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Kommunalabgabenverordnung (KAVO) Vom 11. Januar 1996

Kommunalabgabenverordnung (KAVO) Vom 11. Januar 1996
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 59 der Verordnung vom 28.08.2001 (GVBl. S. 210)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Kommunalabgabenverordnung (KAVO) vom 11. Januar 199601.10.2001
Eingangsformel01.10.2001
§ 1 - Jagdsteuer01.10.2001
§ 2 - Schankerlaubnissteuer01.10.2001
§ 3 - Grenzwerte01.01.2002
§ 4 - Inkrafttreten01.10.2001
Auf Grund des § 6 Abs. 4 und des § 7 Abs. 3 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175, BS 610-10) wird verordnet:

§ 1 Jagdsteuer

(1) Bei verpachteten Jagden wird die Jagdsteuer nach der Jahresjagdpacht bemessen. Liegt die Jahresjagdpacht im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Jagdpachtvertrags um mehr als 20 v. H. unter dem Pachtpreis, der sich aus dem Durchschnitt der Pachtpreise ergibt, die für vergleichbare Jagdbezirke im Gebiet des Steuergläubigers während der drei dem Steuerjahr vorausgegangenen Jahre gezahlt worden sind, so gilt dieser Pachtpreis als Jahresjagdpacht. Satz 2 ist nicht anwendbar,
1.
wenn nachgewiesen wird, daß ein höherer Pachtpreis nicht erzielt werden konnte; dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn die Verpachtung öffentlich ausgeschrieben war und kein höheres Gebot vorlag,
2.
wenn nur deshalb ein niedrigerer Pachtpreis vereinbart wurde, weil der Pächter sich dem Verpächter gegenüber verpflichtet hat, bei Maßnahmen zum Schutze land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke gegen freilebende Tiere mitzuwirken.
Sind vergleichbare Jagdbezirke nicht vorhanden, so ist die Jahresjagdpacht in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 zu ermitteln.
(2) Bei nicht verpachteten privaten Eigenjagdbezirken oder nicht verpachteten gemeinschaftlichen Jagdbezirken gilt als Jahresjagdpacht der Pachtpreis, der nach Beschaffenheit der Jagd im Gebiet des Steuergläubigers bei einer Verpachtung zu erzielen wäre. Ungewöhnliche oder ausschließlich persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht.
(3) Bei nicht verpachteten Eigenjagdbezirken der Gebietskörperschaften (§ 6 Abs. 2 Satz 3 KAG) wird der durchschnittliche Pachtpreis je Hektar in der Weise ermittelt, daß die Summe der für alle verpachteten Jagdbezirke vereinbarten Pachtpreise durch die Summe der verpachteten Flächen im Gebiet des Steuergläubigers nach dem Stand vom 31. Dezember des vorausgegangenen Steuerjahres geteilt wird.
(4) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, auf Verlangen des Steuergläubigers eine Steuererklärung abzugeben, aus der die Besteuerungsgrundlagen hervorgehen.

§ 2 Schankerlaubnissteuer

(1) Die Schankerlaubnissteuer wird nach der Grundfläche der Wirtschaftsräume und nach dem Jahresumsatz, bei Trinkhallen, Erfrischungsständen und ähnlichen Einrichtungen nur nach dem Jahresumsatz bemessen.
(2) Wirtschaftsräume sind alle dem Betrieb dienenden Räume. Folgende Räume gelten für die Berechnung der Schankerlaubnissteuer nicht als Wirtschaftsräume:
1.
Flure und Treppen,
2.
Küchen, Toiletten sowie besondere Garderobe- und Abstellräume,
3.
Fremdenzimmer,
4.
die zur Beköstigung und zum Aufenthalt von Beherbergungsgästen notwendigen besonderen Räume,
5.
Empfangshallen sowie Schwimmbäder, Saunas, Kegelbahnen und ähnliche der Gesundheitsförderung dienende Einrichtungen.
Satz 2 Nr. 5 gilt nur, sofern für die dort bezeichneten Räume keine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gaststättengesetzes erteilt wurde.
(3) Jahresumsatz ist die Summe aller Entgelte (einschließlich Bedienungsgeld, Provision und Steuern), die der Betriebsinhaber im Laufe des ersten Kalenderjahres nach Betriebsöffnung für Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes auch aus dem Verkauf über die Straße vereinnahmt. Entgelte für die Beherbergung von Gästen bleiben außer Ansatz; das gleiche gilt bei Entgelten für die Beköstigung von Beherbergungsgästen, soweit sie diesen nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
(4) Bei Betrieben, für welche die Erlaubnis auf die Dauer von weniger als zwölf Monaten erteilt wird, ist die Steuer nach festen Sätzen auf Grund der Betriebsdauer zu berechnen.
(5) Die Satzung kann Mindeststeuersätze vorsehen.
(6) Bei Betrieben, die mit einem nicht unter das Gaststättengesetz fallenden Betrieb oder einer Einrichtung im Sinne des § 25 des Gaststättengesetzes verbunden sind, wird der auf die einzelnen Betriebsteile entfallende Umsatz auf der Grundlage von Aufzeichnungen des Betriebsinhabers geschätzt (§ 162 der Abgabenordnung), sofern dieser für die einzelnen Betriebsteile nicht getrennte Bücher führt.

§ 3 Grenzwerte

(1) Erreicht die Belastung für die Abwasserbeseitigung 70,- EUR je Einwohner und Jahr und für die Wasserversorgung 1,10 EUR je m³ kann die kommunale Gebietskörperschaft auf die Verzinsung des Eigenkapitals und die die Tilgungen übersteigenden Abschreibungen verzichten. Insoweit kann auf die Erhebung von Benutzungsgebühren und Beiträgen verzichtet werden.
(2) Erreicht die Belastung für die Abwasserbeseitigung 105,- EUR je Einwohner und Jahr und für die Wasserversorgung 1,65 EUR je m³ kann die kommunale Gebietskörperschaft insoweit auf die Erhebung von Benutzungsgebühren und Beiträgen verzichten und die ausgabewirksamen Kosten aus allgemeinen Deckungsmitteln finanzieren.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1996 in Kraft.
Der Minister des Innern und für Sport
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