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Landesgesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Nachhaltige Bewältigung der Corona-Pandemie“ (Corona-Sondervermögensgesetz) Vom 23. September 2020

Landesgesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Nachhaltige Bewältigung der Corona-Pandemie“ (Corona-Sondervermögensgesetz) Vom 23. September 2020
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.09.2020 bis 31.12.2023

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesgesetz über die Errichtung eines Sondervermögens „Nachhaltige Bewältigung der Corona-Pandemie“ (Corona-Sondervermögensgesetz) vom 23. September 202030.09.2020 bis 31.12.2023
Eingangsformel30.09.2020 bis 31.12.2023
§ 1 - Errichtung des Sondervermögens30.09.2020 bis 31.12.2023
§ 2 - Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens30.09.2020 bis 31.12.2023
§ 3 - Stellung im Rechtsverkehr30.09.2020 bis 31.12.2023
§ 4 - Verwaltung des Sondervermögens30.09.2020 bis 31.12.2023
§ 5 - Finanzierung des Sondervermögens30.09.2020 bis 31.12.2023
§ 6 - Bewirtschaftung der Mittel und Berichtspflicht30.09.2020 bis 31.12.2023
§ 7 - Rechnungslegung30.09.2020 bis 31.12.2023
§ 8 - Befristung und Auflösung30.09.2020 bis 31.12.2023
§ 9 - Inkrafttreten und Außerkrafttreten30.09.2020 bis 31.12.2023
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Errichtung des Sondervermögens

Es wird ein Sondervermögen des Landes „Nachhaltige Bewältigung der Corona-Pandemie“ errichtet.

§ 2 Zweck und Mittelverwendung des Sondervermögens

*
(1) Das Sondervermögen dient der Finanzierung der Bewältigung direkter und indirekter Folgen der Corona-Pandemie in Rheinland-Pfalz.
(2) Dazu werden dem Sondervermögen Landesmittel zugeführt zur
1.
Beseitigung von Engpässen bei der Breitbandkapazität und zum weiteren Ausbau der digitalen Infrastrukturen bis zu einem Betrag von 122 300 000 EUR,
2.
Kofinanzierung des „Zukunftsprogramms Krankenhäuser“ des Bundes bis zu einem Betrag von 65 000 000 EUR,
3.
Pandemievorsorge im Gesundheitswesen bis zu einem Betrag von 160 000 000 EUR,
4.
Stabilisierung der rheinland-pfälzischen Wirtschaft bis zu einem Betrag von 250 000 000 EUR,
5.
Kofinanzierung der bundesseitigen Unterstützung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) bis zu einem Betrag von 75 000 000 EUR,
6.
Kompensation pandemiebedingter Abwesenheiten von Lehrkräften im regulären Schulbetrieb bis zu einem Betrag von 25 000 000 EUR,
7.
konjunkturellen Belebung und Minderung der pandemiebedingten Belastungen der Unternehmen im Erneuerbare-Energien- und Umweltbereich bis zu einem Betrag von 50 000 000 EUR,
8.
Stärkung der Universitätsmedizin bis zu einem Betrag von 45 000 000 EUR,
9.
Stärkung der Digitalisierung an den Hochschulen bis zu einem Betrag von 50 000 000 EUR sowie
10.
Kofinanzierung zum pauschalen Ausgleich des Bundes für Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden bis zu einem Betrag von 253 000 000 EUR.
(3) Dem Sondervermögen sollen auch Mittel des Bundes oder weiterer Dritter, die diese dem Land zur Bewältigung der Corona-Pandemie und deren Folgen für die in Absatz 2 bestimmten Zwecke in bestimmter Höhe gewähren, zugeführt werden. Diese Mittel werden in der bestimmten Höhe und unter Beachtung der Vorgaben des Bundes oder des weiteren Dritten zusätzlich zu den Beträgen nach Absatz 2 für die dort bestimmten Zwecke verausgabt.
(4) Die Mittel des Sondervermögens dürfen nur für die in Absatz 2 bestimmten Zwecke verwendet werden.
Fußnoten
*)
Beachte die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 1. April 2022 (GVBl. S. 146):
In dem Normenkontrollverfahren VGH N 7/21
wegen
der Verfassungsmäßigkeit des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung des Landeshaushaltsgesetzes 2019/2020 (GVBl. 2020 S. 441), des Landesgesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Nachhaltige Bewältigung der Corona-Pandemie“ (GVBl. 2020 S. 452) sowie des Landeshaushaltsgesetzes 2021 (GVBl. 2020 S. 705)
hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz am 1. April 2022 folgende Entscheidung verkündet, deren Urteilsformel hiermit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 23. Juli 1949 (GVBl. S. 285), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 165), BS 1104-1, veröffentlicht wird:
§ 2a Abs. 2 des Landeshaushaltsgesetzes 2019/2020 vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 411) in der Fassung des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung des Landeshaushaltsgesetzes 2019/2020 vom 23. September 2020 (GVBl. S. 441) ist mit Art. 117 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz insoweit unvereinbar und daher nichtig, als die veranschlagten Einnahmen aus Krediten den Betrag von 1.029.092.800 Euro überschreiten.
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 7 des Landesgesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Nachhaltige Bewältigung der Corona-Pandemie“ vom 23. September 2020 (GVBl. S. 452) ist mit Art. 117 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz unvereinbar und daher nichtig.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Nachhaltige Bewältigung der Corona-Pandemie“ vom 23. September 2020 (GVBl. S. 452) ist mit Art. 117 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz insoweit unvereinbar und daher nichtig, als die veranschlagte Mittelzuführung an das Sondervermögen den Betrag von 923.000.000 Euro überschreitet.
Mit dieser Veröffentlichung erlangt die Entscheidung gemäß § 26 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof Gesetzeskraft.

