FinStabDEV
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Verordnung zur Durchführung von Datenerhebungen durch die Deutsche Bundesbank zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Finanzstabilitätsgesetz (Finanzstabilitätsdatenerhebungsverordnung - FinStabDEV)

FinStabDEV
Ausfertigungsdatum: 28.01.2021
Vollzitat:
"Finanzstabilitätsdatenerhebungsverordnung vom 28. Januar 2021 (BGBl. I S. 110, 1165)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 3.2.2021 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Finanzstabilitätsgesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369) verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Anforderung von Daten von finanziellen Kapitalgesellschaften im Sinne von Anhang A Kapitel 2 Nummer 2.32 bis 2.67 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, mit Sitz im Inland durch die Deutsche Bundesbank. Die nach dieser Verordnung zu erhebenden Daten dienen der Wahrung der Finanzstabilität, indem mit ihnen insbesondere die für die Finanzstabilität maßgeblichen Sachverhalte analysiert und Gefahren identifiziert werden. Damit unterstützt die Erhebung dieser Daten die Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Bundesbank nach dem Finanzstabilitätsgesetz, insbesondere der in § 1 Absatz 1 des Finanzstabilitätsgesetzes aufgeführten Aufgaben.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. Mitteilungspflichtige: alle finanziellen Kapitalgesellschaften im Sinne von Anhang A Kapitel 2 Nummer 2.32 bis 2.67 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 mit Sitz im Inland;
2. Wirtschafts- und Handelsdaten: alle Daten im Sinne von § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Finanzstabilitätsgesetzes.
(2) Für die Zwecke der Benennung der nach § 4 dieser Verordnung mitzuteilenden Daten bezeichnet der Ausdruck
1. gewerbliche Darlehensgeber:
a) Kreditinstitute im Sinne von § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,
b) inländische Zweigniederlassungen von CRR-Kreditinstituten mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinne von § 53b Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,
c) Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne von § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuches, die für Rechnung eines Alternativen Investmentfonds (AIF) Gelddarlehen gewähren, sowie
d) Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
2. Wohnimmobilie: eine im Inland belegene Wohnimmobilie im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 75 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58; L 335 vom 13.10.2020, S. 20), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist;
3. Marktwert: den aktuellen Wert einer Immobilie, der wie folgt ermittelt wird:
a) nach dem geschätzten Wert, zu dem die Immobilie am Tag der Bewertung nach angemessener Vermarktung im Rahmen eines zu marktüblichen Konditionen getätigten Geschäfts, das die Parteien in Kenntnis der Sachlage umsichtig und ohne Zwang abschließen, von einem veräußerungswilligen Verkäufer auf einen kaufwilligen Käufer übergehen dürfte,
b) nach einem Wohnimmobilientransaktionswert in der notariellen Urkunde zum Bau oder Erwerb der Wohnimmobilien oder
c) nach dem mittels anerkannter Bewertungsverfahren durch einen unabhängigen externen oder internen Sachverständigen festgelegten Marktwert;
es ist im Regelfall der niedrigste der ermittelten Werte anzusetzen; falls nur einer der drei Werte ermittelt werden kann, ist dieser Wert anzusetzen;
4. Darlehen: sämtliche entgeltlichen oder unentgeltlichen Darlehensverträge oder Finanzierungshilfen;
5. Darlehen für Wohnimmobilien: Darlehen des jeweiligen gewerblichen Darlehensgebers, die bestimmt sind
a) für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten oder dinglichen Nutzungsrechten
