Landesgesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz (IngKaG)
Landesgesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz (IngKaG)
*)
Vom 9. März 2011
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 07.02.2023 (GVBl. S. 35) |
Fußnoten
*)
Dieses Gesetz dient unter anderem der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11), und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesgesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz (IngKaG) vom 9. März 2011 | 23.03.2011 |
Inhaltsverzeichnis | 11.02.2023 |
Eingangsformel | 23.03.2011 |
Teil 1 - Berufsaufgaben und Schutz der Berufsbezeichnungen | 23.03.2011 |
Abschnitt 1 - Ingenieurin und Ingenieur | 23.03.2011 |
§ 1 - Berufsaufgaben der Ingenieurin und des Ingenieurs | 24.02.2016 |
§ 2 - Berufsbezeichnung „Ingenieurin" und „Ingenieur" | 23.03.2011 |
§ 3 - Führen der Berufsbezeichnung aufgrund ausländischer Berufsqualifikationen | 24.02.2016 |
§ 4 - Antragsverfahren, einheitlicher Ansprechpartner | 24.02.2016 |
§ 5 - Führen der Berufsbezeichnung aufgrund sonstiger ausländischer Studienabschlüsse | 24.02.2016 |
§ 5a - Europäischer Berufsausweis | 24.02.2016 |
§ 5b - Vorwarnmechanismus | 24.02.2016 |
Abschnitt 2 - Beratende Ingenieurin und Beratender Ingenieur | 23.03.2011 |
§ 6 - Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurin und des Beratenden Ingenieurs | 23.03.2011 |
§ 7 - Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin" und „Beratender Ingenieur" | 24.02.2016 |
§ 8 - Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und auswärtige Beratende Ingenieure | 24.02.2016 |
Abschnitt 3 - Gesellschaften Beratender Ingenieurinnen und Beratender Ingenieure | 23.03.2011 |
§ 9 - Kapitalgesellschaften | 23.03.2011 |
§ 10 - Partnerschaften | 19.03.2016 |
§ 11 - Auswärtige Kapitalgesellschaften und auswärtige Partnerschaften | 23.03.2011 |
Abschnitt 4 - Eintragung, Löschung | 23.03.2011 |
§ 12 - Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure | 24.02.2016 |
§ 13 - Versagung der Eintragung | 16.10.2013 |
§ 14 - Löschung der Eintragung | 23.03.2011 |
Teil 2 - Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz | 23.03.2011 |
Abschnitt 1 - Rechtsstellung, Mitgliedschaft und Aufgaben | 23.03.2011 |
§ 15 - Rechtsstellung | 23.03.2011 |
§ 16 - Kammermitgliedschaft | 30.07.2015 |
§ 17 - Juniormitgliedschaft | 24.02.2016 |
§ 18 - Aufgaben der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz | 30.07.2020 |
§ 19 - Auskunftspflichten und sonstige Obliegenheiten | 30.07.2015 |
Abschnitt 2 - Organe und Aufgaben | 23.03.2011 |
§ 20 - Organe der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz | 23.03.2011 |
§ 21 - Vertreterversammlung | 23.03.2011 |
§ 22 - Aufgaben der Vertreterversammlung | 24.02.2016 |
§ 23 - Vorstand | 23.03.2011 |
§ 24 - Satzungen | 30.07.2020 |
§ 24a - Satzungen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 | 30.07.2020 |
§ 25 - Pflicht zur Verschwiegenheit | 23.03.2011 |
Abschnitt 3 - Finanzwesen, Datenschutz | 23.03.2011 |
§ 26 - Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen | 23.03.2011 |
§ 27 - Beiträge und Kosten | 23.03.2011 |
§ 28 - Vollstreckung | 23.03.2011 |
§ 29 - Datenschutz | 23.03.2011 |
Abschnitt 4 - Ausschüsse | 23.03.2011 |
§ 30 - Eintragungsausschuss | 23.03.2011 |
§ 31 - Aufgaben des Eintragungsausschusses | 19.03.2016 |
§ 32 - Verfahren vor dem Eintragungsausschuss | 23.03.2011 |
§ 33 - Fachausschüsse | 23.03.2011 |
§ 34 - Fachausschuss für Prüfsachverständige für Standsicherheit | 23.03.2011 |
§ 35 - Schlichtungsausschuss | 23.03.2011 |
Abschnitt 5 - Berufspflichten, Rügerecht und Ehrenverfahren | 23.03.2011 |
§ 36 - Berufspflichten | 23.03.2011 |
§ 37 - Rügerecht des Vorstandes | 23.03.2011 |
§ 38 - Ehrenausschuss | 23.03.2011 |
§ 39 - Ehrenverfahren | 23.03.2011 |
§ 40 - Maßnahmen in Ehrenverfahren | 19.03.2016 |
Abschnitt 6 - Aufsicht über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz | 23.03.2011 |
§ 41 - Aufsichtsbehörde | 23.03.2011 |
§ 42 - Durchführung der Aufsicht | 23.03.2011 |
§ 43 - Genehmigungspflicht | 24.02.2016 |
Teil 3 - Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen | 23.03.2011 |
§ 44 - Ordnungswidrigkeiten | 19.03.2016 |
§ 45 - Rechtsverordnungen | 19.03.2016 |
§ 46 - Übergangsbestimmungen | 23.03.2011 |
§ 47 - Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz | 23.03.2011 |
§ 48 - Änderung der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik | 23.03.2011 |
§ 49 - Änderung der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit | 23.03.2011 |
§ 50 - Änderung des Hochschulgesetzes | 23.03.2011 |
§ 51 - Änderung der Landesverordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht | 23.03.2011 |
§ 52 - Änderung des Landeswassergesetzes | 23.03.2011 |
§ 53 - Änderung der Landesverordnung über den Nachweis der Fachkunde zur Erstellung von Plänen und Unterlagen im Bereich der Wasserwirtschaft | 23.03.2011 |
§ 54 - Inkrafttreten | 23.03.2011 |
Inhaltsübersicht | |
Teil 1 Berufsaufgaben und Schutz der Berufsbezeichnungen | |
Abschnitt 1 Ingenieurin und Ingenieur | |
§ 1 | Berufsaufgaben der Ingenieurin und des Ingenieurs |
§ 2 | Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ |
§ 3 | Führen der Berufsbezeichnung aufgrund ausländischer Berufsqualifikationen |
§ 4 | Antragsverfahren, einheitlicher Ansprechpartner |
§ 5 | Führen der Berufsbezeichnung aufgrund sonstiger ausländischer Studienabschlüsse |
§ 5a | Europäischer Berufsausweis |
§ 5b | Vorwarnmechanismus |
Abschnitt 2 Beratende Ingenieurin und Beratender Ingenieur | |
§ 6 | Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurin und des Beratenden Ingenieurs |
§ 7 | Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ und „Beratender Ingenieur“ |
§ 8 | Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und auswärtige Beratende Ingenieure |
Abschnitt 3 Gesellschaften Beratender Ingenieurinnen und Beratender Ingenieure | |
§ 9 | Kapitalgesellschaften |
§ 10 | Partnerschaften |
§ 11 | Auswärtige Kapitalgesellschaften und auswärtige Partnerschaften |
Abschnitt 4 Eintragung, Löschung | |
§ 12 | Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure |
§ 13 | Versagung der Eintragung |
§ 14 | Löschung der Eintragung |
Teil 2 Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz | |
Abschnitt 1 Rechtsstellung, Mitgliedschaft und Aufgaben | |
§ 15 | Rechtsstellung |
§ 16 | Kammermitgliedschaft |
§ 17 | Juniormitgliedschaft |
§ 18 | Aufgaben der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz |
§ 19 | Auskunftspflichten und sonstige Obliegenheiten |
Abschnitt 2 Organe und Aufgaben | |
§ 20 | Organe der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz |
§ 21 | Vertreterversammlung |
§ 22 | Aufgaben der Vertreterversammlung |
§ 23 | Vorstand |
§ 24 | Satzungen |
§ 24a | Satzungen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 |
§ 25 | Pflicht zur Verschwiegenheit |
Abschnitt 3 Finanzwesen, Datenschutz | |
§ 26 | Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen |
§ 27 | Beiträge und Kosten |
§ 28 | Vollstreckung |
§ 29 | Datenschutz |
Abschnitt 4 Ausschüsse | |
§ 30 | Eintragungsausschuss |
§ 31 | Aufgaben des Eintragungsausschusses |
§ 32 | Verfahren vor dem Eintragungsausschuss |
§ 33 | Fachausschüsse |
§ 34 | Fachausschuss für Prüfsachverständige für Standsicherheit |
§ 35 | Schlichtungsausschuss |
Abschnitt 5 Berufspflichten, Rügerecht und Ehrenverfahren | |
§ 36 | Berufspflichten |
§ 37 | Rügerecht des Vorstandes |
§ 38 | Ehrenausschuss |
§ 39 | Ehrenverfahren |
§ 40 | Maßnahmen in Ehrenverfahren |
Abschnitt 6 Aufsicht über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz | |
§ 41 | Aufsichtsbehörde |
§ 42 | Durchführung der Aufsicht |
§ 43 | Genehmigungspflicht |
Teil 3 Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
§ 44 | Ordnungswidrigkeiten |
§ 45 | Rechtsverordnungen |
§ 46 | Übergangsbestimmungen |
§ 47 | Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz |
§ 48 | Änderung der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik |
§ 49 | Änderung der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit |
§ 50 | Änderung des Hochschulgesetzes |
§ 51 | Änderung der Landesverordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht |
§ 52 | Änderung des Landeswassergesetzes |
§ 53 | Änderung der Landesverordnung über den Nachweis der Fachkunde zur Erstellung von Plänen und Unterlagen im Bereich der Wasserwirtschaft |
§ 54 | Inkrafttreten |
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Teil 1 Berufsaufgaben und Schutz der Berufsbezeichnungen
Abschnitt 1 Ingenieurin und Ingenieur
§ 1 Berufsaufgaben der Ingenieurin und des Ingenieurs
(1) Die Berufsaufgaben der Ingenieurin und des Ingenieurs ergeben sich auf allen Gebieten der Technik und der Naturwissenschaften. Gegenstand von Ingenieurleistungen sind gestaltende Planungen, Konzepte, Strategien oder Lösungen technischer oder naturwissenschaftlicher Aufgaben.
(2) Die Grundlage für die Ausübung der Berufsaufgaben gemäß Absatz 1 bildet eine technische oder naturwissenschaftliche Hochschulausbildung des Ingenieurwesens, die insbesondere die technische, technisch-wissenschaftliche und technisch-wirtschaftliche Beratung, Entwicklung, Planung, Berechnung und Konstruktion, Betreuung, Kontrolle und Prüfung der Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung sowie die Sachverständigentätigkeit und Lehr- und Forschungsaufgaben umfasst. Zu den Berufsaufgaben gehören auch die mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängenden Tätigkeiten.
(3) Die Berufsaufgaben werden selbstständig, angestellt, beamtet oder gewerblich ausgeübt.
§ 2 Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ und „Ingenieur“
(1) Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ darf führen,
1.
wer das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einer Regelstudiendauer von mindestens sechs theoretischen Studiensemestern an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder an einer deutschen Berufsakademie im tertiären Bildungsbereich mit Erfolg abgeschlossen hat,
2.
wer das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule mit Erfolg abgeschlossen hat,
3.
wer einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule mit Erfolg abgeschlossen hat,
4.
wer aufgrund eines Studiums in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung des Ingenieurwesens mit einer Regelstudiendauer von mindestens sechs theoretischen Studiensemestern den akademischen Grad „Bachelor“ tragen darf,
5.
wem das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung „Ingenieurin (grad.)“ oder „Ingenieur (grad.)“ oder einen Diplomgrad in einer Wortverbindung mit der Bezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen, oder
6.
wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung dieser Berufsbezeichnung berechtigt ist.
Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz kann das Führen der Berufsbezeichnung untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt sind.
(2) Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 Satz 1 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die berechtigt sind, die in Absatz 1 Satz 1 genannte Berufsbezeichnung zu führen.
(3) Bezeichnungen, die auf wirtschaftlich tätige Zusammenschlüsse von Ingenieurinnen und Ingenieuren hinweisen, dürfen in Verbindung mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 Satz 1 oder ähnlichen Bezeichnungen nur geführt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands, eine geschäftsführende Person oder die Personen, die mindestens über die Hälfte der Stimmrechte verfügen, zur Führung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Berufsbezeichnung berechtigt sind.
(4) Darf die in Absatz 1 Satz 1 genannte Berufsbezeichnung nicht geführt werden, ist es auch nicht zulässig, sie in einer fremdsprachigen Übersetzung zu führen.
(5) Das Recht zum Führen akademischer Grade bleibt unberührt.
(6) Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz kann beim Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 auf schriftlichen Antrag, dem die erforderlichen Nachweise beizufügen sind, eine Bescheinigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ ausstellen. Die Bescheinigung kann befristet erteilt werden; die Frist ist in die Bescheinigung aufzunehmen. Auf schriftlichen Antrag kann die Bescheinigung verlängert werden.
(7) Die Bescheinigung nach Absatz 6 ist einzuziehen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 genannte Berufsbezeichnung aufgrund einer Entscheidung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz nicht mehr geführt werden darf oder sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht vorgelegen haben.
(8) Die in Absatz 1 Satz 1 genannte Berufsbezeichnung darf ferner eine Person führen, die nachweisen kann, dass ihr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine schriftliche Empfangsbestätigung der Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten der Stadtverwaltung, über die Anzeige der ausgeübten Berufstätigkeit nach den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen zum Führen der Berufsbezeichnung aufgrund Bestandsschutzes ausgestellt wurde. Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz hat in diesen Fällen das Führen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Berufsbezeichnung zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die erforderlichen fachlichen Kenntnisse fehlen und Leben oder Gesundheit von Menschen erheblich gefährdet sind.
§ 3 Führen der Berufsbezeichnung aufgrund ausländischer Berufsqualifikationen
(1) Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannte Berufsbezeichnung dürfen auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates führen, wenn sie in ein von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz geführtes gesondertes Verzeichnis eingetragen sind. Eingetragen werden Personen, die
1.
einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der den in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Ausbildungsnachweisen gleichwertig ist und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat erforderlich ist, um die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs zu erhalten oder um eine der deutschen Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ entsprechende Berufsbezeichnung zu führen, oder
2.
nachweisen, dass sie den Beruf einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs vollzeitlich ein Jahr lang oder in einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit innerhalb der letzten zehn Jahre vor Antragstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt haben und dabei im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind, die den in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Ausbildungsnachweisen gleichwertig sind und bescheinigen, dass die Inhaberin und der Inhaber auf die Ausübung des Berufs einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs vorbereitet wurde; das Erfordernis der einjährigen Berufsausübung entfällt, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mit der in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Ausbildung gleichwertig ist.
Für die Anerkennung von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen nach Satz 2 müssen im Übrigen die Anforderungen nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sein; dabei sind die Ausbildungsnachweise im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG und die Ausbildungsgänge im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Für Drittstaatsangehörige gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
(1a) Unterscheidet sich die vorhandene Berufsqualifikation im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie 2005/36/EG einer antragstellenden Person nach Absatz 1 wesentlich von den Fächern, die durch ein Studium gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 abgedeckt werden, kann die antragstellende Person zu Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs, der Gegenstand einer Bewertung sein kann, oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden, um wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten auszugleichen. Die konkrete Ausgleichsmaßnahme, die zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede zur Verfügung steht, richtet sich nach der Niveaustufe des jeweiligen vorgelegten Ausbildungsnachweises. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikels 11 Buchst. c oder Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG, ist der antragstellenden Person die Wahlmöglichkeit einzuräumen, entweder einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikels 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG, steht der antragstellenden Person nur die Eignungsprüfung zur Verfügung. Entspricht der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikels 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG, hat die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen. Das Nähere zu den in Betracht kommenden Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere Anforderungen an die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen, kann durch Satzung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf, geregelt werden.
(1b) Vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme ist zu prüfen, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, die wesentlichen Unterschiede zu den Ausbildungsinhalten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ausgleichen; ein Ausgleich ausschließlich durch Berufserfahrung ist nicht möglich. Im Falle eines vollständigen Ausgleichs der wesentlichen Unterschiede ist eine Ausgleichsmaßnahme nicht erforderlich. Bestehen wesentliche Unterschiede zu den nach § 2 Abs. 1 Satz 1 gestellten Ausbildungsinhalten, sind Art und Umfang einer Ausgleichsmaßnahme gegenüber der antragstellenden Person hinreichend zu begründen; insbesondere ist die antragstellende Person im Hinblick auf das Niveau der verlangten und der vorgelegten Berufsqualifikation nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie die wesentlichen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten, die nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 ausgeglichen werden können, zu informieren.
(1c) Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, ist sicherzustellen, dass diese spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung nach Absatz 1a Satz 1 abgelegt werden kann. Der Eintragungsausschuss erstellt ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs der Ausbildungsinhalte nach der in Absatz 1a Satz 6 zu erlassenden Satzung zu Ausbildungsinhalten mit der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person sowie den als gültig anerkannten Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Absatz 1b Satz 1 nicht abgedeckt werden. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf ausgewählte Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für das Führen der Berufsbezeichnung darstellt; sie kann sich auch auf die Kenntnis der berufsständischen Regeln der nach diesem Gesetz reglementierten Berufe erstrecken.
(2) Einer Eintragung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer nach Maßgabe des § 31 Abs. 2 und 5 des Hochschulgesetzes in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 463, BS 223-41) in der jeweils geltenden Fassung berechtigt ist, den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Ingenieurgrad zu führen.
(3) Wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Ausübung des Berufs einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs rechtmäßig niedergelassen ist, darf diese Tätigkeit in Rheinland-Pfalz ohne Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 vorübergehend oder gelegentlich ausüben (vorübergehende Dienstleistungen). Wenn weder der Beruf der Ingenieurin oder des Ingenieurs noch die Ausbildung zu diesem Beruf im Staat der Niederlassung reglementiert sind, gilt dies nur, wenn die Person diesen Beruf dort während der letzten zehn Jahre mindestens ein Jahr vor Aufnahme der Tätigkeit in Rheinland-Pfalz ausgeübt hat. Die vorübergehenden Dienstleistungen sind unter der in der Sprache des Staates der Niederlassung bestehenden Berufsbezeichnung zu erbringen, sofern die Voraussetzungen zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen. Falls in der Sprache des Staates der Niederlassung keine Berufsbezeichnung geführt wird, ist der Ausbildungsnachweis in der Sprache des Niederlassungsstaates anzugeben. Im Übrigen unterliegen Personen nach Satz 1 denselben Rechten und Pflichten wie eine in das Verzeichnis nach Absatz 1 eingetragene Person. Sie haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz anzuzeigen und dabei die in § 8 Abs. 2 Satz 4 genannten Unterlagen vorzulegen. Sobald die Anzeige nach Satz 6 vollständig vorliegt, wird die Person für die Dauer eines Jahres in ein von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz geführtes gesondertes Verzeichnis eingetragen. Änderungen der Angaben nach § 8 Abs. 2 Satz 4 sind der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz unverzüglich mitzuteilen. Die Anzeige ist jährlich zu wiederholen, wenn die Person beabsichtigt, während des betreffenden Jahres erneut vorübergehende Dienstleistungen in Rheinland-Pfalz zu erbringen.
(4) Für das Anzeigeverfahren nach Absatz 3 gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(5) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 806-4) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme seines § 17 keine Anwendung.
§ 4 Antragsverfahren, einheitlicher Ansprechpartner
(1) Die Eintragung nach § 3 Abs. 1 erfolgt auf schriftlichen Antrag. Einen Antrag auf Eintragung kann in Rheinland-Pfalz stellen, wer seinen Beruf in Rheinland-Pfalz ausübt.
(2) Über den Antrag entscheidet der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz (§ 31 Abs. 1 Nr. 5). Die antragstellende Person hat die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Dabei dürfen nur die im Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die im Anhang VII Nr. 1 Buchst. d, e und f der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Der Antrag und die vorzulegenden Unterlagen können auch elektronisch übermittelt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, kann von der antragstellenden Person die Vorlage beglaubigter Kopien verlangt werden. Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente. Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang des Antrags und der mit diesem vorgelegten Nachweise und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Nachweise noch fehlen. Über den Antrag ist spätestens binnen drei Monaten nach Zugang der vollständigen Nachweise abschließend zu entscheiden; die Frist kann um einen Monat verlängert werden.
(3) Die Eintragung setzt voraus, dass die antragstellende Person, deren Berufsqualifikation anerkannt werden soll, über die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt. Über die Eintragung ist der antragstellenden Person vom Eintragungsausschuss eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zum Führen der in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Berufsbezeichnung ergibt. Die Bescheinigung kann befristet erteilt werden; die Frist ist in die Bescheinigung aufzunehmen. Auf schriftlichen Antrag kann die Bescheinigung verlängert werden. § 2 Abs. 7 gilt entsprechend.
(4) Für die Versagung der Eintragung gilt § 13 entsprechend. Für die Löschung der Eintragung gilt § 14 entsprechend.
(5) Das Verfahren kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Fristbeginn im Falle des Absatzes 2 Satz 7 ist auch der Zugang der vollständigen Nachweise bei dem einheitlichen Ansprechpartner.
§ 5 Führen der Berufsbezeichnung aufgrund sonstiger ausländischer Studienabschlüsse
(1) Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannte Berufsbezeichnung darf auch führen, wer aufgrund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Einrichtung in ein von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz geführtes Verzeichnis eingetragen wird.
(2) Die Eintragung erfolgt auf schriftlichen Antrag, wenn das Abschlusszeugnis der ausländischen Hochschule oder Einrichtung einem Zeugnis der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Hochschulen oder Einrichtungen gleichwertig ist.
(3) § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 5a Europäischer Berufsausweis
(1) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass die antragstellende Person sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat erfüllt oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat.
(2) Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und den hierzu erlassenen Durchführungsrechtsakten.
(3) Der Europäische Berufsausweis stellt die Meldung nach Artikel 7 der Richtlinie 2005/36/EG dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises kein automatisches Recht zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 Satz 1.
§ 5b Vorwarnmechanismus
(1) Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz unterrichtet unter Berücksichtigung eines von der Europäischen Kommission nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG erlassenen Durchführungsrechtsakts die zuständigen Behörden aller übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten, die an dem Binnenmarkt-Informationssystem IMI angeschlossen sind, spätestens drei Tage nach Vorliegen einer vollziehbaren Gerichtsentscheidung mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI von der Identität von Berufsangehörigen, die das Führen einer Berufsbezeichnung nach diesem Gesetz beantragt haben und bei denen später gerichtlich festgestellt wurde, dass sie dabei gefälschte Ausbildungs- und Befähigungsnachweise verwendet haben.
(2) Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Warnung hat die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten,
1.
dass eine Warnung erfolgt ist und welchen Inhalt sie hat,
2.
welchen Rechtsbehelf sie gegen die Entscheidung über die Warnung einlegen kann,
3.
dass sie die Berichtigung der Warnung verlangen kann und
4.
dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.
Wird gegen die Warnung ein Rechtsbehelf eingelegt, ist dies ebenfalls über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI mitzuteilen.
(3) Wird die in Absatz 1 genannte Gerichtsentscheidung aufgehoben, geändert oder rechtskräftig, ist die Warnung zu aktualisieren. Sobald die Warnung oder Teile davon unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu löschen.
