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Architektengesetz (ArchG) Vom 16. Dezember 2005

Architektengesetz (ArchG) Vom 16. Dezember 2005
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 07.02.2023 (GVBl. S. 35)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Architektengesetz (ArchG) vom 16. Dezember 200523.12.2005
Inhaltsverzeichnis02.07.2022
Eingangsformel23.12.2005
Teil 1 - Berufsaufgaben und Schutz der Berufsbezeichnungen23.12.2005
§ 1 - Berufsaufgaben24.02.2016
§ 2 - Berufspflichten02.07.2022
§ 3 - Berufsbezeichnungen23.12.2005
§ 4 - Berufsverzeichnisse19.03.2016
§ 5 - Eintragung in die Architektenliste11.02.2023
§ 6 - Versagung der Eintragung in die Architektenliste02.07.2022
§ 7 - Löschung der Eintragung in die Architektenliste23.12.2005
§ 7a - Juniormitgliedschaft02.07.2022
§ 7b - Europäischer Berufsausweis02.07.2022
§ 7c - Vorwarnmechanismus02.07.2022
§ 8 - Kapitalgesellschaften19.03.2016
§ 9 - Partnerschaften19.03.2016
§ 10 - Auswärtige Berufsangehörige und auswärtige Berufsgesellschaften02.07.2022
§ 11 - Bescheinigungen24.02.2016
§ 12 - Datenverarbeitung, Auskünfte02.07.2022
Teil 2 - Architektenkammer23.12.2005
§ 13 - Rechtsstellung23.12.2005
§ 14 - Mitgliedschaft02.07.2022
§ 15 - Aufgaben02.07.2022
§ 16 - Organe23.12.2005
§ 17 - Mitglieder der Organe02.07.2022
§ 18 - Vertreterversammlung23.12.2005
§ 19 - Rechtsetzung durch die Vertreterversammlung02.07.2022
§ 19a - Fachgebietsregister02.07.2022
§ 20 - Sonstige Aufgaben der Vertreterversammlung02.07.2022
§ 21 - Beschlussfähigkeit der Vertreterversammlung02.07.2022
§ 22 - Vorstand02.07.2022
§ 23 - Aufgaben des Vorstands02.07.2022
§ 24 - Rügerecht des Vorstands01.01.2015
§ 25 - Eintragungsausschuss02.07.2022
§ 26 - Besetzung des Eintragungsausschusses23.12.2005
§ 27 - Verfahren vor dem Eintragungsausschuss29.12.2007
§ 28 - Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen02.07.2022
§ 29 - Kosten und Beiträge23.12.2005
§ 30 - Aufsicht02.07.2022
§ 31 - Genehmigungspflicht02.07.2022
Teil 3 - Berufsgerichtsbarkeit23.12.2005
§ 32 - Berufsgerichtliche Maßnahmen02.07.2022
§ 33 - Berufsgerichte23.12.2005
§ 34 - Besetzung der Berufsgerichte02.07.2022
§ 35 - Mitglieder der Berufsgerichte23.12.2005
§ 36 - Einleitung des Verfahrens23.12.2005
§ 37 - Anzuwendende Bestimmungen des Heilberufsgesetzes01.01.2015
Teil 4 - Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen23.12.2005
§ 38 - Ordnungswidrigkeiten23.12.2005
§ 39 - Ermächtigungen24.02.2016
§ 40 - Übergangsbestimmungen24.02.2016
§ 40 a - Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz16.10.2013
§ 41 - Außer-Kraft-Treten23.12.2005
§ 42 - In-Kraft-Treten23.12.2005
Anlage - Ausbildungsinhalte:24.02.2016
Inhaltsübersicht
Teil 1 Berufsaufgaben und Schutz der Berufsbezeichnungen
§ 1Berufsaufgaben
§ 2Berufspflichten
§ 3Berufsbezeichnungen
§ 4Berufsverzeichnisse
§ 5Eintragung in die Architektenliste
§ 6Versagung der Eintragung in die Architektenliste
§ 7Löschung der Eintragung in die Architektenliste
§ 7 aJuniormitgliedschaft
§ 7 bEuropäischer Berufsausweis
§ 7 cVorwarnmechanismus
§ 8Kapitalgesellschaften
§ 9Partnerschaften
§ 10Auswärtige Berufsangehörige und auswärtige Berufsgesellschaften
§ 11Bescheinigungen
§ 12Datenverarbeitung, Auskünfte
Teil 2 Architektenkammer
§ 13Rechtsstellung
§ 14Mitgliedschaft
§ 15Aufgaben
§ 16Organe
§ 17Mitglieder der Organe
§ 18Vertreterversammlung
§ 19Rechtsetzung durch die Vertreterversammlung
§ 19aFachgebietsregister
§ 20Sonstige Aufgaben der Vertreterversammlung
§ 21Beschlussfähigkeit der Vertreterversammlung
§ 22Vorstand
§ 23Aufgaben des Vorstands
§ 24Rügerecht des Vorstands
§ 25Eintragungsausschuss
§ 26Besetzung des Eintragungsausschusses
§ 27Verfahren vor dem Eintragungsausschuss
§ 28Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
§ 29Kosten und Beiträge
§ 30Aufsicht
§ 31Genehmigungspflicht
Teil 3 Berufsgerichtsbarkeit
§ 32Berufsgerichtliche Maßnahmen
§ 33Berufsgerichte
§ 34Besetzung der Berufsgerichte
§ 35Mitglieder der Berufsgerichte
§ 36Einleitung des Verfahrens
§ 37Anzuwendende Bestimmungen des Heilberufsgesetzes
Teil 4 Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 38Ordnungswidrigkeiten
§ 39Ermächtigungen
§ 40Übergangsbestimmungen
§ 40 aBerufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz
§ 41Außer-Kraft-Treten
§ 42In-Kraft-Treten
AnlageAusbildungsinhalte
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1 Berufsaufgaben und Schutz der Berufsbezeichnungen

§ 1 Berufsaufgaben

(1) Berufsaufgabe der Architektin und des Architekten ist insbesondere die gestaltende, technische, energetische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken.
(2) Berufsaufgabe der Innenarchitektin und des Innenarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, energetische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Innenräumen und die damit verbundene bauliche Änderung von Gebäuden.
(3) Berufsaufgabe der Landschaftsarchitektin und des Landschaftsarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Freianlagen- und Landschaftsplanung.
(4) Berufsaufgabe der Stadtplanerin und des Stadtplaners ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Orts-, Stadt- und Landesplanung, vor allem die Erstellung städtebaulicher Pläne.
(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen gehören auch die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers in allen mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen auch hinsichtlich einer effizienten und nachhaltigen Bauweise sowie die Überwachung der Ausführung. Hierbei finden zudem funktionale, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange Beachtung. Die Berufsaufgaben umfassen ferner die Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung sowie die Erstattung von Fachgutachten, die Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten und sonstigen Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken und baulichen Anlagen sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange.
(6) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 und 3 genannten Personen kann auch die Mitwirkung bei der Orts-, Stadt- und Landesplanung gehören.

§ 2 Berufspflichten

(1) Die Pflichtmitglieder der Architektenkammer (§ 14) sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und sich bei ihrem Verhalten der Achtung und des Vertrauens würdig zu zeigen, die ihr Beruf erfordert. Ein Verhalten, das gegen diese Pflichten verstößt, ist berufswidrig. Das Nähere regelt die Berufsordnung; sie soll insbesondere Bestimmungen enthalten über
1.
die gewissenhafte Ausübung des Berufs,
2.
das berufliche Verhalten gegenüber Kolleginnen und Kollegen, Auftraggeberinnen und Auftraggebern, Unternehmerinnen und Unternehmern sowie Bauhandwerkerinnen und Bauhandwerkern,
3.
die berufliche Fortbildung,
4.
den zulässigen Umfang der Werbung, insbesondere auch bei gleichzeitiger Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit im Baubereich,
5.
die Wahrung der Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der freien Berufsangehörigen (§ 3 Abs. 2),
6.
die Voraussetzung der Teilnahme an Wettbewerben,
7.
die Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung und
8.
die Erteilung von Auskünften, die die Architektenkammer zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
(2) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine Pflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstands bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

§ 3 Berufsbezeichnungen

(1) Eine natürliche Person darf die Berufsbezeichnung
1.
„Architektin“ oder „Architekt“,
2.
„Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“,
3.
„Landschaftsarchitektin“ oder „Landschaftsarchitekt“ oder
4.
„Stadtplanerin“ oder „Stadtplaner“
nur führen, wenn sie unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen oder nach § 10 zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist (Berufsangehörige).
(2) Einen Zusatz wie „Frei“ zur Berufsbezeichnung nach Absatz 1 darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen ist, die Berufsaufgaben nach § 1 selbständig und eigenverantwortlich ausübt und nicht baugewerblich tätig ist.
(3) Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen darf nur verwenden, wer die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen berechtigt ist.
(4) Eine Kapitalgesellschaft darf eine Berufsbezeichnung nach Absatz 1, eine Wortverbindung damit oder eine ähnliche Bezeichnung in ihrer Firma nur führen, wenn sie unter dieser Bezeichnung in das Gesellschaftsverzeichnis eingetragen oder nach § 10 zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt ist (Berufsgesellschaften).