aa) an einem zu Wohnzwecken bebaubaren Grundstück oder an einem mit einer Wohnimmobilie oder mehreren Wohnimmobilien zu bebauenden oder bebauten Grundstück oder
bb) an einer oder mehreren bestehenden oder umzubauenden oder zu sanierenden, zu errichtenden oder geplanten Wohnimmobilien oder
b) für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten an einem zu Wohnzwecken bebaubaren Grundstück oder an einem mit einer Wohnimmobilie oder mit mehreren Wohnimmobilien bebauten Grundstück;
6. Annuitätendarlehen: Darlehen für Wohnimmobilien, auf das der Darlehensnehmer während der Laufzeit regelmäßig Zins- und Tilgungszahlungen vornimmt, dies umfasst Raten- und Tilgungsdarlehen;
7. endfälliges Darlehen: Darlehen für Wohnimmobilien, auf das der Darlehensnehmer während der Laufzeit nur Zinszahlungen leistet und das er am Ende der Laufzeit durch vollständige Tilgung zurückführt;
8. ausgefallene Darlehen: Darlehen für Wohnimmobilien, bei denen ein Ausfall des Darlehensnehmers gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als gegeben gilt;
9. kumulierte Rückflüsse seit Ausfall: den Gesamtbetrag der Rückflüsse auf ausgefallene Darlehen für Wohnimmobilien ab dem Eintritt des Ausfalls;
10. Ausfallquote: das Verhältnis zwischen den ausgefallenen Darlehen für Wohnimmobilien und dem Gesamtvolumen der vom Darlehensgeber vergebenen Darlehen zum Bau oder Erwerb von Wohnimmobilien in Prozent pro Jahr;
11. interne Risikokennzahlen: Kennzahlen zur Risikosteuerung eines gewerblichen Darlehensgebers, insbesondere Angaben
a) zur Ausfallwahrscheinlichkeit im Sinne von Artikel 4 Nummer 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 („PD“),
b) zur Verlustquote bei Ausfall im Sinne von Artikel 4 Nummer 55 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 („LGD“) oder
c) zum erwarteten Verlust im Sinne von Artikel 5 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 („EL“);
12. Darlehensströme: die neu vergebenen Darlehen für Wohnimmobilien seit dem letzten Meldestichtag unterschieden nach originär neuen Darlehen für Wohnimmobilien und Prolongationen bestehender Darlehen für Wohnimmobilien;
13. Bestandsgeschäft: die zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit gewährten und bislang nicht vollständig zurückgeführten Darlehen für Wohnimmobilien des Meldepflichtigen;
14. Darlehensvolumen-Immobilienwert-Relation: das Verhältnis zwischen dem gesamten Fremdkapitalvolumen einer Wohnimmobilienfinanzierung und dem Marktwert der hiermit finanzierten Wohnimmobilien;
15. Darlehensvolumen: das gesamte Fremdkapitalvolumen einer Wohnimmobilienfinanzierung, das ist die Summe aller Darlehen, die der Finanzierung der betreffenden Wohnimmobilien dienen;
16. Amortisationsanforderung: den Zeitraum, in dem ein bestimmter Bruchteil eines Darlehens für Wohnimmobilien spätestens zurückgezahlt werden muss oder, bei endfälligen Darlehen, die Vorgabe einer maximalen Darlehenslaufzeit;
17. Gesamtlaufzeit: die für die Rückzahlung des Darlehens für Wohnimmobilien vereinbarte Zeit, in der das Darlehen für Wohnimmobilien zurückzuzahlen ist, wobei bei endfälligen Darlehen für Wohnimmobilien mit Gesamtlaufzeit die vereinbarte Gesamtlaufzeit sowie bei Annuitätendarlehen die rechnerisch zu ermittelnde Gesamtlaufzeit gemeint ist;
18. Tilgungsquote: bei Annuitätendarlehen für Wohnimmobilien die anfänglich vereinbarte Tilgungsquote in Prozent pro Jahr, bei sonstigen regelmäßigen Tilgungsdarlehen die vereinbarte und gleichbleibende Tilgungsquote in Prozent pro Jahr;
19. Zinsart: Angabe dazu, ob ein fixer oder ein variabler Zinssatz vereinbart wurde;
20. Zinsbindungsfrist: die zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe vertraglich vereinbarte Zinsbindungsfrist;
21. Zinssatz: der anfänglich vereinbarte Zinssatz;
22. Effektiver Zinssatz: die Höhe des Effektivzinssatzes in Prozent pro Jahr gemäß MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank;