Abschnitt 2 Beratende Ingenieurin und Beratender Ingenieur
§ 6 Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurin und des Beratenden Ingenieurs
(1) Die Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurin und des Beratenden Ingenieurs umfassen die eigenverantwortliche und unabhängige Wahrnehmung der in § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Aufgaben. Hierzu gehören auch die Beratung, Betreuung und Vertretung der auftraggebenden Person in den mit der Planung, Ausführung und Steuerung des Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten, die Moderation, Mediation, Projektentwicklung und Projektsteuerung, die Überwachung der Ausführung und die Erstellung von Gutachten. Dabei kann sich die Tätigkeit auf alle oder einzelne dieser Aufgaben erstrecken.
(2) Eigenverantwortlich tätig ist, wer
1.
die berufliche Tätigkeit als alleinige Inhaberin oder alleiniger Inhaber eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt,
2.
sich mit anderen Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieuren oder Angehörigen anderer freier Berufe zusammengeschlossen hat und innerhalb dieses Zusammenschlusses eine Rechtsstellung besitzt, kraft derer sie oder er die Berufsaufgaben nach Absatz 1 unbeeinflusst ausüben kann,
3.
als leitende Angestellte oder leitender Angestellter in einem unabhängigen Ingenieurunternehmen im Sinne des Absatzes 3 im Wesentlichen selbstständig Aufgaben wahrnimmt, die ihr oder ihm regelmäßig wegen ihrer Bedeutung übertragen werden, oder
4.
als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer in selbstständiger Beratung tätig ist.
(3) Unabhängig tätig ist, wer bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit weder eigene Produktions-, Handels-, Liefer- oder vergleichbare wirtschaftliche Interessen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
§ 7 Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ und „Beratender Ingenieur“
(1) Die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ darf nur führen, wer in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure eines Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen oder zum Führen dieser Berufsbezeichnung nach § 8 berechtigt ist.
(2) § 2 Abs. 2 bis 5 und § 3 Abs. 1b und 1c gelten entsprechend.
§ 8 Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und auswärtige Beratende Ingenieure
(1) Natürliche Personen, die in Rheinland-Pfalz weder ihren Wohnsitz noch ihre Niederlassung noch den Ort ihrer überwiegenden beruflichen Tätigkeit haben, dürfen die in § 7 Abs. 1 genannte Berufsbezeichnung, Wortverbindungen damit oder ähnliche Bezeichnungen ohne Eintragung in eine Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure nur führen, wenn sie
1.
diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer mit diesem Gesetz gleichwertigen Regelung eines Landes der Bundesrepublik Deutschland führen dürfen, in dem sie ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder den Ort ihrer überwiegenden beruflichen Tätigkeit haben, oder
2.
hinsichtlich der in § 7 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnung die Voraussetzungen nach § 12 erfüllen oder
3.
unbeschadet der Nummern 1 und 2 als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates zur Ausübung desselben Berufes rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat niedergelassen sind und einen Beruf mit einer in § 7 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnung mindestens vollzeitlich ein Jahr lang oder in einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in diesem Staat ausgeübt haben; das Erfordernis der einjährigen Berufsausübung entfällt, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist; die Halbsätze 1 und 2 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt,
(auswärtige Beratende Ingenieurinnen und auswärtige Beratende Ingenieure).
(2) Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und auswärtige Beratende Ingenieure haben die Berufspflichten zu beachten. Soweit sie nicht Mitglied einer deutschen Ingenieurkammer sind, sind sie zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten wie Mitglieder der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu behandeln. Sie haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz anzuzeigen. Die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen haben mit der Anzeige nach Satz 3
1.
einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit,
2.
eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
3.
einen Berufsqualifikationsnachweis und
4.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 Halbsatz 1 einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass sie die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben,
vorzulegen.
(3) Die in Absatz 2 Satz 3 genannten Personen sind in einem gesonderten Verzeichnis der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu führen. Die Entscheidung über die Eintragung trifft der Eintragungsausschuss (§ 31 Abs. 1 Nr. 7). Hierüber ist ihnen von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der in § 7 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnung ergibt. Die Bescheinigung ist auf schriftlichen Antrag um höchstens fünf Jahre zu verlängern. § 2 Abs. 7 gilt entsprechend.
(4) Der Anzeige nach Absatz 2 Satz 3 und der Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 3 Satz 1 bedarf es nicht, wenn die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen bereits über eine entsprechende Bescheinigung nach Absatz 3 Satz 3 einer Ingenieurkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland verfügen.
(5)
(aufgehoben)
(6) Für das Anzeigeverfahren nach Absatz 2 gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
Abschnitt 3 Gesellschaften Beratender Ingenieurinnen und Beratender Ingenieure
§ 9 Kapitalgesellschaften
(1) Die in § 7 Abs. 1 genannte Berufsbezeichnung darf in der Firma einer Kapitalgesellschaft nur geführt werden, wenn die Kapitalgesellschaft in das von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz geführte besondere Verzeichnis (Gesellschaftsverzeichnis) eingetragen oder als auswärtige Kapitalgesellschaft gemäß § 11 hierzu berechtigt ist. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Eine Kapitalgesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz einzutragen, wenn sie
1.
ihren Sitz oder eine Niederlassung in Rheinland-Pfalz hat,
2.
das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung nachweist und
3.
in ihrem Gesellschaftsvertrag oder in ihrer Satzung geregelt hat, dass
a)
Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 6 ist,
b)
Mitglieder der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 die Mehrheit des Kapitals und der Stimmanteile innehaben; die Berufszugehörigkeit der Gesellschafterinnen und Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen,
c)
die Gesellschaft verantwortlich von Mitgliedern der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 geführt wird,
d)
Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,
e)
bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Mehrheit der Aktien auf den Namen lauten,
f)
die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter gebunden ist und
g)
die für die Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.
Abweichend von Satz 1 Nr. 3 Buchst. b dürfen Anteile auch von Gesellschaften gehalten werden, bei denen in entsprechender Anwendung die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 erfüllt sind.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b und c ist eine Kapitalgesellschaft auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz einzutragen, wenn sie in ihrem Gesellschaftsvertrag oder in ihrer Satzung geregelt hat, dass
1.
Mitglieder der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und weitere Anteile nur von Berufsangehörigen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Architektengesetzes (ArchG) vom 16. Dezember 2005 (GVBl. S. 505, BS 70-10) in der jeweils geltenden Fassung gehalten werden und
2.
die zur Geschäftsführung befugten Personen mindestens zur Hälfte Mitglieder der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von diesen geführt wird; daneben darf die Geschäftsführung nur auf Berufsangehörige im Sinne des § 3 Abs. 1 ArchG übertragen werden.
(4) Die Kapitalgesellschaft hat zur Deckung der sich aus dem Gegenstand des Unternehmens ergebenden Haftpflichtgefahren eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer ihrer Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis abzuschließen und für eine Nachhaftungszeit von mindestens fünf Jahren aufrechtzuerhalten. Die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall muss dabei 1 500 000 EUR für Personenschäden sowie 300 000 EUR für sonstige Schäden betragen. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den dreifachen Betrag, bei Kapitalgesellschaften im Sinne des Absatzes 3 auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
(5) Mit dem Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ist eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung vorzulegen und die Anmeldung zum Handelsregister nachzuweisen. Über den Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis entscheidet der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz; dieser hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister einzutragende Kapitalgesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis erfüllt.
(6) Neben der Firma müssen aus dem Gesellschaftsverzeichnis der Sitz der Kapitalgesellschaft, der Gegenstand des Unternehmens, die zur Geschäftsführung befugten Personen und die Gesellschafterinnen und Gesellschafter mit den für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure maßgeblichen Angaben ersichtlich sein. Durch die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis wird die Kapitalgesellschaft nicht Mitglied der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.
(7) Der Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz steht die Eintragung in ein entsprechendes Gesellschaftsverzeichnis einer Ingenieurkammer eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland gleich, wenn die Kapitalgesellschaft in Rheinland-Pfalz weder Sitz noch Niederlassung hat.
(8) Die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ist zu versagen, wenn bei einer zur Geschäftsführung befugten Person oder einer Gesellschafterin oder einem Gesellschafter im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b ein Versagungsgrund nach § 13 Abs. 1 und 2 vorliegt.
(9) Die Eintragung einer Kapitalgesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis ist zu löschen, wenn
1.
die Gesellschaft nicht mehr besteht,
2.
die Gesellschaft dies schriftlich beantragt,
3.
die geschützte Berufsbezeichnung in der Firma der Gesellschaft nicht mehr geführt wird,
4.
die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,
5.
die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist oder
6.
in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus dem Gesellschaftsverzeichnis erkannt wurde.
Die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme eines Verwaltungsaktes (§ 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes - LVwVfG - in Verbindung mit den §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -) bleiben unberührt. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 4 ist der Kapitalgesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, im Falle des Todes einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters von mindestens einem Jahr und höchstens zwei Jahren, zu setzen, binnen der die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt werden müssen. Über die Löschung der Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis entscheidet der Vorstand der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz; § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(10) Die in das Gesellschaftsverzeichnis eingetragenen Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, der zur Geschäftsführung befugten Personen, der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie von Eintragungen im Handelsregister unverzüglich der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz durch Vorlage beglaubigter Kopien mitzuteilen.
§ 10 Partnerschaften
(1) Auf Partnerschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744) in der jeweils geltenden Fassung findet § 9 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 Buchst. a und g und Abs. 4 bis 10 entsprechende Anwendung.
(2) Die Partnerschaft kann für sich und für die an ihr beteiligten Berufsangehörigen den Anspruch der auftraggebenden Person auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wegen fehlerhafter Berufsausübung beschränken
1.
durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme,
2.
durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Sach- und Vermögensschäden, die nicht grob fahrlässig verursacht wurden (§ 309 Nr. 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme, sofern insoweit Versicherungsschutz besteht.
(3) Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung gemäß § 8 Abs. 4 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) haben für Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer ihrer Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis abzuschließen und für eine Nachhaftungszeit von mindestens fünf Jahren aufrechtzuerhalten. Die Mindestversicherungssumme für jeden Versicherungsfall muss dabei 1 500 000 EUR für Personenschäden und 300 000 EUR für sonstige Schäden betragen. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner, mindestens jedoch auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Absatz 1 findet mit Ausnahme der Verweisung auf § 9 Abs. 4 Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung.
§ 11 Auswärtige Kapitalgesellschaften und auswärtige Partnerschaften
(1) Kapitalgesellschaften, die in Rheinland-Pfalz weder ihren Sitz noch eine Niederlassung haben, dürfen die in § 7 Abs. 1 genannte Berufsbezeichnung, Wortverbindungen damit oder ähnliche Bezeichnungen ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis verwenden, wenn sie diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer gesetzlichen Regelung des Landes ihres Sitzes oder ihrer Niederlassung führen dürfen (auswärtige Kapitalgesellschaften). Die auswärtigen Kapitalgesellschaften mit einem Unternehmensgegenstand im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in ein dem § 9 Abs. 1 vergleichbares Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind und erstmals die in § 6 bezeichneten Tätigkeiten in Rheinland-Pfalz ausüben wollen, haben dies vorher der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz anzuzeigen; für das Anzeigeverfahren gilt § 4 Abs. 5 entsprechend.
(2) Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz führt die in Absatz 1 Satz 2 genannten auswärtigen Kapitalgesellschaften in gesonderten Verzeichnissen. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich aus der Bescheinigung auch das Vorliegen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung ergibt. § 9 Abs. 5 und 8 bis 10 gilt entsprechend.
(3) § 8 Abs. 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz die Vorlage der Bescheinigung verlangen kann.
