VerfArt117AG§3V RP
DE - Landesrecht RLP

Landesverordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz Vom 22. Januar 2014

Landesverordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz Vom 22. Januar 2014
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.02.2018 (GVBl. S. 25)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 3 Abs. 2 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 22. Januar 201411.02.2014
Eingangsformel11.02.2014
§ 1 - Gegenstand der Verordnung11.02.2014
§ 2 - Abgrenzung der Steuereinnahmen11.02.2014
§ 3 - Ausgangsniveau der strukturellen Steuereinnahmen26.11.2015
§ 4 - Regelfortschreibung der strukturellen Steuereinnahmen01.01.2019
§ 5 - Symmetriekonto11.02.2014
§ 6 - Korrekturmechanismus01.01.2019
§ 7 - Inkrafttreten11.02.2014
Aufgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zu Artikel 117 der Verfassung für Rheinland-Pfalz vom 3. Juli 2012 (GVBl. S. 199, BS 63-2) wird mit Zustimmung des Landtags verordnet:

§ 1 Gegenstand der Verordnung

Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Ermittlung der Steuereinnahmen des Landes in der konjunkturellen Normallage (strukturelle Steuereinnahmen) und der Konjunkturkomponente bei der Aufstellung des Landeshaushalts und nach Abschluss des Haushaltsjahres. Die Konjunkturkomponente entspricht der Differenz zwischen den veranschlagten oder tatsächlichen Steuereinnahmen eines Jahres und den strukturellen Steuereinnahmen.

§ 2 Abgrenzung der Steuereinnahmen

Steuereinnahmen im Sinne dieser Verordnung sind die tatsächlichen oder veranschlagten kassenmäßigen Einnahmen des Landes an Steuern, die Einnahmen des Landes zur Kompensation der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund, die Einnahmen aus dem Länderfinanzausgleich abzüglich der Zahlungen in den Länderfinanzausgleich sowie die auf das Land entfallenden Bundesergänzungszuweisungen.

§ 3 Ausgangsniveau der strukturellen Steuereinnahmen

(1) Ausgangsjahr der Berechnungen ist das Jahr 2011. Die strukturellen Steuereinnahmen betragen im Jahr 2011 9 822 Mio. EUR.
(2) Die strukturellen Steuereinnahmen betragen im Jahr 2012 10 315 Mio. EUR, im Jahr 2013 10 933 Mio. EUR und im Jahr 2014 11 401 Mio. EUR.

§ 4 Regelfortschreibung der strukturellen Steuereinnahmen

(1) Die strukturellen Steuereinnahmen werden im Rahmen der Haushaltsaufstellung für jedes Haushaltsjahr fortgeschrieben und festgesetzt. Dazu werden die strukturellen Steuereinnahmen des jeweiligen Vorjahres mit einem Fortschreibungsfaktor multipliziert. Anschließend werden die finanziellen Auswirkungen, die sich im Vergleich zu den strukturellen Steuereinnahmen des Vorjahres durch Rechtsänderungen ergeben, addiert. Das Ergebnis ist auf volle Millionen Euro zu runden.
(2) Der für die Regelfortschreibung zu verwendende Fortschreibungsfaktor nach Absatz 1 Satz 2 entspricht dem geometrischen Mittel der Wachstumsfaktoren der Steuereinnahmen des Landes ohne Berücksichtigung von Rechtsänderungen während der jeweils letzten acht Jahre.
(3) Rechtsänderungen, die keine Steuerrechtsänderungen sind, sind nur dann zu berücksichtigen, wenn die finanziellen Auswirkungen pro Jahr im Einzelfall einen Betrag von 0,1 v. H. der Steuereinnahmen des entsprechenden Vorjahres überschreiten. Als Rechtsänderungen gelten auch Änderungen bei der Anwendung bestehender Vorschriften, wenn die Summe der jährlichen Veränderungen der finanziellen Auswirkungen über einen Zeitraum von fünf Jahren einen Betrag von 0,5 v. H. der Steuereinnahmen des ersten Jahres überschreitet.
(4) Rechtsänderungen sowie Änderungen bei der Anwendung bestehender Vorschriften im Sinne des Absatzes 3 können bereits dann berücksichtigt werden, wenn ihr Eintritt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten und ihre finanziellen Auswirkungen mit hinreichender Genauigkeit zu prognostizieren sind. Falls die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind, können ausschließlich Abschläge auf die Höhe der strukturellen Steuereinnahmen vorgenommen werden.

