HO§§58fZustV RP 2001
DE - Landesrecht RLP

Landesverordnung über Zuständigkeiten nach den §§ 58 und 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz Vom 24. Oktober 2001

Landesverordnung über Zuständigkeiten nach den §§ 58 und 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz Vom 24. Oktober 2001
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 04.12.2002 (GVBl. S. 499)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über Zuständigkeiten nach den §§ 58 und 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 24. Oktober 200101.01.2002
Eingangsformel01.01.2002
§ 101.01.2003
§ 201.01.2003
§ 301.01.2003
§ 401.01.2002
§ 501.01.2002
§ 601.01.2002
Aufgrund des § 57 Satz 2, des § 58 Abs. 1 Satz 2 und des § 59 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 63-1, und des § 7 Abs. 2 Satz 1des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, wird verordnet:

§ 1

Vorbehaltlich der §§ 2 und 3 werden den oberen Landesgerichten als Justizbehörden, den Generalstaatsanwaltschaften und den Justizvollzugseinrichtungen für ihren Geschäftsbereich folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
der Abschluss eines Vergleichs, in dem auf die Geltendmachung eines Anspruchs verzichtet wird,
2.
die Stundung eines Anspruchs,
3.
die Niederschlagung eines Anspruchs und
4.
der Erlass eines Anspruchs.

§ 2

(1) Der Landesjustizkasse werden für die von ihr einzuziehenden Gerichtskosten und Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9der Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298) , zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710), folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
der Abschluss eines Vergleichs, in dem auf die Geltendmachung eines Anspruchs verzichtet wird,
2.
die Stundung eines Anspruchs bis zu 15000,00 EUR auf längstens fünf Jahre, die Stundung eines Anspruchs von über 7500,00 EUR auf länger als drei Jahre bedarf der Einwilligung des Landgerichts Mainz als Justizbehörde, und
3.
die Niederschlagung eines Anspruchs.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden den Landgerichten als Justizbehörden für ihren Geschäftsbereich für Gerichtskosten und Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung aus dem Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
der Abschluss eines Vergleichs, in dem auf die Geltendmachung eines Anspruchs bis zu 3000,00 EUR verzichtet wird,
2.
die Stundung eines Anspruchs bis zu 15000,00 EUR auf längstens fünf Jahre und
3.
der Erlass eines Anspruchs bis zu 3000,00 EUR.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden den Verwaltungsgerichten, den Sozialgerichten und den Arbeitsgerichten als Justizbehörden für ihren Geschäftsbereich für Gerichtskosten und Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung aus dem Bereich ihrer Gerichtsbarkeit folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
der Abschluss eines Vergleichs, in dem auf die Geltendmachung eines Anspruchs bis zu 3000,00 EUR verzichtet wird,
2.
die Stundung eines Anspruchs bis zu 15000,00 EUR auf längstens fünf Jahre und
3.
der Erlass eines Anspruchs bis zu 3000,00 EUR.
(4) Die Niederschlagung von Gerichtskosten durch Absehen vom Kostenansatz obliegt der oder dem für den Kostenansatz zuständigen Kostenbeamtin oder Kostenbeamten; die Niederschlagung von Gerichtskosten von über 5000,00 EUR bedarf der Einwilligung der Justizbehörde, bei der die zuständige Bezirksrevisorin oder der zuständige Bezirksrevisor ihren oder seinen Sitz hat.

§ 3

Den Generalstaatsanwaltschaften werden für die von ihnen aufgrund der Vertretungsordnung Justiz in gerichtlichen Verfahren vertretenen Ansprüche aus dem Bereich der Justizvollzugseinrichtungen folgende Zuständigkeiten übertragen:
1.
der Abschluss eines Vergleichs, in dem auf die Geltendmachung eines Anspruchs verzichtet wird,
2.
die Stundung eines Anspruchs,
3.
die Niederschlagung eines Anspruchs und
4.
der Erlass eines Anspruchs.

§ 4

(1) In Fällen von grundsätzlicher oder von erheblicher finanzieller Bedeutung bedürfen die Entscheidungen nach den §§ 1 bis 3 der Einwilligung des Ministeriums der Justiz.
(2) Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann.
(3) Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist gegeben, wenn
1.
in einem Vergleich auf die Geltendmachung eines Anspruchs von über 50000,00 EUR verzichtet,
2.
ein Anspruch
a)
von über 100000,00 EUR,
b)
von über 75000,00 EUR länger als 18 Monate oder
c)
von über 50000,00 EUR länger als drei Jahre
gestundet,
3.
ein Anspruch
a)
von über 75000,00 EUR befristet,
b)
von über 62500,00 EUR unbefristet niedergeschlagen oder
4.
ein Anspruch von über 50000,00 EUR erlassen werden soll.

§ 5

Die Landesverordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Landeshaushaltsordnung vom 21. Januar 1992 (GVBl. S. 41 - 51 -), zuletzt geändert durch Artikel 176 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 63-1-1, wird wie folgt geändert:
In der Anlage wird Nummer 4 Buchst. d gestrichen.

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Zuständigkeiten nach § 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 21. Januar 1992 (GVBl. S. 41 - 52 -, BS 63-1-2) außer Kraft.
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