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Landesgesetz über das Landesschuldbuch für Rheinland-Pfalz Vom 20. November 1978

Landesgesetz über das Landesschuldbuch für Rheinland-Pfalz Vom 20. November 1978
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über das Landesschuldbuch für Rheinland-Pfalz vom 20. November 197801.10.2001
§ 101.10.2001
§ 201.10.2001
§ 301.10.2001
§ 401.10.2001
§ 501.10.2001
§ 601.10.2001

§ 1

(1) Für das Land Rheinland-Pfalz ist ein Landesschuldbuch eingerichtet.
(2) Das Landesschuldbuch wird von dem Minister der Finanzen geführt.

§ 2

(1) Die Bestimmungen des Reichsschuldbuchgesetzes in der Fassung vom 31. Mai 1910 (RGBl. S. 840), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 1939 (RGBl. I S. 2298), BGBl. III 651-1, sind sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen treten an die Stelle
1. des Reichs in den Fällen der §§1 und 11des Reichsschuldbuchgesetzes das Land,
2. des Deutschen Reichs oder des Reichs in den Fällen der §§ 5, 9, 15 und 16 des Reichsschuldbuchgesetzes die Bundesrepublik Deutschland,
3. des Reichskanzlers im Falle des § 16 des Reichsschuldbuchgesetzes der Bundeskanzler,
4. des Reichskanzlers in den übrigen Fällen des Reichsschuldbuchgesetzes der Minister der Finanzen,
5. des Bundesrats der Minister der Finanzen,
6. der Reichsschuldenverwaltung und des Reichsschuldbuchbüros der Minister der Finanzen,
7. der Deutschen Reichsbank die Deutsche Bundesbank,
8. der Reichskasse die Landeshauptkasse,
9. der Hinterlegungsstelle in Berlin das Amtsgericht Mainz.
(3) Die §§ 14, 23 Abs. 1 Satz 3 und § 25 des Reichsschuldbuchgesetzes finden keine Anwendung.

§ 3

(1) Das Landesschuldbuch besteht aus zwei Abteilungen. Es werden eingetragen:
1.
in Abteilung A Anleihen des Landes auf den Namen bestimmter Gläubiger,
2.
in Abteilung B Verpflichtungen des Landes aus Ausgleichsforderungen, die auf den gesetzlichen Vorschriften zur Neuordnung des Geldwesens beruhen.
(2) Über die Schuldbuchfähigkeit von Anleihen entscheidet der Minister der Finanzen.

§ 4

(1) Die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und deren Berichtigungen werden von Amts wegen eingetragen.
(2) Die Bestimmungen des Reichsschuldbuchgesetzes über die Ausreichung von Schuldverschreibungen gegen Löschung der Forderung finden auf diese Verpflichtungen keine Anwendung.

§ 5

Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

§ 6

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft. (Satz 2: Aufhebungsbestimmung)
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