(4) Das Führen der Berufsbezeichnung ist einer auswärtigen Kapitalgesellschaft durch die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu untersagen, wenn sie auf Verlangen nicht nachweist, dass
1.
sie oder die am Gesellschaftskapital beteiligten und die zur Geschäftsführung befugten Berufsangehörigen die betreffende Tätigkeit im Land ihres Sitzes oder ihrer Niederlassung rechtmäßig ausüben,
2.
der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 erfüllt und
3.
eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 9 Abs. 4 besteht.
Drittstaatsangehörigen auswärtigen Kapitalgesellschaften kann das Führen der Berufsbezeichnung untersagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.
(5) Die auswärtigen Kapitalgesellschaften haben die Berufspflichten nach § 36 zu beachten. Für die Verfolgung von Verstößen gelten die §§ 37, 39 und 40 Abs. 2 Nr. 1 und 2 entsprechend.
(6) Für auswärtige Partnerschaften gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
Abschnitt 4 Eintragung, Löschung
§ 12 Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure
(1) Die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure wird von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz geführt.
(2) In die Liste nach Absatz 1 ist auf schriftlichen Antrag einzutragen, wer
1.
Wohnsitz, Niederlassung oder Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit in Rheinland-Pfalz hat,
2.
nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3, 5 oder 6 berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ zu führen,
3.
seit dem Zeitpunkt des Erwerbs der Berechtigung nach Nummer 2 eine nachfolgende entsprechende praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren ausgeübt hat,
4.
die Berufsaufgaben eigenverantwortlich und unabhängig (§ 6 Abs. 2 und 3) wahrnimmt,
5.
das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung nachweist und
6.
keinen Versagungstatbestand nach § 13 erfüllt.
Auf die Zeit der praktischen Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 3 sind berufsfördernde Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz in den Aufgabenbereichen der technischen und wirtschaftlichen Planung und des Baurechts sowie ein Jahr eines einschlägigen und mit Erfolg abgeschlossenen Master-Ingenieurstudienganges anzurechnen. Die erforderliche praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst erworben wurde. Für die nach Satz 1 Nr. 5 nachzuweisende Berufshaftpflichtversicherung gilt § 10 Abs. 2 entsprechend.
(3) In die Liste nach Absatz 1 ist auch einzutragen, wer die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 4 bis 6 erfüllt und nach einem erfolgreichen Abschluss eines Studiums nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 4
1.
den akademischen Grad „Master“ tragen darf und eine praktische Tätigkeit von drei Jahren oder
2.
den akademischen Grad „Bachelor“ tragen darf und eine praktische Tätigkeit von vier Jahren
nachweist. Die praktische Tätigkeit muss im Falle des Satzes 1 Nr. 1 in den letzten vier Jahren und im Falle des Satzes 1 Nr. 2 in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung erfolgt sein.
(4) Wer in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, kann auf schriftlichen Antrag ohne Prüfung der nach Absatz 2 oder Absatz 3 erforderlichen Befähigung bei Vorliegen der übrigen Eintragungsvoraussetzungen in die Liste nach Absatz 1 eingetragen werden.
(5) Wessen Eintrag in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland nur gelöscht wurde, weil Wohnsitz, Niederlassung oder Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit in diesem Land aufgegeben worden ist, kann innerhalb eines Jahres nach dieser Löschung auf schriftlichen Antrag ohne Prüfung der nach Absatz 2 oder Absatz 3 erforderlichen Befähigung bei Vorliegen der übrigen Eintragungsvoraussetzungen in die Liste nach Absatz 1 eingetragen werden.
§ 13 Versagung der Eintragung
(1) Die Eintragung in die Liste nach § 12 Abs. 1 oder das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 Satz 1 ist zu versagen,
1.
wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Person nicht die für die betreffende Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
solange der Person die Ausübung einer der in § 6 Abs. 1 bezeichneten Berufsaufgaben nach § 70 des Strafgesetzbuchs, nach § 132 a der Strafprozessordnung oder nach § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung verboten, vorläufig verboten oder untersagt ist,
3.
solange die Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden oder Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, verloren hat oder solange ihr das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder abzustimmen, aberkannt ist,
4.
wenn die Person wegen einer Straftat zu einer Strafe verurteilt worden ist und sich aus dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur Erfüllung der Berufsaufgaben gemäß § 6 ungeeignet ist, oder
5.
solange die Person geschäftsunfähig oder für sie eine rechtliche Betreuung in Vermögensangelegenheiten bestellt ist.
(2) Die Eintragung nach Absatz 1 ist auch während des von dem Ehrenausschuss gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 bestimmten Zeitraums zu versagen.
(3) Die Eintragung nach Absatz 1 kann einer Person versagt werden, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrages oder vor der Anzeige nach § 8 Abs. 2 Satz 3
1.
eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung abgegeben hat oder das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgewiesen worden ist oder
2.
sie sich gröblich oder wiederholt berufsunwürdig verhalten hat.
(4)
(aufgehoben)
(5) Die Vorschriften über den Widerruf und die Rücknahme eines Verwaltungsaktes (§ 1 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit den §§ 48 und 49 VwVfG) bleiben unberührt.
(6) Für die Versagung der Eintragung in die für Pflichtmitglieder nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 geführten Listen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
§ 14 Löschung der Eintragung
(1) Die Eintragung in die Liste nach § 12 Abs. 1 oder das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 Satz 1 ist zu löschen, wenn
1.
die eingetragene Person dies schriftlich beantragt,
2.
die eingetragene Person verstorben ist,
3.
die eingetragene Person ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder den Ort ihrer überwiegenden beruflichen Tätigkeit in Rheinland-Pfalz aufgegeben hat und keinen Antrag nach Absatz 6 stellt,
4.
Wohnsitz, Niederlassung oder Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit der eingetragenen Person trotz Nachforschung in Rheinland-Pfalz nicht mehr festzustellen ist,
5.
die eingetragene Person die Eintragung durch vorsätzlich gemachte falsche Angaben erwirkt hat,
6.
nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die nach § 13 Abs. 1 bis 3 im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten,
7.
in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung erkannt worden ist,
8.
die eingetragene Person wiederholt grob mangelhafte Bauvorlagen oder bautechnische Nachweise erstellt hat,
9.
die eingetragene Person die ihr obliegende Tätigkeit wiederholt grob mangelhaft ausgeübt hat oder
10.
die Beiträge und Kosten der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz trotz Vollstreckung nicht beigetrieben werden können.
Die Frist für die Nachforschung nach Satz 1 Nr. 4 beträgt drei Monate. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 8 und 9 ist die Löschung nur zulässig, wenn der Vorstand der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz die eingetragene Person aus Anlass einer früheren mangelhaften Leistung auf die Rechtsfolgen weiterer mangelhafter Leistung schriftlich hingewiesen hat. Werden im Falle des Satzes 1 Nr. 10 die entsprechenden Beiträge und Kosten vor Beendigung des Löschungsverfahrens gezahlt, endet das Löschungsverfahren.
(2) Die Eintragung nach Absatz 1 kann gelöscht werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Eintragung nicht vorlagen oder eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nicht mehr vorliegt.
(3) Über die Löschung einer Eintragung nach Absatz 1 entscheidet der Vorstand der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz. Wird gegen diese Entscheidung Widerspruch erhoben, entscheidet hierüber der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz. Die Entscheidungen sind jeweils mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Die Eintragung darf in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 bis 9 erst gelöscht werden, wenn die Entscheidung des Vorstandes oder des Eintragungsausschusses unanfechtbar geworden ist.
(5) § 13 Abs. 5 gilt entsprechend.
(6) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 sowie bei vorübergehender Einstellung der Berufsausübung kann vom Vorstand der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz auf Antrag der eingetragenen Person für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren das Ruhen der Rechte und Pflichten aus der Eintragung angeordnet werden.
(7) Für die Löschung der Eintragung in die für Pflichtmitglieder nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 geführten Listen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend. Abweichend hiervon gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 nicht für Pflichtmitglieder nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, die vor dem 28. Dezember 2009 in die Liste nach § 66 Abs. 5 Satz 1 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) eingetragen worden sind, sowie für Pflichtmitglieder nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3.
Teil 2 Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz
Abschnitt 1 Rechtsstellung, Mitgliedschaft und Aufgaben
§ 15 Rechtsstellung
(1) Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt die Bezeichnung „Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz“.
(2) Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz führt ein Dienstsiegel.
(3) Der Sitz der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz ist Mainz.
(4) Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz kann durch Satzung Untergliederungen bilden.
§ 16 Kammermitgliedschaft
(1) Kammermitglieder sind Pflichtmitglieder und freiwillige Mitglieder, die in dem von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz geführten Mitgliederverzeichnis eingetragen sind.
(2) Pflichtmitglied ist, wer
1.
in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Beratenden Ingenieure nach § 12 Abs. 1 eingetragen ist,
2.
in eine der nach der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365, BS 213-1) in der jeweils geltenden Fassung zu führenden Listen der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 LBauO und der Berechtigten zur Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen nach § 66 Abs. 5 Satz 1 LBauO eingetragen ist,
3.
in der nach dem Landeswassergesetz (LWG) vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127, BS 75-50) in der jeweils geltenden Fassung zu führenden Liste der fachkundigen Personen nach § 103 Abs. 1 Satz 3 und 4LWG eingetragen ist,
4.
in Rheinland-Pfalz als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nach § 2 a Abs. 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 219-1) in der jeweils geltenden Fassung bestellt ist oder
5.
in eine der weiteren von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 zu führende Listen eingetragen ist.
Ein Pflichtmitglied scheidet als solches aus der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz aus, wenn seine Eintragung in der bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz geführten Liste gelöscht wird oder wenn eine durch Verwaltungsakt vorgenommene Bestellung erlischt, soweit nicht aus anderen Gründen eine Pflichtmitgliedschaft besteht; die Eintragung in dem von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz geführten Mitgliederverzeichnis ist zu löschen. Es kann jedoch nach Absatz 3 freiwilliges Mitglied werden.
(3) Als freiwilliges Mitglied wird auf schriftlichen Antrag in das Mitgliederverzeichnis eingetragen, wer
1.
Wohnsitz, Niederlassung oder Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit in Rheinland-Pfalz hat,
2.
zur Führung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Berufsbezeichnung berechtigt ist und
3.
seit mindestens zwei Jahren eine berufliche Tätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur ausübt.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz. Die §§ 13 und 14 gelten entsprechend. Ein freiwilliges Mitglied scheidet aus der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz aus, wenn es seinen Austritt erklärt, wenn die Voraussetzungen für seine Eintragung in das Mitgliederverzeichnis nicht mehr erfüllt sind oder wenn es nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 ausgeschlossen wird. Die Satzung kann bestimmen, dass der Austritt erst nach einer angemessenen Frist wirksam wird. § 39 bleibt unberührt.
(4) Das Kammermitglied hat die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz unverzüglich zu informieren, wenn nach dem Erwerb der Kammermitgliedschaft Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die zur Versagung der Mitgliedschaft hätten führen müssen.
(5) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz und in weiteren Kammern auch anderer Länder oder Staaten ist zulässig.
§ 17 Juniormitgliedschaft
(1) Als Juniormitglied wird auf schriftlichen Antrag in die von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz geführte Liste der Juniormitglieder eingetragen, wer
1.
Wohnsitz, Niederlassung oder Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit in Rheinland-Pfalz hat,
2.
zur Führung der in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Berufsbezeichnung berechtigt ist und
3.
noch keine zwei Jahre lang eine praktische berufliche Tätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur ausübt.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz. Die §§ 13 und 14 gelten entsprechend. Die Mitgliedschaft als Juniormitglied endet mit dem Beginn einer Pflichtmitgliedschaft nach § 16 Abs. 2 Satz 1 oder wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 trotz schriftlicher Aufforderung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz ein Antrag auf Eintragung in das von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz geführte Mitgliederverzeichnis nicht gestellt wird. § 31 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Als Juniormitglied wird auf schriftlichen Antrag in die von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz geführte Liste der Juniormitglieder auch eingetragen, wer als Studierende oder Studierender einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung des Ingenieurwesens seinen Wohnsitz oder Hochschulstudienort in Rheinland-Pfalz hat. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(3) Juniormitglieder sind nicht wahlberechtigt.