§ 4 Berufsverzeichnisse

(1) Die Architektenkammer führt die Architektenliste, das Gesellschaftsverzeichnis, das Verzeichnis für auswärtige Berufsangehörige und das Verzeichnis für auswärtige Berufsgesellschaften (Berufsverzeichnisse).
(2) Natürliche Personen sind in die Berufsverzeichnisse einzutragen mit
1.
dem Namen, den Vornamen und den akademischen Graden,
2.
der Anschrift des Wohnsitzes und des Ortes der Niederlassung oder der überwiegenden beruflichen Tätigkeit sowie
3.
der betreffenden Fachrichtung (§ 1 Abs. 1 bis 4) und der Tätigkeitsart (freiberuflich, angestellt, beamtet oder in der Bauwirtschaft tätig).
(3) Kapitalgesellschaften sind in die Berufsverzeichnisse einzutragen mit
1.
der Firma und der Rechtsform,
2.
dem Sitz der Gesellschaft und den Orten der Niederlassungen in Rheinland-Pfalz,
3.
dem Gegenstand des Unternehmens,
4.
den Angaben nach Absatz 2 über die am Gesellschaftskapital beteiligten und die zur Geschäftsführung befugten Berufsangehörigen sowie
5.
den Angaben über die Berufshaftpflichtversicherung.
(4) Partnerschaften sind in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen mit
1.
den Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 über die Partnerschaft,
2.
dem Datum der Eintragung in das Partnerschaftsregister,
3.
dem für die Führung des Partnerschaftsregisters zuständigen Amtsgericht,
4.
den Angaben nach Absatz 2 über die an der Partnerschaft beteiligten Berufsangehörigen sowie
5.
den Angaben über die Berufshaftpflichtversicherung für die an der Partnerschaft beteiligten Berufsangehörigen oder den Angaben über die Berufshaftpflichtversicherung für die Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung.
(5) Über die Eintragung in die Architektenliste wird eine Urkunde ausgestellt. Über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis, das Verzeichnis für auswärtige Berufsangehörige oder das Verzeichnis für auswärtige Berufsgesellschaften ist eine Bescheinigung auszustellen, aus der sich die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 3 ergibt. Die Geltungsdauer der Bescheinigung über die Eintragung in das Verzeichnis für auswärtige Berufsangehörige oder das Verzeichnis für auswärtige Berufsgesellschaften ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen und in der Bescheinigung anzugeben; sie kann auf Antrag verlängert werden.

§ 5 Eintragung in die Architektenliste

(1) In die Architektenliste ist in der betreffenden Fachrichtung (§ 1 Abs. 1 bis 4) auf Antrag einzutragen, wer eine Niederlassung oder einen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz hat oder die Berufsaufgaben nach § 1 überwiegend in Rheinland-Pfalz ausübt und die Berufsbefähigung nachweist. Die Berufsbefähigung setzt voraus:
1.
eine erfolgreiche Abschlussprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren an einer deutschen Hochschule gemäß den in der Anlage geregelten Ausbildungsinhalten und
2.
eine nachfolgende praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in der betreffenden Fachrichtung einschließlich der Teilnahme an den für die spätere Berufsausübung erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen; die praktische Tätigkeit ist in der Fachrichtung Architektur unter Aufsicht einer berufsangehörigen Person oder der Architektenkammer zu absolvieren (Berufspraktikum) und muss auf den während des Studiums erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen; in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat absolvierte Berufspraktika werden von der Architektenkammer anerkannt, soweit sie den von dieser veröffentlichten Leitlinien im Sinne des Artikels 55a Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 Nr. L 33 S. 49; 2014 Nr. L 305 S. 115) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen; in einem Drittland absolvierte Berufspraktika werden berücksichtigt; der Eintragungsausschuss der Architektenkammer hat das Berufspraktikum nach Abschluss zu bewerten; die praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst nachgewiesen wird.
(2) In der Fachrichtung Architektur gelten mit den Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates als gleichwertig
1.
die nach den Artikeln 21 und 46 in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannten Ausbildungsnachweise,
2.
die nach Artikel 47 der Richtlinie 2005/36/EG als entsprechend anerkannten Ausbildungsnachweise und
3.
die Ausbildungsnachweise nach den Artikeln 23, 48 und 49 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2005/36/EG.
Satz 1 gilt entsprechend für Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt die antragstellende Person unbeschadet des Artikels 10 Buchst. b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG auch
1.
in Bezug auf die Studienanforderungen, wenn sie einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann,
2.
in Bezug auf die Studienanforderungen und die praktische Tätigkeit, wenn sie, vorbehaltlich der Absätze 4 und 5,
a)
über einen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügt, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat erforderlich ist, um dort die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zu erhalten oder
b)
denselben Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder in einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat, der diesen Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, sofern sie im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist, die den Anforderungen des Artikels 13 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen; eine einjährige Berufserfahrung ist nicht erforderlich, wenn der Ausbildungsnachweis der antragstellenden Person eine reglementierte Ausbildung belegt.
Für die Anerkennung nach Satz 1 Nr. 2 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 und des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Satz 1 gilt entsprechend für Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.
(4) Unterscheidet sich die Berufsqualifikation im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG wesentlich von den Voraussetzungen des Absatzes 1, kann die antragstellende Person nach ihrer Wahl zu Ausgleichsmaßnahmen in Form eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung verpflichtet werden. Abweichend von Satz 1 hat die antragstellende Person sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung abzulegen, wenn der Ausbildungsnachweis dem Berufsqualifikationsniveau des Artikels 11 Buchst. a der Richtlinie 2005/36/EG entspricht; unabhängig hiervon kann die Architektenkammer die Eintragung versagen. In den Fällen des Artikels 11 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG sowie in der Fachrichtung Architektur hat die antragstellende Person eine Eignungsprüfung abzulegen.
(5) Die Architektenkammer prüft vor der Entscheidung über die Ausgleichsmaßnahme, ob die von der antragstellenden Person durch Berufspraxis oder lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, wesentliche Unterschiede in den Ausbildungsinhalten nach Absatz 1 Satz 2 ausgleichen; ist dies der Fall, ist eine Ausgleichsmaßnahme nicht erforderlich. Ist eine Ausgleichsmaßnahme erforderlich, ist der Beschluss der Architektenkammer zur Auferlegung der Ausgleichsmaßnahme gegenüber der antragstellenden Person hinreichend zu begründen; insbesondere sind das Niveau der verlangten und das Niveau der vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG sowie die wesentlichen Unterschiede in den Ausbildungsinhalten mitzuteilen sowie die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 ausgeglichen werden können. Ist eine Eignungsprüfung erforderlich, stellt die Architektenkammer sicher, dass diese spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über ihre Auferlegung oder nach Zugang der Entscheidung der antragstellenden Person nach Absatz 4 Satz 4 abgelegt werden kann. Die Eignungsprüfung ist bei der Architektenkammer abzulegen. Hierfür erstellt die Architektenkammer ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs der Ausbildungsinhalte nach den in der Anlage geregelten Ausbildungsinhalten mit der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person sowie den als gültig anerkannten Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen nach Satz 1 nicht abgedeckt werden. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf ausgewählte Sachgebiete, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Führung der Berufsbezeichnung darstellt. Die Architektenkammer bewertet abschließend das Ergebnis der Ausgleichsmaßnahme im Hinblick auf die Anerkennung der Berufsqualifikation.
(6) Abweichend von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 ist auf Antrag in die Architektenliste einzutragen, wer
1.
mindestens zehn Jahre eine praktische Tätigkeit in einer der in § 1 Abs. 1 bis 4 genannten Fachrichtungen unter Aufsicht einer zur Führung der für die betreffende Fachrichtung maßgeblichen Berufsbezeichnung berechtigten Person ausgeübt hat,
2.
die Berufsbefähigung anhand eigener Arbeiten nachweist und
3.
die einer Ausbildung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 entsprechenden Kenntnisse durch eine Prüfung auf Hochschulniveau nachweist.
In die Architektenliste Eingetragene, die die Eintragung für eine weitere Fachrichtung beantragen, erhalten die Regelstudienzeit der Fachrichtung, für die sie bereits eingetragen sind, auf die Dauer der praktischen Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 1 angerechnet; das Gleiche gilt für Ingenieurinnen und Ingenieure der Fachrichtung Bauwesen sowie für Antragstellende, die einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren nachweisen.
(7) Unabhängig von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 ist auf Antrag in der betreffenden Fachrichtung (§ 1 Abs. 1 bis 4) in die Architektenliste einzutragen, wer sich durch die Qualität eigener Leistungen besonders ausgezeichnet hat und dies gegenüber dem Eintragungsausschuss durch eigene Arbeiten nachweist.
(8) Ohne Prüfung der fachlichen Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 6 ist auf Antrag in die Architektenliste einzutragen, wer
1.
bereits in die Architektenliste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist oder
2.
in die Architektenliste eines Landes der Bundesrepublik Deutschland eingetragen war und die Eintragung gelöscht wurde, weil die Niederlassung, der Wohnsitz oder der Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit aufgegeben oder verlegt wurde.
(9) Über den Eintragungsantrag ist innerhalb kürzester Frist, im Falle eines Antrags nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung spätestens jedoch binnen zwei Monaten nach Zugang der vollständigen Nachweise, abschließend zu entscheiden. Zur Beurteilung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Voraussetzungen nach der Richtlinie 2005/36/EG dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. d, e und f genannten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Ist die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht in der Lage, die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. b Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen vorzulegen, wendet sich die Architektenkammer an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates. Im Fall berechtigter Zweifel kann die Architektenkammer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates eine Bestätigung über die Authentizität der ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise sowie über die Erfüllung der Mindestvoraussetzungen des Artikels 46 der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. Bei Ausbildungsnachweisen gemäß Artikel 50 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich solcher eines anderen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates kann die Architektenkammer bei berechtigten Zweifeln von der zuständigen Stelle des Ausstellungsstaates die Überprüfung der Kriterien gemäß Artikel 50 Abs. 3 Buchst. a bis c der Richtlinie 2005/36/EG verlangen. War die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates tätig, kann die Architektenkammer im Fall berechtigter Zweifel von der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufs durch die Antragstellerin oder den Antragsteller nicht aufgrund schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlung ausgesetzt oder untersagt wurde. Der Informationsaustausch erfolgt über das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI). Der Antrag und die vorzulegenden Unterlagen können auch elektronisch übermittelt werden. Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang des Antrags und der mit diesem vorgelegten Nachweise und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Nachweise noch fehlen. Im Fall berechtigter Zweifel und soweit unbedingt geboten können beglaubigte Kopien verlangt werden. Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente. Über die Eintragung in die Architektenliste, die Löschung einer Eintragung nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 und Abs. 2 sowie die Änderung der Fachrichtung entscheidet der Eintragungsausschuss. Im Übrigen bedürfen Änderungen und Löschungen der Eintragungen in die Architektenliste bei Vorliegen geeigneter Nachweise keiner Entscheidung des Eintragungsausschusses.
(10) Das Verfahren nach Absatz 1 kann mit Ausnahme der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 335, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. Fristbeginn im Falle des Absatzes 9 Satz 1 ist auch der Zugang der vollständigen Nachweise bei dem einheitlichen Ansprechpartner.
(11) Sofern die Eintragung mangels Gleichwertigkeit des an einer ausländischen Hochschule oder sonstigen ausländischen Einrichtung erworbenen Studienabschlusses abgelehnt wird, werden der vorhandene Studienabschluss und die wesentlichen Unterschiede gegenüber dem nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 erforderlichen inländischen Studienabschluss in der Begründung des Bescheides festgestellt. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn sich der im Ausland erworbene Studienabschluss auf Fähigkeiten und Kenntnisse bezieht, die sich hinsichtlich des Inhaltes oder aufgrund der Ausbildungsdauer wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich der inländische Studienabschluss gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bezieht und die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche Voraussetzung für die Berufsbefähigung in der jeweiligen Fachrichtung darstellen.

