs. 2 und 3 ArchG aus selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise vorlegen oder ist die Vorlage der entsprechenden Unterlagen mit einem unangemessenen zeitlichen und sachlichen Aufwand verbunden, stellt die Architektenkammer die für einen Vergleich mit den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArchG maßgeblichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen der antragstellenden Person durch sonstige geeignete Verfahren fest. Die antragstellende Person hat die Gründe glaubhaft zu machen, die einer Vorlage der entsprechenden Unterlagen entgegenstehen; die Architektenkammer ist befugt, eine Versicherung an Eides statt zu verlangen und abzunehmen. Sonstige geeignete Verfahren im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere praktische und theoretische Prüfungen, Gutachten von Sachverständigen, Fachgespräche sowie Arbeitsproben und sonstige Prüfungen. Die Feststellung oder Bewertung der Gleichwertigkeit nach § 5 Abs. 2 und 3 ArchG erfolgt auf der Grundlage der Ergebnisse der sonstigen Verfahren nach Satz 1 und 3.
(5) Anträgen zur Ausstellung der Bescheinigungen nach § 11 ArchG sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.
§ 3 Verfahren
(1) Der Eintragungsausschuss wird von dem vorsitzenden Mitglied einberufen. Dieses bestimmt auch den Sitzungstermin und setzt die Tagesordnung fest. Anträge, Anmeldungen und Anzeigen auf Eintragung in die Berufsverzeichnisse sollen möglichst in der Reihenfolge ihres Eingangs behandelt werden. Das vorsitzende Mitglied leitet die Verhandlung und Beratung.
(2) Reichen die vorgelegten Unterlagen zur Entscheidung nicht aus, soll der Eintragungsausschuss deren Ergänzung, ins besondere durch Vorlage weiterer Nachweise, verlangen. Der Eintragungsausschuss kann zur Vorlage von Nachweisen eine Ausschlussfrist setzen, über deren Wirkung die betreffende Person zu belehren ist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(3) Der Eintragungsausschuss kann Zeuginnen und Zeugen sowie sachverständige Personen hören. Diese haben Anspruch auf Entschädigung durch die Architektenkammer. Das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718 -776-) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme seiner §§ 4 bis 4b entsprechende Anwendung. Die Entschädigung wird vom Eintragungsausschuss festgesetzt.
(4) Alle Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts haben dem Eintragungsausschuss auf Verlangen die zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Auf gaben notwendige Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
(5) Bei den Abstimmungen des Eintragungsausschusses sind Stimmenthaltungen nicht zulässig. In der Entscheidung sind die Angaben festzustellen, die nach § 4 Abs. 2 bis 4 ArchG aus den Berufsverzeichnissen ersichtlich sein müssen.
(6) Über die Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem vorsitzenden Mitglied zu unterschreiben ist.
(7) Die Entscheidungen des Eintragungsausschusses sind schriftlich abzufassen und von dem vorsitzenden Mitglied zu unterschreiben.
(8) Über die Eintragung in die Architekten liste stellt der Vorstand der Architektenkammer eine Urkunde aus, aus der sich die Fachrichtung und die Tätigkeitsart ergibt. Über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis, das Verzeichnis für auswärtige Berufsangehörige oder das Verzeichnis für auswärtige Berufsgesellschaften stellt die Architektenkammer eine Bescheinigung aus, aus der sich die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 3 ArchG ergibt. Eine Zweitschrift der Dokumente ist zu dem jeweiligen Berufsverzeichnis zu nehmen.
(9) Die Verfahren müssen innerhalb kürzester Frist abgeschlossen werden. Bei Anträgen im Verfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung jedoch spätestens zwei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen. Die Unterlagen gelten erst dann als vollständig, wenn sämtliche angeforderten Expertisen vorliegen.
(10) Die Verfahren sind in einer statistischen Aufstellung zu erfassen; in Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG getroffene Entscheidungen sind gesondert auszuweisen.
(11) Entscheidungen nach § 5 Abs. 9 Satz 10 ArchG können durch die Geschäftsstelle der Architektenkammer getroffen werden.