(4) Die Einzelheiten über die Rechte und Pflichten der Juniormitglieder werden durch Satzung bestimmt.
§ 18 Aufgaben der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz
(1) Aufgaben der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz sind:
1.
die Ingenieurtätigkeit zum Schutz und im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere des wissenschaftlich-technischen Fortschritts, sowie der Umwelt zu fördern,
2.
die Baukultur, das Bauwesen, den Städtebau und die Landschaftspflege unter Beachtung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen zu fördern,
3.
die beruflichen und sozialen Belange der Gesamtheit der Kammermitglieder zu wahren, deren Berufsinteressen zu fördern und zu vertreten, die Berufsgrundsätze zu regeln und die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen,
4.
die nach diesem Gesetz und anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Listen und Verzeichnisse zu führen und die danach notwendigen Bescheinigungen zu erteilen,
5.
die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie entsprechende Einrichtungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung zu fördern und die hierfür notwendigen Regelungen zu erlassen; dies gilt nicht für die Tätigkeit der mit öffentlichen Aufgaben beliehenen Kammermitglieder,
6.
Behörden, Gerichte und Institutionen in allen die Berufsaufgaben nach § 6 betreffenden Fragen durch Vorschläge, Stellungnahmen, Gutachten oder in sonstiger Weise zu unterstützen,
7.
auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,
8.
im Rahmen ihrer Zuständigkeit Sachverständige zu bestellen, zu vereidigen und zu überwachen und auf Anforderung von Behörden, Gerichten oder Dritten Sachverständige namhaft zu machen,
9.
die Kammermitglieder in Fragen der Berufsausübung zu beraten,
10.
Wettbewerbe zu fördern und bei der Regelung und Durchführung des Wettbewerbswesens mitzuwirken,
11.
im Wettbewerbswesen die Übereinstimmung von Wettbewerbsbedingungen mit den Vorgaben der bundes-, landes- und berufsrechtlichen Vorschriften zu überwachen,
12.
als zuständige Stelle nach § 117 des Versicherungsvertragsgesetzes das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes zu überwachen,
13.
die Zusammenarbeit mit anderen Kammern und Institutionen zu pflegen und zu fördern,
14.
zur Qualitätssicherung von Ingenieurleistungen beizutragen,
15.
als zuständige Behörde und Kontaktstelle die Aufgaben
a)
im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung,
c)
im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung und
d)
im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (,IMI-Verordnung‘) (ABl. EU Nr. L 316 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
in allen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs wahrzunehmen; die Zuständigkeit anderer Behörden bleibt unberührt.
(2) Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz ist berechtigt, sich im Rahmen ihrer Aufgaben nach Absatz 1 an Arbeitsgemeinschaften mit anderen Organisationen zu beteiligen. Eine Aufgabenübertragung ist dabei jedoch nicht zulässig.
(3) Für die Kammermitglieder kann die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz unter Beachtung staatsvertraglicher Bindungen Versorgungseinrichtungen schaffen oder sich an Versorgungseinrichtungen anderer Kammern oder anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland beteiligen oder sich diesen anschließen.
(4) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz nach deren Anhörung durch Rechtsverordnung weitere dem Absatz 1 vergleichbare Aufgaben zu übertragen.
§ 19 Auskunftspflichten und sonstige Obliegenheiten
(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, den Organen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz sowie den Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Bewerberinnen und Bewerber um die Kammermitgliedschaft in der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz, die Kammermitglieder und die Gesellschaften nach den §§ 9 bis 11 sind verpflichtet, der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz auf Verlangen die für die Durchführung des Eintragungsverfahrens und die Festsetzung von Beiträgen und Kosten notwendigen Auskünfte zu erteilen. Änderungen der für die Eintragung erforderlichen Tatsachen sind der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz und, soweit sie für die Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen ebenfalls von Bedeutung sind, den Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen unaufgefordert anzuzeigen.
(3) Die Auskunftspflicht umfasst auch die Pflicht zur Vorlage vorhandener Unterlagen, Bescheinigungen und Urkunden.
(4) Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich die betroffene Person durch die Erteilung der Auskunft der Gefahr der Verfolgung im Straf-, Ordnungswidrigkeits-, Disziplinar- oder Ehrengerichtsverfahren aussetzen würde.
(5) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst stehenden oder mit öffentlichen Aufgaben beliehenen Kammermitglieder bleibt unberührt.
(6) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz
1.
unverzüglich Änderungen in Bezug auf die in § 29 Abs. 1 Satz 2 genannten Daten mitzuteilen,
2.
unverzüglich Angaben im Zusammenhang mit der Teilnahme oder der Nichtteilnahme an einer satzungsgemäßen Versorgungseinrichtung zu machen,
3.
unverzüglich Änderungen der satzungsgemäßen Voraussetzungen zur Beitragsbemessung und Beitragsfestsetzung mitzuteilen,
4.
zu Beginn eines jeden Kalenderjahres und im Übrigen auf Anfrage über die
a)
nach diesem Gesetz oder einer hiernach erlassenen Satzung,
b)
aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 87 Abs. 3 Nr. 3 LBauO oder § 103 Abs. 1 Satz 8LWG oder
c)
nach § 2 a Abs. 5 LGVerm
geforderte Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere über deren Bestand und Höhe, den Ausschluss von Wagnissen und die dem Versicherungsunternehmen gegenüber zu erfüllenden Obliegenheiten, Auskunft zu geben sowie gegebenenfalls die Gründe für das Nichtbestehen einer Berufshaftpflichtversicherung mitzuteilen.
(7) Den in ein Gesellschaftsverzeichnis eingetragenen Gesellschaften obliegt es, der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz unverzüglich Änderungen von Eintragungen im Handelsregister oder Partnerschaftsregister anzuzeigen. Im Übrigen gilt Absatz 6 Nr. 1 und 4 entsprechend.
(8) Im Falle einer schweren oder wiederholten schuldhaften Verletzung einer der vorstehenden Obliegenheiten kann ein Zwangsgeld von bis zu fünftausend Euro, bei Gesellschaften von bis zu zehntausend Euro festgesetzt werden. Das Zwangsgeld fließt der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu.
Abschnitt 2 Organe und Aufgaben
§ 20 Organe der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz
(1) Die Organe der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz sind:
1.
die Vertreterversammlung,
2.
der Vorstand,
3.
der Eintragungsausschuss und
4.
der Ehrenausschuss.
(2) Den Organen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz dürfen nur Kammermitglieder angehören. Dies gilt nicht für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz im Eintragungsausschuss und im Ehrenausschuss sowie für geschäftsführende Personen im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2. Personen, welche die Aufsicht über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz führen, dürfen nicht in die Organe gewählt oder berufen werden.
(3) Die in die Organe gewählten oder berufenen Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt des neuen Mitglieds.
(4) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf angemessene Entschädigung für Auslagen und Zeitaufwand.
(5) Scheidet ein in ein Organ gewähltes oder berufenes Mitglied während seiner Amtszeit aus der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz aus, so erlischt mit dem Ausscheiden auch sein Amt.
(6) Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz kann neben den Organen aus dem Kreis der Kammermitglieder Ausschüsse bilden, die der Erfüllung der Aufgaben der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz dienen. Die Beschränkung auf den Kreis der Kammermitglieder gilt nicht, soweit dieses Gesetz oder die Satzung die Befähigung zum Richteramt vorsehen.
§ 21 Vertreterversammlung
(1) Die Kammermitglieder der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz wählen die Mitglieder der Vertreterversammlung sowie eine gleiche Zahl von Nachrückerinnen und Nachrückern in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl auf die Dauer von fünf Jahren.
(2) Das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, die Durchführung der Wahl, die Anzahl der zu wählenden Mitglieder und das vorzeitige Ausscheiden aus der Vertreterversammlung regelt eine durch Satzung zu erlassende Wahlordnung. In der Wahlordnung wird ferner festgelegt, wie die Fachrichtungen und die Tätigkeitsarten bei der Zusammensetzung der Vertreterversammlung zu berücksichtigen sind.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder der Vertreterversammlung dauert bis zum Amtsantritt der neu gewählten Mitglieder.
(4) Die Vertreterversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Vertreterversammlungen sind binnen einer Frist von zwei Monaten einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes dies schriftlich beantragt oder die Aufsichtsbehörde es verlangt.
§ 22 Aufgaben der Vertreterversammlung
(1) Die Vertreterversammlung beschließt über:
1.
den Erlass von Satzungen,
2.
die Wahl-, Beitrags-, Kosten-, Schlichtungs-, Berufs-, Ehren-, Fort- und Weiterbildungsordnung,
3.
den Haushalts- oder Wirtschaftsplan,
4.
die Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl der Rechnungsprüfenden,
5.
die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
6.
die Bildung von Ausschüssen sowie die Wahl und die Abberufung der Mitglieder dieser Ausschüsse mit Ausnahme des Eintragungsausschusses, der Fachausschüsse und des Schlichtungsausschusses,
7.
die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder des Vorstandes, der Ausschüsse nach Nummer 6 und des Schlichtungsausschusses,
8.
die Festsetzung der Entschädigungen für die Mitglieder des Eintragungsausschusses und des Ehrenausschusses,
9.
die Aufnahme von Darlehen,
10.
den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Beteiligung an Unternehmen und die Mitgliedschaft in Vereinigungen und Verbänden,
11.
die Satzung einer Versorgungseinrichtung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz oder die Beteiligung an einer Versorgungseinrichtung einer anderen Kammer oder eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder den Anschluss an diese,
12.
die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung; § 24 Abs. 3 bleibt unberührt,
13.
Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie 2005/36/EG,
14.
den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen mit den zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen und
15.
die Umsetzung des Anerkennungsverfahrens zum Europäischen Berufsausweis.
(2) Die Vertreterversammlung kann weitere Entscheidungen an sich ziehen; dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(3) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Das vorsitzende Mitglied kann bei Beschlussunfähigkeit ohne Einhaltung einer weiteren Ladungsfrist unmittelbar im Anschluss eine außerordentliche Vertreterversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, wenn in der Einladung auf diese Möglichkeit der unmittelbaren Einberufung hingewiesen und mitgeteilt wurde, dass die so einberufene außerordentliche Vertreterversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
(4) Die Beschlüsse werden unbeschadet des Absatzes 3 mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(5) Beschlüsse über Satzungen, über den Haushalts- oder Wirtschaftsplan und über die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Vertreterversammlung, mindestens aber der Mehrheit der Mitglieder der Vertreterversammlung.
§ 23 Vorstand
(1) Die Vertreterversammlung wählt den Vorstand. Dieser besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sowie die Präsidentin oder der Präsident und eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident müssen Beratende Ingenieurinnen oder Beratende Ingenieure sein.
(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird in der nächsten Vertreterversammlung für die verbleibende Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied gewählt. § 21 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz. Er kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer oder mehrere Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bestellen, die für die Geschäfte der laufenden Verwaltung zuständig sind.
(4) Die Präsidentin oder der Präsident, im Verhinderungsfalle eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident, vertritt die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz gerichtlich und außergerichtlich. Die Bestimmungen über den Eintragungsausschuss und den Ehrenausschuss bleiben unberührt.
(5) Erklärungen, durch welche die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten zu unterzeichnen, soweit durch Satzung nichts anderes bestimmt ist.
§ 24 Satzungen
(1) Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz kann ihre Angelegenheiten durch Satzungen regeln.