23. Einkommen: das jährlich verfügbare Gesamteinkommen des Darlehensnehmers, das vom Darlehensgeber zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe erfasst wurde, unter Berücksichtigung aller Einkommensquellen, abzüglich Steuern und Beiträgen vor Abzug von Aufwendungen;
24. Gesamtverschuldung: die gesamten finanziellen Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers einschließlich des Darlehensvolumens zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe;
25. Schuldendienst: die Summe der von einem Darlehensnehmer auf seine Gesamtverschuldung einschließlich des Darlehensvolumens zum Zeitpunkt der Darlehensvergabe in einem Kalenderjahr zu erbringenden Zins- und Tilgungsleistungen;
26. Schuldendienstfähigkeit: den Quotienten aus Schuldendienst und Einkommen des Darlehensnehmers zum Zeitpunkt der Vergabe von Darlehen für Wohnimmobilien;
27. Gesamtverschuldung-Einkommens-Relation: das Verhältnis zwischen der Gesamtverschuldung und dem Einkommen des Darlehensnehmers zum Zeitpunkt der Vergabe von Darlehen für Wohnimmobilien;
28. Darlehensbedienung: die jährlichen Zins- und Tilgungszahlungen auf das Darlehensvolumen;
29. Darlehensbedienungsquote: das Verhältnis Darlehensbedienung zu Einkommen des Darlehensnehmers zum Zeitpunkt der Vergabe von Darlehen für Wohnimmobilien;
30. Darlehensvolumen-Einkommens-Relation: das Verhältnis zwischen dem Darlehensvolumen und dem Einkommen des Darlehensnehmers zum Zeitpunkt der Vergabe von Darlehen für Wohnimmobilien;
31. Beleihungswert: den aktuellen Wert der Immobilie, der nach § 22 der Solvabilitätsverordnung ermittelt wird;
32. Ersterwerber: einen Darlehensnehmer, an den bisher noch kein Darlehen für Wohnimmobilien ausgereicht wurde. Gibt es mehr als einen Darlehensnehmer in Bezug auf die jeweils erfasste Wohnimmobilienfinanzierung und wurde einem oder mehreren dieser Darlehensnehmer zuvor ein Darlehen für Wohnimmobilien ausgereicht, fällt keiner der Darlehensnehmer unter den Begriff Ersterwerber;
33. selbst genutztes Wohneigentum oder selbst genutzte Wohnimmobilie: jede Wohnimmobilie im Eigentum einer natürlichen Person oder einer Mehrheit natürlicher Personen, deren Zweck in der Bereitstellung einer Unterkunft für ihren Eigentümer liegt;
34. zur Weitervermietung erworbenes Wohneigentum: Wohnimmobilien, die sich im Eigentum einer natürlichen Person oder einer Mehrheit natürlicher Personen befinden und zur Vermietung vorgesehen sind;
35. Förderdarlehen: Darlehen für Wohnimmobilien zur Finanzierung von Maßnahmen, für die eine soziale Wohnraumförderung im Sinne von § 1 Absatz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes oder nach entsprechenden landesrechtlichen Regelungen zugesagt ist;
36. Fremdwährungsdarlehen: ein auf eine fremde Währung lautendes Darlehen für Wohnimmobilien, das zu dem Referenzkurs in Euro umzurechnen ist, der von der Europäischen Zentralbank am Meldestichtag festgestellt und von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht worden ist (Euro-Referenzkurs);
37. Prolongation: Neufestlegung der wesentlichen Bedingungen eines Darlehens für Wohnimmobilien unter aktiver Mitwirkung des Darlehensnehmers;
38. Darlehensvergabe: der für Darlehensnehmer und Darlehensgeber verbindliche Abschluss eines Vertrags über ein Darlehen für Wohnimmobilien;
39. Restschuldversicherung: eine Versicherung, die der Absicherung mindestens eines Darlehensnehmers oder seiner Hinterbliebenen für den Fall des Todes, der Krankheit, der Arbeitslosigkeit, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Umstände, die zu einem Leistungsausfall des Darlehensnehmers führen können, dient, und bei der die Versicherungsleistung ganz oder teilweise auf die Erfüllung der Ansprüche aus dem Darlehensvertrag gerichtet ist.

