EReg-BGebV
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Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur im Bereich der Eisenbahnregulierung (Eisenbahnregulierungs-Gebührenverordnung - EReg-BGebV)

EReg-BGebV
Ausfertigungsdatum: 03.05.2021
Vollzitat:
"Eisenbahnregulierungs-Gebührenverordnung vom 3. Mai 2021 (BGBl. I S. 975)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 15.5.2021 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

§ 1 Anwendungsbereich

Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Regulierungsbehörde) erhebt für ihre individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen (gebührenfähige Leistungen) nach dem Eisenbahnregulierungsgesetz und nach dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung.

§ 2 Gebühren

(1) Die gebührenfähigen Leistungen und die jeweilige Gebührenhöhe ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage.
(2) Sofern Rahmengebühren vorgesehen sind, bestimmt sich die konkrete Gebühr insbesondere anhand der Komplexität des Sachverhalts sowie entweder der Streckenlänge des Schienennetzes oder der Anzahl der Personenbahnhöfe, die der Gebührenschuldner betreibt. Näheres bestimmt eine von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichende Verwaltungsvorschrift.
(3) Sofern die Gebühr nach dem Zeitaufwand festzusetzen ist, bestimmt sich der Stundensatz in Abhängigkeit von der Laufbahn der eingesetzten Beschäftigten gemäß Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebührentatbestände umfassen jeweils auch die Kosten für die Gebührenfestsetzung.
(5) Der Gebührenschuldner hat die zur Bemessung der Gebühr erforderlichen Nachweise vorzulegen.

§ 3 Stundung, Niederschlagung und Erlass

Die Regulierungsbehörde ist befugt, festgesetzte Gebühren gemäß § 59 der Bundeshaushaltsordnung zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen.

§ 4 Gebührenbefreiungen

(1) Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, die Eisenbahnverkehrsdienste hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken erbringen, sowie Unternehmen, die eine Eisenbahninfrastruktur hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betreiben, sind von der Zahlung von Gebühren befreit.
(2) Entscheidungen nach § 2 Absatz 4 bis 7 und 9, § 7 Absatz 6 sowie § 13 Absatz 5 des Eisenbahnregulierungsgesetzes ergehen gebührenfrei. Dies gilt auch für Entscheidungen über die Gewährung von Ausnahmen von den Verpflichtungen nach unmittelbar geltenden europäischen Rechtsakten.
(3) Keine Gebühren werden erhoben für
1. Verfahren der Regulierungsbehörde, die ohne Sachentscheidung mittels Genehmigungsfiktion abgeschlossen werden, sowie
2. Auskunftsbescheide in laufenden Verfahren.
(4) Ausgenommen von den Gebührenbefreiungen nach den Absätzen 1 und 2 sind Gebühren nach Nummer 14 der Anlage.

§ 5 Alt-Sachverhalte

Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leistung, die nach dem 2. September 2016 und vor dem 15. Mai 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, gilt die Anlage mit Wirkung ab dem 24. Mai 2019.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 977 – 979)
 