(2) Die Hauptsatzung regelt die innere Verfassung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz und muss insbesondere Bestimmungen enthalten über
1.
die Wahl, die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung sowie deren Ausschüsse,
2.
die Zusammensetzung, Wahl, Entlastung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
3.
die Rechte und Pflichten der Kammermitglieder,
4.
die Beiträge und Kosten,
5.
den Schlichtungsausschuss,
6.
den Ehrenausschuss,
7.
die Geschäftsführung, die Vertretung und die Verwaltungseinrichtungen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz,
8.
die Anzahl und Wahl der Rechnungsprüfenden,
9.
die Haushalts- und Kassenführung,
10.
die Fortbildung,
11.
eine eigene Versorgungseinrichtung oder die Beteiligung oder den Anschluss an eine Versorgungseinrichtung einer anderen Kammer oder eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland,
12.
die Gründung von und den Beitritt zu weiteren Einrichtungen und Stiftungen,
13.
die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung und
14.
die Bildung von Untergliederungen bei deren Einrichtung.
(3) Der Wortlaut der Satzungen und die nach § 43 erteilte Genehmigung sind im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt zu machen. Stattdessen können Bekanntmachungen nach Satz 1 auch in einem anderen regelmäßig erscheinenden Druckwerk erfolgen, wenn dies in der Hauptsatzung bestimmt ist. Zusätzlich kann die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz die Satzungen im Internet veröffentlichen.
§ 24a Satzungen im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958
(1) Bei neuen oder zu ändernden Satzungen, mit denen die Aufnahme oder Ausübung der durch das Führen der Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeit beschränkt wird, ist eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 durchzuführen.
(2) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 1 ist vor ihrer Einführung oder Änderung anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien objektiv und unabhängig auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
(3) Bei einer Vorschrift im Sinne des Absatzes 1 ist die Öffentlichkeit nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beteiligen. Vor der Beschlussfassung durch die Vertreterversammlung ist ein Entwurf der Vorschrift mindestens zwei Wochen auf der Internetseite der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.
(4) Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten sind. Zu diesem Zweck hat die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz der Aufsichtsbehörde die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer die Vertreterversammlung die Vorschrift als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat sowie ein Nachweis über die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß Absatz 3. Nach Erlass der Vorschrift ist durch die Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Verpflichtung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz aus Absatz 3 Satz 3 zu überwachen.
§ 25 Pflicht zur Verschwiegenheit
(1) Die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der Einrichtungen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz, deren Hilfskräfte sowie die hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die nach Satz 1 zur Verschwiegenheit Verpflichteten dürfen die Kenntnis der geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 3 bestehen nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
(2) Zuwiderhandlungen von Kammermitgliedern gegen die Verschwiegenheitspflicht gelten als Berufspflichtverletzung.
Abschnitt 3 Finanzwesen, Datenschutz
§ 26 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz finden die Vorschriften des Teils VI der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2, BS 63-1) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung; ausgenommen hiervon ist § 108 LHO. Das Finanzwesen kann in Form der leistungsbezogenen Planaufstellung und -bewirtschaftung entsprechend § 7 a LHO sowie in Form der Buchführung und Bilanzierung entsprechend § 71 a LHO ausgeführt werden; die Entscheidung darüber trifft der Vorstand der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.
(2) Der Vorstand der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz stellt für jedes Rechnungsjahr einen Haushalts- oder Wirtschaftsplan auf und legt ihn der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vor. Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan muss den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen.
§ 27 Beiträge und Kosten
(1) Der Finanzbedarf der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz wird, soweit er nicht anderweitig gedeckt werden kann, durch Beiträge der Kammermitglieder nach Maßgabe einer Beitragsordnung aufgebracht. Die Beiträge können als Pauschale für einzelne Gruppen von Kammermitgliedern oder nach der Höhe der Einnahmen der Kammermitglieder aus ihrer beruflichen Tätigkeit sowie nach der Anzahl ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterschiedlich bemessen werden.
(2) Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz ist befugt, für Amtshandlungen, für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und für sonstige Leistungen, die keine Amtshandlungen sind, Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe einer Kostenordnung zu erheben.
§ 28 Vollstreckung
Rückständige Beiträge und Kosten können nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes (LVwVG) vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101, BS 2010-2) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben werden. Vollstreckungsbehörde ist die Verwaltung der Gemeinde, in der
1.
die Schuldnerin oder der Schuldner
a)
ihre oder seine Niederlassung hat oder
b)
mangels einer Niederlassung in Rheinland-Pfalz ihren oder seinen Wohnsitz hat oder
2.
die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz ihren Sitz hat, sofern die Schuldnerin oder der Schuldner weder Niederlassung noch Wohnsitz in Rheinland-Pfalz hat.
Die Beitreibung erfolgt auf Ersuchen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz aufgrund eines von dieser anzufertigenden Auszugs aus dem Verzeichnis der Rückstände. Die Gemeinde erhält außer den Vollstreckungskosten eine Hebegebühr in Höhe von 4 v. H. des beizutreibenden Betrages.
§ 29 Datenschutz
(1) Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über Kammermitglieder, Gesellschaften, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Abwicklerinnen und Abwickler von Gesellschaften sowie Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt oder Dienstleistungen angezeigt haben, insbesondere jeweils folgende Daten verarbeitet werden:
1.
Vornamen, Familienname, Geburtsname, Geschlecht und akademische Grade,
2.
Tag und Ort der Geburt,
3.
Anschriften der Wohnung, der beruflichen Niederlassung und des Dienst- oder Beschäftigungsortes einschließlich deren elektronische Erreichbarkeit (Telefon, Telefax, E-Mail und Internet),
4.
Fachrichtung und Tätigkeitsart,
5.
Angaben zur Berufsausbildung und der bisherigen praktischen Tätigkeit,
6.
Staatsangehörigkeit,
7.
Angaben zur Eintragung in die von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu führenden Listen und Verzeichnisse,
8.
Eintragungen in entsprechende Listen und Verzeichnisse anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland, anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellter Staaten,
9.
Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem Ehrenverfahren sowie Sperrungen und Löschungen in den in den Nummern 7 und 8 genannten Listen und Verzeichnissen,
10.
Mitgliedsnummern,
11.
Angaben, die für die Prüfung erforderlich sind, ob die betreffende Person oder Gesellschaft die Eintragungsvoraussetzungen oder ihre Berufspflichten erfüllt.
Die in Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 genannten Daten sowie die für die Eintragungen nach den §§ 5 und 8 bis 12 maßgeblichen Angaben sind in die betreffenden von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz nach diesem Gesetz zu führenden Listen und Verzeichnisse einzutragen.
(2) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus den nach gesetzlichen Bestimmungen von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu führenden Listen und Verzeichnissen. Die in Absatz 1 genannten Daten dürfen von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz veröffentlicht oder an andere zum Zweck der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die betroffene Person nicht widerspricht. Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz hat die betroffene Person anlässlich der Eintragung auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.
(3) Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates hat die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates die entsprechenden Daten nach Absatz 1 zu übermitteln. Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde. Anforderung, Übermittlung und Austausch der Informationen erfolgen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften und unter Berücksichtigung der Artikel 8 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 ist die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften berechtigt, die insoweit erforderlichen Auskünfte bei den zuständigen nationalen Behörden und Stellen einzuholen und die so gewonnenen Daten zu verarbeiten.
(4) Mit der Löschung der Eintragung nach § 14 sind zugleich sämtliche bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz über die betroffene Person gespeicherten Daten zu sperren. Sie sind fünf Jahre nach der Löschung der Eintragung zu löschen, sofern die betroffene Person nicht die weitere Speicherung beantragt; die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz ist verpflichtet, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Angaben über Maßnahmen in einem Ehrenverfahren sind nach fünf Jahren ab deren Verhängung zu sperren. Die gesperrten Daten nach den Sätzen 1 und 3 dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat.
(5) Bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden; im Falle der Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der betroffenen Person sind die Daten in entsprechender Anwendung des Absatzes 4 Satz 1, 2 und 4 zu sperren. Rügen nach § 37 und Verweise nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 werden nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht, wenn die betroffene Person sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat.
Abschnitt 4 Ausschüsse
§ 30 Eintragungsausschuss
(1) Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz bildet einen Eintragungsausschuss.
(2) Dem Eintragungsausschuss gehören die oder der Vorsitzende und die erforderliche Zahl von beisitzenden Mitgliedern an. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ist mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen. Die oder der Vorsitzende sowie ihre oder seine Vertreterinnen oder Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in der Fassung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713) in der jeweils geltenden Fassung haben. Die beisitzenden Mitglieder müssen Kammermitglieder sein.
(3) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen nicht Beschäftigte der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz oder der Aufsichtsbehörde sein und nicht dem Vorstand der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz angehören.
(4) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses nach Absatz 2 Satz 1 und 2 werden vom Vorstand der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz für eine Amtszeit von fünf Jahren bestellt; eine Wiederbestellung nach Ablauf der Amtszeit ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied bestellt.
(5) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden; die §§ 41 bis 43 bleiben unberührt. Der Eintragungsausschuss bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Beschäftigten und Einrichtungen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.
§ 31 Aufgaben des Eintragungsausschusses
(1) Der Eintragungsausschuss entscheidet insbesondere über die Eintragung
1.
in die Liste nach § 12 Abs. 1,
2.
in die Liste nach § 64 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1 LBauO,
3.
in die Liste nach § 66 Abs. 5 Satz 1 LBauO,
4.
in die Liste nach § 103 Abs. 1 Satz 3 bis 5LWG,
5.
in das Verzeichnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1,
6.
in das Verzeichnis nach § 5 Abs. 1,
7.
in das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 Satz 1,
8.
in Verzeichnisse nach § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 und 3 und § 11 Abs. 2 Satz 1 und
9.
in weitere von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 zu führende Listen und Verzeichnisse.
(2) Der Eintragungsausschuss entscheidet über einen Widerspruch gegen die Löschung nach § 14 und stellt die notwendigen Bescheinigungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 aus.
(3) Der Eintragungsausschuss wird ohne Antrag tätig, wenn ihm Tatsachen bekannt werden, die eine Pflichtmitgliedschaft nach § 16 Abs. 2 Satz 1 begründen können.
(4) Der Eintragungsausschuss ist zuständige Stelle für die Entscheidung über Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 1a Satz 1.
§ 32 Verfahren vor dem Eintragungsausschuss
(1) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und der in der Satzung bestimmten Anzahl von beisitzenden Kammermitgliedern.
(2) Bei Entscheidungen über die Eintragung in die Liste nach § 12 Abs. 1 und in das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 Satz 1 müssen die beisitzenden Kammermitglieder in der Liste nach § 12 Abs. 1 eingetragen sein. Im Übrigen wird die Besetzung jeweils vom Vorstand der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz im Hinblick auf die fachlichen Anforderungen festgelegt.
(3) Der Eintragungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.
(4) Über die Eintragung stellt die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz eine Urkunde aus, die nach der Löschung der Eintragung zurückzugeben ist.
(5) Ein Mitglied des Eintragungsausschusses ist in den Fällen an der Mitwirkung gehindert, in denen eine Richterin oder ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden könnte. Die §§ 41 und 42 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(6) Vor der Versagung einer Eintragung, der teilweisen Ablehnung eines Antrags oder der Löschung einer Eintragung ist die betroffene Person zu hören. Sie hat auf Verlangen des Eintragungsausschusses persönlich zu erscheinen und kann auf eigene Kosten einen Beistand zuziehen. Bescheide über die Versagung einer Eintragung, die teilweise Ablehnung eines Antrags oder die Löschung einer Eintragung sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Bezüglich der Mitwirkung von Zeuginnen und Zeugen sowie von Sachverständigen gilt § 65 VwVfG.
(7) Gegen Entscheidungen des Eintragungsausschusses findet ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt.
(8) Wird eine Entscheidung des Eintragungsausschusses angefochten, so wird die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten.
