Landesverordnung über die Erhebung einer Kurtaxe für das Staatsbad Bad Ems (Kurtaxordnung für das Staatsbad Bad Ems) Vom 8. Dezember 1986
Landesverordnung über die Erhebung einer Kurtaxe für das Staatsbad Bad Ems (Kurtaxordnung für das Staatsbad Bad Ems) Vom 8. Dezember 1986
Zum 13.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19.12.2018 (GVBl. S. 463) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung über die Erhebung einer Kurtaxe für das Staatsbad Bad Ems (Kurtaxordnung für das Staatsbad Bad Ems) vom 8. Dezember 1986 | 01.10.2001 |
Eingangsformel | 01.10.2001 |
§ 1 - Kurtaxpflicht | 01.10.2001 |
§ 2 - Kurgebiet | 01.10.2001 |
§ 3 - Kurtaxe | 23.09.2009 |
§ 4 - Kurkarten | 01.10.2001 |
§ 5 - Übergangskarten | 01.01.2002 |
§ 6 - Befreiung von der Kurtaxpflicht | 01.10.2001 |
§ 7 - Ermäßigungen | 01.01.2020 |
§ 8 - Sonstige Befreiungen | 01.10.2001 |
§ 9 - Einwohnerkarte | 01.01.2002 |
§ 10 - Übertragung von Aufgaben | 01.10.2001 |
§ 11 - Zuschuß an die Stadt Bad Ems | 01.10.2001 |
§ 12 - Inkrafttreten | 01.10.2001 |
Anlage - Kurmittel im Sinne des § 1 Abs. 3 sind: | 01.10.2001 |
Auf Grund der §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 3 und der 3 und 4 Abs. 1 und 4 des Landesgesetzes über die Erhebung einer Kurtaxe in den Staatsbädern von Rheinland-Pfalz vom 1. Februar 1965 (GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 610-12, wird im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und Verkehr, dem Minister des Innern und für Sport und dem Minister für Umwelt und Gesundheit verordnet:
§ 1 Kurtaxpflicht
(1) In dem Staatsbad Bad Ems wird für die Herstellung und Unterhaltung der Kurzwecken dienenden Einrichtungen und für die Durchführung von Kurveranstaltungen eine Kurtaxe erhoben. Für die Benutzung von Einrichtungen und für Veranstaltungen, die besondere Aufwendungen erfordern, kann daneben ein besonderes Eintrittsgeld erhoben werden.
(2) Kurtaxpflichtig ist jeder, der sich im Kurgebiet (§ 2) zur Kur, Erholung oder Unterhaltung aufhält, ohne dort seine Hauptwohnung zu haben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er von der Möglichkeit der Benutzung der Kureinrichtungen und der Teilnahme an Veranstaltungen Gebrauch macht. Kurtaxpflichtig ist auch, wer sich in einer Wohngelegenheit, z. B. Wohnwagen, Fahrzeug, Boot oder Zelt, im Kurgebiet aufhält.
(3) Kurtaxpflichtig ist ferner jeder, der eines der in der Anlage bezeichneten Kurmittel in Anspruch nimmt, ohne sich im Kurgebiet ständig aufzuhalten, ausgenommen ambulant behandelte Personen, die in einem Ort der Umgebung ihren Wohnsitz haben, der noch zum lokalen Einzugsbereich der benutzten Einrichtungen zu rechnen ist.
(4) Die Kurtaxpflicht beginnt im Falle des Absatzes 2 mit dem Tag des Eintreffens im Kurgebiet, im Falle des Absatzes 3 mit der Inanspruchnahme der Kurmittel. Sie endet mit dem Tag der Abreise, in den Fällen des Absatzes 3 mit dem Tag, an dem die Kurmittel letztmalig in Anspruch genommen werden. Der Tag des Eintreffens und der Tag der Abreise werden bei der Kurtaxfestsetzung nur als ein Tag berechnet.
(5) Die Kurtaxe wird nicht von solchen Personen erhoben, die im Kurgebiet ihre Hauptwohnung haben oder sich dort zur Ausübung ihres derzeitigen Berufs, zum Besuch einer Schule oder sonstigen Unterrichtseinrichtung, zur Ausbildung für einen Beruf oder bei Verwandten ohne Zahlung eines Entgelts zum vorübergehenden Besuch aufhalten.
§ 2 Kurgebiet
Kurgebiet ist das Gebiet der Stadt Bad Ems.
