RebflUmstV RP 2017
DE - Landesrecht RLP

Landesverordnung über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen Vom 7. Januar 2017

Landesverordnung über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen Vom 7. Januar 2017
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 26.03.2023 (GVBl. S. 121)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen vom 7. Januar 201701.01.2017
Eingangsformel01.01.2017
§ 101.01.2017
§ 201.01.2017
§ 301.01.2022
§ 401.01.2017
§ 501.01.2022
§ 601.01.2022
§ 6a04.05.2020
§ 701.01.2022
§ 804.05.2020
§ 901.01.2017
Aufgrund
des § 3b Abs. 3 des Weingesetzes in der Fassung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52), in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Weinverordnung in der Fassung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Januar 2016 (BGBl. I S. 2) und § 1 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts vom 8. November 2007 (GVBl. S. 276, BS 7821-2) sowie
des § 7 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, und
des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 477), BS 2020-2,
jeweils in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen und Ermächtigungen auf dem Gebiet des Weinrechts wird, hinsichtlich des § 7 Abs. 1 und des § 9 mit Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Sport, verordnet:

§ 1

Zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit können Erzeuger, die Rebflächen in Rheinland-Pfalz bewirtschaften, Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 671; 2014 Nr. L 189 S. 261; 2016 Nr. L 130 S. 18) in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (ABl. EU Nr. L 190 S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (ABl. EU Nr. L 190 S. 23) in ihrer jeweils geltenden Fassung auf der Grundlage des nationalen Stützungsprogramms nach Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erhalten.

§ 2

(1) Erzeuger im Sinne dieser Verordnung ist, wer Rebflächen bewirtschaftet, die in der Weinbaukartei nach der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor (ABl. EU Nr. L 128 S. 15; 2010 Nr. L 31 S. 20; 2012 Nr. L 319 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung erfasst sind.
(2) Förderfähig sind nur Rebflächen, die in Rheinland-Pfalz liegen.

§ 3

(1) Förderfähig ist
1.
der Rebsortenwechsel nach Rodung bei gleichzeitiger
a)
Erstellung einer Drahtrahmenanlage für Spalier-Erziehung mit Endpfählen, Mittelstickel und einem Draht,
b)
Erstellung einer modernen, extensiv zu bewirtschaftenden Rebanlage oder
c)
Pflanzung unter Weiternutzung der Unterstützungsvorrichtung,
2.
die Erstellung einer Rebanlage zur Verbesserung der Rebflächenbewirtschaftungstechnik in der Bodenordnung bei gleichzeitiger
a)
Erstellung einer Drahtrahmenanlage für Spalier-Erziehung mit Endpfählen, Mittelstickel und einem Draht,
b)
Erstellung einer modernen, extensiv zu bewirtschaftenden Rebanlage oder
c)
Pflanzung unter Weiternutzung der Unterstützungsvorrichtung,
3.
die Umstellung von Steillagenbewirtschaftung auf Querterrassierung oder Anlegung von Querterrassen jeweils mit Erstellung einer Drahtrahmenanlage für Spalier-Erziehung außerhalb der Förderung in einem angeordneten Bodenordnungsverfahren,
4.
die Erstellung einer Rebanlage mit langfristig funktionsfähigen Mauern in terrassierten Handarbeitslagen mit Anpassung der Zeilenbreite,
5.
die Verwendung von Halbstammreben oder Hochstammreben bei gleichzeitiger
a)
Erstellung einer Drahtrahmenanlage für Spalier-Erziehung mit Endpfählen, Mittelstickel und einem Draht,
b)
Erstellung einer modernen, extensiv zu bewirtschaftenden Rebanlage oder
c)
Pflanzung unter Weiternutzung der Unterstützungsvorrichtung,
6.
in den Anbaugebieten Ahr, Mittelrhein und Mosel die Anpassung der Zeilenbreite bei gleichzeitiger
a)
Erstellung einer Drahtrahmenanlage für Spalier-Erziehung mit Endpfählen, Mittelstickel und einem Draht,
b)
Erstellung einer modernen, extensiv zu bewirtschaftenden Rebanlage oder
c)
Pflanzung unter Weiternutzung der Unterstützungsvorrichtung.
(2) In Flach- und Steillagen sind mindestens 3 500 Rebstöcke je Hektar zu pflanzen. Abweichend von Satz 1 sind in Flächen mit einer Hangneigung von mindestens 50 v. H. (Steilstlagen) mindestens 2 500 Rebstöcke je Hektar zu pflanzen. Auf diesen Flächen kann auch auf Umkehr-Erziehung, Vertiko-Erziehung oder Trierer Rad-Erziehung umgestellt werden. Bei der Erstellung einer modernen, extensiv zu bewirtschaftenden Rebanlage sind mindestens 2 500 Rebstöcke je Hektar zu pflanzen und auch in Eindraht-Erziehung, Minimalschnittsystemen und alternierenden Zeilenbreiten zulässig. In Rebanlagen nach Absatz 1 Nr. 3 sind mindestens 2 000 Rebstöcke je Hektar zu pflanzen.
(3) Es dürfen ausschließlich in der von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gemäß § 8 Abs. 1 des Weingesetzes veröffentlichten Sortenliste aufgeführte Keltertraubensorten gepflanzt werden. Die Pflanzung wurzelechter Rebstöcke ist nicht förderfähig.
(4) Rebflächen, die im Rahmen der Umstrukturierung und Umstellung gefördert werden, sind in einem Zeitraum von zehn Jahren nach der abgeschlossenen Durchführung der Fördermaßnahme von der Teilnahme an sonstigen Förderprogrammen ausgeschlossen, soweit diese den Aufbau oder die Rodung von Rebflächen betreffen. Abweichend von Satz 1 kann in begründeten Fällen in angeordneten Bodenordnungsverfahren eine Förderung erfolgen.
(5) Die Maßnahmen sind verbindlich auf den in § 7 Abs. 2 Satz 1 genannten Formblättern anzugeben.