§ 33 Fachausschüsse
Der Vorstand der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz kann zur Unterstützung des Eintragungsausschusses entsprechend der jeweiligen Fachrichtung Fachausschüsse berufen. Das Nähere wird durch Satzung geregelt.
§ 34 Fachausschuss für Prüfsachverständige für Standsicherheit
(1) Bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz kann ein Fachausschuss im Sinne des § 33 für Prüfsachverständige für Standsicherheit als sachverständige Personen nach § 65 Abs. 4 LBauO gebildet werden. Dieser Fachausschuss ist insoweit Dritter im Sinne des § 87 Abs. 5 Satz 2 LBauO.
(2) Der Fachausschuss für Prüfsachverständige für Standsicherheit ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Beschäftigten und Einrichtungen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.
(3) Das fachlich zuständige Ministerium und das für das Bauordnungsrecht zuständige Ministerium können durch gemeinsame Rechtsverordnung Vorschriften erlassen über
1.
die Zusammensetzung und die Zahl der Mitglieder des Fachausschusses für Prüfsachverständige für Standsicherheit, ihre Bestellung, die Erstattung ihrer Reisekosten und Auslagen sowie die Gewährung einer Aufwandsentschädigung,
2.
die Geschäftsführung des Fachausschusses für Prüfsachverständige für Standsicherheit,
3.
die Führung einer nach Fachrichtungen getrennten Liste der Prüfsachverständigen für Standsicherheit durch den Fachausschuss für Prüfsachverständige für Standsicherheit,
4.
die dem Fachausschuss für Prüfsachverständige für Standsicherheit nach § 87 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 LBauO übertragene Befugnis zur Überwachung der Prüfsachverständigen für Standsicherheit; dabei kann zur Überprüfung der Richtigkeit der Vergütungsabrechnungen der Prüfsachverständigen für Standsicherheit eine andere Stelle herangezogen werden, deren Aufsicht und Vergütung ebenfalls zu regeln sind,
5.
Gebühren und Auslagen für die vom Fachausschuss für Prüfsachverständige für Standsicherheit wahrgenommenen Aufgaben,
6.
die Rechtsaufsicht über den Fachausschuss für Prüfsachverständige für Standsicherheit.
§ 35 Schlichtungsausschuss
(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen den Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist bei der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz ein ständiger Schlichtungsausschuss zu bilden. Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei Kammermitglieder sein müssen. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses und ihre stellvertretenden Mitglieder werden vom Vorstand der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Das Nähere regelt die Schlichtungsordnung.
(2) Bei einer Streitigkeit zwischen Kammermitgliedern hat der Schlichtungsausschuss auf Anrufung durch eine oder einen der Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstandes der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist ein Dritter beteiligt, so kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden.
(3) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf angemessene Entschädigung für Auslagen und Zeitaufwand.
Abschnitt 5 Berufspflichten, Rügerecht und Ehrenverfahren
§ 36 Berufspflichten
(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit ihrem Berufsstand entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte.
(2) Sie sind insbesondere verpflichtet,
1.
bei der Berufsausübung darauf zu achten, dass das Leben und die Gesundheit Dritter, die natürlichen Lebensgrundlagen und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden,
2.
die berechtigten Interessen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers zu wahren,
3.
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,
4.
sich entsprechend der Fort- und Weiterbildungsordnung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
5.
sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern,
6.
berufswidrige Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere anpreisende Werbung, zu unterlassen,
7.
sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen gemäß geltenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den Belangen von Ausloberin und Auslober sowie Teilnehmerinnen und Teilnehmern Rechnung getragen wird,
8.
bei Honorarvereinbarungen die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2732) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten,
9.
in Ausübung ihres Berufs keine Vorteile von Dritten, die nicht Auftraggeberin oder Auftraggeber sind, zu fordern oder anzunehmen,
10.
das geistige Eigentum anderer zu achten und nur solche Entwürfe und Bauvorlagen mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden,
11.
sich gegenüber Kammermitgliedern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten,
12.
den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Teilnahme an erforderlichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.
Das Nähere regelt die Berufsordnung.
(3) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Aufsicht der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz unterliegen nicht die amtliche Tätigkeit der im öffentlichen Dienst stehenden Kammermitglieder sowie die berufliche Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben der damit beliehenen Kammermitglieder.
(4) Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz unterrichtet die obere Vermessungs- und Katasterbehörde über die Aufnahme von Ermittlungen gegen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure wegen einer Rüge nach § 37 oder der Einleitung eines Ehrenverfahrens nach § 39, die wesentlichen Ermittlungsergebnisse und die getroffenen Maßnahmen einschließlich der Begründung. Die obere Vermessungs- und Katasterbehörde unterrichtet die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz in gleicher Weise in den Fällen des § 2 a Abs. 6 Satz 1 LGVerm sowie der §§ 7 bis 9 der Landesverordnung über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVIVO) vom 22. Juni 2005 (GVBl. S. 249, BS 219-1-2) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 37 Rügerecht des Vorstandes
(1) Der Vorstand der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz kann die Verletzung von Berufspflichten rügen, wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens nicht erforderlich erscheint.
(2) Das Rügerecht erlischt, sobald das Ehrenverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet ist. § 39 Abs. 3 gilt entsprechend.
(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist die betroffene Person zu hören.
(4) Der Bescheid, durch den das Verhalten der betroffenen Person gerügt wird, ist zu begründen. Er ist der betroffenen Person mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Eine Zweitschrift des Bescheids ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.
(5) Gegen den Bescheid kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zustellung bei dem Vorstand der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz Einspruch erheben. Der Vorstand der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz entscheidet über den Einspruch; Absatz 4 gilt entsprechend. Wird der Einspruch zurückgewiesen, kann die betroffene Person binnen eines Monats nach Zustellung beim Ehrenausschuss beantragen, dass ein Ehrenverfahren eingeleitet wird.
(6) Der Vorstand der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz kann wegen desselben Sachverhalts auch nach Erteilung einer Rüge beim Ehrenausschuss die Einleitung eines Ehrenverfahrens beantragen, wenn nachträglich neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind, die das Verhalten der betroffenen Person als durch Rüge nicht genügend geahndet erscheinen lassen. Der Antrag kann nur binnen eines Jahres nach Erteilung der Rüge gestellt werden. Die Rüge wird mit Rechtskraft der Entscheidung des Ehrenausschusses gegenstandslos; lehnt der Ehrenausschuss die Einleitung eines Ehrenverfahrens wegen Geringfügigkeit ab oder stellt er das Ehrenverfahren wegen Geringfügigkeit ein, so hat er in seiner Entscheidung die Rüge aufrechtzuerhalten, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zu Recht erteilt wurde.
§ 38 Ehrenausschuss
(1) Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz bildet einen Ehrenausschuss.
(2) Dem Ehrenausschuss gehören die oder der Vorsitzende und eine ausreichende Anzahl von beisitzenden Mitgliedern an. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ist mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter zu bestellen. Die oder der Vorsitzende sowie ihre oder seine Vertreterinnen oder Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben. Die beisitzenden Mitglieder müssen Kammermitglieder sein.
(3) Die Mitglieder des Ehrenausschusses dürfen nicht Beschäftigte der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz oder der Aufsichtsbehörde sein und nicht dem Vorstand der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz angehören.
(4) Die Mitglieder des Ehrenausschusses nach Absatz 2 Satz 1 und 2 werden von der Vertreterversammlung für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt; eine Wiederwahl nach Ablauf der Amtszeit ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für die verbleibende Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.
(5) Der Ehrenausschuss entscheidet in der Besetzung mit dem oder der Vorsitzenden oder einer Vertreterin oder einem Vertreter nach Absatz 2 Satz 2 sowie zwei beisitzenden Kammermitgliedern. Das Verfahren ist nicht öffentlich.
(6) Die oder der Vorsitzende bestimmt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die jeweiligen Vertreterinnen und Vertreter nach Absatz 2 Satz 2 sowie die beisitzenden Kammermitglieder unter Berücksichtigung ihrer Fachrichtung zu den Sitzungen zugezogen werden.
(7) Bei Entscheidungen im Ehrenverfahren muss mindestens ein beisitzendes Kammermitglied der Fachrichtung der betroffenen Person angehören.
(8) Ein Mitglied des Ehrenausschusses ist in den Fällen an der Mitwirkung gehindert, in denen eine Richterin oder ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen wäre oder wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden könnte. Die §§ 22 und 24 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
(9) In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Ehrenausschusses betreffen, wird die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Ehrenausschusses vertreten.
(10) Das Nähere regelt die Ehrenordnung.
§ 39 Ehrenverfahren
(1) Die Kammermitglieder haben sich bei Verletzungen von Berufspflichten wegen des berufsunwürdigen Verhaltens in einem förmlichen Ehrenverfahren zu verantworten. Das Verletzen von Verschwiegenheitspflichten sowie das unbefugte Verwerten geheim zu haltender Tatsachen gelten als berufsunwürdiges Verhalten. Das Ehrenverfahren findet vor dem Ehrenausschuss statt.
(2) Einen Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens kann stellen:
1.
eine betroffene Person gegen sich selbst sowie
2.
der Vorstand der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.
(3) Die amtliche Tätigkeit von im öffentlichen Dienst stehenden Kammermitgliedern und Tätigkeiten, die einer behördlichen Aufsicht unterliegen, können nicht Gegenstand eines Ehrenverfahrens sein. Das Gleiche gilt für berufspolitische, wissenschaftliche und künstlerische Ansichten und Betätigungen.
(4) Auswärtige Berufsangehörige, für die es im Herkunftsland kein Verfahren vor einem Ehren- oder vergleichbaren Ausschuss gibt, haben sich bei berufsunwürdigem Verhalten vor dem Ehrenausschuss zu verantworten. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Ist wegen desselben Sachverhalts die öffentliche Klage im Strafverfahren erhoben worden, kann ein Ehrenverfahren zwar eingeleitet werden, ist aber bis zur Beendigung des Strafverfahrens auszusetzen; wird die öffentliche Klage im Strafverfahren während des Ehrenverfahrens erhoben, ist das Ehrenverfahren bis zur Beendigung des Strafverfahrens auszusetzen. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Strafverfahren sind für das Ehrenverfahren bindend. Im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung des Strafverfahrens, kann wegen desselben Sachverhalts ein Ehrenverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift zu erfüllen, eine Verletzung von Berufspflichten darstellt.
(6) Absatz 5 gilt entsprechend, wenn wegen desselben Sachverhalts ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist.
§ 40 Maßnahmen in Ehrenverfahren
(1) Gegenüber einer natürlichen Person kann der Ehrenausschuss erkennen auf
1.
einen Verweis,
2.
eine Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro,
3.
die Einziehung der durch die Pflichtverletzung erlangten Vorteile,
4.
den Verlust der bekleideten Ämter in den Organen, Ausschüssen und Einrichtungen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz,
5.
die Aberkennung der Befähigung zur Bekleidung von Ämtern in den Organen, Ausschüssen und Einrichtungen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz und des aktiven Wahlrechts als Kammermitglied jeweils für eine Dauer von bis zu fünf Jahren,
6.
die Löschung der Eintragung in den Listen und Verzeichnissen nach § 8 Abs. 3 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 und 3, § 12 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 Nr. 4 sowie
7.
den Ausschluss aus der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 6 und 7 bestimmt der Ehrenausschuss einen Zeitraum von mindestens drei und höchstens sieben Jahren, innerhalb dessen eine erneute Eintragung oder Aufnahme zu versagen ist. Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 bis 7 können miteinander verbunden werden.
