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Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG) Vom 20. Dezember 1971

Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG) Vom 20. Dezember 1971
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.08.2014 (GVBl. S. 185)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über den Rechnungshof Rheinland-Pfalz (RHG) vom 20. Dezember 197101.10.2001
§ 1 - Stellung, Sitz01.10.2001
§ 2 - Aufgaben01.10.2001
§ 3 - Mitglieder, Personalausstattung23.08.2014
§ 4 - Persönliche Voraussetzungen23.08.2014
§ 5 - Ernennung, Versetzung, Abordnung23.08.2014
§ 6 - Stellung der Mitglieder23.08.2014
§ 6a - Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung23.08.2014
§ 7 - Zuständigkeit der Richterdienstgerichte23.08.2014
§ 8 - Aufgaben und Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten23.08.2014
§ 9 - Geschäftsverteilung23.08.2014
§ 10 - Kollegialprinzip23.08.2014
§ 10a - Mitglied kraft Auftrags23.08.2014
§ 11 - Ausschließung eines Mitglieds01.10.2001
§ 12 - Teilnahme an Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse01.10.2001
§ 13 - Rechnungsprüfungsstellen01.10.2001
§ 14 - Übertragung der Prüfung auf staatliche Verwaltungsbehörden23.08.2014
§ 15 - Bilanzprüfer01.10.2001
§ 16 - Kostenerstattung23.08.2014
§ 17 - Geschäftsordnung01.10.2001
§ 18 - Inkrafttreten01.10.2001

§ 1 Stellung, Sitz

(1) Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz ist eine der Landesregierung gegenüber selbständige, nur dem Gesetz unterworfene oberste Landesbehörde.
(2) Der Rechnungshof hat seinen Sitz in Speyer. Er kann Außenstellen einrichten.

§ 2 Aufgaben

Die Aufgaben des Rechnungshofs regelt die Landeshaushaltsordnung für Rheinland-Pfalz (LHO). Weitere Aufgaben können dem Rechnungshof nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen werden.

§ 3 Mitglieder, Personalausstattung

(1) Mitglieder des Rechnungshofs (Kollegium) sind die Präsidentin oder der Präsident, die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident und die zu Mitgliedern bestellten Beamtinnen und Beamten. Die Bestellung erfolgt durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten. Die Präsidentin oder der Präsident hört vorher das Kollegium und fügt dessen Stellungnahme dem Vorschlag bei.
(2) Der Rechnungshof ist mit dem für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Personal auszustatten. Die Versetzung oder Abordnung einer Bewerberin oder eines Bewerbers, die oder der vom Rechnungshof ausgewählt wurde, kann nur dann verweigert werden, wenn schwerwiegende dienstliche Gründe entgegenstehen.

§ 4 Persönliche Voraussetzungen

Mitglied des Rechnungshofs kann nur werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Befähigung für das vierte Einstiegsamt besitzt. Die Mitglieder sollen daneben über eine vielseitige Berufserfahrung verfügen. Mindestens die Hälfte der Mitglieder muss zum Richteramt befähigt sein.

§ 5 Ernennung, Versetzung, Abordnung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident werden auf Vorschlag der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten vom Landtag ohne Aussprache gewählt und von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten ernannt und in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.
(2) Die Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten beträgt zwölf Jahre und endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie die gesetzliche Altersgrenze erreichen. Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident treten nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen. Im Übrigen finden auf sie die Vorschriften über die Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit entsprechende Anwendung.
(3) Das Recht der Ernennung, Versetzung, Abordnung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des vierten Einstiegsamtes ab der Besoldungsgruppe A 16 übt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten aus.
(4) Das Recht der Ernennung, Versetzung, Abordnung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der übrigen Beamtinnen und Beamten des ersten, zweiten und dritten Einstiegsamtes, unabhängig von ihrer besoldungsrechtlichen Einstufung, sowie des vierten Einstiegsamtes bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 übt die Präsidentin oder der Präsident aus.