§ 3 Datenanforderung durch die Deutsche Bundesbank

(1) Die Deutsche Bundesbank kann nach Maßgabe des § 6 des Finanzstabilitätsgesetzes in Verbindung mit dieser Verordnung Daten von Mitteilungspflichtigen anfordern. Diese Datenanforderung kann sich nur auf solche Datenattribute beziehen, die in § 4 Absatz 1 ausdrücklich benannt sind. Die Erhebung personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) kann nicht auf diese Verordnung gestützt werden.
(2) Zusammen mit der Anforderung kann die Deutsche Bundesbank Schemata veröffentlichen, die für die Übermittlung der angeforderten Daten zu verwenden sind. Sieht die Anforderung der Deutschen Bundesbank die Verwendung eines Schemas vor, so ist sicherzustellen, dass durch dessen Verwendung keine personenbezogenen Daten an die Deutsche Bundesbank übermittelt werden.
(3) Die Anforderung der Daten bei den Mitteilungspflichtigen kann eine einmalige oder eine wiederkehrende Datenanforderung durch die Deutsche Bundesbank vorsehen. Im Falle einer einmaligen Datenanforderung bestimmt die Deutsche Bundesbank den Stichtag, bezogen auf den die Daten zu melden sind, und den Zeitpunkt, bis zu welchem sie zu übermitteln sind. Im Falle einer wiederkehrenden Anforderung der Daten von Mitteilungspflichtigen bestimmt die Deutsche Bundesbank in welchen Abständen und bis zu welchen Stichtagen die Daten zu übermitteln sind. Die Anforderung einer Übermittlung von Daten in monatlichen Abständen muss durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein. Außergewöhnliche Umstände liegen insbesondere dann vor, wenn eine Störung der Funktionsfähigkeit des inländischen Finanzsystems oder einer Gefährdung der Finanzstabilität im Inland droht. Sind im Fall einer wiederkehrenden Anforderung Daten bereits bezogen auf einen Stichtag in der Vergangenheit gemeldet worden, ist keine Aktualisierung der bereits übermittelten Daten zum nächsten Meldestichtag erforderlich.
Fußnote
(+++ § 3 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 7 Abs. 3 +++)