§ 4

(1) Die Mindestparzellengröße, für die eine Unterstützung gewährt werden kann, darf ein Ar nicht unterschreiten. Die Mindestparzellengröße, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, darf abweichend von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Weinverordnung zehn Ar nicht unterschreiten. Abweichend von Satz 2 darf die Mindestparzellengröße, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, in Flächen mit einer Hangneigung von mindestens 30 v. H. (Steillagen) fünf Ar nicht unterschreiten.
(2) Die Mindestparzellengröße nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 gilt auch dann als erreicht, wenn der Erzeuger mehrere, räumlich aneinander angrenzende Flurstücke bewirtschaftet (Bewirtschaftungseinheit), die insgesamt die Mindestparzellengröße nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 ergeben.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann die Mindestparzellengröße bei Maßnahmen im Rahmen eines angeordneten Bodenordnungsverfahrens unterschritten werden, wenn eine einzige Rebfläche des Erzeugers in einem nach § 8 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), festgestellten Flurbereinigungsgebiet liegt.

§ 5

(1) Bei der Pflanzung unter Weiternutzung der Unterstützungsvorrichtung oder der Erstellung einer Drahtrahmenanlage für Spalier-Erziehung mit Endpfählen, Mittelstickel und einem Draht beträgt die Mindestzeilenbreite in Flächen mit einer Hangneigung von weniger als 30 v. H. (Flachlagen) 2,00 m und in Steillagen mit Ausnahme von Steilstlagen 1,80 m. Bei der Erstellung einer modernen, extensiv zu bewirtschaftenden Rebanlage beträgt der Mindestzeilenabstand 2,40 m.
(2) Die durchschnittliche Anpassung der Zeilenbreite muss mindestens 10 cm von der durchschnittlichen Zeilenbreite der Altanlage abweichen.

§ 6

Die zu gewährende Unterstützung wird als Pauschalbetrag je Hektar in Höhe von höchstens 50 v. H. der tatsächlich für die Fördermaßnahme entstandenen Sach- und Arbeitskosten einschließlich einer Entschädigung für Einkommenseinbußen in den beiden ersten ertraglosen Jahren nach der Pflanzung festgesetzt. Das Land Rheinland-Pfalz macht von der Ermächtigung Gebrauch, Prioritätskriterien festzulegen und entsprechend die Fördermaßnahmen zu bezuschussen. Der Pauschalbetrag je Hektar beträgt
1. bei Fördermaßnahmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4
32 000,00 EUR,
2. bei Fördermaßnahmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3
24 000,00 EUR,
3. bei Fördermaßnahmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2 Buchst. a, Nr. 5 Buchst. a und Nr. 6 Buchst. a
a) in Steilstlagen 21 000,00 EUR,
b) in Steillagen 19 000,00 EUR,
c) in Flachlagen 10 000,00 EUR,
4. bei Fördermaßnahmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. b, Nr. 5 Buchst. b und Nr. 6 Buchst. b
9 000,00 EUR,
5. bei Fördermaßnahmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 2 Buchst. c, Nr. 5 Buchst. c und Nr. 6 Buchst. c
6 000,00 EUR.
Übersteigt die Summe der nach den Sätzen 1 und 2 für die beantragten Fördermaßnahmen zu gewährenden Unterstützungen die Höhe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel, wird der Pauschalbetrag je Hektar nach Satz 2 im gleichen Verhältnis gekürzt. Übersteigt die Summe der für die beantragten Fördermaßnahmen zu gewährenden Unterstützungen die Höhe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel, werden die Maßnahmen in der genannten Reihenfolge ausgewählt und bezuschusst. Sobald die Mittel für die nächste Fördermaßnahme in der Prioritätenliste nicht ausreichen, erfolgt eine prozentuale Kürzung. Die folgenden Fördermaßnahmen können dann keine Unterstützung erhalten.