§ 3 Kurtaxe
(1) Die Kurtaxe beträgt für jeden Tag des Aufenthalts einschließlich der Mehrwertsteuer
für die | 1. Person EUR | 2. und jede weitere Person EUR |
1. in der Zeit vom 1. April bis 15. Oktober | 1,92 | 1,66 |
2. in der Zeit vom 16. Oktober bis 31. März | 1,66 | 1,41. |
(2) Die Kurtaxstaffelung gilt nur für Eheleute und Lebenspartner sowie für deren Kinder zwischen vollendetem 14. und 18. Lebensjahr. Für Minderjährige über 14 Jahre gelten die Kurtaxsätze für die 2. und jede weitere Person auch dann, wenn sie nur mit einem Elternteil reisen.
(3) Der Höchstbetrag der Kurtaxe nach Absatz 1 beträgt im Kalenderjahr 66,47 EUR je Person.
(4) Von Personen, die, ohne sich ständig im Kurgebiet aufzuhalten, Kurmittel nach der Anlage zu § 1 Abs. 3 in Anspruch nehmen, wird eine Kurtaxe von 20,45 EUR im Kalenderjahr erhoben.
§ 4 Kurkarten
(1) Jede kurtaxpflichtige Person ist verpflichtet, die Kurtaxe am ersten Werktag nach ihrem Eintreffen im Kurgebiet (§ 2) oder vor Inanspruchnahme der Kurmittel (§ 1 Abs. 3) bei der Verbandsgemeindeverwaltung oder der von ihr ermächtigten Stelle zu entrichten und gleichzeitig auf dem Vordruck, den die Verbandsgemeindeverwaltung hierfür bereithält, alle Angaben zu machen, die zur Festsetzung der Kurtaxe erforderlich sind. Sie erhält zum Nachweis der Zahlung eine Kurkarte. Diese kann auch vom Vermieter gelöst werden.
(2) Die Kurkarte berechtigt zum Gebrauch der Kurmittel nach ärztlicher Verordnung gegen Zahlung der festgesetzten Preise, zur freien Benutzung der Trinkquellen und der Gurgelräume, zum Besuch der allgemeinen Kureinrichtungen, der Kuranlagen, des Kursaals sowie zum Besuch der regelmäßigen Kurkonzerte und sonstigen Veranstaltungen, soweit nicht für diese in Sonderfällen auf Grund öffentlicher Ankündigung besondere Eintrittsgelder (§ 1 Abs. 1 Satz 2) erhoben werden.
(3) Die Kurkarte wird auf den Namen ausgestellt und ist nicht übertragbar; sie ist bei der Benutzung von Kureinrichtungen und beim Besuch von Veranstaltungen den mit der Überwachung beauftragten Personen unaufgefordert vorzuzeigen.
§ 5 Übergangskarten
Abweichend von § 4 Abs. 1 kann eine kurtaxpflichtige Person bei der Verbandsgemeindeverwaltung oder der von ihr ermächtigten Stelle eine Übergangskarte zum Preis von 5,11 EUR erwerben. Sie berechtigt zur Inanspruchnahme der in § 4 Abs. 2 genannten Leistungen an drei aufeinanderfolgenden Kalendertagen. Der Betrag für die Übergangskarte wird bei Lösung einer Kurkarte angerechnet.
§ 6 Befreiung von der Kurtaxpflicht
(1) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit:
1.
Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres,
2.
ortsfremde Personen, die sich nicht länger als 24 Stunden im Kurgebiet aufhalten (Passanten),
3.
Benutzer von Jugendherbergen,
4.
Besucher von Tagungen, Lehrgängen und Kursen im Kurgebiet während deren Dauer,
5.
Kurgäste, die das Staatsbad zum 25., 40. oder 50. Male aufsuchen, wenn sie insgesamt 24-, 39- oder 49mal eine Kurkarte als 1. oder 2. Person gelöst haben.
(2) Bettlägerig Kranke oder sonstige Kranke, die ihre Unterkunft nicht verlassen können, brauchen bei Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses für die Dauer dieses Zustands keine Kurtaxe zu entrichten.
§ 7 Ermäßigungen
(1) Die Kurtaxe wird um 10 v. H. ermäßigt für Personen, die zur Kur entsandt wurden auf Kosten
1.
von Orts-, Betriebs-, Innungs- und Landkrankenkassen, der Ersatzkassen, der Knappschaften und der Seekrankenkassen,
2.
der Landesversicherungs- und Sonderanstalten,
3.
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
4.
der Träger der Berufsunfallversicherung,
5.
der Träger der Sozialhilfe, der Träger der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und der Verbände der freien Wohlfahrtspflege einschließlich des Müttergenesungswerks,
6.
der Träger der Kriegsopferfürsorge,
7.
der Träger der öffentlichen und der Verbände der freien Jugendhilfe,
8.
der Versorgungsämter,
9.
der Träger der gesetzlichen Heilfürsorge.