§ 6 Versagung der Eintragung in die Architektenliste

(1) Die Eintragung in die Architektenliste ist der antragstellenden Person zu versagen,
1.
solange ihr die Ausübung einer der in § 1 bezeichneten Tätigkeiten nach § 70 des Strafgesetzbuchs, § 132 a der Strafprozeßordnung oder § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung untersagt ist,
2.
wenn sich ihre mangelnde Eignung zur Erfüllung der Berufsaufgaben nach § 1 aus einer vorsätzlich begangenen Straftat ergibt, derentwegen sie rechtskräftig verurteilt wurde, oder
3.
solange ihr zur Betreuung aller ihrer Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin oder des Betreuers die in§ 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.
(2) Die Eintragung in die Architektenliste kann der antragstellenden Person versagt werden, wenn sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor Stellung des Eintragungsantrags
1.
in Vermögensverfall geraten ist; ein solcher wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet oder sie in das Schuldnerverzeichnis nach
§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung oder § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist, oder
2.
sich gröblich oder wiederholt berufsunwürdig verhalten hat.

§ 7 Löschung der Eintragung in die Architektenliste

(1) Die Eintragung in die Architektenliste ist zu löschen, wenn
1.
die eingetragene Person verstorben ist,
2.
die eingetragene Person dies beantragt,
3.
die eingetragene Person in Rheinland-Pfalz weder Wohnsitz noch Niederlassung noch den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit hat und keinen Antrag nach Absatz 3 stellt,
4.
in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf die Löschung der Eintragung in die Architektenliste erkannt wurde,
5.
die eingetragene Person über Eintragungsvoraussetzungen getäuscht hat und diese auch jetzt noch nicht vorliegen,
6.
es sich nachträglich herausstellt, dass die Eintragung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 hätte versagt werden müssen und der Versagungsgrund auch jetzt noch besteht, oder
7.
nach der Eintragung Tatsachen nach 3§ 6 Abs. 1 Nr. eintreten oder bekannt werden.
(2) Die Eintragung in die Architektenliste kann gelöscht werden, wenn nach der Eintragung Tatsachen nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 bekannt werden oder eintreten und seit dem Eintreten nicht mehr als fünf Jahre vergangen sind; das Gleiche gilt, wenn Tatsachen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 erst nach der Eintragung bekannt werden.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 sowie bei vorübergehender Einstellung der Berufsausübung kann auf Antrag des Mitglieds für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren das Ruhen seiner Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft in der Architektenkammer angeordnet werden.

§ 7a Juniormitgliedschaft

(1) In die Liste der Juniormitglieder ist auf Antrag einzutragen (Juniormitglied), wer eine Niederlassung oder einen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz hat oder die Berufsaufgaben nach § 1 überwiegend in Rheinland-Pfalz ausübt und nach erfolgreicher Abschlussprüfung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 eine praktische Tätigkeit oder ein Berufspraktikum nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 begonnen hat.
(2) Juniormitglieder sind in die Liste der Juniormitglieder mit den in § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Daten und der Fachrichtung nach § 12 Abs. 2 Nr. 5 einzutragen.
(3) Für das Eintragungsverfahren gilt § 5 Abs. 9 entsprechend.
(4) Für die Versagung der Eintragung gilt § 6 entsprechend.
(5) Für die Löschung der Eintragung gilt § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 sowie Abs. 2 entsprechend. Die Eintragung ist auch zu löschen, wenn das Juniormitglied
1.
in die Architektenliste eingetragen wurde,
2.
trotz eines schriftlichen Hinweises der Architektenkammer auf die Folgen innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der praktischen Tätigkeit keinen Antrag auf Eintragung in die Architektenliste gestellt hat oder
3.
die berufspraktische Tätigkeit endgültig aufgegeben hat und die Architektenkammer dies feststellt.
Nach Ablauf von vier Jahren und sechs Monaten nach Beginn der berufspraktischen Tätigkeit wird widerleglich und nach Ablauf von acht Jahren und sechs Monaten wird unwiderleglich vermutet, dass das Juniormitglied die berufspraktische Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 Nr. 3 endgültig aufgegeben hat.
(6) Weitere Einzelheiten zur Juniormitgliedschaft können durch Satzung bestimmt werden.

§ 7b Europäischer Berufsausweis

(1) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat erfüllt oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat.
(2) Die Architektenkammer ist zuständige Behörde im Sinne der Artikel 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG. Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG und den hierzu erlassenen Durchführungsrechtsakten.
(3) Der Europäische Berufsausweis stellt die Anzeige nach § 10 Abs. 2 dar. Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises kein automatisches Recht zum Führen der Berufsbezeichnungen nach § 3 Abs. 1.

§ 7c Vorwarnmechanismus

(1) Die Architektenkammer ist zuständige Stelle für ein- und ausgehende Warnungen im Sinne des Artikels 56a Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Sie unterrichtet die zuständigen Behörden aller übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staaten, die an dem Binnenmarkt-Informationssystem IMI angeschlossen sind, spätestens drei Tage nach Vorliegen einer vollziehbaren Gerichtsentscheidung mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI von der Identität der Berufsangehörigen, die die Anerkennung einer Qualifikation nach § 5 oder § 10 beantragt haben und bei denen später gerichtlich festgestellt wurde, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet haben. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG sowie den dazu ergangenen Durchführungsrechtsakten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Informationsaustauschs erfolgt im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. EG Nr. L 201 S. 37) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Warnung hat die Architektenkammer die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten,
1.
dass eine Warnung erfolgt ist und welchen Inhalt sie hat,
2.
welchen Rechtsbehelf sie gegen die Entscheidung über die Warnung einlegen kann,
3.
dass sie die Berichtigung der Warnung verlangen kann und
4.
dass ihr im Falle einer unrichtigen Übermittlung ein Schadensersatzanspruch zustehen kann.
Wird gegen die Warnung ein Rechtsbehelf eingelegt, ist dies ebenfalls über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI mitzuteilen.
(3) Wird die in Absatz 1 genannte Gerichtsentscheidung aufgehoben, geändert oder rechtskräftig, ist die Warnung zu aktualisieren. Bei jeder Änderung einer Warnung gilt Absatz 2 entsprechend. Sobald die Warnung oder Teile davon unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu löschen.

§ 8 Kapitalgesellschaften

(1) Eine Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Niederlassung in Rheinland-Pfalz ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer einzutragen, wenn sie das Bestehen einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung bestimmt, dass
1.
Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 4 ist, die der in der Firma geführten Berufsbezeichnung entsprechen; ausgeschlossen sind die gewerbliche Ausführung von Bauten, die Übernahme von Bauträger- oder Baubetreuungsaufgaben, die Vermittlung von Grundstücken und die Finanzierung von Bauvorhaben,
2.
Berufsangehörige mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und weitere Anteile nur von natürlichen Personen gehalten werden, die die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ zu führen befugt sind,
3.
die zur Geschäftsführung befugten Personen mindestens zur Hälfte Berufsangehörige sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von Berufsangehörigen geführt wird; daneben darf die Geschäftsführung nur auf Personen übertragen werden, die die Berufsbezeichnung „Beratende Ingenieurin“ oder „Beratender Ingenieur“ zu führen befugt sind,
4.
Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,
5.
bei einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die Aktien auf Namen lauten,
6.
die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafterinnen und Gesellschafter gebunden ist und
7.
die Berufspflichten nach § 2 auch von der Gesellschaft beachtet werden.
Mit der Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer.
(2) Die Kapitalgesellschaft hat zur Deckung der sich aus dem Gegenstand des Unternehmens ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und diese für die Dauer ihrer Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis aufrechtzuerhalten; die Berufshaftpflichtversicherung muss eine fünfjährige Nachhaftung vorsehen. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Mio. EUR für Personenschäden und 300000 EUR für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie der zur Geschäftsführung befugten Personen, die nicht Gesellschafterinnen oder Gesellschafter sind, mindestens jedoch auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Architektenkammer.
(3) Dem Antrag auf Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung beizufügen. Jede Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung oder in einer am Gesellschaftskapital beteiligten oder zur Geschäftsführung befugten Person ist dem Eintragungsausschuss unverzüglich anzuzeigen. Den Änderungsanzeigen ist eine beglaubigte Abschrift der jeweiligen Urkunde beizufügen. Wird die Änderung im Handelsregister eingetragen, ist eine beglaubigte Abschrift dieser Eintragung der Änderungsanzeige beizufügen oder nachzureichen.
(4) Die Eintragung einer Kapitalgesellschaft in das Gesellschaftsverzeichnis ist zu löschen, wenn
1.
die Gesellschaft aufgelöst ist,
2.
die geschützte Berufsbezeichnung in der Firma der Gesellschaft nicht mehr geführt wird,
3.
die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,
4.
die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist oder
5.
in einem berufsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung entschieden wurde.
Liegt die Eintragungsvoraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 nicht mehr vor, setzt der Eintragungsausschuss der Kapitalgesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, im Falle des Todes einer am Gesellschaftskapital beteiligten oder zur Geschäftsführung befugten Person von höchstens fünf Jahren, binnen der die Eintragungsvoraussetzung wieder erfüllt werden muss; anderenfalls erfolgt die Löschung nach Satz 1 Nr. 3.
(5) Über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis, deren Änderung oder Löschung entscheidet der Eintragungsausschuss.