§ 6a

Die aufgrund der Pflanzung und Fertigstellung oder vorgelegter Bankbürgschaft vom 1. Januar bis einschließlich 15. Oktober 2020 gewährte Unterstützung wird als Pauschalbetrag je Hektar in Höhe von höchstens 60 v. H. der tatsächlich für die Fördermaßnahme entstandenen Sach- und Arbeitskosten einschließlich einer Entschädigung für Einkommenseinbußen in den beiden ersten ertraglosen Jahren nach der Pflanzung festgesetzt. Der Pauschalbetrag je Hektar beträgt
1. bei Fördermaßnahmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1
7 200,00 EUR,
2. bei Fördermaßnahmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2
a) in Flachlagen 12 000,00 EUR,
b) in Steillagen 22 800,00 EUR,
c) in Steilstlagen 25 200,00 EUR,
3. bei Fördermaßnahmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3
10 800,00 EUR,
4. bei Fördermaßnahmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4
38 400,00 EUR,
5. bei Fördermaßnahmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5
28 800,00 EUR.
Übersteigt die Summe der nach den Sätzen 1 und 2 für die beantragten Fördermaßnahmen zu gewährenden Unterstützungen die Höhe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel, wird der Pauschalbetrag je Hektar nach Satz 2 im gleichen Verhältnis gekürzt.