(2) Versicherungsberechtigten Mitgliedern der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Sozialeinrichtungen oder Personen, die von den Sozialeinrichtungen des Absatzes 1 lediglich einen Zuschuß zur Kur bekommen, wird eine Ermäßigung der Kurtaxe nur nach Absatz 3 gewährt.
(3) Für schwerbehinderte oder für behinderte Menschen im Sinne des § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 wird die Kurtaxe um 25 v. H. ermäßigt, sofern sie die Kosten des Kuraufenthalts selbst tragen. Diese Ermäßigung gilt ebenfalls für die Begleitperson, wenn die Notwendigkeit einer Begleitperson durch amtsärztliche Bescheinigung, Schwerbehindertenausweis oder Rentenbescheid nachgewiesen wird.
(4) Den in der Krankenpflege tätigen Personen ohne eigenes Einkommen, die von einem Mutterhaus unterhalten und auf dessen Kosten zur Kur geschickt werden, wird die Kurtaxe um 50 v. H. ermäßigt.
(5) Personen, die, ohne im Kurgebiet ihre Hauptwohnung zu haben, Eigentümer oder Besitzer einer im Kurgebiet gelegenen Wohneinheit sind, und ihre Familienangehörigen brauchen in jedem Kalenderjahr nur einmal eine Kurtaxe nach § 3 Abs. 4 zu entrichten.
§ 8 Sonstige Befreiungen
Die für die Erhebung zuständige Stelle kann darüber hinaus Personen in Einzelfällen von der Kurtaxpflicht befreien, wenn es das Interesse des Staatsbades rechtfertigt.
§ 9 Einwohnerkarte
Personen, die im Kurgebiet ihre Hauptwohnung haben, sowie Personen, die, ohne im Kurgebiet ihre Hauptwohnung zu haben, Eigentümer oder Besitzer einer im Kurgebiet gelegenen Wohneinheit sind, und ihre Familienangehörigen sind bei Lösung von Einwohnerkarten zum Besuch der dafür freigegebenen Veranstaltungen berechtigt. Die Einwohnerkarte kostet einschließlich der Mehrwertsteuer im Kalenderjahr 20,45 EUR je Person.
§ 10 Übertragung von Aufgaben
(1) Die der Stadt Bad Ems gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über die Erhebung einer Kurtaxe in den Staatsbädern von Rheinland-Pfalz obliegende staatliche Aufgabe, die Kurtaxe zu erheben, wird gemäß § 68 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz von der Verbandsgemeinde Bad Ems erfüllt. Diese kann durch einen Vertrag, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf, der Staatsbad Bad Ems GmbH die mit der Entrichtung der Kurtaxe verbundenen Verwaltungsaufgaben übertragen (Verwaltungshilfe). Soweit die Verbandsgemeinde hiervon Gebrauch macht, ist zugleich zu vereinbaren, wie die Pauschalabgeltung der Verwaltungskosten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Landesgesetzes über die Erhebung einer Kurtaxe in den Staatsbädern von Rheinland-Pfalz) zwischen den Vertragsparteien zu verteilen ist.
(2) Die Staatsbad Bad Ems GmbH wird bei einer solchen Mitwirkung wie eine Zahlstelle der Kasse der Verbandsgemeinde mit der Maßgabe tätig, daß die abzurechnenden Einnahmen an Kurtaxen ihr selbst als Abführung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 des Landesgesetzes über die Erhebung einer Kurtaxe in den Staatsbädern von Rheinland-Pfalz verbleiben; im übrigen ist längstens vierteljährlich ein vollständiger Rechnungsausgleich vorzunehmen.
§ 11 Zuschuß an die Stadt Bad Ems
Die Stadt Bad Ems erhält aus dem Kurtaxaufkommen einen angemessenen Zuschuß für die Aufwendungen, die sie im Interesse des Kurbetriebs und des Fremdenverkehrs macht. Die Höhe des Zuschusses wird jährlich auf Antrag der Stadt im Rahmen des Wirtschaftsplans vom Aufsichtsrat der Staatsbad Bad Ems GmbH festgesetzt.
§ 12 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.
(2) (Aufhebungsbestimmung)
Der Minister der Finanzen
Anlage
(zu § 1 Abs. 3)
Kurmittel im Sinne des § 1 Abs. 3 sind:
1.
Kohlensäure-Thermalbäder
2.
Kohlensäure-Gasbäder
3.
Unterwasserstrahlmassagen
4.
Hydrotherapie
5.
Fangopackungen
6.
Kältepackungen
7.
Klimakammer
8.
Massagen
9.
Elektrotherapie
10.
Gymnastik
11.
Bewegungsübungen
12.
Rauminhalationen
13.
Einzelinhalationen
14.
Trinkkuren mit Heilwasser
15.
Gurgeln mit Heilwasser
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