§ 4 Daten über Wohnimmobilienfinanzierungen

(1) Zur Wahrung der Finanzstabilität sowie zur Identifizierung und Analyse möglicher Risiken für die Finanzstabilität aus Wohnimmobilienfinanzierungen kann die Deutsche Bundesbank gemäß § 6 Absatz 1 des Finanzstabilitätsgesetzes in Verbindung mit § 3 Absatz 1 die folgenden Datenattribute mit Bezug zu Wohnimmobilienfinanzierungen anfordern, sofern Darlehensnehmer eine oder mehrere natürliche Personen sind:
1. Daten zur Wohnimmobilie, insbesondere zum Marktwert sowohl der zu finanzierenden Wohnimmobilie als auch der als Sicherheit dienenden Wohnimmobilie, zum Beleihungswert, zum Beleihungsauslauf, zum Nutzungszweck und zur Lage der Wohnimmobilien;
2. Anzahl und Höhe der vergebenen Darlehen für Wohnimmobilien sowie jeweils die Höhe des Darlehensvolumens und die Höhe der vergebenen Darlehen für Wohnimmobilien durch den Darlehensgeber, die durch die Bestellung von Hypotheken oder Grundschulden an Wohnimmobilien gesichert sind, wobei bei diesen Angaben eine Differenzierung unter Berücksichtigung der Bagatellgrenze und der Schwellenwerte nach § 48u des Kreditwesengesetzes in Verbindung mit der Wohnimmobiliendarlehensrisikoverordnung angeordnet werden kann;
3. Angaben zur Altersgruppe oder zum durchschnittlichen Alter der Darlehensnehmer;
4. Angaben zur Darlehensvolumen-Immobilienwert-Relation, Angaben zum Verhältnis der Darlehensforderungen des Darlehensgebers zum Beleihungswert der damit zu finanzierenden Wohnimmobilien sowie Angaben zum Verhältnis des Darlehensvolumens zum Beleihungswert der damit zu finanzierenden Wohnimmobilien;
5. Gesamtlaufzeiten der Darlehen für Wohnimmobilien;
6. vereinbarte Tilgungsquoten der Darlehen für Wohnimmobilien, insbesondere die anfängliche Tilgungsquote;
7. Zinsart, vereinbarte Zinssätze und Zinsbindungsfristen der Darlehen für Wohnimmobilien;
8. Effektive Zinssätze der Darlehen für Wohnimmobilien;
9. voraussichtliche Restschuld der Darlehen für Wohnimmobilien nach Ablauf der Zinsbindungsfristen;
10. Anteil der vom Mitteilungspflichtigen vergebenen Darlehen für Wohnimmobilien, die mit einer bei ihm abgeschlossenen oder von ihm vermittelten Restschuldversicherung abgesichert sind;
11. Angaben zur Schuldendienstfähigkeit der Darlehensnehmer im Zeitpunkt der Darlehensvergabe;
12. Angaben zur Gesamtverschuldung-Einkommens-Relation der Darlehensnehmer im Zeitpunkt der Darlehensvergabe;
13. Angaben zur Darlehensbedienungsquote der Darlehensnehmer im Zeitpunkt der Darlehensvergabe;
14. Angaben zur Darlehensvolumen-Einkommens-Relation der Darlehensnehmer im Zeitpunkt der Darlehensvergabe;
15. Angaben zu internen Risikokennzahlen, insbesondere zu PD sowie entsprechender Ratingklasse, LGD und EL, risikogewichteter Aktiva und genutzter Methodik zur Ermittlung dieser Kennzahlen, sofern diese unabhängig von der Anforderung nach Absatz 1 bereits vom Mitteilungspflichtigen ermittelt werden;
16. Angaben bezogen auf Ersterwerber bei den vergebenen Darlehen für Wohnimmobilien auch als Anteil bezogen auf die Gesamtzahl der Darlehensnehmer und als Anteil des an Ersterwerber vergebenen Darlehensvolumens bezogen auf das insgesamt im Berichtszeitraum vergebene Darlehensvolumen, sofern der Mitteilungspflichtige von diesen Informationen Kenntnis hat;
17. Angaben zur Höhe eines Förderdarlehens im Sinne von § 48u Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes;
18. Angaben zu ausgefallenen Darlehen;
19. Angaben zu kumulierten Rückflüssen seit Ausfall.
(2) Die Auswahl der in Absatz 1 aufgeführten Daten, die der Deutschen Bundesbank zu übermitteln sind, erfolgt in der konkreten Anforderung nach § 3.
(3) Die Übermittlung der Daten an die Deutsche Bundesbank erfolgt in einer von den Mitteilungspflichtigen vorgenommenen aggregierten Form, die durch die Deutsche Bundesbank vorgegeben wird. Die mit der Anforderung veröffentlichten Schemata können eine Unterteilung oder eine Kombination der gemäß Absatz 1 zu übermittelnden Daten nach von der Deutschen Bundesbank in der Anforderung zu definierenden Kategorien vorsehen. Die Deutsche Bundesbank kann insbesondere auch für die in § 2 Absatz 2 Nummer 1 aufgezählten Gruppen von mitteilungspflichtigen gewerblichen Darlehensgeber differenzierte Schemata vorgeben.
(4) Die Mitteilungspflichtigen haben für die Richtigkeit der Daten und eine hinreichende Datenqualität zu sorgen. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt Abweichungen zwischen den gemeldeten und den tatsächlichen Daten bekannt werden, sind die korrigierten Zahlen der Deutschen Bundesbank unverzüglich mitzuteilen.
(5) Die Übermittlung der Daten, die in Absatz 1 benannt sind, kann nur von solchen Mitteilungspflichtigen angefordert werden, die gewerbliche Darlehensgeber sind. Die Deutsche Bundesbank kann insbesondere auch für die in § 2 Absatz 2 Nummer 1 aufgezählten Gruppen von mitteilungspflichtigen gewerblichen Darlehensgeber differenzierte Meldevorgaben vorsehen.

§ 5 Form und Format der Datenübermittlung

(1) Die Mitteilungspflichtigen haben die Daten gemäß der Anforderung der Deutschen Bundesbank zu übermitteln. Sind von der Deutschen Bundesbank mit der Datenanforderung Schemata zur Übermittlung der Daten veröffentlicht worden, sind diese von den Mitteilungspflichtigen zu verwenden.
(2) Personenbezogene Daten dürfen von den Mitteilungspflichtigen nicht übermittelt werden. Kann ein Mitteilungspflichtiger dieser Auflage bezogen auf einen bestimmten Meldestichtag und auf einen bestimmten Teil der zu meldenden Daten nicht nachkommen, hat er dies gegenüber der Deutschen Bundesbank innerhalb der Übermittlungsfrist anzuzeigen. Die Meldepflicht besteht hinsichtlich der übrigen angeforderten Daten fort. Die unterbliebene Übermittlung ansonsten personenbezogener Daten ist im Falle einer fortlaufenden Datenanforderung in anonymisierter Form in die nächstmögliche Datenübermittlung einzubeziehen.
(3) Die Übermittlung der Daten erfolgt elektronisch unter Nutzung der von der Deutschen Bundesbank angebotenen elektronischen Übermittlungswege. Zur weiteren Erläuterung der zu übermittelnden Daten sowie der Form und des Formats der Datenübermittlung kann die Deutsche Bundesbank Richtlinien und Rundschreiben veröffentlichen.