(2) Gegenüber einer Gesellschaft kann der Ehrenausschuss erkennen auf
1.
einen Verweis,
2.
eine Geldbuße bis zu sechzigtausend Euro sowie
3.
die Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 10 Abs. 1.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann im Ehrenverfahren gegenüber einem Juniormitglied erkannt werden auf
1.
einen Verweis,
2.
ein Verwarnungsgeld bis zu fünftausend Euro,
3.
die Aberkennung des Rechts auf Teilnahme an einberufenen Vertreterversammlungen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz sowie
4.
den Ausschluss aus der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.
Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 können miteinander verbunden werden.
(4) Sind seit einer Berufspflichtverletzung mehr als fünf Jahre verstrichen, sind Maßnahmen im Ehrenverfahren nicht mehr zulässig. Verstößt das Verhalten auch gegen eine Strafvorschrift, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung. Ist vor Ablauf der Frist ein Ehrenverfahren oder wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die §§ 78 a bis 78 c des Strafgesetzbuches entsprechend.
(5) Geldbußen und eingezogene Vorteile fließen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu und sind von ihr für Fürsorgezwecke zu verwenden.
(6) Gegen Entscheidungen des Ehrenausschusses findet ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt.
Abschnitt 6 Aufsicht über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz
§ 41 Aufsichtsbehörde
(1) Die Aufsicht über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz führt das fachlich zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde).
(2) Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz unterliegt der Aufsicht des Landes darüber, dass sie sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften und Satzungen hält und ihre Aufgaben auf der Grundlage eines geordneten Finanzwesens ausübt (Rechtsaufsicht).
§ 42 Durchführung der Aufsicht
(1) Die Aufsichtsbehörde kann sich, soweit dies die Wahrnehmung der Aufsicht erfordert, über die Angelegenheiten der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz unterrichten und zu diesem Zweck Auskünfte, Berichte und Akten anfordern. Die Aufsichtsbehörde ist zu jeder einberufenen Vertreterversammlung einzuladen; auf Verlangen ist ihr dort das Wort zu erteilen. Eine Vertreterversammlung ist auf ihr Verlangen unverzüglich einzuberufen (§ 21 Abs. 4 Satz 2).
(2) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz beanstanden, wenn diese gegen Gesetze, gegen Satzungen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz oder gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen. Hilft die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz der Beanstandung nicht ab, so kann die Aufsichtsbehörde den Beschluss aufheben oder die Maßnahme rückgängig machen.
(3) Erfüllt die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz ihr obliegende Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. Kommt die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz diesem Verlangen nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde anstelle und auf Kosten der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz die erforderlichen Maßnahmen selbst ergreifen oder von Dritten durchführen lassen.
(4) Reichen die Befugnisse nach den Absätzen 1 bis 3 nicht aus, um die Erfüllung der Pflichten und Aufgaben der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu gewährleisten, so kann die Aufsichtsbehörde eine Person beauftragen, die alle oder einzelne Pflichten oder Aufgaben der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz wahrnimmt oder erfüllt.
§ 43 Genehmigungspflicht
Die Beschlüsse der Vertreterversammlung über
1.
die Hauptsatzung nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 24 Abs. 2,
2.
die Wahl-, Beitrags- und Kostenordnung nach § 22 Abs. 1 Nr. 2,
3.
die Festsetzung der Entschädigungen nach § 22 Abs. 1 Nr. 8,
4.
die Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des Artikels 14 der Richtlinie 2005/36/EG, den Abschluss von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen mit den zuständigen Stellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen und die Umsetzung des Anerkennungsverfahrens zum Europäischen Berufsausweis nach § 22 Abs. 1 Nr. 13 bis 15
bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Teil 3 Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 44 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3, § 5, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 oder Abs. 3 oder § 11 Abs. 1 Satz 1 oder
2.
entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 8 Satz 2
eine der genannten Berufsbezeichnungen führt oder führen lässt oder Wortverbindungen damit oder ähnliche Bezeichnungen verwendet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung ist die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz.
§ 45 Rechtsverordnungen
Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu bestimmen über
1.
das Verfahren vor dem Eintragungsausschuss sowie die für die Eintragung in die Liste nach § 12 Abs. 1, in das Verzeichnis nach § 8 Abs. 3 Satz 1 oder in das Gesellschaftsverzeichnis vorzulegenden oder anzuerkennenden Nachweise,
2.
die anzuzeigenden Veränderungen in der Berufsausübung,
3.
die Anforderungen an die nach § 12 Abs. 2 und 3 erforderliche praktische Tätigkeit vor der Eintragung in die Liste nach § 12 Abs. 1 einschließlich der anrechenbaren Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen,
4.
das Ehrenverfahren,
5.
die Anpassung der Mindestversicherungssumme an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse für Partnerschaften nach § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 3 und
6.
die von den Organen der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zur zweckentsprechenden Durchführung dieses Gesetzes oder nach dem Recht der Europäischen Union wahrzunehmenden weiteren Aufgaben.
§ 46 Übergangsbestimmungen
(1) Vor dem 23. März 2011 gestellte Anträge und begonnene Verfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes weitergeführt.
(2) Zuständig für die Untersagung des Führens der in § 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Berufsbezeichnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ist ab dem 23. März 2011 die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz, auch soweit das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung erteilt hat.
(3) Anträge im Sinne des § 2 Abs. 7 des Ingenieurgesetzes in der bis zum Ablauf des 22. März 2011 geltenden Fassung, die vor dem 23. März 2011 bei dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium eingegangen sind, werden von diesem beschieden.
(4) Eine Gesellschaft, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die in § 7 Abs. 1 genannte Berufsbezeichnung, eine Wortverbindung damit oder eine ähnliche Bezeichnung in ihrem Namen führt, darf diese ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis längstens bis zum Ablauf des 22. März 2012 weiterführen und ist in ein von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz geführtes gesondertes Verzeichnis einzutragen.
(5) Die in § 21 Abs. 1 bestimmte fünfjährige Amtsdauer der Mitglieder der Vertreterversammlung gilt erstmals für die in dem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stattfindende Wahl der Vertreterversammlung. Entsprechendes gilt für die fünfjährige Amtszeit der Vorstandsmitglieder nach § 23 Abs. 2 Satz 1 und der Mitglieder des Eintragungsausschusses nach § 30 Abs. 4 Satz 1.
(6) Die Amtszeit der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes gewählten oder bestellten Mitglieder des Vorstandes und des Eintragungsausschusses endet mit Beginn der Amtszeit der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals gewählten oder berufenen Mitglieder dieser Organe der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz. Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Organstellung der Mitgliederversammlung endet mit Beginn der Amtszeit der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals gewählten Mitglieder der Vertreterversammlung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz; bis zu diesem Zeitpunkt gehören der Mitgliederversammlung alle Pflichtmitglieder nach § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 an.
§ 47 Änderung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
Die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 213-1, wird wie folgt geändert:
1.
In § 64 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 wird das Wort „Ingenieurgesetzes“ durch die Worte „Landesgesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz“ ersetzt.
2.
In § 64 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 Halbsatz 1 und Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1, § 66 Abs. 5 Satz 1 und § 87 Abs. 3 Einleitung und Nr. 2 Halbsatz 1 wird nach dem Wort „Ingenieurkammer“ jeweils das Wort „Rheinland-Pfalz“ eingefügt.
§ 48 Änderung der Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik
Die Landesverordnung über Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure für Baustatik vom 11. Dezember 2007 (GVBl. 2008 S. 3), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (GVBl. S. 382), BS 213-1-7, wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 wird nach dem Wort „Ingenieurkammer“ das Wort „Rheinland-Pfalz“ eingefügt.
§ 49 Änderung der Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit
Die Landesverordnung über Prüfsachverständige für Standsicherheit vom 24. September 2007 (GVBl. S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (GVBl. S. 382), BS 213-1-21, wird wie folgt geändert:
In § 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Halbsatz 3, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 5, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 6 Satz 2 und § 14 Abs. 8 wird nach dem Wort „Ingenieurkammer“ jeweils das Wort „Rheinland-Pfalz“ eingefügt.
§ 50 Änderung des Hochschulgesetzes
Das Hochschulgesetz in der Fassung vom 19. November 2010 (GVBl. S. 464, BS 223-41) wird wie folgt geändert:
In § 78 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 wird nach dem Wort „Ingenieurkammer“ das Wort „Rheinland-Pfalz“ eingefügt.
§ 51 Änderung der Landesverordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht
Die Landesverordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht vom 30. Januar 2001 (GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 280), BS 710-1, wird wie folgt geändert:
§ 3 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
„6.
die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz und“.
§ 52 Änderung des Landeswassergesetzes
Das Landeswassergesetz in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. September 2010 (GVBl. S. 299), BS 75-50, wird wie folgt geändert:
§ 110 wird wie folgt geändert:
1.
Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung: „1. nach den §§ 2 und 5 des Landesgesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz (IngKaG) vom 9. März 2011 (GVBl. S. 47, BS 714-1) in der jeweils geltenden Fassung berechtigt ist, die Berufsbezeichnung ,Ingenieurin‘ oder ,Ingenieur‘ zu führen, oder die Anforderungen des § 3 Abs. 1 IngKaG erfüllt und“.
2.
In Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 und 5, Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 und Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 3 und 4 wird nach dem Wort „Ingenieurkammer“ jeweils das Wort „Rheinland-Pfalz“ eingefügt.
§ 53 Änderung der Landesverordnung über den Nachweis der Fachkunde zur Erstellung von Plänen und Unterlagen im Bereich der Wasserwirtschaft
Die Landesverordnung über den Nachweis der Fachkunde zur Erstellung von Plänen und Unterlagen im Bereich der Wasserwirtschaft vom 11. März 2005 (GVBl. S. 88), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 52), BS 75-50-3, wird wie folgt geändert:
1.
In § 1 Abs. 2 werden die Worte „Die Ingenieurkammer (§ 10 Abs. 1 des Ingenieurkammergesetzes)“ durch die Worte „Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz (§ 15 Abs. 1 des Landesgesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz - IngKaG - vom 9. März 2011 - GVBl. S. 47, BS 714-1 - in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „Ingenieurkammer“ das Wort „Rheinland-Pfalz“ eingefügt.
bb)
Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Dem Antrag ist in Urschrift, beglaubigter Ablichtung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:
1.
das Abschlusszeugnis in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 IngKaG,
2.
die Verleihungsurkunde in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 IngKaG,
3.
das Abschlusszeugnis in den Fällen des § 5 Abs. 1 IngKaG,
4.
die erforderlichen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise in den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 2 IngKaG,
5.
die Urkunde über den an einer ausländischen Hochschule erworbenen akademischen Ingenieurgrad in den Fällen des § 3 Abs. 2 IngKaG,
6.
eine Bescheinigung der nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Behörde, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller berechtigt ist, die Berufsbezeichnung ,Ingenieurin‘ oder ,Ingenieur‘ zu führen, in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 IngKaG.“
b)
In Absatz 2 Satz 3 und den Absätzen 3 und 4 wird nach dem Wort „Ingenieurkammer“ jeweils das Wort „Rheinland-Pfalz“ eingefügt.
c)
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5) Für die Eintragung in die Liste und die Löschung aus der Liste gelten die §§ 30 bis 32 IngKaG.“
3.
In den §§ 4 und 5 Abs. 2 und 3 wird nach dem Wort „Ingenieurkammer“ jeweils das Wort „Rheinland-Pfalz“ eingefügt.
§ 54 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
1.
das Ingenieurkammergesetz vom 21. Dezember 1978 (GVBl. S. 763), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 3. Dezember 2007 (GVBl. S. 237), BS 714-1,
2.
die Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Ingenieurkammergesetz vom 30. März 1979 (GVBl. S. 105), geändert durch Artikel 61 des Gesetzes vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 171), BS 714-1-1, und
3.
das Ingenieurgesetz vom 3. Dezember 2007 (GVBl. S. 237, BS 714-2).
Mainz, den 9. März 2011 Der Ministerpräsident Kurt Beck
Feedback