§ 9 Partnerschaften

(1) Berufsangehörige dürfen, soweit sie selbständig tätig sind, ihre Berufsaufgaben nach § 1 auch in einer Partnerschaft im Sinne des
§ 1 Abs. 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744) in der jeweils geltenden Fassung ausüben. Im Partnerschaftsvertrag ist zu regeln, dass die Berufspflichten nach § 2 auch von der Partnerschaft beachtet werden.
(2) Eine Partnerschaft mit Sitz oder Niederlassung in Rheinland- Pfalz, an der mindestens eine Berufsangehörige oder ein Berufsangehöriger beteiligt ist, ist in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Architektenkammer einzutragen. Scheidet eine Berufsangehörige oder ein Berufsangehöriger aus der Partnerschaft aus oder wird eine Niederlassung in Rheinland-Pfalz aufgehoben, ist dies im Gesellschaftsverzeichnis durch Löschung kenntlich zu machen. Die Pflicht zur Anmeldung der Partnerschaft obliegt den an ihr beteiligten Berufsangehörigen. Durch Aufnahme in das Gesellschaftsverzeichnis wird die Partnerschaft nicht Mitglied der Architektenkammer.
(3) Die an einer Partnerschaft beteiligten Berufsangehörigen sind jeweils verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich infolge fehlerhafter Berufsausübung ergebenden Schäden abzuschließen und diese für die Dauer ihrer Beteiligung an der Partnerschaft aufrechtzuerhalten; die Berufshaftpflichtversicherung muss eine fünfjährige Nachhaftung vorsehen. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Mio. EUR für Personenschäden und 300000 EUR für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Architektenkammer.
(4) Die Partnerschaft kann für sich und für die an ihr beteiligten Berufsangehörigen den Anspruch der Auftraggeberin oder des Auftraggebers auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wegen fehlerhafter Berufsausübung beschränken:
1.
durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme;
2.
durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Sach- und Vermögensschäden, die nicht grob fahrlässig verursacht wurden (
§ 309 Nr. 7 BGB), auf den zweifachen Betrag der Mindestversicherungssumme, sofern insoweit Versicherungsschutz besteht.
(5) Partnerschaften mit beschränkter Berufshaftung gemäß § 8 Abs. 4 PartGG müssen für die Dauer ihrer Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, die Haftpflichtgefahren für Personen und Sach- und Vermögensschäden wegen fehlerhafter Berufsausübung abdeckt und eine fünfjährige Nachhaftung vorsieht. Die Absätze 1, 2 und 3 Satz 2 und 4 sowie die Absätze 6 und 7 gelten entsprechend. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partner, mindestens jedoch auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
(6) Die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis ist zu löschen, wenn
1.
nicht mindestens eine Berufsangehörige oder ein Berufsangehöriger an der Partnerschaft beteiligt ist,
2.
die Partnerschaft gemäß § 9 PartGG aufgelöst wurde oder
3.
die Partnerschaft weder Sitz noch Niederlassung in Rheinland- Pfalz hat.
(7) Über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis, deren Änderung oder Löschung entscheidet der Eintragungsausschuss.

§ 10 Auswärtige Berufsangehörige und auswärtige Berufsgesellschaften

(1) Natürliche Personen, die in Rheinland-Pfalz weder Wohnsitz noch Niederlassung noch den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit haben, dürfen die in § 3 genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen damit oder ähnliche Bezeichnungen ohne Eintragung in die Architektenliste verwenden, wenn sie
1.
diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer gesetzlichen Regelung des Landes ihres Wohnsitzes oder ihrer Niederlassung führen dürfen oder
2.
die Voraussetzungen nach § 5 erfüllen und das Land ihres Wohnsitzes oder ihrer Niederlassung eine solche Regelung nicht kennt (auswärtige Berufsangehörige) oder
3.
als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat niedergelassen sind und diesen Beruf mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates ausgeübt haben; das Erfordernis der einjährigen Berufsausübung entfällt, wenn dort entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist.
Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit sich hinsichtlich der Freizügigkeit nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht eine Gleichstellung ergibt. § 3 Abs. 2 findet Anwendung. Für auswärtige Berufsangehörige, die weder in der Bundesrepublik Deutschland in einer Architekten- oder Stadtplanerliste eingetragen sind noch Satz 1 Nr. 3 unterfallen noch über einen Ausbildungsabschluss auf dem Gebiet ihrer Fachrichtung gemäß § 1 Abs. 1 bis 4 nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht verfügen, gilt die Befugnis nach Satz 1 nur, wenn zuvor die Gleichwertigkeit ihres Berufsabschlusses mit den in § 5 genannten Voraussetzungen festgestellt wurde.
(2) Auswärtige Berufsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einer Architekten- oder Stadtplanerliste eingetragen sind und erstmals vorübergehend oder gelegentlich eine Dienstleistung entsprechend den in § 1 bezeichneten Berufsaufgaben in Rheinland-Pfalz ausüben wollen (auswärtige Dienstleister), haben dies vorher der Architektenkammer anzuzeigen und die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich dem § 1 entsprechende Dienstleistungen zu erbringen. Sie werden im Verzeichnis für auswärtige Berufsangehörige bei der Architektenkammer geführt. Die Anzeige muss bei der erstmaligen Erbringung von Dienstleistungen und bei wesentlichen Änderungen der in den vorzulegenden Dokumenten bescheinigten Situation Folgendes umfassen:
1.
einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
2.
eine Bescheinigung darüber, dass im Lande des Wohnsitzes oder der Niederlassung die betreffenden Tätigkeiten rechtmäßig ausgeübt werden und die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
3.
einen Berufsqualifikationsnachweis,
4.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3, soweit weder der Beruf noch die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist, einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt wurde,
5.
Informationen über Einzelheiten zu einer Berufshaftpflichtversicherung im Falle einer freiberuflichen Tätigkeit.
Falls ein Zusatz wie ,Frei‘ zur Berufsbezeichnung geführt werden soll, ist eine Erklärung vorzulegen, wonach die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 erfüllt sind. Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr sowie der Kontinuität der Dienstleistung, beurteilt. Die Eintragung in das Verzeichnis darf die Erbringung der Dienstleistung in keiner Weise verzögern, erschweren und keine zusätzlichen Kosten verursachen.
(3) Kapitalgesellschaften, die in Rheinland-Pfalz weder Sitz noch Niederlassung haben, dürfen die in § 3 genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen damit oder ähnliche Bezeichnungen ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis verwenden, wenn sie diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer gesetzlichen Regelung des Landes ihres Sitzes oder ihrer Niederlassung führen dürfen (auswärtige Berufsgesellschaften). Die auswärtigen Berufsgesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in ein dem § 8 vergleichbares Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind und erstmals die in § 1 bezeichneten Tätigkeiten in Rheinland-Pfalz ausüben wollen, haben dies vorher der Architektenkammer anzuzeigen; sie werden im Verzeichnis für auswärtige Berufsgesellschaften bei der Architektenkammer geführt und haben Bescheinigungen vorzulegen, dass
1.
sie oder die am Gesellschaftskapital beteiligten und die zur Geschäftsführung befugten Berufsangehörigen die betreffende Tätigkeit im Lande ihres Sitzes oder ihrer Niederlassung rechtmäßig ausüben,
2.
der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die dem § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 entsprechenden Voraussetzungen erfüllt und
3.
eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 8 Abs. 2 besteht. § 8 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Das Führen der in § 3 genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen damit oder ähnlicher Bezeichnungen kann untersagt werden
1.
auswärtigen Berufsangehörigen im Sinne des Absatzes 2, wenn
a)
die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist; dies gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates,
b)
dem § 5 vergleichbare Voraussetzungen nicht vorliegen oder
c)
Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Eintragung in die Architektenliste nach § 6 rechtfertigen würden; dies gilt nicht, wenn eine Berufspflichtverletzung vorliegt, die im berufsgerichtlichen Verfahren geahndet werden kann (§ 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1) und
2.
auswärtigen Berufsgesellschaften im Sinne des Absatzes 3 Satz 2, wenn
a)
die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist; dies gilt nicht für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat haben,
b)
dem § 8 Abs. 1 vergleichbare Voraussetzungen nicht vorliegen oder
c)
Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Löschung der Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis nach § 8 Abs. 4 Nr. 3 oder 4 rechtfertigen würden; dies gilt nicht, wenn eine Berufspflichtverletzung vorliegt, die im berufsgerichtlichen Verfahren geahndet werden kann (§ 32 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2).
(5) Auswärtige Berufsangehörige und auswärtige Berufsgesellschaften haben die Berufspflichten nach § 2 zu beachten. Personen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG fallen, haben diejenigen Berufspflichten zu beachten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufsqualifikation stehen. Zu diesen Bestimmungen gehören etwa Regelungen für die Definition des Berufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucherinnen und Verbraucher.
(6) Die Eintragung in das Verzeichnis für auswärtige Berufsangehörige oder das Verzeichnis für auswärtige Berufsgesellschaften ist zu löschen, wenn die Berufsaufgaben nach § 1 nicht mehr unter den in § 3 genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen damit oder ähnlichen Bezeichnungen in Rheinland-Pfalz ausgeübt werden.
(7) Über die Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4 und 6 entscheidet der Eintragungsausschuss.
(8) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann das Verfahren elektronisch und über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden.