§ 6 Zeitliche Vorgaben

(1) Die Mitteilungspflichtigen übermitteln Daten entsprechend der angeforderten Meldefrequenz zu den folgenden Meldestichtagen:
1. für monatliche Meldungen zum jeweils letzten Tag des Monats,
2. für vierteljährliche Meldungen zum 31. März, 30. Juni, 30. September oder 31. Dezember,
3. für halbjährliche Meldungen zum 30. Juni und zum 31. Dezember,
4. für jährliche Meldungen zum 31. Dezember.
(2) Die Übermittlung von Daten an die Deutsche Bundesbank ist täglich möglich. Monatlich zu meldende Daten sind spätestens bis zum Geschäftsschluss des zehnten Geschäftstages nach Ablauf des jeweiligen Monats an die Deutsche Bundesbank zu übermitteln. Vierteljährlich zu meldende Daten sind für das erste Quartal bis zum Geschäftsschluss des 15. Mai; für das zweite Quartal bis zum Geschäftsschluss des 15. August; für das dritte Quartal bis zum Geschäftsschluss des 15. November jeweils desselben Jahres und für das vierte Quartal bis zum Geschäftsschluss des 15. Februar des Folgejahres zu übermitteln. Halbjährlich zu meldende Daten sind für das erste Halbjahr bis zum Geschäftsschluss des 15. August desselben Jahres und für das zweite Halbjahr bis zum Geschäftsschluss des 15. Februar des Folgejahres zu übermitteln. Jährlich zu meldende Daten sind bis zum Geschäftsschluss des 15. Februar des Folgejahres zu übermitteln. Die jeweils zu beachtenden Meldestichtage und Übermittlungsfristen sind in der Anforderung nach § 3 Absatz 1 anzugeben.
(3) Fällt das Ende der Übermittlungsfrist auf einen gesetzlichen Feiertag oder einen Samstag oder Sonntag, so sind die Daten bis zum Geschäftsschluss des darauffolgenden Geschäftstages zu übermitteln.
(4) In der Anforderung zur einmaligen Übermittlung von Daten und für die erstmalige Übermittlung von Daten im Rahmen einer fortlaufenden Datenanforderung hat die Deutsche Bundesbank eine angemessene Frist vorzusehen. Bei einer regelmäßigen Datenanforderung kann die erstmalige Datenübermittlung frühestens 18 Monate nach Bekanntgabe der entsprechenden Anforderung vorgesehen werden.

§ 7 Befugnis zur Überprüfung

(1) Die Deutsche Bundesbank ist befugt, auch ohne besonderen Anlass, die Richtigkeit und Qualität der übermittelten Daten zu überprüfen. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst auch das Recht, für Zwecke einer Plausibilitätsprüfung von den Mitteilungspflichtigen
1. die Vorlage von Unterlagen zu verlangen,
2. die Bücher und Unterlagen der Mitteilungspflichtigen zu überprüfen,
3. Kopien und Auszüge aus diesen Büchern und Unterlagen anzufertigen,
4. schriftliche oder mündliche Erläuterungen zu verlangen und
5. zu diesem Zweck die Geschäftsräume der Mitteilungspflichtigen innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten.
Mitteilungspflichtige haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden und Anforderungen nach Satz 1 zu erfüllen.
(2) Soweit erforderlich, kann die Deutsche Bundesbank die gemeldeten Daten an den Mitteilungspflichtigen zur Überprüfung zurückmelden.
(3) Die Überprüfung nach Absatz 1 ist von der Deutschen Bundesbank so zu gestalten, dass sie nicht zur Identifizierung oder Identifizierbarkeit der Person eines Darlehensnehmers oder anderer natürlicher Personen führt. § 3 Absatz 1 gilt entsprechend. Die Mitteilungspflichtigen haben die Deutsche Bundesbank bei der Einhaltung dieser Vorgabe durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen. Hierauf weist die Deutsche Bundesbank die Mitteilungspflichtigen vor einer Überprüfung hin.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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