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig.

§ 4 Verwaltung des Sondervermögens

(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium verwaltet das Sondervermögen. Es kann Verwaltungsbefugnisse auf andere Ministerien übertragen, soweit deren Geschäftsbereiche berührt werden.
(2) Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Für die Zahlungsverpflichtungen, die sich aus der Finanzierung des Sondervermögens ergeben, haftet das Land.
(3) Die Kosten für die Verwaltung des Sondervermögens trägt das Land.

§ 5 Finanzierung des Sondervermögens

*
(1) Die Finanzierung des Sondervermögens erfolgt durch Zuführung von Mitteln in Höhe von 1 095 300 000 EUR aus dem Landeshaushalt sowie aus sonstigen, zweckgebundenen Mitteln des Bundes und gegebenenfalls weiterer Dritter. Die Aufnahme von Krediten durch das Sondervermögen ist ausgeschlossen.
(2) Die Liquidität des Sondervermögens wird durch das Land sichergestellt. Dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Beträge verbleiben bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Landes und werden bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt.
Fußnoten
*)
Beachte die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 1. April 2022 (GVBl. S. 146):
In dem Normenkontrollverfahren VGH N 7/21
wegen
der Verfassungsmäßigkeit des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung des Landeshaushaltsgesetzes 2019/2020 (GVBl. 2020 S. 441), des Landesgesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Nachhaltige Bewältigung der Corona-Pandemie“ (GVBl. 2020 S. 452) sowie des Landeshaushaltsgesetzes 2021 (GVBl. 2020 S. 705)
hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz am 1. April 2022 folgende Entscheidung verkündet, deren Urteilsformel hiermit gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 23. Juli 1949 (GVBl. S. 285), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 165), BS 1104-1, veröffentlicht wird:
§ 2a Abs. 2 des Landeshaushaltsgesetzes 2019/2020 vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 411) in der Fassung des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung des Landeshaushaltsgesetzes 2019/2020 vom 23. September 2020 (GVBl. S. 441) ist mit Art. 117 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz insoweit unvereinbar und daher nichtig, als die veranschlagten Einnahmen aus Krediten den Betrag von 1.029.092.800 Euro überschreiten.
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 7 des Landesgesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Nachhaltige Bewältigung der Corona-Pandemie“ vom 23. September 2020 (GVBl. S. 452) ist mit Art. 117 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz unvereinbar und daher nichtig.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 des Landesgesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens „Nachhaltige Bewältigung der Corona-Pandemie“ vom 23. September 2020 (GVBl. S. 452) ist mit Art. 117 Abs. 1 der Verfassung für Rheinland-Pfalz insoweit unvereinbar und daher nichtig, als die veranschlagte Mittelzuführung an das Sondervermögen den Betrag von 923.000.000 Euro überschreitet.
Mit dieser Veröffentlichung erlangt die Entscheidung gemäß § 26 Abs. 2 des Landesgesetzes über den Verfassungsgerichtshof Gesetzeskraft.

§ 6 Bewirtschaftung der Mittel und Berichtspflicht

(1) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium erstellt für jedes Haushaltsjahr einen Wirtschaftsplan, der alle im Jahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben enthält. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
(2) Der Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan des Landes in dem jeweiligen Haushaltsjahr als Anlage zum Einzelplan 20 „Allgemeine Finanzen“ beizufügen.
(3) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium kann mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages Überschreitungen der in § 2 Abs. 2 genannten Beträge in dem Umfang zulassen, in dem andere Ermächtigungen des § 2 Abs. 2 nicht in Anspruch genommen werden.
(4) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium unterrichtet den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages ab dem Jahr 2021 zeitnah über die Mittelabflüsse aus dem Sondervermögen zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres.

§ 7 Rechnungslegung

Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Ministerium stellt zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres die Jahresrechnung für das Sondervermögen auf und fügt sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung des Landes bei.

§ 8 Befristung und Auflösung

(1) Maßnahmen müssen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 bewilligt oder rechtsverbindlich begründet werden. Ausgaben aus dem Sondervermögen dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 geleistet werden.
(2) Das Sondervermögen ist nach Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben aufzulösen. Es gilt spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2023 als aufgelöst. Ein zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandener Bestand fließt dem Landeshaushalt zu. Dieser ist zur Tilgung von Krediten einzusetzen, die aufgrund der durch die Corona-Pandemie entstandenen außergewöhnlichen Notsituation im Sinne des Artikels 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a der Verfassung für Rheinland-Pfalz aufgenommen wurden, soweit daraus nicht noch zweckgebunden zur Verfügung gestellte Mittel des Bundes oder von Dritten ihrem Verwendungszweck zugeführt werden müssen oder diese zu erstatten sind.

§ 9 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Mainz, den 23. September 2020 Die Ministerpräsidentin Malu Dreyer
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