§ 11 Bescheinigungen

(1) Die Architektenkammer stellt die nach der Richtlinie 2005/36/EG für die Berufsausübung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG.
(2) Der Eintragungsausschuss entscheidet, ob Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staates
1.
die für die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 47 der Richtlinie 2005/36/EG erforderliche Berufserfahrung besitzen,
2.
die für die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderliche Berufsbefähigung besitzen,
3.
die für die Ausstellung eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

§ 12 Datenverarbeitung, Auskünfte

(1) Die Architektenkammer darf zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben in dem erforderlichen Umfang zweckgebundene personenbezogene Daten verarbeiten, insbesondere über
1.
Personen und Gesellschaften, die in den von der Architektenkammer nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen, Verzeichnissen oder Registern eingetragen sind, einen Antrag auf Eintragung gestellt haben oder Dienstleistungen angezeigt haben,
2.
Gesellschafterinnen, Gesellschafter, zur Geschäftsführung befugte Personen, Abwicklerinnen, Abwickler, Liquidatorinnen, Liquidatoren, sonstige Vertreterinnen und Vertreter der in Nummer 1 genannten Gesellschaften,
3.
Personen und Gesellschaften, die unbefugt nach § 3 geschützte Bezeichnungen führen oder anderweitig verwenden und dies zulassen sowie
4.
die Mitglieder der Organe und der Ausschüsse der Architektenkammer sowie über die Mitglieder der Berufsgerichte.
(2) Nach Absatz 1 dürfen insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:
1.
Name, früherer Name, Vorname, Geschlecht, akademischer Grad und Titel, Berufsbezeichnung,
2.
Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit,
3.
Anschrift des Wohnsitzes und des Ortes der Niederlassung oder der überwiegenden beruflichen Tätigkeit,
4.
Telefonnummern, E-Mail- und Internet-Adressen,
5.
Fachrichtung und Tätigkeitsart (freiberuflich, angestellt, im öffentlichen Dienst verbeamtet oder in der Bauwirtschaft tätig),
6.
Angaben zur Berufsqualifikation und zum Staat, in dem diese erworben wurde, sowie zur Fortbildung und bisherigen praktischen Tätigkeit,
7.
Tätigkeit als Sachverständige oder Sachverständiger,
8.
Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte,
9.
Angaben gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 5,
10.
Angaben über die Berufshaftpflichtversicherung,
11.
Eintragungsversagungen und Löschungen in den Listen, Verzeichnissen und Registern einschließlich der Gründe,
12.
Berufspflichtverletzungen, berufsgerichtliche Maßnahmen,
13.
für die Beitrags- und Gebührenerhebung relevante Angaben,
14.
sonstige personenbezogene Angaben in Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG, zum Beispiel Informationen betreffend die Beantragung von Ausgleichsmaßnahmen,
15.
Eintragungen und Dienstleistungsanzeigen bei anderen Architektenkammern und
16.
Tätigkeiten für die Kammer, insbesondere ihre Organe, Ausschüsse und sonstigen Gremien, sowie für die Berufsgerichte.
(3) Jede Person hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus den von der Architektenkammer geführten Verzeichnissen, Listen und Registern. Diese Daten dürfen auch veröffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die Betroffenen der Veröffentlichung nicht widersprechen. Der Betroffene ist über die beabsichtigte Übermittlung, die Art der zu übermittelnden Daten und den Verwendungszweck in geeigneter Weise zu unterrichten und auf die Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen.
(4) Die Architektenkammer ist berechtigt, Behörden Auskünfte über personenbezogene Daten zu erteilen oder von derartigen Stellen einzuholen, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Aufgaben der Architektenkammer oder der auskunftsersuchenden Stelle erforderlich ist. Dient das Ersuchen einer Behörde der Durchführung der Richtlinie 2005/36/EG, so hat die Architektenkammer die notwendigen Auskünfte zu erteilen; sie ist insoweit zuständige Behörde im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG.
(5) Wer in die von der Architektenkammer geführten Listen, Verzeichnisse und Register eingetragen ist oder die Eintragung in diese beantragt hat, ist verpflichtet, der Kammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsgemäßen Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(6) Im Übrigen findet die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in Verbindung mit dem Landesdatenschutzgesetz vom 8. Mai 2018 (GVBl. S. 93, BS 204-1) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(7) Durch Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 6 wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 4a Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz) eingeschränkt.

Teil 2 Architektenkammer

§ 13 Rechtsstellung

(1) Die Architektenkammer Rheinland-Pfalz (Architektenkammer) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.
(2) Sitz der Architektenkammer ist Mainz.

§ 14 Mitgliedschaft

(1) Der Architektenkammer gehören alle in die Architektenliste Eingetragenen (Pflichtmitglieder) und in die Liste der Juniormitglieder Eingetragenen (freiwillige Mitglieder) an.
(2) Die Mitgliedschaft endet, wenn die Eintragung gelöscht wird.

§ 15 Aufgaben

(1) Aufgabe der Architektenkammer ist es insbesondere,
1.
die Baukultur, das Bauwesen, die Landschaftspflege und die städtebauliche Entwicklung zu fördern,
2.
die Berufspflichten der Mitglieder in einer Berufsordnung (§ 2 Abs. 1 Satz 3) festzulegen und die Erfüllung dieser Pflichten zu überwachen,
3.
die beruflichen und wirtschaftlichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu fördern und das Ansehen des Berufsstandes zu wahren,
4.
die berufliche Aus- und Fortbildung zu fördern,
5.
die Berufsverzeichnisse nach § 4 Abs. 1 zu führen sowie die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen und Auskünfte zu erteilen,
6.
die Liste der Juniormitglieder zu führen (§ 7a),
7.
das Fachgebietsregister für Berufsangehörige zu führen, die besondere Fachkunde in einem Fachgebiet erworben haben (§ 19a),
8.
die Behörden durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise in Fragen der Berufsaufgaben zu beraten,
9.
Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs einer Fachrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 sowie Kammermitglieder zu grundsätzlichen Fragen der Mitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung und insoweit in Zusammenhang mit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu informieren,
10.
auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken, die sich aus der Berufsausübung zwischen den in den Berufsverzeichnissen Eingetragenen oder zwischen diesen und Dritten ergeben (Schlichtung),
11.
auf Anforderung von Behörden und Gerichten Gutachten aus ihrem Aufgabenbereich, insbesondere zu berufsständischen Fragen, zu erstatten,
12.
Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, soweit die Architektenkammer hierfür zuständig ist, und auf Verlangen von Behörden und Gerichten Sachverständige zu benennen,
13.
die Zusammenarbeit der Architektenkammern der Länder der Bundesrepublik Deutschland zu fördern.
(2) Die Architektenkammer ist in allen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs zuständige Behörde
1.
im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung und
3.
im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (,IMI-Verordnung‘) (ABl. EU Nr. L 316 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 16 Organe

Organe der Architektenkammer sind:
1.
die Vertreterversammlung,
2.
der Vorstand,
3.
der Eintragungsausschuss.

§ 17 Mitglieder der Organe

(1) Mitglied eines Organs der Architektenkammer kann nur sein, wer Mitglied der Architektenkammer ist. § 25 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.
(2) Die in die Organe der Architektenkammer berufenen Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung des Amts verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amts dauert über die Amtszeit hinaus bis zum Amtsantritt des neuen Mitglieds.
(3) Die Mitglieder der Organe der Architektenkammer und deren Hilfskräfte sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
(4) Die Mitglieder der Organe der Architektenkammer sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis; § 25 Abs. 5 bleibt unberührt.
(5) Auf Antrag ist den Mitgliedern der Organe sowie den ehrenamtlich tätigen Ausschussmitgliedern der Architektenkammer, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen, die für die Wahrnehmung des Ehrenamtes bei der Architektenkammer notwendige freie Zeit zu gewähren.

§ 18 Vertreterversammlung

Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl von den Mitgliedern der Architektenkammer gewählt.

§ 19 Rechtsetzung durch die Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung beschließt die Hauptsatzung.
(2) Die Hauptsatzung muss Bestimmungen über die Wahl für die Vertreterversammlung enthalten. In ihnen ist zu regeln, für wie viele Mitglieder der Architektenkammer je ein Mitglied der Vertreterversammlung zu wählen ist; jede Fachrichtung muss mindestens durch ein Mitglied in der Vertreterversammlung vertreten sein. Die Hauptsatzung muss ferner Bestimmungen über die Wahl für den Vorstand enthalten; jede Fachrichtung soll mindestens durch ein Mitglied im Vorstand vertreten sein.
(3) Die Hauptsatzung muss ferner Bestimmungen treffen über
1.
die Einberufung der Vertreterversammlung,
2.
die Anzahl der Mitglieder des Vorstands,
3.
die Amtsdauer und die vorzeitige Abberufung des Vorstands,
4.
die Einberufung des Vorstands,
5.
die Beschlussfähigkeit des Vorstands,
6.
die Aufstellung und Feststellung des Haushaltsplans (§ 28 Abs. 2 und 3),
7.
die Anzahl und die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (§ 28 Abs. 4 Satz 2),
8.
die Art der Bekanntmachungen.
(4) Durch die Hauptsatzung können örtliche Untergliederungen der Architektenkammer gebildet werden.
(5) Die Vertreterversammlung beschließt ferner durch Satzung
1.
die Berufsordnung (§ 2 Abs. 1 Satz 3),
2.
die Beitragsordnung (§ 29 Abs. 2),
3.
die Kostenordnungen (§ 29 Abs. 1),
4.
die Sachverständigen- und Sachverständigenprüfungsordnung (§ 15 Nr. 9),
5.
die Anforderungen an die praktische Tätigkeit und das Berufspraktikum (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), deren Bewertung, die Berücksichtigung von im Ausland erbrachten Teilen des Berufspraktikums sowie Leitlinien im Rahmen der Vorgaben der Artikel 3, 46 und 55a der Richtlinie 2005/36/EG, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist,
6.
die Anforderungen an die Anordnung, Durchführung und Bewertung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 5 Abs. 4 und 5),
7.
die Anforderung an die Errichtung des Fachgebietsregisters (§ 19a),
8.
die Satzung zur Juniormitgliedschaft (§ 7a Abs. 6).
(6) Bei neuen oder zu ändernden Satzungen, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen und die die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs oder einer bestimmten Art seiner Ausübung beschränken, sind insbesondere die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
(7) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 6 ist vor ihrer Einführung oder Änderung anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien objektiv und unabhängig auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren.
(8) Bei einer Vorschrift im Sinne des Absatzes 6 ist die Öffentlichkeit nach Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu beteiligen. Vor der Beschlussfassung durch die Vertreterversammlung ist ein Entwurf der Vorschrift mindestens zwei Wochen auf der Internetseite der Architektenkammer mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.
(9) Die Vertreterversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 19a Fachgebietsregister