§ 7

(1) Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anträge und die Bewilligung der Unterstützung ist für Erzeuger mit Betriebssitz im Gebiet
1.
eines Landkreises die Kreisverwaltung,
2.
der kreisfreien Stadt Frankenthal (Pfalz) die Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis,
3.
der kreisfreien Stadt Kaiserslautern die Kreisverwaltung Kaiserslautern,
4.
der kreisfreien Stadt Koblenz die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz,
5.
der kreisfreien Stadt Landau in der Pfalz die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße,
6.
der kreisfreien Stadt Ludwigshafen am Rhein die Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis,
7.
der kreisfreien Stadt Mainz die Kreisverwaltung Mainz-Bingen,
8.
der kreisfreien Stadt Neustadt an der Weinstraße die Kreisverwaltung Bad Dürkheim,
9.
der kreisfreien Stadt Pirmasens die Kreisverwaltung Südwestpfalz,
10.
der kreisfreien Stadt Speyer die Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis,
11.
der kreisfreien Stadt Trier die Kreisverwaltung Trier-Saarburg,
12.
der kreisfreien Stadt Worms die Kreisverwaltung Alzey-Worms und
13.
der kreisfreien Stadt Zweibrücken die Kreisverwaltung Südwestpfalz.
Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Anträge und die Bewilligung der Unterstützung ist für Erzeuger mit Betriebssitz außerhalb von Rheinland-Pfalz die Kreisverwaltung, in deren Gebiet der größte Anteil der Rebflächen liegt, für die Unterstützung beantragt wird. Die Landkreise nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
(2) Die Anträge zur Anzeige der für die Umstrukturierung und Umstellung vorgesehenen Rebflächen sind zwischen dem 2. Mai und dem 31. Mai eines Jahres für das folgende Kalenderjahr auf den amtlich vorrätig gehaltenen Formblättern zu stellen. Die anschließenden Anträge zur Durchführung von Maßnahmen der Umstrukturierung und Umstellung auf den nach Satz 1 angezeigten Rebflächen sind zwischen dem 2. Januar und dem 31. Januar, nach vorläufiger Besitzeinweisung im Rahmen eines angeordneten Bodenordnungsverfahrens bis zum 30. April, des folgenden Kalenderjahres auf den amtlich vorrätig gehaltenen Formblättern zu stellen.
(3) Der nach Absatz 1 zuständigen Behörde sind vorzulegen:
1.
spätestens zum 30. Juni des Pflanzjahres die Fertigstellungsmeldung oder eine bis zum 10. Juli vorgelegte Bankbürgschaft nach § 8 Abs. 2 Satz 2, sofern bis zum 15. Oktober des Pflanzjahres die Unterstützung oder ein Vorschuss hierauf ausgezahlt werden soll,
2.
spätestens zum 31. Dezember des Pflanzjahres die Fertigstellungsmeldung; anderenfalls tritt Förderausschluss ein, sodass eine Unterstützung nicht ausgezahlt und ein ausgezahlter Vorschuss hierauf zurückgefordert wird,
3.
spätestens zum 30. Juni 2023 des Pflanzjahres 2023 die Fertigstellungsmeldung; anderenfalls tritt Förderausschluss ein, sodass eine Unterstützung nicht ausgezahlt wird, und
4.
in den auf das Auszahlungsjahr folgenden drei Jahren jeweils spätestens zum 15. Mai der gemeinsame Antrag auf Agrarförderung für das laufende Jahr nebst vollständigem Flächennachweis auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. EU Nr. L 347 S. 608; 2016 Nr. L 130 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Nach erfolgter Kontrolle gemäß Artikel 42 Abs. 3 Unterabs. 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 hat die nach Absatz 1 zuständige Behörde bis zum 15. Dezember des Jahres der Antragstellung nach Absatz 2 Satz 1 über die Förderfähigkeit der in diesem Antrag angezeigten Rebflächen zu entscheiden. Bis zu dieser Entscheidung dürfen die angezeigten Rebflächen weder ganz noch teilweise gerodet werden.
(5) Nach erfolgter Vor-Ort-Kontrolle gemäß § 8 Satz 2 ist
1.
im Falle des Absatzes 3 Nr. 1 bis zum 15. Oktober des Pflanzjahres und
2.
im Falle des Absatzes 3 Nr. 2 bis zum 15. Mai des auf das Pflanzjahr folgenden Jahres
über den Antrag nach Absatz 2 Satz 2 zu entscheiden.
(6) Zuständige Behörde für die Vor-Ort-Kontrolle ist das Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel.

§ 8

(1) Eine Fördermaßnahme gilt als durchgeführt, sobald die Pflanzung erfolgt ist, eine ausreichende Unterstützungsvorrichtung weitergenutzt werden kann oder erstellt wurde und dies durch fristgerechte Vorlage der Fertigstellungsmeldung dokumentiert ist. Nach Vorlage der Fertigstellungsmeldung wird die Durchführung der Fördermaßnahme vor Ort kontrolliert; hierbei wird zugleich die Hangneigung der bestockten Rebfläche festgestellt. Sind nach dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle die Vorgaben des § 3 erfüllt, wird die Unterstützung ausgezahlt.
(2) Auf die endgültige Unterstützung kann für die im Zeitraum vom 4. Mai bis 15. Oktober 2020 ausgewählten Vorhaben ein Vorschuss ausgezahlt werden, wenn der Erzeuger eine Sicherheit in Höhe von 90 v. H. der Unterstützung geleistet hat. Die Sicherheit wird durch eine unbefristete Bankbürgschaft gegenüber der nach § 7 Abs. 1 genannten zuständigen Behörde erbracht.

§ 9

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Nach ihren Bestimmungen werden auch die ab dem 1. Juli 2016 durch Antragstellung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der Landesverordnung über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen vom 21. Dezember 2009 (GVBl. 2010 S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 304), BS 7821-7, eingeleiteten Verfahren zu Ende geführt.
(2) Die Landesverordnung über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen vom 21. Dezember 2009 (GVBl. 2010 S. 15), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 304), BS 7821-7, tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Die vor dem 1. Juli 2016 nach der Landesverordnung über die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen vom 21. Dezember 2009 (GVBl. 2010 S. 15, BS 7821-7) in der bis zum 30. Juni 2016 jeweils geltenden Fassung gestellten Anträge werden nach deren vor dem 1. Juli 2016 jeweils geltenden Bestimmungen entschieden und abgewickelt.
Mainz, den 7. Januar 2017 Der Minister für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Volker Wissing
Markierungen
Leseansicht