§ 4 Anzeigepflicht
Nach der Antragstellung, Anmeldung oder Anzeige eintreten de Änderungen der nach § 2 anzugebenden oder nachzuweisenden Tatsachen sind der Architektenkammer unverzüglich anzuzeigen. Treten die Änderungen nach der Eintragung in die Berufsverzeichnisse ein, ist der Anzeige das nach § 3 Abs. 8 ausgestellte Dokument über die Eintragung beizufügen, welches gegebenenfalls kostenlos berichtigt wird.
§ 5 Auskünfte, Verwaltungszusammenarbeit
(1) Die Architektenkammer übermittelt den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates Auskünfte gemäß Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 12 Abs. 4 ArchG). Bei berechtigten Zweifeln kann sie von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaates alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen, disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Die Architektenkammer sorgt für den Austausch aller Informationen, die im Fall von Beschwerden einer Dienstleistungsempfängerin oder eines Dienstleistungsempfängers gegen eine Dienstleistungserbringerin oder einen Dienstleistungserbringer ihres Geschäftsbereichs für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind. Die Dienstleistungsempfängerin oder der Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis der Beschwerde unterrichtet.
(2) Die Architektenkammer arbeitet mit den Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten zusammen, leistet diesen Amtshilfe gemäß Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG und unterrichtet diese insbesondere über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken könnten. Sie stellt die Vertraulichkeit ausgetauschter Informationen sicher. Die Architektenkammer prüft die Sachverhalte und unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften zieht.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Drittstaaten und ihre Staatsangehörigen, soweit sich nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht eine Gleichstellung ergibt.
§ 6 Erforderliche Fortbildungsmaßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ArchG
(1) Antragstellende Personen der Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur und Landschaftsarchitektur müssen während der praktischen Tätigkeit an Fortbildungsmaßnahmen auf folgenden Gebieten teilgenommen haben:
1.
Kostenplanung, Wirtschaftlichkeit des Planens und Bauens,
2.
Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung, Koordination und Überwachung,
3.
öffentliches und privates Baurecht.
(2) Antragstellende Personen der Fachrichtung Stadtplanung müssen während der praktischen Tätigkeit an Fortbildungsmaßnahmen auf folgenden Gebieten teilgenommen haben:
1.
Planungsmanagement, Organisation und Kommunikation,
2.
kommunale Infrastrukturplanung, Sonderthemen der Stadtplanung,
3.
öffentliches und privates Baurecht.
(3) Die Fortbildungsmaßnahmen sollen insgesamt mindestens 64 Unterrichtsstunden umfassen. Die Architektenkammer erlässt Grundsätze über Inhalt und Umfang der Fortbildungsmaßnahmen. Die Fortbildungsmaßnahmen müssen von der Architektenkammer durchgeführt oder von ihr anerkannt werden. Der Eintragungsausschuss kann Ausnahmen zulassen.
(4) Der Eintragungsausschuss kann Personen, deren praktische Tätigkeit vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen hat, den Nachweis der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen erlassen, soweit er für sie nicht zumutbar wäre.
§ 7 Prüfung gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 ArchG
(1) Die Prüfung gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 ArchG wird vor einer Prüfungskommission abgelegt. Die Prüfungskommission besteht aus einem vorsitzenden Mitglied sowie zwei beisitzenden Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied muss Hochschullehrerin oder Hochschullehrer sein. Die übrigen Mitglieder müssen dem Eintragungsausschuss einer Architektenkammer angehören, wenn sie die Voraussetzung des Satzes 3 nicht erfüllen. Für jedes Mitglied ist mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Die Mitglieder der Prüfungskommission werden von dem vorsitzenden Mitglied des Eintragungsausschusses bestellt. Die Mitglieder der Prüfungskommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; § 1 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(2) Prüfungsinhalte sind
1.
in der Fachrichtung Architektur:
Entwurf und Gestaltung mit städtebaulicher Einbindung, Konstruktion und Baurecht;
2.
in der Fachrichtung Innenarchitektur:
Entwurf und Gestaltung mit räumlicher Einbindung, Konstruktion und Baurecht;
3.
in der Fachrichtung Landschaftsarchitektur:
Entwurf und Gestaltung mit Einbindung in die Umgebung, Landschaftsplanung, Konstruktion, Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen, Baurecht und Naturschutzrecht;
4.
in der Fachrichtung Stadtplanung:
städtebaulicher Entwurf und Baurecht.