(1) Berufsangehörigen, die besondere Fachkunde (besondere Kenntnisse und Erfahrungen) in einem Fachgebiet erworben haben, kann auf Antrag gestattet werden, in ein besonderes Register (Fachgebietsregister) eingetragen zu werden.
(2) In das Fachgebietsregister sind die in § 12 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Daten einzutragen.
(3) Die Vertreterversammlung bildet für jedes Fachgebiet einen Fachausschuss und wählt dessen Mitglieder. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis.
(4) Über den Antrag des oder der Berufsangehörigen auf Eintragung in das Register entscheidet der Vorstand, nachdem der Fachausschuss die von dem oder der Berufsangehörigen vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Fachkunde geprüft hat. Er entscheidet ebenfalls über die Löschung der Eintragung.
(5) Das Nähere ist durch Satzung zu bestimmen. Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen treffen über die Fachgebiete, die im Fachgebietsregister geführt werden, über die Anforderungen an die nachzuweisende Fachkunde im betreffenden Fachgebiet, über das Verfahren der Eintragung, über eine angemessene zeitliche Befristung der Eintragung, über die Möglichkeit wiederholter Eintragungen, wenn die erforderlichen Nachweise für den Fortbestand der besonderen Fachkunde erbracht werden sowie über die Voraussetzungen der Löschung der Eintragung.

§ 20 Sonstige Aufgaben der Vertreterversammlung

Die Vertreterversammlung ist zuständig für
1.
die Wahl des Vorstands,
2.
die vorzeitige Abberufung des Vorstands,
3.
die Feststellung des Haushaltsplans (§ 28 Abs. 2 und 3),
4.
die Festsetzung der Beiträge (§ 29 Abs. 3),
5.
die Wahl der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer (§ 28 Abs. 4 Satz 2),
6.
die Entlastung des Vorstands aufgrund der Haushaltsrechnung und des Ergebnisses der Rechnungsprüfung (§ 28 Abs. 4),
7.
die Festsetzung der Entschädigung für die Mitglieder der Organe der Architektenkammer (§ 17 Abs. 4 Satz 2 und § 25 Abs. 5) sowie die Festsetzung der Entschädigung der Mitglieder der Fachausschüsse (§ 19a Abs. 3 Satz 3).

§ 21 Beschlussfähigkeit der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Vertreterversammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung wegen derselben Angelegenheit zum zweiten Male zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Ladung zu dieser Sitzung ist auf diese Bestimmung ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Die Beschlüsse werden unbeschadet des Absatzes 3 mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(3) Beschlüsse über die Hauptsatzung, die Berufsordnung, die Beitragsordnung, die Geschäftsordnung sowie über die vorzeitige Abberufung von Mitgliedern des Vorstands bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens aber der Hälfte der Mitglieder der Vertreterversammlung. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Beschlüsse in dieser Sitzung einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder bedürfen.
(4) Die Vertreterversammlung kann aus wichtigem Grund auch ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführt werden. Dies gilt auch für sämtliche Beschlussfassungen. Die Nichtöffentlichkeit, sichere Authentifizierung der Mitglieder, Beschlussfähigkeit und die Möglichkeit zur ordnungsgemäßen Stimmabgabe durch alle geladenen Mitglieder sind sicherzustellen. Das Nähere ist durch die Hauptsatzung zu bestimmen.

§ 22 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
1.
der Präsidentin oder dem Präsidenten der Architektenkammer,
2.
zwei die Präsidentin oder den Präsidenten vertretenden Mitgliedern und
3.
mindestens vier weiteren Mitgliedern.
Die Präsidentin oder der Präsident sowie die die Präsidentin oder den Präsidenten vertretenden Mitglieder müssen Pflichtmitglieder sein.

§ 23 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer.
(2) Der Vorstand ist insbesondere zuständig für
1.
die Führung der Berufsverzeichnisse (§ 4 Abs. 1),
2.
die Führung der Liste der Juniormitglieder (§ 7a),
3.
die Aufstellung des Haushaltsplans (§ 28 Abs. 2 und 3),
4.
die Aufstellung der Haushaltsrechnung (§ 28 Abs. 4 Satz 1),
5.
die Bestellung der Mitglieder des Eintragungsausschusses (§ 25 Abs. 2) und
6.
die Vorschläge zur Berufung der ehrenamtlichen beisitzenden Mitglieder beider Berufsgerichte (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2).
7.
die Entscheidung über die Eintragung in das Fachgebietsregister (§ 19a).
(3) Die Präsidentin oder der Präsident, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung ein Mitglied des Vorstands nach § 22 Nr. 2, vertritt die Architektenkammer gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Für Sitzungen des Vorstandes gilt § 21 Abs. 4 entsprechend.

§ 24 Rügerecht des Vorstands

(1) Der Vorstand kann die Berufspflichtverletzung einer in § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten Person oder Gesellschaft schriftlich rügen, wenn nach der Bedeutung der Berufspflichtverletzung und der Schwere der Schuld von der Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens abgesehen werden kann. § 32 Abs. 5 gilt entsprechend. Bevor die Rüge erteilt wird, ist die oder der Betroffene zu hören.
(2) Der Vorstand darf eine Rüge nicht mehr erteilen, wenn das berufsgerichtliche Verfahren gegen die Betroffene oder den Betroffenen eingeleitet ist oder wenn seit der Berufspflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind.
(3) Der die Rüge erteilende Bescheid ist zu begründen und der oder dem Betroffenen zuzustellen; er soll eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
(4) Gegen den Bescheid kann die oder der Betroffene binnen eines Monats nach Zustellung Einspruch bei dem Vorstand erheben. Dieser entscheidet über den Einspruch; Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Gegen den Bescheid in der Gestalt, die er durch den Einspruchsbescheid gefunden hat, kann die oder der Betroffene die Entscheidung des Berufsgerichts (§ 33 Abs. 1 Nr. 1) beantragen. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Zustellung des Einspruchsbescheids bei dem Vorstand schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen. Die Frist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs der Antrag beim Berufsgericht eingeht. Der Vorstand legt den Antrag mit den Akten und seiner Stellungnahme unverzüglich dem Berufsgericht vor. Dieses gibt der oder dem Betroffenen Gelegenheit, sich zu der Stellungnahme zu äußern. Auf das Verfahren des Berufsgerichts ist § 12 Abs. 7 des Heilberufsgesetzes (HeilBG) entsprechend anzuwenden.

§ 25 Eintragungsausschuss

(1) Der Eintragungsausschuss besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und der erforderlichen Zahl von beisitzenden Mitgliedern. Für das vorsitzende Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.
(2) Die Mitglieder werden vom Vorstand auf die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(3) Das vorsitzende Mitglied und dessen stellvertretendes Mitglied müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben oder die Voraussetzungen des
§ 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Die beisitzenden Mitglieder müssen Pflichtmitglieder der Kammer sein. Die Mitglieder dürfen weder einem anderen Organ der Architektenkammer angehören noch Bedienstete der Architektenkammer sein.
(4) Der Eintragungsausschuss ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden; § 30 bleibt unberührt. Er bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der Dienstkräfte und Einrichtungen der Architektenkammer.
(5) Das vorsitzende Mitglied erhält für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung.

§ 26 Besetzung des Eintragungsausschusses

(1) Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und vier beisitzenden Mitgliedern. Mindestens ein beisitzendes Mitglied muss der Fachrichtung (§ 1 Abs. 1 bis 4) der oder des Betroffenen angehören.
(2) Das vorsitzende Mitglied bestimmt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die beisitzenden Mitglieder zu den Sitzungen zugezogen werden, unter Berücksichtigung ihrer Fachrichtung und Tätigkeitsart.

§ 27 Verfahren vor dem Eintragungsausschuss

(1) Der Eintragungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Sitzung des Eintragungsausschusses ist nicht öffentlich.
(2) Das persönliche Erscheinen der oder des Betroffenen kann angeordnet werden. Bezüglich der Mitwirkung von Zeuginnen und Zeugen sowie von Sachverständigen gilt
§ 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. In den Fällen des § 5 Abs. 7 ist das Gutachten einer deutschen Hochschule einzuholen.
(3) Ein Vorverfahren nach dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung findet nicht statt.

§ 28 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Auf das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Architektenkammer sind die für das Land Rheinland-Pfalz jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Haushaltsplan ist vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres aufzustellen und festzustellen. Er muss alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen enthalten und ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. In den Haushaltsplan dürfen nur die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingestellt werden, die zur Erfüllung der Aufgaben der Architektenkammer erforderlich sind.
(3) Der Haushaltsplan kann nach Maßgabe der Hauptsatzung für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt und festgestellt werden.
(4) Nach Ende des Haushaltsjahres ist eine Haushaltsrechnung aufzustellen. Sie ist von den Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern der Architektenkammer zu prüfen.
(5) Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz prüft die Haushaltsführung der Architektenkammer.