§ 6 Stellung der Mitglieder

(1) Die Mitglieder des Rechnungshofs besitzen richterliche Unabhängigkeit. Sie müssen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, Beamtinnen oder Beamte auf Lebenszeit sein.
(2) Auf die Mitglieder des Rechnungshofs sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit über Dienstaufsicht, Versetzung in ein anderes Amt, Versetzung in den Ruhestand, Entlassung, Amtsenthebung, Altersgrenze und Disziplinarmaßnahmen entsprechend anzuwenden.
(3) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rechnungshofs die Vorschriften für Landesbeamtinnen und Landesbeamte auf Lebenszeit.

§ 6a Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung

Die Präsidentin oder der Präsident kann mit ihrem oder seinem Einverständnis von der Landesregierung zur Landesbeauftragten oder zum Landesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung bestellt werden. Zur Erfüllung der Aufgaben kann sie oder er sich auch des Personals des Rechnungshofs bedienen. Die oder der Landesbeauftragte für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung wird von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten vertreten. Das Nähere bestimmen die von der Landesregierung im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten zu erlassenden Richtlinien für die Tätigkeit der oder des Landesbeauftragten für Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung.

§ 7 Zuständigkeit der Richterdienstgerichte

(1) Für ein Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Rechnungshofs und für ein Prüfungsverfahren, das ein Mitglied des Rechnungshofs betrifft, sind die Richterdienstgerichte zuständig. Für die Besetzung der Richterdienstgerichte des Landes und das Verfahren vor diesen Gerichten sind die Vorschriften des Landesrichtergesetzes anzuwenden.
(2) Die Befugnisse der obersten Landesbehörde im Disziplinarverfahren und die der obersten Dienstbehörde im Prüfungsverfahren übt hinsichtlich der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Rechnungshofs der Vorstand des Landtags, hinsichtlich der übrigen Mitglieder des Rechnungshofs dessen Präsidentin oder Präsident aus.

§ 8 Aufgaben und Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten

(1) Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Verwaltung des Rechnungshofs und führt, unbeschadet des § 6 Abs. 1 und 2, die Dienstaufsicht über den Rechnungshof und die ihm nachgeordneten Stellen. Sie oder er vertritt den Rechnungshof nach außen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident kann zur Erledigung der ihr oder ihm nach Absatz 1 oder anderen Vorschriften obliegenden Aufgaben, mit Ausnahme der Aufgaben nach § 6a, andere Mitglieder des Rechnungshofs heranziehen. Diese dürfen dadurch an der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht gehindert werden.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident wird durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten, soweit sie oder er an der Wahrnehmung ihrer oder seiner Amtsgeschäfte gehindert ist. Im Übrigen kann die Präsidentin oder der Präsident die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten oder ein anderes Mitglied mit ihrer oder seiner Vertretung in Einzelfällen oder - nach Maßgabe der Geschäftsverteilung - in bestimmten Sachbereichen beauftragen.
(4) Bei gleichzeitiger Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten wird die Präsidentin oder der Präsident durch das im Geschäftsverteilungsplan bestimmte Mitglied vertreten.

§ 9 Geschäftsverteilung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident verteilt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Geschäfte auf die Prüfungsgebiete und bestimmt, welche Mitglieder die Prüfungsgebiete leiten, sowie für den Fall ihrer Verhinderung die Vertreterinnen und Vertreter. Der Präsident hört vorher das Kollegium.
(2) Im Laufe des Geschäftsjahres kann die Geschäftsverteilung nur aus zwingenden Gründen geändert werden.