(3) Die Prüfung beginnt mit der Anfertigung von drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten. Die Aufsichtsarbeiten sollen an drei aufeinanderfolgenden Tagen gefertigt werden. Die Bearbeitungszeit ist nach dem Arbeitsumfang zu bemessen und darf je Aufsichtsarbeit acht Stunden nicht überschreiten. Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der Prüfungskommission gestellt. Der Schwierigkeitsgrad hat den Anforderungen an eine Abschlussprüfung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ArchG zu genügen. Die Aufsichtsarbeiten werden jeweils von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission bewertet, die von dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission bestimmt werden. Die Bewertung lautet „geeignet“ oder „nicht geeignet“; sie ist zu begründen. Wird keine Einigung über die Bewertung erzielt, entscheidet die Prüfungskommission.
(4) Sind alle Aufsichtsarbeiten nach Absatz 3 mit „geeignet“ bewertet, so ist die Prüfung bestanden. Sind alle Aufsichtsarbeiten mit „nicht geeignet“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. In den übrigen Fällen findet eine mindestens einstündige mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission statt. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission teilt vor der Prüfung den Prüfungsstoff auf die Mitglieder der Prüfungskommission auf und leitet die mündliche Prüfung. Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. Lautet die Bewertung der mündlichen Prüfung „geeignet“, ist die Prüfung insgesamt bestanden. Lautet die Bewertung der mündlichen Prüfung „nicht geeignet“, ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.
(5) Die Ladung der zu prüfenden Person zu den Aufsichtsarbeiten nach Absatz 3 und der mündlichen Prüfung nach Absatz 4 Satz 3 erfolgt jeweils mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin. In der Ladung ist bekannt zu geben, welche Hilfsmittel zugelassen oder zur Verfügung gestellt werden. Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge wer den erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit der zu prüfenden Person geöffnet. Bei der Fertigung der Aufsichtsarbeiten muss ständig mindestens eine Aufsichtsperson anwesend sein. Die Aufsichtsperson hat eine Niederschrift anzufertigen, in der der Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe der Aufsichtsarbeit sowie alle Unregelmäßigkeiten zu verzeichnen sind. Die abgegebene Aufsichtsarbeit ist in einem Umschlag zu verschließen und dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission oder der von diesem bestimmten prüfenden Person unmittelbar zu übergeben.
(6) Versucht die zu prüfende Person, das Ergebnis einer Aufsichtsarbeit durch Täuschung oder Benutzung eines nicht zugelassenen Hilfsmittels zu beeinflussen, kann die Aufsichtsperson sie von der Fortsetzung der Aufsichtsarbeit ausschließen. Die Prüfungskommission kann die Aufsichtsarbeit mit „nicht geeignet“ bewerten und in schweren Fällen die gesamte Prüfung als nicht bestanden erklären.
(7) Die Prüfung kann einmalig wiederholt werden. Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung frühestens wiederholt werden kann, bestimmt die Prüfungskommission; sie beträgt mindestens zwölf und höchstens 36 Monate. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.
(8) In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland erfolgreich absolvierte Prüfungen, welche zu den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 gleichwertig sind, kann der Eintragungsausschuss als Prüfungen nach § 5 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 ArchG anerkennen.
§ 8 Zuständigkeiten nach dem Versicherungsvertragsgesetz
Die Architektenkammer ist zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung, für die Berufsangehörigen, die in ein von ihr geführtes Berufsverzeichnis eingetragen sind.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2009 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über das Verfahren vor dem Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz vom 16. April 1994 (GVBl. S. 253), geändert durch Verordnung vom 15. August 1994 (GVBl. S. 342), BS 70-10-1, außer Kraft.
Mainz, den 9. Februar 2009
Der Minister der Finanzen Deubel
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