KurtaxG RP
DE - Landesrecht RLP

Landesgesetz über die Erhebung einer Kurtaxe in den Staatsbädern von Rheinland-Pfalz Vom 1. Februar 1965

Landesgesetz über die Erhebung einer Kurtaxe in den Staatsbädern von Rheinland-Pfalz Vom 1. Februar 1965
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 06.02.2001 (GVBl. S. 29)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die Erhebung einer Kurtaxe in den Staatsbädern von Rheinland-Pfalz vom 1. Februar 196501.10.2001
§ 1 - Kurtaxe, Kurtaxordnung01.10.2001
§ 2 - Erhebung, Verwendung des Aufkommens01.10.2001
§ 3 - Höhe der Kurtaxe01.10.2001
§ 4 - Abgabepflichtige01.10.2001
§ 5 - Ermäßigung für Einwohner01.10.2001
§ 6 - Haftung01.10.2001
§ 7 - Anzeigepflicht01.10.2001
§ 8 - Bußgeld01.01.2002
§ 901.10.2001
§ 1001.10.2001

§ 1 Kurtaxe, Kurtaxordnung

Für die Staatsbäder des Landes, in denen die örtlichen Kureinrichtungen überwiegend vom Land oder von Unternehmen betrieben werden, an denen das Land maßgeblich beteiligt ist, kann nach Maßgabe einer Rechtsverordnung (Kurtaxordnung) eine Kurtaxe erhoben werden. In der Kurtaxordnung werden insbesondere das Kurgebiet und die Höhe der Kurtaxe bestimmt. Die Kurtaxordnung wird vom Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Verkehr, dem Minister des Innern und für Sport und dem Minister für Arbeit, Soziales und Gesundheit erlassen.

§ 2 Erhebung, Verwendung des Aufkommens

(1) Die Erhebung der Kurtaxe obliegt als staatliche Aufgabe der Gemeinde. Diese erhält zur pauschalen Abgeltung ihrer Verwaltungskosten 6 vom Hundert des Kurtaxaufkommens. Die Kurtaxordnung kann bestimmen, daß die Gemeinde außerdem einen angemessenen Teil aus dem Kurtaxaufkommen als Zuschuß für Aufwendungen erhält, die sie im Interesse des Kurbetriebes und des Fremdenverkehrs macht.
(2) Im übrigen fließt das Aufkommen an Kurtaxe dem Land zu. Es ist zur Unterhaltung und Förderung seiner Kureinrichtungen in der Gemeinde zu verwenden, in der es vereinnahmt wird. Werden die Kureinrichtungen von einem Unternehmen betrieben (§ 1 Satz 1), so ist das örtliche Aufkommen an Kurtaxe an dieses abzuführen; Satz 2 gilt entsprechend.

§ 3 Höhe der Kurtaxe

Die Kurtaxen sind der Höhe nach den Kurtaxen, Kurabgaben oder Fremdenverkehrsbeiträgen vergleichbarer Kur- und Badeorte anzupassen. Die Kurtaxordnung hat die Möglichkeit zu Ermäßigungen für Familienmitglieder des Kurgastes sowie zu Ermäßigungen und Erlaß aus sozialen Gründen, für Maßnahmen der Jugendhilfe und für Pflegepersonal des Kurgastes vorzusehen. Ferner soll die Kurtaxe nach der Dauer des Aufenthalts und nach der Jahreszeit gestaffelt werden.

§ 4 Abgabepflichtige

(1) Die Kurtaxe ist von jeder ortsfremden Person, die sich im Kurort zum Zwecke der Kur, der Erholung oder der Unterhaltung aufhält, zu entrichten. Die Kurtaxe wird auch von solchen Personen erhoben, die ohne sich ständig im Kurort aufzuhalten, in der Kurtaxordnung näher bezeichnete Kurmittel in Anspruch nehmen.
(2) Zur Entrichtung der Kurtaxe sind auch solche ortsfremden Personen verpflichtet, die sich zu den in Absatz 1 genannten Zwecken mit Wohngelegenheiten, wie Wohnwagen, Fahrzeugen, Zelten usw., innerhalb der Grenzen des Kurgebietes aufhalten.
(3) Die Kurtaxe wird nicht von solchen Personen erhoben, die im Kurort ihren Wohnsitz haben oder sich dort zur Ausübung ihres derzeitigen Berufes, zum Besuch einer Schule oder sonstigen Unterrichtseinrichtung, zur Ausbildung für einen Beruf oder bei Verwandten ohne Zahlung eines Entgeltes zum vorübergehenden Besuch aufhalten.
(4) Die Kurtaxe wird durch Lösen einer Kurkarte nach den Vorschriften der Kurtaxordnung entrichtet. Im übrigen findet § 3 des Kommunalabgabengesetzes sinngemäß Anwendung.

§ 5 Ermäßigung für Einwohner

Die Einwohner des Kurortes können auf Antrag Kurkarten zu ermäßigtem Preis zum Besuch der dafür freigegebenen Veranstaltungen im Kurgarten und Kursaal - insbesondere der Kurkonzerte - in den Staatlichen Kurhäusern erhalten.

§ 6 Haftung

(1) Bei Minderjährigen haftet der gesetzliche Vertreter oder der Unterhaltspflichtige für die Entrichtung der Kurtaxe.
(2) Neben dem Abgabepflichtigen (§ 4) haftet der Vermieter (Hotel, Gaststätte, Pension, Sanatorium, Heilanstalt, privater Zimmervermieter usw.) als Gesamtschuldner.

§ 7 Anzeigepflicht

Der Angabepflichtige (§ 4) und der Vermieter (§ 6) haben der Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden der Verbandsgemeindeverwaltung unverzüglich alle Angaben zu machen, die zur Festsetzung der Kurtaxe erforderlich sind.

§ 8 Bußgeld

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 7 die Angaben nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 250 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden die Verbandsgemeindeverwaltung.

§ 9

(Änderungsbestimmung)

§ 10

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1965 in Kraft.
Markierungen
Leseansicht