§ 10 Kollegialprinzip

(1) Die Entscheidungen des Rechnungshofs werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder der Vertreterin oder dem Vertreter (§ 8 Abs. 3 und 4) und dem zuständigen Mitglied gemeinsam getroffen. Berührt eine Angelegenheit nach der Geschäftsverteilung mehrere Prüfungsgebiete, so wirken die Leiterinnen und Leiter dieser Prüfungsgebiete mit.
(2) Das Kollegium entscheidet außer in den im Gesetz aufgeführten Fällen
1.
über den Jahresbericht,
2.
bei fehlender Übereinstimmung im Verfahren nach Absatz 1,
3.
auf Antrag eines Mitglieds in Angelegenheiten von grundsätzlicher oder sonst erheblicher Bedeutung.
(3) Den Vorsitz im Kollegium führt die Präsidentin oder der Präsident oder die Vertreterin oder der Vertreter. Das Kollegium entscheidet durch Mehrheitsbeschluss; es ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Bei bestimmten Ausgaben, deren Verwendung geheim zu halten ist, kann der Haushaltsplan festlegen, dass die Prüfung durch die Präsidentin oder den Präsidenten vorgenommen wird. Sie oder er kann weitere Beamtinnen und Beamte heranziehen. Eine Entscheidung des Kollegiums kann nicht verlangt werden.

§ 10a Mitglied kraft Auftrags

(1) Ist ein Mitglied des Rechnungshofs an der Ausübung des Amtes gehindert, so kann die Präsidentin oder der Präsident im Benehmen mit dem Kollegium eine Beamtin oder einen Beamten des Rechnungshofs, die oder der nicht Mitglied des Rechnungshofs ist, für einen Zeitraum von einem Jahr mit der Wahrnehmung der Geschäfte des verhinderten Mitglieds beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung durch die Präsidentin oder den Präsidenten im Benehmen mit dem Kollegium um maximal zwei weitere Jahre zulässig. § 4 ist auf die Beamtin oder den Beamten anzuwenden.
(2) Für die Dauer der Beauftragung hat die Beamtin oder der Beamte die Stellung eines Mitglieds des Rechnungshofs.
(3) Absatz 1 findet in den Fällen des § 11 keine Anwendung.

§ 11 Ausschließung eines Mitglieds

Ein Mitglied des Rechnungshofs darf nicht tätig werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unbefangenheit zu rechtfertigen. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, entscheidet das Kollegium. Das betroffene Mitglied stimmt nicht mit.

§ 12 Teilnahme an Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse

Mitglieder des Rechnungshofs können an den Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtags teilnehmen. Der Landtag und seine Ausschüsse können ihre Anwesenheit verlangen. Die Mitglieder des Rechnungshofs können sich in Ausschußsitzungen auf Grund von Prüfungserfahrungen zu Fragen äußern, die für die Haushalts- und Wirtschaftsführung von Bedeutung sind.

§ 13 Rechnungsprüfungsstellen

Der Rechnungshof kann Rechnungsprüfungsstellen einrichten, die ihm unmittelbar nachgeordnet sind. Ihnen obliegen die Aufgaben nach § 100 Abs. 1 LHO. § 3 Abs. 2 und § 5 gelten entsprechend.

§ 14 Übertragung der Prüfung auf staatliche Verwaltungsbehörden

(1) Der Rechnungshof kann die Prüfung der Gemeinden (Gemeindeverbände) und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie kommunale Aufgaben wahrnehmen oder ein finanzielles Interesse der Gemeinden (Gemeindeverbände) besteht, auf staatliche Verwaltungsbehörden übertragen. Diese unterliegen insoweit den fachlichen Weisungen des Rechnungshofs.
(2) Für das Prüfungsverfahren, die Auskunftspflicht der geprüften Stellen und ihre Äußerungen zu den Prüfungsergebnissen sowie deren Auswertung durch die Aufsichtsbehörden gelten die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung für Rheinland-Pfalz entsprechend.
(3) Das Nähere regelt der Rechnungshof im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium.

§ 15 Bilanzprüfer

Der Rechnungshof ist Bilanzprüfer im Sinne der Vorschriften über die Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand.

§ 16 Kostenerstattung

Stellen außerhalb der Landesverwaltung haben die durch die Heranziehung von Sachverständigen entstehenden Kosten nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung zu erstatten.

§ 17 Geschäftsordnung

(1) Die Geschäftsordnung regelt den Dienstbetrieb des Rechnungshofs. Sie trifft insbesondere ergänzende Bestimmungen über das Verfahren der Geschäftsverteilung, der Prüfung und der kollegialen Willensbildung.
(2) Die Geschäftsordnung wird vom Kollegium beschlossen. Sie ist dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.

§ 18 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1972 in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
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