Nr.GegenstandRechtsgrundlageGebühr in Euro
 1individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem ERegG und nach unmittelbar geltenden europäischen Rechtsakten, die nicht im Gebührenverzeichnis geregelt sind.§ 69 ERegG in Verbindung mit den §§ 9 und 22 BGebGnach Zeitaufwand
 2Anordnung auf unverzügliche Anwendung der in § 2 Absatz 3 Nummer 2 ERegG bezeichneten Vorschriften§ 2 Absatz 11 ERegG1 000
 3Durchführung des Höchstpreisverfahrens nach § 13 Absatz 3 Nummer 5 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG§ 13 Absatz 3 Nummer 5 in Verbindung mit § 52 Absatz 8 ERegG250
 4Festlegung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten nach § 25 ERegG§ 25 ERegGBetreiber von Schienenwegen, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst:
4 000 – 22 500
Betreiber von Schienenwegen, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst:
150 000 – 395 000
 5Bestimmung der Obergrenze der Gesamtkosten§§ 25 und 26 ERegGBetreiber von Schienenwegen, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst:
900 – 11 000
Betreiber von Schienenwegen, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst:
23 000 – 87 000
 6Anerkennung einer Vereinbarung als qualifizierte Regulierungsvereinbarung§ 30 Satz 1 und 2 ERegG27 700
 7Befreiung von der Kostendeckungspflicht§ 31 Absatz 2 Satz 2 ERegG570
 8Genehmigung der Entgelte für Betreiber der Schienenwege, die von den Entgeltvorschriften nach § 2 ERegG befreit sind§ 33 Absatz 1 Nummer 1 ERegG900 – 11 000
 9Genehmigung der Entgelte für Betreiber von Personenbahnhöfen§ 33 Absatz 1 Nummer 2 ERegGBetreiber von weniger als 1 000 Personenbahnhöfen
2 000 – 14 500
Betreiber von mehr als 1 000 Personenbahnhöfen
46 000 – 152 000
10Genehmigung der Entgelte und Entgeltgrundsätze nach § 45 Absatz 1 und § 46 ERegG§ 45 Absatz 1 und § 46 Absatz 1 bis 4 ERegGBetreiber von Schienenwegen, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst:
2 000 – 14 500
Betreiber von Schienenwegen, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst:
46 000 – 152 000
11Genehmigung der Laufzeit eines Rahmenvertrages über die Nutzung von Schienenwegkapazität mit einer Laufzeit von mehr als 5 Jahren§ 49 Absatz 6 ERegG2 000
zuzüglich
40 Euro je Kapazitätsnummer und
60 Euro je 1 Million Trassenkilometer pro Jahr
12Entscheidung im Falle
a)
einer Beschwerde eines Zugangsberechtigten nach § 66 Absatz 1 und 3 Satz 1, Absatz 4 oder eines Verbandes nach § 66 Absatz 2
b)
von Ermittlungen von Amts wegen in den Fällen des § 66 Absatz 3 und 4
wenn der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen zurechenbar veranlasst oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt wurde
§ 68 Absatz 1 bis 3 ERegG in Verbindung mit 
12.1Überprüfung des Entwurfs oder der Endfassung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen und der darin festgelegten Kriterien
(Sofern der Schwerpunkt der Prüfung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen nicht in der Prüfung der Entgeltregelung liegt.)
§ 66 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 8 ERegGBetreiber von Schienenwegen, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst:
3 000 – 17 000
Betreiber von Schienenwegen, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst:
42 000 – 140 000
12.2Überprüfung des Entwurfs oder der Endfassung der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen und der darin festgelegten Kriterien
(Sofern der Schwerpunkt der Prüfung der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen nicht in der Prüfung der Entgeltregelung liegt.)
§ 66 Absatz 4 Nummer 2, 3 und 8 ERegG3 000 – 71 000
12.3Überprüfung des Zuweisungsverfahrens und dessen Ergebnisses§ 66 Absatz 4 Nummer 4 ERegG7 000 – 50 000
12.4Überprüfung der Entgeltregelung (Höhe und Struktur der Wegeentgelte und der Höhe und Struktur der sonstigen Entgelte), die der Zugangsberechtigte zu zahlen hat
(Sofern der Schwerpunkt der Prüfung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen in der Prüfung der Entgeltregelung liegt)
§ 66 Absatz 4 Nummer 5 bis 7 ERegGBeschwerde oder Verfahren von Amts wegen gegen einen Betreiber der Schienenwege:
Betreiber von Schienenwegen, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst:
3 000 – 12 000
Betreiber von Schienenwegen, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst:
38 000 – 130 000
Beschwerde oder Verfahren von Amts wegen gegen einen Betreiber einer Serviceeinrichtung:
3 000 – 71 000
12.5sonstige Beschwerden nach Ermittlungen nach § 66 Absatz 4 ERegG§ 66 Absatz 4 ERegGnach Zeitaufwand
13Maßnahmen bei Verstößen gegen das ERegG.§ 67 Absatz 1 Satz 1 ERegGEntscheidung gegen einen Betreiber der Schienenwege
Betreiber von Schienenwegen, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von weniger als 10 000 km umfasst:
3 000 – 17 000
Betreiber von Schienenwegen, dessen Schienennetz eine Streckenlänge von mehr als 10 000 km umfasst:
42 000 – 140 000
Entscheidung gegen einen Betreiber einer Serviceeinrichtung:
3 000 – 71 000
14Anordnung von Zwangsmitteln im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung, sofern diese in einem Verfahren ergehen, dessen Ausgangsbescheid keiner Gebührenpflicht unterlag.§ 67 Absatz 1 Satz 1 ERegG100
15Maßnahme bei Verstoß gegen die Bestimmungen zur Entflechtung nach den §§ 5 bis 8 und 12 ERegG§ 70 Absatz 1 in Verbindung mit § 67 Absatz 1 ERegG10 000 – 60 000
16Maßnahmen gegen vorab zu unterrichtende beabsichtigte Entscheidungen, Neufassungen, Änderungen und Festlegungen nach § 72 ERegG§ 73 Absatz 1 ERegG in Verbindung mit 
16.1Ablehnung von Zugtrassen zum Netzfahrplan§ 72 Satz 1 Nummer 1 ERegG5 000 – 18 000
16.2Ablehnung von Zugtrassen außerhalb des Netzfahrplans§ 72 Satz 1 Nummer 2 ERegG1 000 – 5 000
16.3Ablehnung von Zugangsanträgen zu Serviceeinrichtungen§ 72 Satz 1 Nummer 3 ERegG3 000 – 12 000
16.4Entscheidung über Rahmenverträge§ 72 Satz 1 Nummer 4 ERegG11 000
16.5Neufassung oder Änderung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen§ 72 Satz 1 Nummer 5 ERegGSchienennetz-Nutzungsbedingungen
2 000 – 81 000
Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen
2 000 – 16 500
16.6Festlegung von (vorab vereinbarten) Zugtrassen i. S. d. Art. 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010§ 72 Satz 1 Nummer 6 ERegG14 200
16.7Verteilung der eingeschränkten Schienenwegkapazität gemäß § 44 Absatz 1 ERegG§ 72 Satz 1 Nummer 7 ERegG2 000 – 54 000
17Prüfung des Verzichts auf Unterrichtung durch Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach § 72 ERegG§ 73 Absatz 4 ERegG in Verbindung mit § 72 ERegG500
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