Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur im Bereich der Eisenbahnregulierung (Eisenbahnregulierungs-Gebührenverordnung - EReg-BGebV)
EReg-BGebV
Ausfertigungsdatum: 03.05.2021
Vollzitat:
"Eisenbahnregulierungs-Gebührenverordnung vom 3. Mai 2021 (BGBl. I S. 975)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 15.5.2021 +++)
Eingangsformel
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:
§ 1 Anwendungsbereich
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Regulierungsbehörde) erhebt für ihre individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen (gebührenfähige Leistungen) nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz und nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung.
§ 2 Gebühren
(1) Die gebührenfähigen Leistungen und die jeweilige Gebührenhöhe ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage.
(2) Sofern Rahmengebühren vorgesehen sind, bestimmt sich die konkrete Gebühr insbesondere anhand der Komplexität des Sachverhalts sowie entweder der Streckenlänge des Schienennetzes oder der Anzahl der Personenbahnhöfe, die der Gebührenschuldner betreibt. Näheres bestimmt eine von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichende Verwaltungsvorschrift.
(3) Sofern die Gebühr nach dem Zeitaufwand festzusetzen ist, bestimmt sich der Stundensatz in Abhängigkeit von der Laufbahn der eingesetzten Beschäftigten gemäß Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebührentatbestände umfassen jeweils auch die Kosten für die Gebührenfestsetzung.
(5) Der Gebührenschuldner hat die zur Bemessung der Gebühr erforderlichen Nachweise vorzulegen.
§ 3 Stundung, Niederschlagung und Erlass
Die Regulierungsbehörde ist befugt, festgesetzte Gebühren gemäß § 59 der Bundeshaushaltsordnung zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen.
§ 4 Gebührenbefreiungen
(1) Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, die Eisenbahnverkehrsdienste hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken erbringen, sowie Unternehmen, die eine Eisenbahninfrastruktur hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betreiben, sind von der Zahlung von Gebühren befreit.
(2) Entscheidungen nach § 2 Absatz 4 bis 7 und 9, § 7 Absatz 6 sowie § 13 Absatz 5 des Eisenbahnregulierungsgesetzes ergehen gebührenfrei. Dies gilt auch für Entscheidungen über die Gewährung von Ausnahmen von den Verpflichtungen nach unmittelbar geltenden europäischen Rechtsakten.
(3) Keine Gebühren werden erhoben für
1. Verfahren der Regulierungsbehörde, die ohne Sachentscheidung mittels Genehmigungsfiktion abgeschlossen werden, sowie
2. Auskunftsbescheide in laufenden Verfahren.
(4) Ausgenommen von den Gebührenbefreiungen nach den Absätzen 1 und 2 sind Gebühren nach Nummer 14 der Anlage.
§ 5 Alt-Sachverhalte
Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die nach dem 2. September 2016 und vor dem 15. Mai 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, gilt die Anlage mit Wirkung ab dem 24. Mai 2019.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis
(Fundstelle: BGBl. I 2021, 977 – 979)
Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr in Euro |
---|---|---|---|
1 | individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem ERegG und nach unmittelbar geltenden europäischen Rechtsakten, die nicht im Gebührenverzeichnis geregelt sind. | § 69 ERegG in Verbindung mit den §§ 9 und 22 BGebG | nach Zeitaufwand |
2 | Anordnung auf unverzügliche Anwendung der in § 2 Absatz 3 Nummer 2 ERegG bezeichneten Vorschriften | § 2 Absatz 11 ERegG | 1 000 |
3 | Durchführung des Höchstpreisverfahrens nach § 13 Absatz 3 Nummer 5 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG | § 13 Absatz 3 Nummer 5 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG | 250 |
4 | Festlegung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten nach § 25 ERegG | § 25 ERegG | Betreiber von Schienenwegen, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst: 4 000 – 22 500 Betreiber von Schienenwegen, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst: 150 000 – 395 000 |
5 | Bestimmung der Obergrenze der Gesamtkosten | §§ 25 und 26 ERegG | Betreiber von Schienenwegen, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst: 900 – 11 000 Betreiber von Schienenwegen, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst: 23 000 – 87 000 |
6 | Anerkennung einer Vereinbarung als qualifizierte Regulierungsvereinbarung | § 30 Satz 1 und 2 ERegG | 27 700 |
7 | Befreiung von der Kostendeckungspflicht | § 31 Absatz 2 Satz 2 ERegG | 570 |
8 | Genehmigung der Entgelte für Betreiber der Schienenwege, die von den Entgeltvorschriften nach § 2 ERegG befreit sind | § 33 Absatz 1 Nummer 1 ERegG | 900 – 11 000 |
9 | Genehmigung der Entgelte für Betreiber von Personenbahnhöfen | § 33 Absatz 1 Nummer 2 ERegG | Betreiber von weniger als 1 000 Personenbahnhöfen 2 000 – 14 500 Betreiber von mehr als 1 000 Personenbahnhöfen 46 000 – 152 000 |