§ 5 Symmetriekonto

(1) Beginnend mit dem Jahr 2012 wird die Konjunkturkomponente jedes Jahres als Differenz zwischen den tatsächlichen oder veranschlagten und den strukturellen Steuereinnahmen (jahresbezogene Konjunkturkomponente) festgestellt und in einem Symmetriekonto verzeichnet. Auch die Summe aller jahresbezogenen Konjunkturkomponenten seit dem Beginn der Führung des Symmetriekontos (kumulierte Konjunkturkomponente) ist festzustellen und im Symmetriekonto zu verzeichnen.
(2) Nach Abschluss jedes Haushaltsjahres ist das Symmetriekonto unter Verwendung der tatsächlichen Werte der kassenmäßigen Steuereinnahmen hinsichtlich der jahresbezogenen und der kumulierten Konjunkturkomponente zu aktualisieren.

§ 6 Korrekturmechanismus

(1) Die dem Fortschreibungsfaktor nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zugrunde liegende prozentuale Veränderung wird um einen Korrekturbetrag erhöht, wenn die jahresbezogene Konjunkturkomponente des Vorjahres positiv ist und das Symmetriekonto zum Ende des Vorjahres eine positive kumulierte Konjunkturkomponente aufweist. Die dem Fortschreibungsfaktor nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zugrunde liegende prozentuale Veränderung wird um einen Korrekturbetrag vermindert, wenn die jahresbezogene Konjunkturkomponente des Vorjahres negativ ist und das Symmetriekonto zum Ende des Vorjahres eine negative kumulierte Konjunkturkomponente aufweist. Der Korrekturbetrag beläuft sich auf ein Achtel des Betrages, um den der Betrag der kumulierten Konjunkturkomponente zum Ende des Vorjahres 1 v. H. der Steuereinnahmen des Vorjahres überschreitet. Wenn der Betrag der kumulierten Konjunkturkomponente zum Ende des Vorjahres 10 v. H. der Steuereinnahmen des Vorjahres überschreitet, beläuft sich der Korrekturbetrag auf ein Viertel des Betrages, um den der Betrag der kumulierten Konjunkturkomponente zum Ende des Vorjahres 1 v. H. der Steuereinnahmen des Vorjahres überschreitet. Der Korrekturbetrag wird in Prozent der Steuereinnahmen des Vorjahres gemessen. Die durch den Korrekturbetrag ausgelöste Erhöhung oder Verminderung der dem Fortschreibungsfaktor zugrunde liegenden prozentualen Veränderung beträgt höchstens 80 v. H.
(2) Die dem Fortschreibungsfaktor nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zugrunde liegende prozentuale Veränderung wird um 80 v. H. erhöht, wenn die jahresbezogene Konjunkturkomponente des Vorjahres positiv ist, im Betrag 5 v. H. der Steuereinnahmen des Landes des Vorjahres überschreitet und das Symmetriekonto zum Ende des Vorjahres eine positive kumulierte Konjunkturkomponente aufweist. Die dem Fortschreibungsfaktor nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 zugrunde liegende prozentuale Veränderung wird um 80 v. H. vermindert, wenn die jahresbezogene Konjunkturkomponente des Vorjahres negativ ist, im Betrag 5 v. H. der Steuereinnahmen des Landes des Vorjahres überschreitet und das Symmetriekonto zum Ende des Vorjahres eine negative kumulierte Konjunkturkomponente aufweist.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Mainz, den 22. Januar 2014 Der Minister der Finanzen Kühl
Markierungen
Leseansicht