§ 29 Kosten und Beiträge

(1) Die Architektenkammer ist befugt, für Amtshandlungen, für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und für sonstige Leistungen, die keine Amtshandlungen sind, Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der Kostenordnungen zu erheben.
(2) Die Architektenkammer erhebt zur Deckung ihrer Ausgaben von den Mitgliedern Beiträge nach Maßgabe der Beitragsordnung. Die Beiträge der selbständig tätigen Mitglieder können nach der Höhe des Umsatzes oder des Einkommens aus ihrer gesamten selbständigen Berufstätigkeit in der betreffenden Fachrichtung (§ 1 Abs. 1 bis 4) gestaffelt werden.
(3) Die Beiträge für das neue Haushaltsjahr sind gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen. Der Haushaltsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Beiträge können nur gleichzeitig in Kraft treten.
(4) Rückständige Kosten können nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101, BS 2010-2) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben werden. Vollstreckungsbehörde ist die Verwaltung der Gemeinde, in der
1.
die Schuldnerin oder der Schuldner
a)
ihre oder seine Niederlassung hat oder
b)
mangels einer Niederlassung in Rheinland-Pfalz ihren oder seinen Wohnsitz hat oder
2.
die Architektenkammer ihren Sitz hat, sofern die Schuldnerin oder der Schuldner weder Niederlassung noch Wohnsitz in Rheinland-Pfalz hat.
Die Beitreibung erfolgt auf Ersuchen der Architektenkammer aufgrund eines von dieser anzufertigenden Auszugs aus dem Verzeichnis der Rückstände. Die Gemeinde erhält außer den Vollstreckungskosten eine Hebegebühr von 4 v. H. des beizutreibenden Betrags.

§ 30 Aufsicht

(1) Die Aufsicht über die Architektenkammer führt das für das Architektenrecht zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde).
(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich, soweit dies die Wahrnehmung der Aufsicht erfordert, über die Angelegenheiten der Architektenkammer unterrichten und zu diesem Zweck Auskünfte, Berichte und Akten anfordern. Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung einzuladen. Eine Vertreterversammlung ist auf ihr Verlangen unverzüglich einzuberufen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann Beschlüsse und andere Maßnahmen der Architektenkammer beanstanden, wenn diese gegen Rechtsvorschriften oder gegen die Hauptsatzung der Architektenkammer verstoßen. Hilft die Architektenkammer der Beanstandung nicht ab, so kann die Aufsichtsbehörde den Beschluss aufheben oder die Maßnahme rückgängig machen.
(4) Erfüllt die Architektenkammer ihr obliegende Pflichten oder Aufgaben nicht, so kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass die Architektenkammer innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst. Kommt die Architektenkammer diesem Verlangen nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde anstelle und auf Kosten der Architektenkammer die erforderlichen Maßnahmen selbst ergreifen oder von Dritten durchführen lassen.
(5) Reichen die Befugnisse nach den Absätzen 2 bis 4 nicht aus, um die Erfüllung der Pflichten und Aufgaben der Architektenkammer zu gewährleisten, so kann die Aufsichtsbehörde eine Person beauftragen, die alle oder einzelne Pflichten oder Aufgaben der Architektenkammer auf deren Kosten wahrnimmt oder erfüllt.

§ 31 Genehmigungspflicht

(1) Der Erlass und die Änderung der Hauptsatzung, der Satzungen nach § 19 Abs. 5 Nr. 1, 2 und 5 bis 8 sowie aller Vorschriften, die die Voraussetzungen des § 19 Abs. 6 erfüllen, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Im Rahmen der Genehmigung von Satzungen im Sinne des § 19 Abs. 6 hat die Aufsichtsbehörde insbesondere zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten sind. Zu diesem Zweck hat die Architektenkammer der Aufsichtsbehörde die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer die Vertreterversammlung die Vorschrift als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat sowie ein Nachweis über die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 19 Abs. 8. Nach Erlass der Vorschrift ist durch die Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Verpflichtung der Architektenkammer aus § 19 Abs. 8 Satz 3 zu überwachen.
(3) Der festgestellte Haushaltsplan und der Beschluss über die Festsetzung der Beiträge sind der Aufsichtsbehörde spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres vorzulegen.

Teil 3 Berufsgerichtsbarkeit

§ 32 Berufsgerichtliche Maßnahmen

(1) Gegen Pflichtmitglieder der Architektenkammer und Kapitalgesellschaften nach § 8 Abs. 1, die ihre Berufspflichten schuldhaft verletzen, kann ein berufsgerichtliches Verfahren durchgeführt werden. Das Gleiche gilt für auswärtige Berufsangehörige und auswärtige Berufsgesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einer Architekten- oder Stadtplanerliste oder in einem dem § 8 vergleichbaren Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind, wenn sie die in § 1 bezeichneten Tätigkeiten in Rheinland-Pfalz ausüben. Einem berufsgerichtlichen Verfahren steht nicht entgegen, dass der Vorstand der Architektenkammer wegen desselben Sachverhalts bereits nach § 24 eine Rüge erteilt hat; § 54 Abs. 2 HeilBG ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Gegen die Pflichtmitglieder der Architektenkammer kann erkannt werden auf
1.
Verweis,
2.
Geldbuße bis dreißigtausend Euro,
3.
Entziehung des aktiven und passiven Berufswahlrechts für die Dauer von mindestens fünf bis höchstens zehn Jahren,
4.
Löschung der Eintragung in die Architektenliste.
Die in Satz 1 Nr. 2 und 3 aufgeführten Maßnahmen können nebeneinander verhängt werden.
(3) Gegen die Kapitalgesellschaften nach § 8 Abs. 1 kann erkannt werden auf
1.
Verweis,
2.
Geldbuße bis sechzigtausend Euro,
3.
Löschung der Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis.
(4) Gegen die im Verzeichnis für auswärtige Berufsangehörige oder im Verzeichnis für auswärtige Berufsgesellschaften Eingetragenen kann außer den Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 oder Absatz 3 Nr. 1 und 2 das Verbot verhängt werden, die Berufsbezeichnung zu führen.
(5) Pflichtmitglieder der Architektenkammer, die im öffentlichen Dienst stehen, unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht der Berufsgerichtsbarkeit.

§ 33 Berufsgerichte

(1) Berufsgerichte sind
1.
das Berufsgericht für Architektenberufe (§ 1 Abs. 1 bis 4), das dem Verwaltungsgericht Mainz angegliedert ist (Berufsgericht),
2.
das Landesberufsgericht für Architektenberufe (§ 1 Abs. 1 bis 4), das dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz angegliedert ist (Landesberufsgericht).
(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle der Berufsgerichte werden von der Geschäftsstelle der Gerichte wahrgenommen, denen die Berufsgerichte angegliedert sind. Die Kassengeschäfte obliegen der Landesjustizkasse Mainz.

§ 34 Besetzung der Berufsgerichte

(1) Das Berufsgericht entscheidet in der Besetzung mit
1.
einer auf Lebenszeit ernannten Richterin oder einem auf Lebenszeit ernannten Richter der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit als vorsitzendes Mitglied und
2.
zwei Pflichtmitgliedern der Architektenkammer als ehrenamtliche beisitzende Mitglieder.
(2) Das Landesberufsgericht entscheidet in der Besetzung mit
1.
zwei auf Lebenszeit ernannten Richterinnen oder Richtern des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und
2.
drei Pflichtmitgliedern der Architektenkammer als ehrenamtliche beisitzende Mitglieder.
Den Vorsitz führt ein Mitglied nach Satz 1 Nr. 1.
(3) Die ehrenamtlichen beisitzenden Mitglieder dürfen weder einem Organ der Architektenkammer angehören noch Bedienstete der Architektenkammer oder der Aufsichtsbehörde sein. Ein ehrenamtliches beisitzendes Mitglied soll der Fachrichtung (§ 1 Abs. 1 bis 4) der oder des Beschuldigten angehören.

§ 35 Mitglieder der Berufsgerichte

(1) Das für die Aufsicht über die Rechtspflege zuständige Ministerium beruft im Einvernehmen mit dem für das Architektenrecht zuständigen Ministerium
1.
nach Anhörung der Architektenkammer
a)
das vorsitzende Mitglied des Berufsgerichts sowie dessen erstes und zweites stellvertretendes Mitglied und
b)
das vorsitzende Mitglied des Landesberufsgerichts sowie die berufsrichterlichen Mitglieder des Landesberufsgerichts in der erforderlichen Anzahl und
2.
auf Vorschlag der Architektenkammer, der jeweils mindestens um die Hälfte mehr Personen enthalten muss, als ehrenamtliche beisitzende Mitglieder zu berufen sind,
a)
acht ehrenamtliche beisitzende Mitglieder des Berufsgerichts und
b)
sechs ehrenamtliche beisitzende Mitglieder des Landesberufsgerichts. Die Berufung erfolgt auf die Dauer von fünf Jahren. Anstelle von ausgeschiedenen Mitgliedern werden für den Rest der Amtszeit neue Mitglieder berufen.
(2) Die ehrenamtlichen beisitzenden Mitglieder müssen Deutsche im Sinne des
Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sein und das 30. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Das vorsitzende Mitglied jedes Berufsgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der die beisitzenden Mitglieder am Verfahren mitwirken. Das vorsitzende Mitglied des Landesberufsgerichts wird bei Verhinderung durch das dienstälteste berufsrichterliche Mitglied des Landesberufsgerichts vertreten; bei gleichem Dienstalter entscheidet das Lebensalter.
(4) Die Mitglieder der Berufsgerichte unterstehen der Dienstaufsicht des für die Aufsicht über die Rechtspflege zuständigen Ministeriums.

§ 36 Einleitung des Verfahrens

(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer Berufspflichtverletzung begründen, so erforscht der Vorstand der Architektenkammer den Sachverhalt. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der berufsgerichtlichen Maßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Der oder dem Beschuldigten ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Der Vorstand der Architektenkammer entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob er bei dem Berufsgericht einen Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens stellt. In dem Antrag ist der Sachverhalt, in dem die Berufspflichtverletzung erblickt wird, eingehend darzustellen; die Beweismittel sind anzugeben. Der Antrag ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Architektenkammer, im Fall der Verhinderung von einem Mitglied des Vorstands nach § 22 Nr. 2, zu unterzeichnen.
(3) Die in § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannten Personen und Gesellschaften können bei dem Berufsgericht die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht einer Berufspflichtverletzung zu entlasten. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens ist nicht mehr zulässig, wenn seit der Berufspflichtverletzung mehr als fünf Jahre vergangen sind. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die
§§ 78 a bis 78 c des Strafgesetzbuches entsprechend. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung.

