Verordnung zur Umwandlung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UK-UmwVO) Vom 1. Dezember 2005
Verordnung zur Umwandlung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UK-UmwVO) Vom 1. Dezember 2005
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Umwandlung des Universitätsklinikums Gießen und Marburg in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UK-UmwVO) vom 1. Dezember 2005 | 08.12.2005 |
Eingangsformel | 08.12.2005 |
§ 1 - Formwechsel des Universitätsklinikums Gießen und Marburg | 08.12.2005 |
§ 2 - Folgen für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende | 08.12.2005 |
§ 3 - Anmeldung und Bekanntmachung des Formwechsels | 08.12.2005 |
§ 4 - In-Kraft-Treten | 08.12.2005 |
Aufgrund
des § 5 des UK-Gesetzes vom 16. Juni 2005 (GVBl. I S. 432) wird verordnet:
§ 1 Formwechsel des Universitätsklinikums Gießen und Marburg
(1) Die nach § 1 des UK-Gesetzes errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts
„Universitätsklinikum Gießen und Marburg" wird in eine Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (Gesellschaft) formwechselnd umgewandelt. Der
Formwechsel wird mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister
wirksam.
(2) Das Umwandlungsgesetz vom
28. Oktober 1994 (BGBl. 1994 I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), in der jeweils geltenden
Fassung ist mit Ausnahme des Ersten Teils des Fünften Buches anzuwenden,
soweit diese Verordnung nichts Abweichendes regelt.
(3) Für den Formwechsel gilt:
1.
Die Gesellschaft führt die
Firma „Universitätsklinikum Gießen und Marburg GmbH" und
hat ihren Sitz in Gießen.
2.
Das
Stammkapital der Gesellschaft beträgt 500000 Euro.
3.
Das
Land Hessen als alleiniger Gesellschafter und Gründer der Gesellschaft
übernimmt das gesamte Stammkapital. Die Stammeinlage wird ohne Aufgeld
ausgegeben. Soweit der Wert des Reinvermögens des formwechselnden Rechtsträgers
den Nennbetrag der dafür ausgegebenen Stammeinlage übersteigt, wird
er in die Kapitalrücklage der Gesellschaft eingestellt.
4.
Ein
Umwandlungsbericht, eine Vermögensaufstellung und eine Prüfung des
Formwechsels sind nicht erforderlich.
5.
Der
Gesellschaftsvertrag wird vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister
der Landesregierung zur Zustimmung vorgelegt. Besondere Rechte wie Anteile
ohne Stimmrecht, Vorzugsanteile oder Mehrstimmrechte werden nicht gewährt.
6.
In
der Gesellschafterversammlung wird das Land Hessen durch das Hessische Ministerium
für Wissenschaft und Kunst vertreten.
7.
Die
ersten Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer des formwechselnden
Rechtsträgers werden durch gesonderten Gesellschafterbeschluss bestellt.
8.
Mitglieder
des ersten Aufsichtsrates der Gesellschaft sind die Mitglieder des Aufsichtsrates
der Anstalt des öffentlichen Rechts „Universitätsklinikum
Gießen und Marburg". Ihre Amtszeit endet mit der Wahl eines Aufsichtsrates
nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes vom
4. Mai 1976 (BGBl. I S. 1153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni
2005 (BGBl. I S. 1530). Für die Stimmverhältnisse im Aufsichtsrat
gelten bis zu dieser Wahl die Regelungen in der zum Zeitpunkt des Erlasses
dieser Rechtsverordnung geltenden Satzung der Anstalt des öffentlichen
Rechts „Universitätsklinikum Gießen und Marburg".
§ 2 Folgen für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende
(1) Die Rechte und Pflichten der
Beschäftigten der Anstalt des öffentlichen Rechts „Universitätsklinikum
Gießen und Marburg" aus den bestehenden Anstellungs-, Arbeits- und Ausbildungsverträgen
bleiben durch den Formwechsel unberührt. Ein Betriebsübergang im
Sinne von § 613a Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs findet nicht statt.
(2) Die Rechte und Pflichten des
wissenschaftlichen Personals nach § 3 Abs. 2 des UK-Gesetzes bleiben durch den Formwechsel unberührt.
Dies gilt auch für die Rechte und Pflichten der nichtwissenschaftlichen
Beschäftigten im Beamtenverhältnis nach § 3 Abs. 1 Satz 4 des UK-Gesetzes.
§ 3 Anmeldung und Bekanntmachung des Formwechsels
(1) Der Formwechsel ist zur Eintragung
in das Handelsregister und zur Bekanntmachung der Eintragung bei dem zuständigen
Amtsgericht anzumelden. Mit dem Ablauf des Tages, an dem das letzte der die
Bekanntmachung enthaltenden Blätter erschienen ist, gilt die Bekanntmachung
als erfolgt.
(2) Das Ministerium für Wissenschaft
und Kunst gibt das Wirksamwerden des Formwechsels im Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Land Hessen Teil I bekannt.
1)
Fußnoten
1)
Der Formwechsel ist gemäß Bekanntmachung
vom 7. Januar 2006 (GVBl. I S. 8) am 2. Januar 2006 durch Eintragung der Gesellschaft
mit beschränkter Haftung unter der Nr. HRB 6384 in das Handelsregister
beim Amtgsericht Gießen wirksam geworden.
§ 4 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage
nach ihrer Verkündung in Kraft.
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