10 | Genehmigung der Entgelte und Entgeltgrundsätze nach § 45 Absatz 1 und § 46 ERegG | § 45 Absatz 1 und § 46 Absatz 1 bis 4 ERegG | Betreiber von Schienenwegen, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst: 2 000 – 14 500 Betreiber von Schienenwegen, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst: 46 000 – 152 000 |
11 | Genehmigung der Laufzeit eines Rahmenvertrages über die Nutzung von Schienenwegkapazität mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren | § 49 Absatz 6 ERegG | 2 000 zuzüglich 40 Euro je Kapazitätsnummer und 60 Euro je 1 Million Trassenkilometer pro Jahr |
12 | Entscheidung im Falle
| § 68 Absatz 1 bis 3 ERegG in Verbindung mit |
12.1 | Überprüfung des Entwurfs oder der Endfassung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen und der darin festgelegten Kriterien (Sofern der Schwerpunkt der Prüfung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen nicht in der Prüfung der Entgeltregelung liegt.) | § 66 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 8 ERegG | Betreiber von Schienenwegen, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst: 3 000 – 17 000 Betreiber von Schienenwegen, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst: 42 000 – 140 000 |
12.2 | Überprüfung des Entwurfs oder der Endfassung der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen und der darin festgelegten Kriterien (Sofern der Schwerpunkt der Prüfung der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen nicht in der Prüfung der Entgeltregelung liegt.) | § 66 Absatz 4 Nummer 2, 3 und 8 ERegG | 3 000 – 71 000 |
12.3 | Überprüfung des Zuweisungsverfahrens und dessen Ergebnisses | § 66 Absatz 4 Nummer 4 ERegG | 7 000 – 50 000 |
12.4 | Überprüfung der Entgeltregelung (Höhe und Struktur der Wegeentgelte und der Höhe und Struktur der sonstigen Entgelte), die der Zugangsberechtigte zu zahlen hat (Sofern der Schwerpunkt der Prüfung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen in der Prüfung der Entgeltregelung liegt) | § 66 Absatz 4 Nummer 5 bis 7 ERegG | Beschwerde oder Verfahren von Amts wegen gegen einen Betreiber der Schienenwege: Betreiber von Schienenwegen, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst: 3 000 – 12 000 Betreiber von Schienenwegen, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst: 38 000 – 130 000 Beschwerde oder Verfahren von Amts wegen gegen einen Betreiber einer Serviceeinrichtung: 3 000 – 71 000 |
12.5 | sonstige Beschwerden nach Ermittlungen nach § 66 Absatz 4 ERegG | § 66 Absatz 4 ERegG | nach Zeitaufwand |
13 | Maßnahmen bei Verstößen gegen das ERegG. | § 67 Absatz 1 Satz 1 ERegG | Entscheidung gegen einen Betreiber der Schienenwege Betreiber von Schienenwegen, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst: 3 000 – 17 000 Betreiber von Schienenwegen, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst: 42 000 – 140 000 Entscheidung gegen einen Betreiber einer Serviceeinrichtung: 3 000 – 71 000 |
14 | Anordnung von Zwangsmitteln im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung, sofern diese in einem Verfahren ergehen, dessen Ausgangsbescheid keiner Gebührenpflicht unterlag. | § 67 Absatz 1 Satz 1 ERegG | 100 |
15 | Maßnahme bei Verstoß gegen die Bestimmungen zur Entflechtung nach den §§ 5 bis 8 und 12 ERegG | § 70 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 1 ERegG | 10 000 – 60 000 |
16 | Maßnahmen gegen vorab zu unterrichtende beabsichtigte Entscheidungen, Neufassungen, Änderungen und Festlegungen nach § 72 ERegG | § 73 Absatz 1 ERegG in Verbindung mit | |
16.1 | Ablehnung von Zugtrassen zum Netzfahrplan | § 72 Satz 1 Nummer 1 ERegG | 5 000 – 18 000 |
16.2 | Ablehnung von Zugtrassen außerhalb des Netzfahrplans | § 72 Satz 1 Nummer 2 ERegG | 1 000 – 5 000 |
16.3 | Ablehnung von Zugangsanträgen zu Serviceeinrichtungen | § 72 Satz 1 Nummer 3 ERegG | 3 000 – 12 000 |
16.4 | Entscheidung über Rahmenverträge | § 72 Satz 1 Nummer 4 ERegG | 11 000 |
16.5 | Neufassung oder Änderung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen | § 72 Satz 1 Nummer 5 ERegG | Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2 000 – 81 000 Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen 2 000 – 16 500 |
16.6 | Festlegung von (vorab vereinbarten) Zugtrassen i. S. d. Art. 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 | § 72 Satz 1 Nummer 6 ERegG | 14 200 |
16.7 | Verteilung der eingeschränkten Schienenwegkapazität gemäß § 44 Absatz 1 ERegG | § 72 Satz 1 Nummer 7 ERegG | 2 000 – 54 000 |
17 | Prüfung des Verzichts auf Unterrichtung durch Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach § 72 ERegG | § 73 Absatz 4 ERegG in Verbindung mit § 72 ERegG | 500 |
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