§ 37 Anzuwendende Bestimmungen des Heilberufsgesetzes

Auf die Einrichtung und das Verfahren der Berufsgerichte sind die §§ 62 und 63 Nr. 2 und die §§ 64 bis 74, 77 bis 103 und 105 HeilBG sinngemäß anzuwenden.

Teil 4 Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 38 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt eine der in § 3 Abs. 1 und 4 genannten Berufsbezeichnungen führt, unbefugt einen Zusatz nach § 3 Abs. 2 oder eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnung im Sinne des § 3 Abs. 3 verwendet oder einer vollziehbaren Untersagungsverfügung nach § 10 Abs. 4 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Architektenkammer.

§ 39 Ermächtigungen

Das für das Architektenrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
der Architektenkammer weitere Aufgaben zu übertragen, die mit ihrem Aufgabenbereich zusammenhängen,
2.
das Verfahren vor dem Eintragungsausschuss zu regeln, nähere Bestimmungen über die für die Eintragungen in die Berufsverzeichnisse nach § 4 Abs. 1 erforderlichen persönlichen Angaben und ihre Nutzung sowie die hierbei vorzulegenden Nachweise und Bescheinigungen zu treffen,
3.
nähere Bestimmungen zu treffen über die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG sowie sonstiger ergänzender Richtlinien, soweit sie die bestehenden gesetzlichen Vorschriften ergänzen und diese in ihrer zweckentsprechenden Durchführung sichern,
4.
nach Anhörung der Architektenkammer die Mindestversicherungssumme nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und § 9 Abs. 3 Satz 2 an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse anzupassen, wenn dies erforderlich ist, um einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen,
5.
nach Anhörung der Architektenkammer die Anforderungen an die praktische Tätigkeit einschließlich der erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 festzulegen,
6.
den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von und des Umgangs mit Dateien des Binnenmarkt-Informationssystems IMI (IMI-Dateien) im Sinne des Artikels 4a Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu regeln,
7.
ergänzende Regelungen zur Umsetzung des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG und zu den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 159 S. 27) sowie der gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakte festzulegen und
8.
Regelungen zum gemeinsamen Ausbildungsrahmen sowie zu gemeinsamen Ausbildungsprüfungen nach den Artikeln 49a und 49b der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen.

§ 40 Übergangsbestimmungen

(1) Ein bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes anhängiges Eintragungsverfahren wird nach dem bis dahin geltenden Recht abgeschlossen, es sei denn, die Eintragungsvoraussetzungen nach diesem Gesetz sind für die Betroffene oder den Betroffenen günstiger.
(2) Die Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in die Architektenliste wird unter Aufhebung der Mitgliedschaft bei der Architektenkammer gelöscht; die Gesellschaft wird in das Gesellschaftsverzeichnis eingetragen. Eine bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in einer Liste der Architektenkammer eingetragene Gesellschaft hat, soweit erforderlich,
1.
den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung innerhalb einer von der Architektenkammer zu bestimmenden Frist den Mindestanforderungen des § 8 Abs. 1 und
2.
für Neuaufträge die Berufshaftpflichtversicherung unverzüglich den Mindestanforderungen des § 8 Abs. 2 entsprechend anzupassen.
(3) Der erfolgreiche Abschluss einer vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes begonnenen Ausbildung in einem entsprechenden berufsqualifizierenden Diplomstudiengang an einer deutschen Fachhochschule mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren und der erfolgreiche Abschluss einer vor In-Kraft- Treten dieses Gesetzes begonnenen entsprechenden Ausbildung an einer deutschen öffentlichen oder staatlich anerkannten Ingenieurschule (-akademie) oder einer gleichwertigen deutschen Lehranstalt werden als Eintragungsvoraussetzung entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 anerkannt.
(4) Rechtsakte der Architektenkammer, die bei In-Kraft- Treten dieses Gesetzes erlassen sind, gelten als solche fort. Innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sollen Satzungen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend angepasst werden.
(5) Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 geregelten Anforderungen an das Berufspraktikum und die in der Anlage definierten Ausbildungsinhalte treten erst am 1. August 2017 in Kraft. Satz 1 findet jeweils keine Anwendung auf Personen, die zu diesem Zeitpunkt ihr Studium oder ihre praktische Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in der bis zum 31. Juli 2017 geltenden Fassung bereits begonnen haben.

§ 40 a Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 8. Oktober 2013 (GVBl. S. 359, BS 806-4) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme seines § 17 keine Anwendung.

§ 41 Außer-Kraft-Treten

(1) Es werden aufgehoben:
1.
das Architektengesetz Rheinland-Pfalz vom 4. April 1989 (GVBl. S. 71, 98), zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 70-10,
2.
die Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Eintragungsausschusses bei der Architektenkammer Rheinland-Pfalz vom 21. März 1975 (GVBl. S. 139), geändert durch Verordnung vom 7. Mai 1984 (GVBl. S. 89), BS 70-10-3.
(2) Rechtsverordnungen, die zur Durchführung des in Absatz 1 Nr. 1 genannten Gesetzes ergangen sind und nicht durch Absatz 1 Nr. 2 aufgehoben werden, bleiben in Kraft. Das für das Architektenrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, sie durch Rechtsverordnung aufzuheben.

§ 42 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage

(zu § 5)
Ausbildungsinhalte:
A. Allgemeines
Im Studium müssen die theoretischen und praktischen Aspekte der Fachrichtung gemessen an den jeweiligen Berufsaufgaben nach § 1 sowie den erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und möglichen Tätigkeiten ausreichend zur Geltung kommen.
B. Fachrichtungen
I.
Fachrichtung Architektur:
Im Rahmen eines Studiums von mindestens 240 Leistungspunkten (Credit Points) nach dem European Credit Transfer System (ECTS) müssen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen entsprechend Artikel 46 Abs. 2 Buchst. a bis k der Richtlinie 2005/36/EG in Studienfächern erworben werden, die sich insbesondere auf folgende Bereiche beziehen:
1.
Methoden und Techniken:
a)
Entwurf und Gebäudelehre,
b)
Darstellung und Gestaltung,
c)
Städtebau, Orts- und Regionalplanung,
d)
allgemeinwissenschaftliche Grundlagen des Bauens, der Architekturtheorie und der Baugeschichte,
e)
Baukonstruktion,
f)
Tragwerksplanung,
g)
Baustoffe, Bauphysik, Gebäudetechnik,
h)
Baubetrieb und Planungsmanagement,
i)
Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien.
2.
Berufliche Tätigkeiten:
a)
Beratung,
b)
Objektplanung,
c)
Planungsdurchführung,
d)
Objektunterhaltung,
e)
Projektentwicklung und -steuerung,
f)
Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.
II.
Fachrichtung Innenarchitektur:
Im Rahmen eines Studiums von mindestens 240 Leistungspunkten (Credit Points) müssen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in Studienfächern erworben werden, die sich insbesondere auf folgende Bereiche beziehen:
1.
Methoden und Techniken:
a)
Entwerfen,
b)
Darstellung und Gestaltung,
c)
allgemeinwissenschaftliche Grundlagen des Bauens, der Architekturtheorie und der Baugeschichte,
d)
Bau- und Ausbaukonstruktion,
e)
Baustoffe, Bauphysik, Gebäudetechnik,
f)
Baubetrieb und Planungsmanagement,
g)
Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien.
2.
Berufliche Tätigkeiten:
a)
Beratung,
b)
Objektplanung,
c)
Planungsdurchführung,
d)
Objektunterhaltung,
e)
Projektentwicklung und -Steuerung,
f)
Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.
III.
Fachrichtung Landschaftsarchitektur:
Im Rahmen eines Studiums von mindestens 240 Leistungspunkten (Credit Points) müssen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in Studienfächern erworben werden, die sich insbesondere auf folgende Bereiche beziehen:
1.
Methoden und Techniken:
a)
Planung und Entwerfen,
b)
Darstellung und Gestaltung,
c)
Landschafts- und Regionalplanung, Städtebau,
d)
allgemeinwissenschaftliche Grundlagen der Gartenbaukunst, Gartendenkmalpflege, Soziologie und Architekturtheorie,
e)
Ingenieurwissenschaften und Technik,
f)
Landschaftsbau, Baukonstruktion im Freiraum,
g)
Naturwissenschaften,
h)
Baubetrieb und Planungsmanagement,
i)
Planungs-, Bau-, Vertrags- und Haftungsrecht, Normen und Richtlinien.
2.
Berufliche Tätigkeiten:
a)
Beratung,
b)
formelle und informelle Planung,
c)
Machbarkeitsstudien,
d)
Freiraumplanungen einschließlich der Überwachung der Ausführung und Pflege,
e)
Landschaftsplanung, Naturschutz, Kompensation,
f)
Gartendenkmalpflege,
g)
Projektsteuerung,
h)
Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.
IV.
Fachrichtung Stadtplanung:
Im Rahmen eines Studiums von mindestens 240 Leistungspunkten (Credit Points) müssen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen in Studienfächern erworben werden, die sich insbesondere auf folgende Bereiche beziehen:
1.
Methoden und Techniken:
a)
stadtplanerische Projektarbeit und städtebauliches Entwerfen,
b)
Städtebau, Stadtgestaltung, Gebäudelehre und Siedlungswesen,
c)
Theorie und Geschichte der kommunalen und regionalen Bau- und Stadtentwicklung,
d)
technische Grundlagen,
e)
ökologische Grundlagen,
f)
sozialwissenschaftliche und ökonomische Grundlagen,
g)
rechtliche Grundlagen, Instrumente und Verfahren,
h)
Methoden und Techniken der Darstellung,
i)
Prozessgestaltung und Management.
2.
Berufliche Tätigkeiten:
a)
Beratung,
b)
formelle und informelle (kommunale) Planung,
c)
Management,
d)
Stadtforschung,
e)
Projektsteuerung,
f)
Moderation, Gutachten, Wettbewerbe.
Markierungen
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